VwGH vom 11.03.2016, 2013/06/0154

VwGH vom 11.03.2016, 2013/06/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der D K in S, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1453/1-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. M GmbH in S, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, nunmehr:

Dr. Joachim Bucher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 13/5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M GmbH (MR Bauträger GmbH), 2. Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom beantragte die M GmbH (Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 164/10, KG S, sowie für die Errichtung von vier Wohngebäuden mit insgesamt 21 Wohneinheiten, Tiefgarage, Müllplatz, Fahrradabstellplatz und Pkw-Abstellplätzen auf den Grundstücken Nr. 164/7, 164/10, 164/11, 170/8 und 170/9, alle KG S.

2 Die Baugrundstücke weisen laut dem gültigen Flächenwidmungsplan die Widmung "Bauland-Kurgebiet, Grünland-Bad, Grünland-Park" auf.

3 Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin war Mit- und Wohnungseigentümer der im Südwesten der Baugrundstücke situierten Liegenschaft EZ 1420, KG S, mit dem Grundstück Nr. 164/12.

4 Nach Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 13 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) wurde für den eine mündliche Bauverhandlung anberaumt, im Zuge derer der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Einwendung erhob, "die Zufahrt zur Tiefgarage (auf dem Grundstück Nr. 164/7, KG S) soll verlegt werden, weil die derzeit geplante Einfahrt jetzt schon ein verkehrstechnisch neuralgischer Punkt ist. Das ganze Zufahrtsareal wird ständig verparkt. Unserer Meinung nach ist das Verkehrsproblem mit der Zufahrt Tiefgarage nicht gelöst."

5 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der angeführten Auflagen.

6 In seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vor, die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage solle nicht - wie im Einreichprojekt vorgesehen - im südwestlichsten Teil des Grundstückes Nr. 164/7, KG S, sondern vielmehr im Norden dieses Grundstückes platziert werden. Die Situierung der Tiefgarage sei ungeeignet. Die fehlende verkehrstechnische Einbindung bedeute nicht nur eine Zunahme der Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, sondern bewirke auch eine Zunahme der Immissionen, die vom Baugrundstück bzw. vom geplanten Betrieb des Bauwerkes auf die Nachbarn einwirkten. Um beurteilen zu können, ob durch die Situierung der Einfahrt zur Tiefgarage und der Grundstückszufahrt eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes gegeben sei, sowie aus rein öffentlich-rechtlichen Überlegungen heraus, wäre die Baubehörde erster Instanz verpflichtet gewesen, ein verkehrstechnisches sowie auch ein immissionstechnisches Gutachten einzuholen, zumal das Bauvorhaben in einer absoluten Ruhelage in unmittelbarer Nähe zum See errichtet werden solle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0111) stehe dem Anrainer sehr wohl ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Zu- und Abfahrtsverkehr einer Tiefgarage und von Kfz-Stellplätzen ausgehenden Immissionen und Beeinträchtigungen zu. Diese Immissionen seien im Übrigen mit der Widmung Kurgebiet unvereinbar. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher der Lage des Grundstückes nicht angepasst; darüber hinaus würden auch die Anforderungen nach den §§ 132 ff Kärntner Bauvorschriften (K-BV) nicht erfüllt. Nach diesen Bestimmungen habe der Bauwerber auf Eigengrund entsprechende verkehrstechnische Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Stauzonen, zu schaffen. Ein Nachbar habe nach § 23 Abs. 3 lit. d K-BO 1996 in Verbindung mit den §§ 132 ff K-BV einen Rechtsanspruch darauf, dass durch ein Bauvorhaben keine Situation geschaffen werde, die ein gefahrloses und gesichertes Zufahren zu der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft verhindere. Er habe daher als Nachbar jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Errichtung der Garagen- und Stellplatzzufahrt.

