VwGH vom 21.01.2009, 2008/17/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des K d E in G, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Glacisstraße 27, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A8/2-K 163/2007-2, betreffend Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in G, auf welcher sich ein Krankenhauskomplex befindet. Auf Grund einer am erteilten Baubewilligung führte die Beschwerdeführerin im Bereich dieses Krankenhauskomplexes Bautätigkeiten durch.
Aus Anlass der erstmaligen Benützung des durch diese Baumaßnahmen umgestalteten Krankenhauskomplexes am schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin gemäß §§ 2 und 4 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. Nr. 71 (im Folgenden: KanalAbgG), in der Fassung der Landesabgabengesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 80, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom , einen ergänzenden Kanalisationsbeitrag in der Höhe von EUR 31.554,38 vor. Der Berechnung wurde eine verbaute Grundfläche von 213,198 m2 und ein Geschoßfaktor von 6,5 (ein Kellergeschoß, sechs Vollgeschoße) zu Grunde gelegt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der ergänzende Kanalisationsbeitrag in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides nunmehr mit EUR 74.373,64 festgesetzt.
Dabei ging die belangte Behörde von folgender Berechnung des Kanalisationsbeitrages aus:
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"1) | Verbaute Grundfläche Aufstockung Haus B vervielfacht mit dem Geschoßfaktor: 2 VG (je 1) = insgesamt ergibt eine verrechenbare Fläche von: | 911,80 2,0 1.823,60 | m2 m2 |
2) | Verbaute Grundfläche Zubau (Halle) vervielfacht mit dem Geschoßfaktor: 2 KG (0,5) + 6 VG (je 1) = insgesamt ergibt eine verrechenbare Fläche von: | 206,10 7,0 1.442,70 | m2 m2 |
1) und 2) ergeben insgesamt eine verrechenbare Fläche von: | 3.266,30 | m2 | |
Diese multipliziert mit dem Einheitssatz von ergibt einen Betrag von: gemäß § 155 Abs. 1 Stmk. LAO gerundet: davon 10 % USt: | 20,70 67.612,41 67.612,40 6.761,24 | EUR EUR EUR EUR | |
Kanalisationsbeitrag: | 74.373,64 | EUR -" |
Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:
"Mit Baubewilligung vom , A17-K-26.351/1-1983 (bzw A10/3-KII-20.272/1983), wurde die Errichtung eines 'viergeschoßigen Erweiterungsbaues für das bestehende Krankenhaus' auf dem Areal des Krankenhauskomplexes genehmigt (nunmehr bezeichnet als 'Haus B'). Nach den behördlich bewilligten Bauplänen wurde ein Gebäude zur Gänze neu geschaffen. Zusätzlich zu einem Keller-, Erd- und drei Obergeschoßen wurde auf einem Teilbereich über dem 3. Obergeschoß noch ein Maschinenraum (Plan vom und , A10/3-KII-20.272/1983, 'Dachgeschoß', BGFl. ca 37,80 m2 (4,8m x 5,75m + 3,4m x 3m) mit gerade aufragendem Mauerwerk, einer durchgehenden Raumhöhe von ca 2,50 m (Differenz zw 18,16m und 15,66m; Plan vom ) und einem flachen Dach erbaut. Die restliche Fläche dieses obersten Bauteiles bestand aus Dachflächen von insgesamt (zumindest) 694,68 m2 (135,03 m2, 213,51 m2, 132,73 m2, 149,56 m2, 63,85 m2). Der Neubau wurde von Norden nach Süden verlaufend an die Westseite eines Bestandsgebäudes (bezeichnet als Haus A), welches sich von Westen nach Osten erstreckt, angeschlossen, sodass der Neubau (Haus B) und das Haus A etwa in einem rechten Winkel zueinander stehen.
Für dieses Bauvorhaben wurde mit Bescheid vom , A8- 5/1986-575 ein Kanalisationsbeitrag für 3.635,27 m2 in Höhe von ATS 683.434,40 vorgeschrieben. Der Berechnung lagen die Flächen laut nachstehender Tabelle zu Grunde. Der Geschoßfaktor betrug 4,5 (Keller: 0,5, EG: 1, 1. - 3. OG: je 1). Für den obersten Bauteil, welches einem 4. Obergeschoß entsprochen hätte, gelangte keine Abgabe zur Verrechnung.
