VwGH vom 25.11.2010, 2010/18/0303
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S S M in W, geboren 1973, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/82.009/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer am illegal in das Bundesgebiet gelangt sei und einen Asylantrag gestellt habe, der zunächst in erster Instanz abgewiesen worden sei.
Während des Verfahrens über die dagegen erhobene Berufung habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, seine Berufung im Asylverfahren zurückgezogen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer zunächst wahrheitswidrige Angaben im Asylverfahren gemacht habe, habe er doch vor den Asylbehörden behauptet, noch nie ein Reisedokument besessen zu haben, seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels jedoch eine Kopie eines am ausgestellten Reisepasses beigelegt.
Der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen, um einen Aufenthaltstitel und den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erwirken. Der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG "normierte Sachverhalt" sei verwirklicht.
Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe keine Sorgepflichten; familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Im Heimatstaat des Beschwerdeführers lebten seine Eltern sowie vier Geschwister.
Am sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung in einer Wohnung in Wien 9 angetroffen worden; dabei habe festgestellt werden können, dass er dort offenbar wohne. Der Beschwerdeführer habe in jener Wohnung einen Kleiderschrank besessen und sämtliche Dokumente in der Wohnung gehabt. Auf die Frage, ob er zu seiner ehelichen Wohnung Schlüssel besitze, habe er einen Schlüsselbund mit zwei Schlüsseln vorgewiesen, diesen jedoch sofort wieder eingesteckt. Einer dieser Schlüssel habe die Wohnung in Wien 9 gesperrt; der zweite Schlüssel "sei von seiner Arbeitsstelle". Es sei offenbar geworden - so die belangte Behörde -, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Meldedaten in jener Wohnung in Wien 9 gewohnt habe.
Am sei eine Überprüfung an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift erfolgt. Dort hätten außer der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn noch deren Eltern angetroffen werden können, die in der Nähe gewohnt hätten. Im Wohnzimmer der Wohnung habe sich eine große Sitzbank, und im Schlafzimmer hätten sich zwei Einzelbetten befunden. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich der Beschwerdeführer an dieser Adresse aufhalte, obwohl er dort nach wie vor gemeldet gewesen sei. Die Ehefrau habe den Beamten gegenüber angegeben, dass die beiden schon eine Ehe führten, der Beschwerdeführer komme sie manchmal besuchen und schlafe fallweise auch bei ihr. Manchmal besuche sie ihn in seiner Wohnung. Die beiden könnten jedoch nicht zusammenleben, weil der Beschwerdeführer sich mit ihren Söhnen nicht vertrage. Die Ehefrau habe den Beamten auch Kleidungsstücke des Beschwerdeführers gezeigt, die jedoch aufgrund "der auch dort wohnenden weiteren Personen" diesem "nicht objektiv zuordenbar" gewesen seien. Die Ehefrau habe weiters behauptet, auch Dokumente des Beschwerdeführers zu haben, habe jedoch lediglich einen Meldezettel und die Kopie einer Reisepassseite vorweisen können. Sie habe weiters angegeben, die Wohnung des Beschwerdeführers, in der dieser nun wohne, nicht zu kennen; sie sei zwar schon beim Haustor gewesen, aber nicht in die Wohnung gegangen. Sie sei böse gewesen, weil er in diese Wohnung eingezogen sei, ohne dies vorher mit ihr zu besprechen, und habe sich deshalb geweigert, in die Wohnung zu gehen. Auf die Frage, wo sie ihn denn dann besuche, habe die Ehefrau den Beamten gegenüber angegeben, sie habe in letzter Zeit viel Arbeit, sei außerdem krank und gehe nicht viel aus. Auf Wiederholung der Frage habe sie gesagt, in letzter Zeit hätten die beiden einander nicht oft gesehen; wenn ihr Sohn von zu Hause ausgezogen sein werde, werde der Beschwerdeführer bei ihr "wieder fix einziehen". Auf die Frage, ob es im Haus jemanden gebe, der den Beschwerdeführer bereits gesehen habe oder bestätigen könne, dass dieser bei ihr wohne, habe die Beschwerdeführerin eine Nachbarin angegeben, die jedoch auf Urlaub sei, sonst niemanden. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer zuletzt vor drei Tagen am Sonntag gesehen, dies sei in einer Kirche "seiner Glaubensrichtung" im 22. Bezirk gewesen; wo sich diese Kirche befinde, wisse sie jedoch nicht. Die ebenfalls befragten Söhne der Ehefrau - so die belangte Behörde - hätten angegeben, "sich nicht in die Angelegenheiten ihrer Mutter einmischen zu wollen".
