VwGH vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0232
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des O Z in B, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9/1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , L514 2142290-1/11E, betreffend insbesondere Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Spruch
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste gemäß seinen Angaben am nach Österreich ein. Hier stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom vollumfänglich abgewiesen wurde. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
2 Dieses sprach mit Bescheid vom aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungsw��rdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Damit verband es die Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei; gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. 4 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber kurdischer Abstammung und Angehöriger der Jesiden sei. Er stamme aus dem Dorf Qatania (nach anderer Schreibweise auch: Qahtaniyah oder Kahtaniya) im Distrikt Al-Baaj in der Provinz Ninawa, wo er sechs Jahre lang die Grundschule besucht und drei Jahre lang eine Friseurausbildung gemacht habe. Im Irak seien nach wie vor die Eltern, eine Schwester und ein Bruder des Revisionswerbers aufhältig, mit denen er in unregelmäßigem Kontakt stehe; diese Angehörigen lebten in einem Flüchtlingslager etwa 10 km vom Heimatdorf des Revisionswerbers entfernt und würden durch Spenden internationaler Organisationen versorgt.
5 Der Revisionswerber sei - so das BVwG weiter - ein gesunder arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung; er verfüge über eine gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und über bestehende familiäre Anknüpfungspunkte; ihm sei insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des eigenen Auskommens möglich und zumutbar. In Österreich bestreite er seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Er habe Kenntnisse der deutschen Sprache auf gutem Niveau, verfüge im Bundesgebiet über einen Freundeskreis und habe im August 2017 "um die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO angesucht" (in Bezug auf das Gewerbe Friseur und Perückenmacher). Zu zwei im Bundesgebiet befindlichen Cousins (mit Familien) bestehe kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis.
6 Das BVwG traf anschließend unter Wiedergabe von Länderberichten Feststellungen "Zur Lage im Irak". Dazu hielt es dann - unter der Rubrik Beweiswürdigung - u.a. fest, dass der IS aus dem "Sinjar Gebiet" (damit wurde offenkundig die Heimatregion des Revisionswerbers umschrieben) vertrieben worden sei. Viele Jesiden lebten derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan - Irak, ein großer Teil trage sich mit Auswanderungsplänen. Außerdem gebe es in der Stadt Dohuk (kurdische Autonomieregion) sehr viele Jesiden, die weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung lebten. Eine Rückkehr nach "Sindschar" sei bis Ende 2016 kaum möglich gewesen, da sich nach der Befreiung aus den Händen des IS im Stadtgebiet verschiedene Milizen bekämpften.
7 Das BVwG traf im Anschluss daran weitere Feststellungen zur Situation jesidischer Binnenflüchtlinge (IDPs) in der autonomen Region Kurdistan, aus denen es dann folgerte, dass der Revisionswerber im von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten autonomen Teil des Nordiraks nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. "Der Vollständigkeit halber" hielt das BVwG mit näheren Ausführungen weiter fest, dass die für eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative nötigen Voraussetzungen gegeben seien. Insgesamt könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr in den Irak eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe drohten. "Weiters" stehe ihm "auch" eine taugliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
8 Auf diese Ausführungen verwies das BVwG dann im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG; es seien keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak unzulässig wäre.
9 Darüber hinaus gelangte das BVwG in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, es lägen keine Umstände vor, dass dem Revisionswerber allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre. Was die Rückkehrentscheidung anlange, so stelle sie jedenfalls keine Verletzung des Familienlebens des Revisionswerbers dar. Es seien aber auch keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration des Revisionswerbers erkennbar; letztlich könne er - so das BVwG in diesem Zusammenhang resümierend - lediglich auf seine knapp sechsjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verweisen, weshalb die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG zu seinen Lasten auszugehen habe.