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Geschoß | Geschoßfläche | Geschoßfaktor | verrechnete Fläche | ||
Keller | 802,26 m2 | x | 0,5 | = | 401,13 m2 |
Erdgeschoß | 802,26 m2 | x | 1 | = | 802,26 m2 |
EG (Gemüse- u Hauptküche) | 58,55 m2 | x | 1 | = | 58,55 m2 |
1. Obergeschoß | 791,11 m2 | x | 1 | = | 791,11 m2 |
2. Obergeschoß | 791,11 m2 | x | 1 | = | 791,11 m2 |
3. Obergeschoß | 791,11 m2 | x | 1 | = | 791,11 m2 |
Gesamt | 3.635,27 m2 |
Auf Grund der Baubewilligung vom , A17-K-8.911/1992, wurde unter anderem ein Zubau (Keller- und Erdgeschoß) zum bestehenden Stations- und Operationstrakt 'Haus B' (im Lageplan vom als Gebäude 'XV' bezeichnet) mit einer Bruttogeschoßfläche (EG ) von 191,39 m2 errichtet. Die Benützung erfolgte im Jahre 1993. Auch dieser Bauteil stellt eine bauliche Einheit mit dem Haus B dar, indem durch Abbruch Zu- und Übergänge zwischen dem Bestand und dem Zubau geschaffen wurden, sodass eine durchgehende Nutzung möglich ist. Für dieses Bauvorhaben konnte aber in den Akten keine Verrechnung eines Kanalisationsbeitrages eruiert werden.
Der im Abgabenbescheid vom vorgeschriebene 'Küchenbereich' wurde im Zuge des mit Bescheid vom , A10/3-C-25894/1999-1, bewilligten Bauvorhabens umgebaut und erweitert. Die ursprünglich bestehende Fläche fand im Kanalabgabenbescheid vom , A8/1-K-1647/2001-1, Berücksichtigung (siehe auch Sachverhaltsdarstellung 'AD 1').
Nun wurde bei dem im Jahre 1983 bewilligten Gebäude ('Haus B') mit Bescheid vom , A10/3-C-30398/2000 die Aufstockung des Stationstraktes und die Erweiterung der Halle beim Haus B sowie der Umbau des vierten Obergeschoßes beim Haus A bewilligt. Den Bauplänen ist zu entnehmen, dass beim Haus B im vierten Obergeschoß der dort zuvor auf einem kleinen Teilbereich bestehende Maschinenraum (nahezu) zur Gänze abgebrochen wurde. Außerdem wurden Wände neu errichtet und eine Liftaufstockung vorgenommen. An Stelle der Dachflächen wurde über die gesamte Geschoßebene ein Bettentrakt mit einer durchgehenden Raumhöhe von 3 m errichtet, sowie eine Verbindung zum Haus A (4. OG) geschaffen. Eine Klimazentrale (Nutzfläche 72,57 m2) und ein Maschinenraum (Nutzfläche 25,17 m2) mit einer durchgehenden Raumhöhe von (zumindest) 2,5 m wurden im fünften Obergeschoß neu erbaut. Überdies erfolgte die Aufstockung des nördlichen Stiegenaufganges und der westlichen Fluchttreppe (Plan 'Dachdraufsicht und Schnitte', Schnitt AA' und Schnitt BB'). Im
4. Obergeschoß des Gebäudeteiles 'Haus A' wurden gleichfalls Umbauten (Abbruch und Errichtung von Mauern bzw Glasfronten) vorgenommen.
An der nordwestlichen Ecke, wo das Haus A an das Haus B angrenzt, wurde im Erdgeschoß die Eingangshalle erweitert und gleichzeitig eine Verbindung zum 'Haus D' hergestellt. Im darunter liegenden Kellergeschoß befindet sich das 'Lager' (123,70 m2). Vergrößert wurde im Zuge dieses Zubaues nicht allein die Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes, sondern wurden zusätzlich im Inneren Wände, sowohl im Haus A als auch im Haus B, abgebrochen und durch Aufziehen neuer Begrenzungen eine geänderte Raumeinteilung geschaffen. Dabei dehnen sich nun Räumlichkeiten sowohl über Bestand als auch Neubau aus. Ein Teilbereich des Zubaues erstreckt sich entlang der nördlichen Gebäudefront des Hauses A über eine Länge von 13 m und eine Breite von ca 3 m. Darüber wurde in jedem Obergeschoß (1. - 4. OG) der an der Nordseite des Hauses A situierte Tagraum um ca 17,60 m2 (3,38m x 5,20m, BGFl.) erweitert. Auf den Plänen überragen Richtung Norden diese, auf den Geschoßebenen 1 - 4 übereinander liegenden, Tagräume das darunter befindliche Erdgeschoß um (je) 7,098 m2 (2,1m x 3,38m). In der Natur schließen diese Tagräume jedoch mit der nördlichen Gebäudefront des Erdgeschoßes ab und ragen nicht über diese hinaus.