7 Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom (Beschlussfassung am ) die Berufung als unbegründet ab und ergänzte den Baubewilligungsbescheid um die Auflage, dass der westlich von der Tiefgaragenzu- bzw. -abfahrt gelegene Bereich, zwischen überdachter Rampe und öffentlichem Gut, auf Eigengrund so auszuweiten und so auszugestalten sei, dass im Bereich der gegebenen Staufläche ein Begegnungsverkehr möglich sei. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Entfernung zwischen den beiden Grundstücksgrenzen der Wohnanlage des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin sowie jenes Baugrundstückes, auf dem die Tiefgarageneinfahrt geplant sei, betrage nach Berechnung im Grundstückskataster rund 55 m, wobei sich dazwischen noch drei weitere Grundstücke befänden. Da die Zu- und Abfahrt nicht einmal in mittelbarer Nähe des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer projektiert sei, seien keine Immissionseinwirkungen zu erwarten. Zudem befinde sich im südwestlichen Bereich der Tiefgarageneinfahrt auf der Nachbarliegenschaft ein Parkplatz für rund 60 Fahrzeuge und im Grenzbereich dieser beiden Liegenschaften eine rund 1,80 m hohe Stahlbetonmauer. In der nahen Umgebung sei auch eine Sportanlage errichtet worden und im südlichen Bereich des (privaten) Parkplatzes sei eine Tennishalle in Betrieb. Auf Grund dieser Feststellungen könne von keiner absoluten Ruhelage gesprochen werden. Die zu bebauenden Grundstücke seien im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als "Bauland-Kurgebiet" gewidmet. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben entspreche nach § 3 Abs. 6 lit. a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) dieser Widmung. Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Kurgebiet könne keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung eines Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten einschließlich der Pflichtstellplätze (hier: Tiefgarage) kein anderer sei als der von Einfamilienhäusern, damit sei auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen zu erwarten. Dem teilweise zutreffenden Vorbringen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, dass im Bereich der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage keine Staufläche vorhanden sei, werde durch die ergänzend vorgeschriebene Auflage Rechnung getragen. Mit diesem ergänzenden Auflagenpunkt werde ein sicheres Zu- und Abfahren im Bereich der Tiefgarage gewährleistet, weil ausreichend Fläche für einen Begegnungsverkehr geschaffen und der Verkehr auf der öffentlichen Straße nicht beeinträchtigt werde. Im Übrigen komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Nachbarn im Hinblick auf das im § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 angeführte Erfordernis für die Bewilligung eines Bauvorhabens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 leg. cit. zu und könne hier auch nicht durch die Baubehörde Abhilfe geschaffen werden, sondern nur durch die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Zl. 2010/06/0092, sowie vom , Zl. 94/05/0205).

8 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, Nachbarn komme kein Mitspracherecht dahingehend zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten, möge auch der Verkehr durch das neue Bauvorhaben zunehmen. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sei nach der Judikatur im öffentlichen Interesse gelegen; Nachbarn komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektivöffentliches Recht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 verfüge (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0067). In diesem Sinn komme dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als Nachbar kein Mitspracherecht dahingehend zu, ob der auf der Parzelle Nr. 134/4 befindliche Weg geeignet sei, den zu erwartenden Verkehr zu bewältigen, oder ob sich auf diesem Weg bei der Zu- oder Abfahrt zu bzw. von der gegenständlichen Wohnanlage ein Verkehrsstau bilden werde. Auch zum Vorbringen, der betreffende Weg weise keine ausreichende Fahrbahnbreite auf und entspreche nicht dem maßgeblichen textlichen Bebauungsplan, sei darauf zu verweisen, dass Nachbarn kein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zustehe (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0092). Was die befürchtete Verparkung der Zufahrtstraße betreffe, habe bereits die zweitinstanzliche Baubehörde zutreffend darauf verwiesen, dass hier nicht durch die Baubehörde, sondern nur durch die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der StVO Abhilfe geschaffen werden könne. Die Einwendung hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch die vom Zu- und Abfahrtsverkehr zu bzw. von der Tiefgarage sowie den Kfz-Stellplätzen ausgehenden Immissionen sei erstmals in der Berufung erhoben worden. Im Hinblick auf die in der Kundmachung vom angeführten Bestimmungen der §§ 41 ff AVG sei diese Einwendung daher als präkludiert anzusehen. Im Übrigen gehe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich bei Stellplätzen bei Wohngebäuden, wenn keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, also keine besondere Beeinträchtigung zu erwarten sei, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigten (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0254). Nach den Ausführungen der Berufungsbehörde sei die Liegenschaft, auf der sich die Wohnanlage des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin befinde, in einer Entfernung von 55 m zu den Baugrundstücken situiert, weiters lägen zwischen den zu bebauenden Grundstücken und der Liegenschaft mit der Wohnanlage drei weitere Grundstücke sowie in unmittelbarer Nähe ein Parkplatz für rund 60 Fahrzeuge, eine rund 1,80 m hohe Stahlbetonmauer, eine Sportanlage sowie eine Tennishalle. Dies belege nachvollziehbar, dass im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, die die Einholung von immissionstechnischen Gutachten erforderten.

9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

10 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin und die mitbeteiligte Marktgemeinde - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des im Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

13 § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 lautet auszugsweise:

"§ 23

Parteien, Einwendungen

...

