VwGH vom 29.04.2015, 2013/06/0151
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des Dr. H A in K, vertreten durch Mag. Christof Alexander Mörtl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 49-51, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1475/1- 2013, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Baubewilligung für die Nutzungsänderung eines Bauteiles auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 69/1, EZ M, von "Allgemeinraum Sauna/Fitness" in "Ferienwohnung" und den Ausbau dieses Raumes "gemäß Plan". Vorgelegt wurde auch ein Auszug aus dem Kaufvertrag vom . Unter "3. Top Nr. 31 Fitness-Sauna" ist dort festgehalten, dass diese Einheit derzeit als Fitness- bzw. Saunaraum Verwendung finden solle. Da aber die anderen Miteigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft kein Interesse an der Nutzung dieser Räumlichkeit als Fitness- bzw. Saunaraum gezeigt hätten, hätten diese der Nutzungsänderung in eine Wohnungseinheit zugestimmt. Sollten für die Nutzungsänderungen bauliche Maßnahmen erforderlich seien, stimmten die anderen Miteigentümer diesen Änderungen zu. Sollte dafür eine Baugenehmigung erforderlich sein, seien die anderen Miteigentümer verpflichtet, das Bauansuchen zu unterfertigen. Durch die Zustimmung zu den Baumaßnahmen bzw. die Unterfertigung des Bauansuchens dürften den anderen Miteigentümern keinerlei Kosten entstehen.
Der Einreichplan sieht vor, dass im gegenständlichen Bauteil ein Raum für "Wohnen" bzw. "Schlafen" vorgesehen ist, wobei eine zu errichtende Wand mit einer Tür diesen Raum vom "Bad/WC" trennt. Unter einem soll sowohl für den Wohn- bzw. Schlafraum als auch für das Bad/WC je eine Fensteröffnung geschaffen werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde das Bauansuchen gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 (BO) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Kurgebiet sei nur dann für Appartementhäuser bestimmt, wenn diese zu mehr als einem Drittel der gewerblichen Nutzung dienten oder im Verband mit Einrichtungen geschaffen würden, die im Verhältnis zur Gesamtanlage mindestens zu einem Drittel der gewerblichen Nutzung dienten oder von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könnten. Im Falle einer Baubewilligung wäre diese Drittelbestimmung nicht mehr eingehalten.
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wegen Verspätung zurückgewiesen.
Mit Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes vom aufgehoben und die Angelegenheit zur Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Nichteinhaltung der oben genannten Bestimmung über die Zulässigkeit von Appartementhäusern.
Mit Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass mit der Novelle LGBl. Nr. 69/2001 der letzte Satz der Bestimmung des § 3 Abs. 6 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG), welche für Appartementhäuser die gewerbliche Nutzung zu mehr als einem Drittel vorgeschrieben habe, entfallen sei, sodass nunmehr kein Widerspruch zur Widmung "Bauland-Kurgebiet, Sonderwidmung Appartementhaus" bestehe.
Mit Bescheid vom hob der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz.
Mit Schreiben vom forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, einen Beleg über die Zustimmung der Miteigentümer zum Baugesuch vorzulegen.
In der Folge legte der Beschwerdeführer den eingangs genannten Kaufvertrag vor, der hinsichtlich der TOP Nr. 31 eine Zustimmungsverpflichtung der Miteigentümer zu baulichen Änderungen regele.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligen Gemeinde gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 BO und § 2 Abs. 1 lit. b der Bauansuchenverordnung 2002 das Ansuchen des Beschwerdeführers "hinsichtlich der beantragten Nutzungsänderung der gewerblichen Einheit TOP 32 von Allgemeinraum Sauna/Fitness in eine Ferienwohnung, auf der Grundstücksparzelle Nr. 69/1, KG M..., vom , eingelangt bei der Gemeinde M... am , als mangelhaft belegt zurück".
Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom als verspätet zurückgewiesen.
Mit Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Gemeinde zurückverwiesen.
Mit Schreiben vom erteilte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG. In Bezug auf die vorliegenden Planunterlagen sei neben der Änderung der Verwendung auch eine Änderung unter anderem durch zwei Fenster in der Außenwand geplant. Auf Grund der baulichen Änderungen in der Außenwand müsse die Zustimmung der Grundeigentümer liquid vorliegen.
Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 5 BO als mangelhaft belegt zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 10 Abs. 1 lit. b BO sei dann, wenn ein Bauvorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 (WEG) errichtet werde, die Zustimmung der Miteigentümer nicht erforderlich. In den zugrundeliegenden Plänen sei dargestellt, dass in das Mauerwerk der Außenmauer Fensteröffnungen eingebaut werden sollten. Eine Bauführung innerhalb einer selbständigen Wohnung sei damit auszuschließen. Somit sei die Zustimmung der Miteigentümer notwendig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Gemeinde erklärte in einer Stellungnahme vom , sich dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich anzuschließen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom habe abweisend über die beantragte Nutzungsänderung abgesprochen, wogegen der Antrag des Beschwerdeführers auf die Nutzungsänderung einerseits und andererseits auch auf den Ausbau dieses Raumes inklusive Errichtung von Fenstern in der Außenmauer gelautet habe. Die Übereinstimmung des Spruches mit dem Antrag, aber auch die Widersprüchlichkeit des Spruches mit der Begründung wäre aufzugreifen gewesen. Einerseits sei abschlägig nur über die Nutzungsänderung entschieden worden, nicht aber über den von der belangten Behörde rudimentär abgehandelten Tatbestand des Ausbaues des Raumes. Im Hinblick auf die geänderte Rechtslage wäre der Antrag betreffend die Nutzungsänderung jedenfalls positiv zu erledigen gewesen. Der Bescheid vom habe im Übrigen über eine Nutzungsänderung der Einheit TOP 32 entschieden, wobei eine solche Einheit nicht Gegenstand des Antrages gewesen sei. Der Bescheid sei weder zuordenbar noch vollstreckbar und daher nichtig. Unrichtig sei, dass auf Grund der Pläne in das Mauerwerk Fensteröffnungen eingebaut werden sollten, da diese Fensteröffnungen bereits vor Beantragung durch den Beschwerdeführer bestanden hätten und daher die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer anzunehmen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mehrmals den seine Anteile betreffenden Kaufvertrag zitiert und vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass die Miteigentümer der Nutzungsänderung in eine Wohneinheit zustimmten. Sollten für die Nutzungsänderungen bauliche Maßnahmen erforderlich sein, stimmten die anderen Miteigentümer auch diesen Änderungen zu. Falls dafür eine Baugenehmigung erforderlich sein sollte, seien die anderen Miteigentümer verpflichtet, das Bauansuchen zu unterfertigen. Der Beschwerdeführer sei daher jederzeit ermächtigt, die Miteigentümer auf Unterschrift hinsichtlich der beantragten Baumaßnahmen zu klagen. Die Behörde hätte daher davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser vertraglichen Vereinbarung die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nachgewiesen habe. Die beabsichtigte Änderung "Ausbau dieses Raumes laut Plan" führe auch weder zu einer Schädigung des Hauses noch würden andere schutzwürdige Interessen der übrigen Wohnungseigentümer oder die äußere Erscheinung des Hauses beeinträchtigt (die Fenster lägen, wie aus dem Plan ersichtlich, in einem überdachten, dunklen Zwischengang ohne Ansichtigkeit von außen). Es seien auch keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 2 WEG vorhanden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens und der daraufhin ergangenen Bescheide seien keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen getroffen worden. Offensichtlich habe die Baubehörde selbst diesbezüglich keine Einwendungen "aufgegriffen", was für sich spreche und zu würdigen sei. Der Einbau von Fenstern zur Be- und Entlüftung insbesondere des im Plan dargestellten Bad/WC (Feuchtraumes), aber auch in dem davor situierten Raum wäre auch unter der Widmung Sauna/Fitnessraum zwingend aus hygienischen Gründen notwendig und zu bewilligen gewesen. Neben den Bestimmungen der Bauordnung seien auch die Bestimmungen des WEG heranzuziehen. § 16 Abs. 2 Z 4 WEG sei zu entnehmen, dass, wenn eine behördliche Bewilligung für Änderungen erforderlich sei, die, wie im gegenständlichen Fall, hinsichtlich der Antragspunkte die anderen Wohnungseigentümer gesetzlich oder, wie hier, zusätzlich auf Grund vertraglicher Regelung dulden müssten, diese Wohnungseigentümer eine allenfalls erforderliche Zustimmung nicht verweigern dürften. Der Beschwerdeführer habe, gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung des WEG, den von der Behörde geforderten Zustimmungsnachweis erbracht.