Durch die vorgenannten Baumaßnahmen wurde der Hallenzubau an mehreren Stellen sowohl mit dem Haus A als auch mit dem Haus B, ja sogar mit dem Haus D, welches über eine geringere Anzahl von Geschoßen verfügt, verschmolzen. Im Zuge der Begehung am wurde festgestellt, dass dieser Eingangsbereich eine funktionelle, bauliche und optische Einheit mit den drei anderen mehrgeschoßigen Gebäudeteilen (A, B, D) bildet.
Die im Zuge des gegenständlichen Bauverfahrens zum Zwecke der Vorschreibung der Bauabgabe ermittelten Bruttogeschoßflächen je Geschoßebene spiegeln die Baumaßnahmen deutlich wieder.
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Geschoß | Bruttogeschoßfläche | Bezeichnung der Baumaßnahme |
Kellergeschoß | 160,30 m2 | Zubau Halle zw Haus A, B und D |
Erdgeschoß | 206,10 m2 | Zubau Halle zw Haus A, B und D |
1. Obergeschoß | 24,00 m2 | Vergrößerung des Tagraumes |
2. Obergeschoß | 24,00 m2 | Vergrößerung des Tagraumes |
3. Obergeschoß | 24,00 m2 | Vergrößerung des Tagraumes |
4. Obergeschoß | 744,40 m2 | Aufstockung Haus B, inkl Vergrößerung d Tagraumes |
5. Obergeschoß | 134,50 m2 | Aufstockung Haus B (Klimazentrale, Maschinenraum, etc) |
Die Bruttogeschoßfläche des vierten Obergeschoßes allein im Bereich der Aufstockung des Stationstraktes beträgt 720,40 m2 (744,40 m2 - 24 m2 (Tagraum)).
Hinsichtlich der baulichen Gestaltung und einer Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages für das Haus A wird auf die Ausführungen in der Sachverhaltsdarstellung 'AD 1' bzw den Bescheid vom , A8-67/1-1981 verwiesen. Diesen ist zu entnehmen, dass sich das Haus A über 2 Kellergeschoße (GF: je 0,5), ein Erdgeschoß (GF: 1) und 5 Obergeschoße (GF: je 1) erstreckt. Daraus resultiert ein gesetzlicher Geschoßfaktor von 7."
In rechtlicher Hinsicht erwog die belangte Behörde Folgendes:
"Gemäß § 4 Abs 1 Stmk KanAbgG 1955 richtet sich die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages grundsätzlich nach der Formel: 'Verbaute Grundfläche mal Geschoßanzahl'. Bei Vorliegen eines einheitlichen Gebäudes ist die gesamte Grundfläche mit der höchsten Geschoßanzahl zu vervielfachen. Die Flächengröße der einzelnen Geschoße spielt dabei keine Rolle ( Zl. 87/17/0261; , Zl. 95/17/0012; , Zl. 96/17/0051; , Zl. 2002/17/0036; ; Zl. 2002/17/0011; , 2003/17/0283).
Der Verfassungsgerichtshof hat dieser Berechnungsmethode schon in seinem Erkenntnis vom , B 71/76-13 die rechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt. Diesbezüglich liegt eine inzwischen als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung vor (vgl. auch ; , B 993/94-3).
Eingangs ist festzuhalten, dass im Zuge des mit bewilligten Bauvorhabens zum Einen das Haus B unter Abbruch des dort zuvor bestehenden 4. Obergeschoßes (Wände und Dächer) um zwei Geschoße aufgestockt, und zum Anderen ein unterkellerter, ebenerdiger (Eingangs)Hallenbereich zugebaut wurde.
Für das bereits eingangs zitierte Vorliegen eines einheitlichen Bauwerkes ist die bauliche Gestaltung entscheidend. Nach ständiger Rechtsprechung muss die bauliche und funktionelle Einheit zwischen den einzelnen Bauwerken gegeben sein. Dies trifft dann zu, wenn beide Gebäude über eine gemeinsame Außenwand verfügen, sodass das eine ohne das andere nicht zu bestehen vermag oder die Gebäude durch Öffnungen in der Seitenwand miteinander verbunden sind. Auch eine ineinander übergreifende Nutzung der Baulichkeit insgesamt ist dafür entscheidend ( = Slg 4997; , Zl. 81/17/0208; , ZL. 86/17/0026; , ZL. 94/17/0296; , Zl. 2003/17/0224; , Zl. 2002/05/1508).