Am seien sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau niederschriftlich vernommen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Ehe bereits am geschieden worden sei. Bei den Aussagen der beiden (ehemaligen) Eheleute sei es neben übereinstimmenden Angaben auch zu teils gravierenden Widersprüchen gekommen:
Während die Ehefrau angegeben habe, vor der Ehe mit dem Beschwerdeführer nur einmal verheiratet gewesen zu sein, habe der Beschwerdeführer zwei Vorehen behauptet, die Namen der "Ex-Männer" wisse er nicht.
Die Ehefrau habe ihre beiden Söhne Dragoljub und Dragisa genannt, beide seien unverheiratet. Der Beschwerdeführer hingegen habe die Söhne Dragan und Dragisa genannt und einen bereits als seit Juli 2007 verheiratet bezeichnet.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, vor der Eheschließung in einer Wohnung in Wien 8 gewohnt zu haben; die Ehefrau hingegen habe ausgesagt, er habe in einer Wohnung in Wien 18 gelebt.
Während die Ehefrau behauptet habe, der Beschwerdeführer habe vor der Eheschließung nicht bei ihr übernachtet, habe dieser die Frage bejaht.
Während der Beschwerdeführer angegeben habe, zwei Brüder und zwei Schwestern zu haben, zwei seien älter, zwei seien jünger als er, habe die Ehefrau ausgesagt, der Beschwerdeführer habe eine Schwester und zwei Brüder, die allesamt jünger als er seien.
Auf die Frage nach persönlichen Merkmalen habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Ehefrau habe am Bauch eine Operationsnarbe von einer Unterleibsoperation im Juni 2006. Die Ehefrau hingegen habe angegeben, drei Unterleibsoperationen im Jahr 2003 und eine vierte Operation wegen der Galle im Oktober 2005 gehabt zu haben.
Während die Ehefrau angegeben habe, der Beschwerdeführer habe keinerlei Tätowierungen, habe dieser gesagt, er habe eine Tätowierung am rechten Handrücken.
Zur Einrichtung der Wohnung befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, die Wände des "Wohnschlafzimmers" seien weiß ausgemalt gewesen, die Ehefrau habe diese hingegen als hellblau beschrieben.
Weitere Angaben des Beschwerdeführers und der Ehefrau zur Wohnung gab die belangte Behörde wie folgt wieder:
"Gattin: Esstisch in der Küche viereckig, Esstisch im Wohnschlafzimmer zum Ausziehen
Berufungswerber (BW): Esstisch in Küche rund, Esstisch im Wohnschlafzimmer nicht zum Ausziehen
Gattin: Bodenbelag Küche weiß mit schwarzen Punkten
BW: beige
Gattin: Lichtschalter WC innen links, Kellerabteil vorhanden
BW: WC-Schalter außen rechts, kein Kellerabteil vorhanden
Gattin: links vom Kühlschrank grün-schwarz marmorierte
Arbeitsplatte, rechts Mauer. Küchenkästen reinweiß
BW: links vom Kühlschrank die Wand, rechts rote Arbeitsfläche, blauer Küchenkasten mit weißen Streifen
Gattin: Staubsauger wurde im Vorzimmer in einem Kasten aufbewahrt
BW: Staubsauger stand irgendwo im Wohn-Schlafzimmer, kein fixer Platz."