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
§ 10 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 (vgl. Art. IV Abs. 3 dieser Novelle), lautet auszugsweise:
" § 10
Belege
(1) An Belegen sind beizubringen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ein Beleg über das Grundeigentum; |
b) | ein Beleg über die Zustimmung des Grundeigentümers (der Miteigentümer), wenn der Antragsteller nicht Alleineigentümer ist; |
die Zustimmung der Miteigentümer ist nicht erforderlich, wenn es sich um Vorhaben innerhalb einer selbständigen Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 handelt; im Fall des gemeinsamen Wohnungseigentums von Ehegatten (§ 9 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975) ist jedoch die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich; | |
... |
(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.
...
(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen."
Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass der Bescheid vom nur über die Nutzungsänderung, nicht aber über die Errichtung von Fensteröffnungen abgesprochen habe, ist ihm nicht beizupflichten. Der Bescheid hat nach dem Wortlaut seines Spruches ausdrücklich auf den Antrag vom verwiesen, dessen Gegenstand auch die Errichtung der Fensteröffnungen gewesen ist. Schon auf Grund des diesem Antrag beigegebenen Planes kann den Behörden des Verwaltungsverfahrens im Übrigen nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem einheitlichen Bauwillen ausgegangen sind und keine Trennbarkeit des Bauvorhabens angenommen haben. Der Beschwerdeführer behauptet eine solche Trennbarkeit auch nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er einen Wohn-/Schlafraum ohne Fenster schaffen wollte.
Wenn im Spruch des Bescheides vom die Einheit TOP 32 statt TOP 31 genannt wird, handelt es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides vom , in der mehrmals auf die Einheit TOP 31 verwiesen wird. Ein solcher offensichtlicher Schreibfehler ist unbeachtlich und steht dem richtigen Bescheidverständnis auch dann nicht im Wege, wenn er nicht durch einen Berichtigungsbescheid behoben worden ist (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1144 unter E 289 ff zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Außenfassaden, allgemein die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes, zählen zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes (vgl. Würth/Zingher/Kovanyi , Miet- und Wohnrecht II, S. 142, Rz 31 zu § 16 WEG). Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Errichtung neuer Fenster in einer Außenwand ein Bauvorhaben lediglich innerhalb einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit ist. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass für das gegenständliche Bauansuchen die Zustimmung sämtlicher Grundmiteigentümer im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b BO notwendig ist.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wohin die gegenständliche Außenwand gerichtet ist, sodass es nicht von Bedeutung ist, ob die Öffnungen in dieser Außenwand lediglich in einen Zwischengang "ohne Ansichtigkeit von außen" führen. Es kommt in baurechtlicher Hinsicht auch nicht darauf an, ob Interessen der übrigen Wohnungseigentümer, die das WEG schützt, durch die Bauführung berührt werden. Nicht von Bedeutung ist es auch, aus welchen Gründen die Baumaßnahmen erforderlich sind. Das Vorbringen, dass die Öffnungen auch für eine Sauna bzw. einen Fitnessraum aus hygienischen Gründen notwendig wären, geht daher ins Leere.
Gegenstand des Verfahrens ist ferner die Baueinreichung, ob der Zustand (die Fensteröffnungen) bereits vor Beantragung bestanden hat oder nicht, ist irrelevant. Der Umstand, dass die Fensteröffnungen bereits vor Baueinreichung vorhanden waren, vermag auch nicht die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer als Antragsbeilage zu ersetzen.
Im Übrigen kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie das Vorliegen eines liquiden Nachweises einer Zustimmung der übrigen Miteigentümer verneint hat. Eine zivilrechtliche Regelung, die eine Zustimmungsverpflichtung der Miteigentümer des Baugrundstückes vorsieht bzw. eine solche Zustimmungsverpflichtung enthält, kann nicht als die im Sinne einer baurechtlichen Regelung notwendige Zustimmung zu einem ganz bestimmten Bauvorhaben gewertet werden. Der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit den Grundmiteigentümern kann daher die nach der Bauordnung erforderliche Zustimmung nicht ersetzen. Ob die Zustimmung der Miteigentümer allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erzwungen werden kann, ist von der Verwaltungsbehörde auch nicht als Vorfrage zu prüfen (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0019, mwN).
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am