Durch die oben ausführlich beschriebene bauliche Gestaltung, insbesondere jener der Hallenerweiterung, ist in Verbindung mit der dazu ergangenen Judikatur derzeit eindeutig von einer baulichen und funktionellen Einheit aller drei Gebäudeteile (Haus A, Haus B und Zubau Halle) zu sprechen. Schon in der Berufungsvorentscheidung vom wurde die bauliche Einheit des Gebäudekomplexes beurteilt und diese Gegebenheiten von der Berufungswerberin im Vorlageantrag nicht bestritten. Die Feststellungen entfalten daher die Wirkung eines Vorhaltes (Stoll, BAO - Kommentar, 2713).
Begehrt wird nunmehr von der Berufungswerberin ausschließlich die Verrechnung einer verbauten Grundfläche von 206,10 m2 vervielfacht mit dem Geschoßfaktor 1 (EG) höchstens jedoch mit dem Geschoßfaktor 5,5 (KG, EG, 4 OG). Dies würde zur Folge haben, dass lediglich die Fläche des Hallenzubaues im Erdgeschoß, höchstens jedoch, in Anlehnung an den Geschoßfaktor des um den Bettentrakt aufgestockten Hauses B - nach Ansicht der Berufungswerberin seien Aufbauten wie Lift oder Maschinenraum nicht als Vollgeschoß zu werten - Eingang in die Kanalisationsbeitragsvorschreibung finden könnte.
Dabei übersieht die Berufungswerberin jedoch die durchgeführten Baumaßnahmen, die daraus resultierenden baulichen Gegebenheiten, die gesetzlichen Bestimmungen und die bereits für diese Gebäude (Haus A und B) rechtskräftig vorgeschriebenen und geleisteten Kanalisationsbeiträge.
Für das Areal des gesamten Krankenhauskomplexes, auf dem immer wieder Neubauten an bereits bestehende Gebäude angeschlossen worden waren, gelangten schon mehrfach Kanalisationsbeiträge zur Vorschreibung. So auch für die Gebäude 'Haus A' (rechtskräftiger Bescheid vom ) und 'Haus B' (rechtskräftiger Bescheid vom ) anlässlich deren Neubau. Für die am bewilligte Erweiterung des Hauses B um den Stations- und Operationstrakt mit einer verbauten Grundfläche von 191,39 m2 konnte weder in den Akten noch von der Berufungswerberin der Nachweis der Entrichtung eines Kanalisationsbeitrages erbracht werden. Dieser Zubau bildet jedoch gleichfalls mit dem (im Jahre 1992) bestehenden Gebäude (Haus B) eine bauliche und funktionelle Einheit.
Auslösender Abgabentatbestand der nunmehr bekämpften Beitragsvorschreibung war die Fertigstellung des schon oben beschriebenen, mit Bescheid A10/3-C-30398/00 vom bewilligten, Bauvorhabens.
Im Zuge dieses Bauprojektes wurden Zu- (Eingangshalle), Um-, bzw. Ein- (Erdgeschoß im Haus A und B, 4. Obergeschoß im Haus A) und Aufbauten (Abbruch des ursprünglichen Maschinenraumes und Neuerrichtung von 2 Geschoßen im Haus B) vorgenommen. Gemäß dem oben zitierten Gesetzestext ist damit der Abgabentatbestand nach § 2 Abs 3 Stmk KanAbgG 1955 erfüllt.
Nun kommt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ausführlich ergangenen Judikatur im Falle von Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in Baulichkeiten (§ 2 Abs 3), für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, § 4 Abs 4 leg.cit. (Ergänzungsbeitrag) zum Tragen. Dabei ist - nach Systematik und Sinn des Gesetzes - unter 'neuverbaute Fläche' die neuverbaute Grundfläche, also jene des Erdgeschoßes zu verstehen, welche - im Falle, dass ausschließlich die Grundfläche vergrößert wurde - mit der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestehenden Geschoßanzahl zu vervielfachen ist. Im Falle des ausschließlichen Vorliegens von neu errichteten Obergeschoßen ist der Ergänzungsbeitrag in der Form zu berechnen, dass die Grundfläche, die bereits bestanden hat, mit der nach den gesetzlichen Faktoren (0,5 oder 1) gewichteten Zahl der neu errichteten Geschoße zu vervielfachen ist. Wurde hingegen sowohl die verbaute Grundfläche als auch die Anzahl der Geschoße vergrößert, sind beide Berechnungen unter Hintanhaltung einer Doppelerfassung von verbauten Flächen bzw. Geschoßen durchzuführen ( Zl. 2003/17/0283; zuletzt , Zl. 2006/17/0119).