Auf die Frage - so die belangte Behörde weiter -, warum der Beschwerdeführer keinen Wohnungsschlüssel zur ehemaligen Wohnung gehabt habe, habe er angegeben, die Polizei habe ihn danach nicht gefragt, deshalb habe er den Schlüssel nicht hergezeigt. Die Ehefrau habe angegeben, der Beschwerdeführer habe keine Schlüssel zur Wohnung gehabt, weil sie nur drei Schlüssel habe, er auch nur einmal in der Woche bei ihr gewesen sei und sie ihm deswegen nur manchmal den Wohnungsschlüssel gegeben habe. Er habe sie angerufen, sie habe dann vor dem Haus auf ihn gewartet und ihn hereingelassen.
In seiner Berufung gegen den Bescheid erster Instanz bestreite der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe und bringe vor, die mittlerweile geschiedenen Eheleute hätten die meisten Fragen übereinstimmend beantwortet, Ungereimtheiten könnten eine Scheinehe nicht belegen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbehörde aus folgenden Überlegungen zu Recht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei:
Dass der Beschwerdeführer mit falschen Angaben vor den Asylbehörden ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht erwirkt habe, sei seiner Glaubwürdigkeit im gegenständlichen Verfahren abträglich gewesen. Die vorliegende Ehe sei der Beschwerdeführer eingegangen, nachdem sein Asylverfahren negativ entschieden worden sei und er - trotz des anhängigen Berufungsverfahrens - nicht mit einem ständigen Weiterverbleib im Bundesgebiet rechnen habe dürfen. Weiters stehe fest, dass die Meldedaten des Beschwerdeführers nicht mit dessen tatsächlichen Wohnverhältnissen übereinstimmten.
Letztlich hätten sich auch aus den niederschriftlichen Vernehmungen der beiden Eheleute derart gravierende Widersprüche ergeben, dass die belangte Behörde zu der Überzeugung gelangt sei, hier habe ein gemeinsames Ehe- und Familienleben lediglich konstruiert werden sollen, um die Behörde von einer aufrechten Ehe zu überzeugen. Es liege geradezu im Wesen einer Scheinehe, dass beide Ehepartner auch gleichlautende Angaben machten. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber versuche, die Widersprüche mit möglichen Veränderungen in der Wohnung nach seinem Ausziehen zu begründen, so gehe dies fehl. Die Fragestellung bei den Vernehmungen habe sich eindeutig auf die Vergangenheit bezogen und nicht auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung. Gerade die gravierendsten Widersprüche hätten sich hinsichtlich jener Fragen ergeben, die das unmittelbarste private Lebensumfeld der Ehepartner beträfen und bei denen übereinstimmende Antworten - eine tatsächlich geführte Lebensgemeinschaft vorausgesetzt - erwartet hätten werden können. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel geltend habe machen können, die ein jemals bestandenes Ehe- und Familienleben mit seiner geschiedenen Ehefrau als glaubhaft hätten erscheinen lassen können.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass infolge der Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.
Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels und Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt eine Scheinehe schließe. Die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung wiege daher schwer.
Was seine privaten Interessen betreffe, so seien diese keinesfalls ausgeprägt; er könne auf keine familiären Bindungen verweisen, sein bisheriger Aufenthalt stütze sich zunächst auf einen Asylantrag, der sich als unberechtigt erwiesen habe und im Anschluss ebenso auf die angeführte Scheinehe wie auch sämtliche vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse.
Die dem Beschwerdeführer solcherart insgesamt zuzuschreibende Integration wiege somit nicht schwer. Dass seiner Aus- bzw. allfälligen Heimreise unüberwindbare Hindernisse entgegenstünden, sei nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener, offenbar gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, weshalb auch nicht einzusehen sei, aus welchen Gründen ihm eine allfällige Reintegration in seiner Heimat nicht möglich sein sollte. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet komme daher keinesfalls derartiges Gewicht zu, dass demgegenüber das genannte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung dafür gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeit des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung mit zehn Jahren auch nach Ansicht der belangten Behörde als gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf dessen Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (u.a.) eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
1.2. Die Beschwerde bezeichnet zunächst die behördliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine - unter § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG zu subsumierende - Scheinehe geschlossen habe, als "aktenwidrig". In diesem Zusammenhang bezieht sich die Beschwerde auf die anlässlich einer Erhebung an der ehelichen Wohnanschrift am an die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gerichtete Frage, ob es im Hause jemanden gebe, der diesen bereits gesehen habe oder bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer bei ihr verkehre, und die Antwort der Ehefrau darauf, dass dies eine Nachbarin könne, die allerdings derzeit auf Urlaub sei.