10 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , E 2926/2018-6, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
11 Über die dann ausgeführte außerordentliche Revision - das BVwG hatte gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei - hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:
12 Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
13 In Bezug auf die Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 fehlt es gänzlich an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Insoweit war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.
14 Im Übrigen, die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche betreffend, erweist sich die Revision aber als zulässig und berechtigt.
15 In der Entscheidung des BVwG vom waren dem Revisionswerber Asyl und subsidiärer Schutz rechtskräftig versagt worden, weil für ihn zwar nicht die Möglichkeit bestehe, in seine Herkunftsregion (gemeint: Qatania in der "Sinjar-Region") zurückzukehren, ihm jedoch eine Rückkehr in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierte Autonomieregion im Nordirak, insbesondere in die Provinz Dohuk, zumutbar sei.
16 Von diesen Überlegungen ging das BVwG erkennbar auch im nunmehr angefochtenen Erkenntnis aus. Zwar ist darin an einer Stelle auch von "der fehlenden Gefahr einer individuellen Verfolgung (des Revisionswerbers) bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion" die Rede, doch finden sich im angefochtenen Erkenntnis keine Überlegungen, die diese Beurteilung decken könnten, während umfangreich auf die Situation in der kurdischen Autonomieregion und die dort für den Revisionswerber bestehende innerstaatliche Fluchtalternative eingegangen wird. Argumentativ allein auf dieser Basis - woraus abzuleiten ist, dass es sich auch entscheidend darauf stützen wollte - gelangte das BVwG zu dem Ergebnis, es könne gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werden, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei. 17 Dieser Auffassung tritt der Revisionswerber, obwohl er trotz ausdrücklicher Erörterung in der Beschwerdeverhandlung vom von der Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz abgesehen hat, in seiner Revision entgegen, wobei er einerseits die humanitäre Lage in der kurdischen Autonomieregion und andererseits seine Familiensituation anspricht.
18 Was zunächst den zweiten Aspekt anlangt, so trifft es zu, dass das BVwG bei Bejahung des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative u.a. damit argumentierte, der Revisionswerber verfüge auch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, woraus "ebenso" zu schließen sei, dass er bei einer Rückkehr "dorthin nicht mit einer ausweglosen Lage im Hinblick auf die Befriedigung seiner existentiellen Lebensbedürfnisse zu rechnen hätte". Dem ist allerdings mit der Revision zu erwidern, dass sich die im Irak verbliebenen Familienangehörigen des Revisionswerbers nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis in einem Flüchtlingslager außerhalb der kurdischen Autonomieregion - etwa 10 km vom Heimatdorf des Revisionswerbers entfernt - befinden und dort durch Spenden internationaler Organisationen versorgt werden. Dass diese Familienangehörigen dem - auf die kurdische Autonomieregion verwiesenen - Revisionswerber existentiell Unterstützung bieten könnten, ist daher nicht ersichtlich. 19 Damit gewinnt aber die allgemeine Situation in der kurdischen Autonomieregion entscheidende Bedeutung, wozu zunächst einmal auf die Ausführungen des BVwG zu verweisen ist, wonach es für jesidische Binnenflüchtlinge erforderlich sei, "ein Wohnungsschreiben von ihrem lokalen Asaisch (kurdisch für Sicherheit) einzuholen, wenn sie eine Unterkunft in einer urbanen Gegend mieten wollen"; diese Wohnungserlaubnis werde ebenfalls benötigt, um sich beim Ministerium für Vertreibung und Migration registrieren zu können.