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es für die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages für ein einheitliches Gebäude keinen Unterschied ergibt, ob ein Bauwerk in einem oder etappenweise in mehreren Bauschritten ausgeführt wird. Die Höhe des insgesamt zu leistenden Anschlussbeitrages muss in allen Fällen ident sein ( Zl. 2002/17/0011; , Zl. 2004/17/0165; , Zl. 2006/17/0119).
Die (neu)verbaute Grundfläche des Zubaues beträgt - in Übereinstimmung mit der Berufungswerberin - 206,10 m2. Das im angefochtenen Bescheid zusätzlich in Ansatz gebrachte Rechteck im Ausmaß von 7,098 m2 (2,1m x 3,38m) resultierte aus der Erweiterung der Tagräume auf den Geschoßebenen 1 - 4. Auf den behördlich bewilligten Bauplänen ragte diese Fläche über das Erdgeschoß ungestützt hinaus und wäre dem gemäß nicht in die verbaute Grundfläche miteinzurechnen. Nun sind diese überstehenden Flächen jedoch in der Natur überhaupt nicht vorhanden und schließen die Tagräume mit der nördlichen Gebäudefront des Erdgeschoßes ab. Aus dem Gesagten ergibt sich daher, dass diese (in den Plänen überstehenden) Teilbereiche aber auch nicht von der Erdgeschoßfläche in Abzug gebracht werden können (siehe Berufungsvorentscheidung vom , Fläche 199,002 m2). Folglich gilt, auf Basis der oben getroffenen Feststellungen zur baulichen und funktionellen Einheit des Hallenzubaues mit dem Haus A und dem Haus B und entsprechend den zuvor erläuterten gesetzlichen Bestimmungen, bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages für die Baumaßnahme 'Hallenerweiterung', dass die Fläche von 206,10 m2 mit der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches () höchsten bestehenden Geschoßanzahl zu vervielfachen ist. Dieser gesetzlich festgelegte Faktor beträgt für den Gebäudeteil Haus A: 7 (2 KG je 0,5 und 6 OG; siehe auch Bescheid vom , A8/2-K 163/2007-1) und für das Haus B: 6,5 (nach der Aufstockung; siehe dazu die nachstehenden Ausführungen). Aus dem zuvor Dargelegten ist zu gewinnen, dass sich für den Zubau eine verrechenbare Fläche von 1.442,70 m2 (206,10 m2 x GF 7) ergibt.
Sofern die Berufungswerberin ausschließlich die Verrechnung der Erdgeschoßfläche begehrte, kann diesem Einwand schon auf Grund der vorhandenen Unterkellerung dieses Zubaues nicht entsprochen werden. Angesichts des Bestehens einer baulichen Einheit mit beiden Gebäuden (A + B) würde auch die Heranziehung des Geschoßfaktors des Hauses B der obigen Rechtsprechung zu wider laufen.
Wesentlich für die gegenständliche Abgabenvorschreibung ist hingegen, dass zugleich mit dem Zubau unter anderem auch die Aufstockung des Hauses B genehmigt wurde. Die Baubehörde ermittelte für das 4. Obergeschoß eine (neu errichtete) Bruttogeschoßfläche von 744,40 m2 (siehe Angaben Architekten A GmbH: 737,29 m2) und für das 5. Obergeschoß ein BGFl. von 134,50 m2. In den behördlich bewilligten Bauplänen ist der oberste Bauteil als Dachzentrale bezeichnet und wird als Klimazentrale und Maschinenraum genutzt. Die Raumhöhe beträgt durchgehend (zumindest) 2,50 m, darüber befindet sich ein Flachdach.
Entsprechend diesen baulichen Gegebenheiten und der dazu ausführlich ergangenen Judikatur handelt es sich - entgegen der Auffassung der Berufungswerberin - um ein Vollgeschoß. ..."
Nach näheren Ausführungen zur Begründung des von der belangten Behörde angenommenen Charakters des 5. Obergeschoßes als Vollgeschoß setzte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung wie folgt fort:
"Dem Inhalt des Bescheides vom , der sowohl formell als auch materiell in Rechtskraft erwachsen ist, ist zu entnehmen, dass beim Haus B eine Erdgeschoßfläche von 802,26 m2 und ein Geschoßfaktor von 4,5 (KG, EG, 3 OG) vorlagen und diese (unter anderem) die Grundlagen für die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages bildete. Dieser Abgabenbescheid entsprach jedoch nicht den vom Gesetzgeber normierten Erfordernissen ('verbaute Grundfläche mal Geschoßanzahl'). Wie der obigen Darstellung zu entnehmen ist, wurden jeweils die Geschoßflächen der einzelnen Geschoße der Berechnung zu Grunde gelegt und das vierte Obergeschoß gänzlich außer Acht gelassen. Zusätzlich wurde noch ein Beitrag für die Küchenerweiterung verrechnet.