Schon in Hinblick darauf, dass die belangte Behörde diesen von der Beschwerde besonders hervorgehobenen Teil der Befragung der Ehefrau anlässlich der Hauserhebung am im angefochtenen Bescheid - wie oben unter I.1. ersichtlich - ausdrücklich wiedergegeben hat, kann die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegen.
Darüber hinaus handelt es sich bei jener Antwort der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - selbstredend nicht um einen "Beweisantrag" des Beschwerdeführers.
Soweit die Beschwerde im Weiteren rügt, dass die belangte Behörde - obwohl dies "ausdrücklich von der Ehefrau des Beschwerdeführers angeregt" worden sei - jene Nachbarin nicht befragt habe, so zeigt die Beschwerde mit diesem Vorbringen schon deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht konkret ausführt, aufgrund welcher Angaben dieser weiteren Zeugin die belangte Behörde zu anderen Feststellungen hätte kommen können, und somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut; darüber hinaus benennt auch die Beschwerde die angeblich zu Unrecht übergangene Zeugin nicht konkretisierend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0024).
1.3. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde gegen die der Feststellung einer Aufenthaltsehe zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der von der belangten Behörde hervorgehobene Unterschied bei der Angabe des Namens eines der Söhne der Beschwerdeführerin ("Dragoljub" bzw. "Dragan") lediglich darauf zurückzuführen sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Taufnamen, der Beschwerdeführer selber allerdings den Rufnamen angegeben habe. Weiters ließen die behördlichen Ausführungen zu einer Operationsnarbe der Ehefrau auf eine vorgreifende Beweiswürdigung schließen, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, "den Bauch der Ehefrau des Beschwerdeführers zu begutachten und damit festzustellen, dass diese lediglich eine einzige Operationsnarbe" aufweise.
Auch mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Von einer vorgreifenden Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Operationen, denen sich die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers unterziehen musste, kann keine Rede sein, hat die Behörde doch schlicht die Aussagen der beiden geschiedenen Ehepartner zu diesem Thema wiedergegeben.
Mit dem angeführten Beschwerdevorbringen lässt der Beschwerdeführer im Übrigen die zahlreichen weiteren im angefochtenen Bescheid angeführten Abweichungen der Angaben des Beschwerdeführers von jenen seiner geschiedenen Ehefrau bei den Befragungen am ebenso unwidersprochen wie die Ergebnisse der Überprüfung an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift im Juni 2007 und der Erhebungen an der offenbar tatsächlichen Wohnanschrift des Beschwerdeführers in Wien 9 im Mai 2007.
Soweit die Beschwerde zur Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung auf eine im Verfahrenshilfeverfahren (zur hg. Zl. VH 2010/18/0111) erstattete Bekanntgabe verweist, so ist dem bloß zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung eine bloße Verweisung auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren erstatteten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Ausführung von Beschwerdegründen darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0566, mwN).
Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung begegnet somit im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers, das den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt, eine schwerwiegende Beeinträchtigung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, ist auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.
2. Auch die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - von der belangten Behörde gemäß § 60 Abs. 6 iVm § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden.
Soweit die Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer sei nicht geschieden, sondern verheiratet, verstößt dies gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG): In seiner Berufung gegen den Bescheid erster Instanz hat der Beschwerdeführer noch - im Einklang mit den behördlichen Feststellungen - vorgebracht, seine hier gegenständliche mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom , rechtskräftig am selben Tag, gemäß § 55a Ehegesetz geschieden worden, und auch nicht etwa behauptet, er habe wiederum geheiratet.
3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-80424