20 Vor dem Hintergrund der aus den vom BVwG verwerteten Länderberichten "Zur Lage im Irak" hervorgehenden willkürlichen Anwendung von Zugangs- und Aufenthaltsbestimmungen für IDPs und den für solche Personen bestehenden ernsthaften Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (Flüchtlingslager als "Open-Air-Gefängnisse") stellt sich somit die Frage, welche Möglichkeiten dem Revisionswerber in der kurdischen Autonomieregion zur Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse offen stehen; von einer "gesicherte(n) Existenzgrundlage" kann, entgegen den Feststellungen des BVwG, offenkundig nicht die Rede sein. 21 Das BVwG gelangte dann bei Begründung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative selbst zu der Beurteilung,
"dass die große Zahl an Flüchtlingen und Binnenvertriebenen, die sich dort (kurdische Autonomieregion) seit dem Sommer 2014 angesammelt haben, sowohl die Kapazitäten der regionalen Behörden als auch der regionalen wie internationalen Hilfsorganisationen, was die Unterbringung und Versorgung des nicht bzw. nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähigen Anteils der Betroffenen angeht, im größten Maße beanspruchen. Dennoch gelingt es den Behörden und Organisationen über einen nun schon maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren hinweg diese Aufgaben jedenfalls in der Form zu bewältigen, dass die existentiellen Lebensbedürfnisse auch der hilfsbedürftigen Flüchtlinge befriedigt werden können."
22 Diese Beurteilung bleibt allerdings hinter den detaillierteren Beschreibungen zurück, die die vom BVwG zitierten Länderberichte abgeben. Darin heißt es nämlich u.a.:
"Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hiezu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. 2015 und 2016 sind weitere Flüchtlingslager entstanden. Auch wegen der eigenen Finanzkrise sieht sich die kurdische Regionalregierung nicht mehr in der Lage, weiter Flüchtlinge aufzunehmen."
23 An anderer Stelle wird dann (Unterstreichungen nicht im Original) weiter festgehalten:
"Generell stellt die Situation eine enorme Belastung für die
(kurdische Autonomieregion) hinsichtlich begrenzter
Wasserressourcen, eines überstrapazierten Gesundheits- und
Schulwesens, der angespannten Situation am Arbeits- und
Wohnungsmarkt, des sozialen Friedens, zunehmend prekärer sanitärer
Gesundheitssituation sowie der Umwelt dar. Die österreichische
Botschaft Amman befand bereits im Dezember 2016, dass die
Kapazitäten der (kurdischen Autonomieregion) ausgereizt seien ... -
bevor im Zuge der danach fortgesetzten Mossul-Offensive weitere
IDPs in die Region kamen. Laut UNHCR befänden sich sowohl die
Gemeinden als auch die Behörden und die Infrastruktur an der
Belastungsgrenze ... Auch das Auswärtige Amt schreibt in seinem
Jahresbericht, dass ‚die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer
Aufnahmefähigkeit angelangt' ist, und sich ... insbesondere auch
aufgrund der ... herrschenden Wirtschaftskrise nicht mehr in der
Lage sieht, weiter Flüchtlinge aufzunehmen."
24 Insgesamt gehen die Überlegungen des BVwG im Zusammenhang
mit der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG betreffend eine für den Revisionswerber bestehende Rückkehrmöglichkeit in die kurdische Autonomieregion damit nicht von einer tragfähigen Grundlage aus. Angesichts der aus den Länderberichten ersichtlichen Zuspitzung der Aufnahmemöglichkeiten in der kurdischen Autonomieregion im Jahr 2017 liegt aber allenfalls auch ein geänderter Sachverhalt vor, der die sonst bei der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG gegebene Bindung an die vorangegangenen Entscheidungen nach § 3 und 8 AsylG 2005 löst (siehe dazu näher grundlegend , Punkt 2.3. der Entscheidungsgründe).
25 Im Übrigen hätte die dargestellte Rückkehrproblematik aber jedenfalls auch im Rahmen der der Rückkehrentscheidung zugrundeliegenden Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG Berücksichtigung finden müssen (vgl. , Rn. 21, mit Verweis auf das zuvor genannte Erkenntnis ). Das ist indes unterblieben und das BVwG hat in Bezug auf das Kriterium nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung überhaupt keine Überlegungen angestellt. Das angefochtene Erkenntnis war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
26 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018210232.L00 |
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