Dementsprechend ist bei der Berechnung des Kanalisationsbeitrages nach dem Zu-, Auf-, Ein- und Umbau im Jahre 2001, da wie soeben ausgeführt für die gegenständliche Baulichkeit bereits Kanalisationsbeiträge zur Vorschreibung gelangten, auf den Grundsatz der Einmaligkeit zu achten und sind insbesondere Doppelvorschreibungen hintan zu halten. Dies ist sowohl im Kanalabgabengesetz verankert, als auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt bestätigt (, aber auch schon , 83/17/0245).
Dazu führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass Abgabenvorschreibungen auf Grund eines neu geschaffenen Abgabentatbestandes trotz des Grundsatzes der Einmalbesteuerung erfolgen können, obwohl allenfalls für das selbe Grundstück bereits ein Abgabenanspruch betreffend die selbe Abgabe entstanden war. Handelt es sich um einen 'neuen Abgabentatbestand' kommt die Berücksichtigung früher entstandener, ja sogar gegebenenfalls verjährter, Abgabenansprüche nicht in Betracht ( Zl. 2003/17/0281).
Mit Bescheid vom erfolgte die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages anlässlich der Neuerrichtung des Gebäudes 'Haus B' (anschlusspflichtiger Neubau). Nun löste die (erstmalige) Benützung des mit Baubewilligung vom genehmigten Bauvorhabens einen (neuen) Abgabentatbestand aus. Mit den bei den Gebäuden vorgenommenen Zu-, Auf- Ein- und Umbauten wurde jedenfalls nur der Abgabentatbestand des § 2 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 4 des Stmk KanAbgG 1955 verwirklicht. In Würdigung der dazu ergangenen Rechtsprechung und gemäß dem Grundsatz der Einmalbesteuerung zur Vermeidung einer Doppelvorschreibung finden daher die beiden neu geschaffenen Geschoße des Hauses B desgleichen eingang in die Bemessungsgrundlagen.
Für die Baumaßnahme 'Aufstockung des Hauses B' bedeutet dies, dass die Fläche des Erdgeschoßes des Hauses B als Grundlage heranzuziehen ist. Nun wurde jedoch an das 1983 ursprünglich errichtete Gebäude, für welches mit Bescheid vom rechtskräftig eine Erdgeschoßfläche von 860,81 m2 (802,26m2 + 58,55m2) vorgeschrieben wurde, immer wieder zu-, um- und ausgebaut, sowie teilweise auch Abbrüche vorgenommen (Küchen-, Stations- und OP-Zubau). Für diese Bauvorhaben wurden zum Teil auch Kanalisationsbeiträge vorgeschrieben. Das Ausmaß der tatsächlich zu verrechnenden verbauten Grundfläche (Erdgeschoßfläche) ist jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit zu bestimmen. Es wird daher um der Berufungswerberin keinen Schaden aus einer eventuellen Doppelbesteuerung erwachsen zu lassen und sie damit nicht in ihren subjektiven Rechten zu verletzen, die im Zuge des Bauverfahrens für das 4. Obergeschoß ermittelte Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von 720,41 m2 (737,29m2 - 16,88 m2 (Tagraum); Berechnung der Architekten A GmbH) und die verbaute Grundfläche des Stations- und OP-Traktes (Zubau 1992) im Ausmaß von 191,39 m2 , insgesamt daher 911,80 m2 , als Basis angenommen und diese um die beiden neu geschaffenen Vollgeschoße (Bettentrakt und Dachzentrale) mit einem Geschoßfaktor von je 1, insgesamt also 2, vervielfacht. Das zuvor zwar bestehende und nunmehr (nahezu) zur Gänze abgebrochene
4. Obergeschoß (Wände und Dächer) kann jedoch nicht in Anrechnung gebracht werden, da für dieses nachweislich noch nie ein Kanalisationsbeitrag zur Verrechnung gelangte."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 734/07-7, ablehnte und sie über diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf zutreffende Berechnung des Kanalisationsbeitrages verletzt, wobei sie sich ausschließlich gegen die unter Punkt 1 erfolgte Anrechnung einer verrechenbaren Fläche von 1.823,60 m2 wendet. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 und 4 Stmk KanalAbgG in der Fassung der wiedergegebenen Bestimmungen nach der Stammfassung LGBl. Nr. 71/1955, lauteten:
"§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
...
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
...
Ausmaß.
§ 4.
