VwGH vom 04.07.2008, 2008/17/0026
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/17/0025 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Mag. Thomas Stenitzer und Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte in 2136 Laa an der Thaya, Rathausgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE.4.3.2/0016-I/2/2006, betreffend Vorschreibung von Agrarmarketingbeiträgen für das erstmalige Inverkehrbringen von Wein für die Jahre 2003 bis 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer Erledigung vom , gerichtet an "M. EN-GROS", schrieb die Agrarmarkt Austria für das Inverkehrbringen von Wein für den Zeitraum "1. Quartal, 2. und 4. Quartal 2003 und 1. bis einschließlich 4. Quartal 2004" einen Agrarmarketingbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 29.379,32 sowie einen Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 2.937,93 vor.
Mit der wieder an die "M. EN-GROS" gerichteten Erledigung vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, nach § 21b Z 16 lit. c AMA-Gesetz 1992 umfasse das eine Beitragspflicht auslösende erstmalige Inverkehrbringen von Wein auch den Fassweinexport, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wein als Tafelwein vermarktet oder zu Sekt verarbeitet werde. Die Beitragshöhe betrage gemäß § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 EUR 1,09 pro in Verkehr gesetzten Liter Wein, unabhängig von dem im Endeffekt erzielten Verkaufspreis. Der Behauptung, dass keine Werbung für Tafelwein und Sektgrundwein gemacht worden sei, sei entgegen zu halten, dass es Aufgabe der Österreichischen Weinmarketing Service Gesellschaft sei, im In- und Ausland eine allgemeine positive Stimmung für den österreichischen Wein zu erzeugen. Von den Vorteilen der generellen Imageverbesserung des österreichischen Weines bleibe auch die Berufungswerberin nicht ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom , B 1947/07-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese auf Antrag der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt wegen absoluter Nichtigkeit keinerlei Rechtswirkungen entfalte. In eventu möge der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin behauptet "absolute Nichtigkeit" der Erledigung vom wegen "unrichtiger Parteienbezeichnung".
Es war daher zunächst zu prüfen, ob der an die "M. EN-GROS" gerichteten Erledigung Bescheidqualität zukommt.
In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw. steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen. Ein solcher Fall liegt insbesondere auch dann vor, wenn ein Bescheid an eine Verfahrenspartei unter der Bezeichnung ihres nicht protokollierten Unternehmens adressiert wird. Dies gilt auch dann, wenn in dieser gewählten Bezeichnung zwar der Vorname der Partei nicht aufscheint, aber insbesondere auf Grund der von der Partei benützten Geschäftsstampiglie zumindest für sie selbst nicht zweifelhaft sein konnte, wer der Adressat der ihr zugestellten Erledigung war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0139, mwN).
Im Beschwerdefall bezeichnen sowohl die erstinstanzliche Erledigung als auch jene der Berufungsbehörde den Bescheidadressaten mit dem ersten Buchstaben des Vornamens als auch mit dem (ausgeschriebenen) Familiennamen der Beschwerdeführerin sowie dem Zusatz "EN GROS". Dies vermag aber keine Zweifel an der Identität der Bescheidadressatin zu erwecken, scheint doch die von den Behörden gewählte Bezeichnung auch auf der von der Beschwerdeführerin selbst verwendeten Stampiglie (beispielsweise auf der von ihr eingebrachten Berufung) auf. Dazu kommt, dass die genannten Erledigungen auch an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse gerichtet sind. Durch die Abkürzung des Vornamens und die Beifügung des genannten Zusatzes haben die Behörden nicht zum Ausdruck gebracht, dass eine andere Person als die Beschwerdeführerin hätte angesprochen werden sollen.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, die belangte Behörde habe § 21d Abs. 3 AMA-Gesetz insofern unrichtig wiedergegeben, als sie den Beitragssatz von EUR 1,09 auf den Liter Wein und nicht richtigerweise auf 100 Liter Wein bezogen hat, so gelingt es ihr damit noch nicht, die Relevanz dieses offensichtlichen Schreibfehlers (vgl. auch dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0139) aufzuzeigen. Dass der Agrarmarketingbeitrag in falscher Höhe berechnet worden sei, behauptet die Beschwerdeführerin auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr sei es dadurch nicht möglich gewesen, nachzuvollziehen, welche Menge Weines der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegt wurde, so übersieht sie, dass ihr bereits mit Schreiben vom sowohl die gesetzlichen Grundlagen als auch die genaue Berechnung der Beitragsschuld mitgeteilt worden sind und ihr damit Parteiengehör gewährt worden ist.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am