(3) Anrainer im Sinn des Abs. 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Bauvorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer.
..."
14 Die Beschwerdeführerin ist in die Rechtsposition ihres Vorgängers als Anrainer (Nachbar) gemäß § 23 Abs. 1 lit. e K-BO 1996 in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Baubewilligungsverfahren eingetreten.
15 Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der K-BO 1996 in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat; das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0064, mwN).
16 Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf die in der Bauverhandlung vom erhobenen Einwendungen vor, damit seien Rechtsverletzungen behauptet worden, die auch subjektiv-öffentliche Rechte berührten. Insoweit ausdrücklich die Verlegung der Tiefgaragenzufahrt beantragt worden sei, werde deutlich, dass sich der Einwand gegen die Lage des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück richte. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. d K-BO 1996 stehe ihr ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Lage des Bauvorhabens zu. Mit dem Vorbringen, das Verkehrsproblem mit der Tiefgarage sei nicht gelöst, würden auch alle Auswirkungen, die vom Verkehr auf der Tiefgaragenzufahrt ausgingen, angesprochen, somit auch Fragen des Immissionsschutzes und sämtliche von der Zufahrt auf die Nachbarschaft ausgehende Auswirkungen. Die Einwendungen richteten sich daher gegen die nachteiligen Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrt bzw. Grundstückszufahrt auf die Nachbarschaft, sodass die belangte Behörde bzw. bereits die Gemeindebehörden verpflichtet gewesen wären, das Ausmaß der zu erwartenden Verkehrsfrequenz auf der Tiefgaragenzufahrt zu ermitteln und zu prüfen, welche Auswirkungen sich durch die projektierte Zufahrt auf die (bestehende) Zufahrt des Nachbargrundstückes ergäben. Ausgehend von der sich bereits aus den Projektsunterlagen ergebenden speziellen Situation gehe es im Beschwerdefall nicht nur um den Verkehr auf der öffentlichen Straße, sondern auch auf dem Zufahrtsbereich zum Baugrundstück selbst. Da es auch hier zu Verkehrsstaus kommen müsse, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, das konkret zu erwartende Verkehrsaufkommen zu prüfen und dessen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Bei richtiger Interpretierung der erhobenen Einwendungen und Vervollständigung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines verkehrstechnischen und eines immissionstechnischen Gutachtens hätte sich gezeigt, dass das Bauvorhaben in der beantragten Form in das subjektivöffentliche Nachbarrecht der Beschwerdeführerin eingreife. Die belangte Behörde hätte daher durch Erteilung einer projektändernden Auflage die Verlegung der Tiefgaragenzufahrt nach Norden vorschreiben oder sonst die Baubewilligung versagen müssen.
17 Einwendungen, insbesondere von rechtskundig nicht vertretenen Parteien, sind nicht selten auslegungsbedürftig und daher nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen. Das kann mitunter schwierig sein, wobei aber die Einwendung jedenfalls erkennen lassen muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Vorhaben wendet, ein bestimmtes Recht hingegen muss nicht genannt werden. Letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0295, mwN).
18 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Vorbringen in der Bauverhandlung, die Zufahrt zur Tiefgarage solle verlegt werden, da die derzeit geplante Einfahrt schon jetzt ein verkehrstechnisch neuralgischer Punkt sei, das ganze Zufahrtsareal ständig verparkt werden würde, somit das Verkehrsproblem mit der Zufahrt Tiefgarage nicht gelöst sei, wie dies die Gemeindebehörden und ihr folgend die belangte Behörde auch zutreffend erkannt haben, nicht als Einwendung bezüglich Schutz vor Immissionen zu deuten. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann daher mit dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit den behaupteten Immissionen nicht aufgezeigt werden. Im Übrigen steht die Ansicht der Gemeindebehörden und der belangten Behörde, dem Nachbarn komme mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 kein Mitspracherecht zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, selbst wenn durch das neue Bauvorhaben der Verkehr zunehmen sollte, im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0067, VwSlg 17008 A/2006).
19 Was die von der Beschwerde thematisierte "problematische Situierung der Tiefgarage" betrifft, ist nach den insoweit von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellten und mit der Aktenlage im Einklang stehenden Feststellungen der Baubehörden davon auszugehen, dass sich zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und dem Baugrundstück noch drei weitere Grundstücke sowie in unmittelbarer Nähe ein Parkplatz für rund 60 Fahrzeuge, eine rund 1,80 m hohe Stahlbetonmauer, eine Sportanlage sowie eine Tennisanlage befinden, sodass nicht vom Vorliegen besonderer Umstände bzw. außergewöhnlicher Verhältnisse auszugehen ist.
20 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
21 Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den § 47 VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am