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem mit der verbauten Grundfläche (in Quadratmetern) mal Geschoßanzahl vervielfachten Einheitssatz (Abs. 2), wobei Dachgeschoße und Kellergeschoße je zur Hälfte eingerechnet werden; ...
...
(4) Bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten von Baulichkeiten, für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde, sind der Berechnung des ergänzenden Kanalisationsbeitrages (Ergänzungsbeitrag) lediglich die neuverbaute Fläche und die neuerrichteten Geschoße zu Grunde zu legen."
Das Stmk KanalAbgG wurde durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2005 mit Wirkung vom novelliert. Gemäß Art. 2 Abs. 2 des zuletzt zitierten Landesgesetzes ist ein Abgabenverfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen durchzuführen, wenn ein Abgabentatbestand vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht wurde.
Die vorliegende Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages stützt sich auf die Durchführung von Zu-, Auf- und Umbauten, sodass der Abgabentatbestand die erstmalige Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile (nach dem Umbau) ist. Diese ist nach den unbestrittenen Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid im November 2002 erfolgt. Demnach ist vorliegendenfalls die oben wiedergegebene Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/2005 maßgeblich.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom Vorliegen eines aus den Häusern A, B und D bestehenden "einheitlichen Gebäudekomplexes", mithin vom Vorliegen einer einheitlichen "Baulichkeit" im Sinne des § 4 Abs. 4 KanalAbgG ausgehe, was sich konsequenterweise auch in der Vorschreibung eines Geschoßfaktors 7 für den für sich genommen eingeschoßigen Hallenzubau in Punkt 2 der Abgabenvorschreibung zeige. Bilde aber der in Rede stehende Krankenhauskomplex eine einheitliche Baulichkeit im Verständnis des KanalAbgG, so könne im Hinblick auf den "Altbestand" einer (unter Berücksichtigung der im Bereich "Haus A" schon vorhandenen Geschoße) mit dem Geschoßfaktor 7 zu bewertenden Baulichkeit von der Neuerrichtung von Geschoßen durch die Baumaßnahmen im Gebäudeteil "Haus B" nicht gesprochen werden.
Selbst wenn man aber der belangten Behörde in ihrer Auffassung folgte, dass für die Berechnung des Geschoßfaktors isoliert der Gebäudeteil "Haus B" zu betrachten wäre, hätte die belangte Behörde verkannt, dass im Hinblick auf das Bestehen eines
4. Obergeschoßes (Maschinenraum) im Altbestand auch der Gebäudeteil "Haus B" nur um ein Stockwerk aufgestockt worden sei. Die Heranziehung einer Bruttogeschoßfläche von 191,39 m2 sei infolge Verjährung unzulässig, sei diese Bruttogeschoßfläche doch schon durch die Errichtung des Stations- und OP-Traktes, welcher 1993 erstmals benutzt worden sei, geschaffen worden. Die Beschwerdeführerin vertrete die Auffassung, dass der Abgabenbemessung - unter der Voraussetzung, dass überhaupt ein Abgabentatbestand durch die Aufstockung nur im Bereich des "Hauses B" vorliege - lediglich die neu geschaffene Bruttogeschoßfläche des 5. Obergeschoßes von 134,50 m2 zu Grunde zu legen wäre.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Unstrittig ist, dass für die von den vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahmen betroffenen "Häuser" A und B bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde. Es kam daher vorliegendenfalls nur die Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages nach § 4 Abs. 4 KanalAbgG in Betracht, wobei die Begriffe "neuverbaut" und "neuerrichtet" sich auf die den Abgabentatbestand für den Ergänzungsbeitrag bildenden Baumaßnahmen bezieht. Es muss sich also um infolge der vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahmen (bei Heranziehung der Berechnungsregel des § 4 Abs. 1 KanalAbgG) erstmals zu berücksichtigende verbaute Flächenteile oder Geschoße handeln.
Wie die belangte Behörde zutreffend darlegte, ist die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0105). Diese Erwägung trifft auch auf die Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages zu.
Demnach ist es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem von der Beschwerdeführerin zunächst aufgezeigten Aspekt maßgeblich, ob die "Häuser" A und B vor Inangriffnahme der hier vorschreibungsgegenständlichen Bautätigkeit bereits Teil eines Gebäudekomplexes waren, welcher eine einheitliche Baulichkeit gebildet hat.
Dazu fehlen im angefochtenen Bescheid hinreichend präzise Feststellungen, wird dort doch ausschließlich dargetan, dass (jedenfalls) nach Durchführung der vorschreibungsgegenständlichen Bauarbeiten eine solche einheitliche Baulichkeit vorlag.
Demgegenüber fehlen entsprechende Feststellungen über die bauliche Situation in Ansehung der "Häuser" A und B bzw. ihres baulichen Zusammenhanges vor Beginn der nunmehr vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahmen. In der Gegenschrift der belangten Behörde wird freilich erwähnt, dass schon vor deren Inangriffnahme u.a. die "Häuser" A und B Teil eines ausgedehnten Gebäudekomplexes gebildet hätten, in dem "nahezu alle Gebäude ... miteinander - auch baulich - verbunden" gewesen seien.
Im Hinblick auf den funktionellen Zusammenhang der "Häuser" A und B als Teil eines einheitlich geführten Krankenhauses wäre das Vorliegen einer einheitlichen Baulichkeit unabhängig von der Frage einer statischen Selbstständigkeit dieser "Häuser" schon dann zu bejahen, wenn auch schon vor den 2001 bewilligten Bautätigkeiten Durchgänge bestanden hätten, welche es ermöglichten, vom "Haus" A in das "Haus" B zu gelangen (vgl. hiezu das zum Begriff eines einheitlichen Gebäudes nach der Rechtslage zum Niederösterreichischen Kanalgesetz 1977 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0048). Hätte demnach schon vor Durchführung der der Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Baumaßnahmen eine solche einheitliche Baulichkeit bestanden, so könnte durch die Bautätigkeit im Bereich des "Hauses" B von der Neuerrichtung von Geschoßen im Verständnis des § 4 Abs. 4 KanalAbgG nicht gesprochen werden. Dies folgt daraus, dass diesfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt (aus Anlass früherer Baumaßnahmen) eine einheitliche die "Häuser" A und B umfassende Baulichkeit errichtet worden wäre. Die das "Haus" B mitumfassende Grundfläche dieser Baulichkeit wäre dann aber schon zwecks Berechnung einer (ergänzenden) Kanalabgabe aus Anlass der damaligen Baumaßnahmen bei Ermittlung der Bruttogeschoßfläche der neu entstandenen Baulichkeit mit dem Geschoßfaktor 7 zu berücksichtigen gewesen. Darauf, dass eine solche Baulichkeit nicht über ihrer gesamten Grundfläche 7 Geschoße aufgewiesen hätte, sondern nur im Bereich der vom "Haus" A bedeckten Grundfläche, wäre es - wie die belangte Behörde im Zusammenhang mit der nunmehr gegenständlichen Vorschreibung zutreffend darlegte - ja nicht angekommen.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass bei Zugehörigkeit der "Häuser" A und B zu einer einheitlichen Baulichkeit schon vor Beginn der vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahmen die - von der Beschwerdeführerin allein bekämpfte - Anrechnung der unter Punkt 1. genannten verrechenbaren Fläche von 1.823,60 m2 zu entfallen gehabt hätte.
Wäre demgegenüber aber erst im Zuge der nunmehr vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahmen aus den bis dahin selbstständigen Baulichkeiten der "Häuser" A und B erstmals eine einheitliche Baulichkeit (unter Einbeziehung des "Hauses" D bzw. der neu errichteten Halle) entstanden, so wäre der Ergänzungsbeitrag in der Weise zu berechnen, dass die verrechenbare Fläche für die nunmehr entstandene Baulichkeit zu ermitteln und von dieser die Verrechnungsfläche für die zuvor auf der Grundfläche dieser Baulichkeit befindlich gewesenen Baulichkeiten in Abzug zu bringen wäre. Für die Grundfläche der ehemals selbstständig gewesenen Baulichkeit "Haus B" wäre im Rahmen der dann neu entstandenen Baulichkeit der Geschoßfaktor 7 (höchster Geschoßfaktor für die gesamte Baulichkeit) in Anschlag zu bringen. Hievon wäre in Ansehung dieser Grundfläche der bisher bestandene Geschoßfaktor in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführerin allerdings beizupflichten, dass sich aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt, dass diesfalls der als Altbestand für das "Haus B" heranzuziehende Geschoßfaktor nicht 4,5, sondern 5,5 zu betragen hätte. Dass anlässlich einer früheren Abgabenvorschreibung in einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bemessung der Abgabe zu Unrecht ein Geschoßfaktor von nur 4,5 - statt richtig - ein solcher von 5,5 zu Grunde gelegt wurde, ändert daran nichts. Die Unrichtigkeit dieses rechtskräftigen Bemessungsbescheides kann keinesfalls aus Anlass der nunmehr vorschreibungsgegenständlichen Bautätigkeiten gleichsam "korrigiert" werden.
Für den gedachten Fall der Herstellung einer einheitlichen Baulichkeit aus bisher selbstständigen Baulichkeiten wäre daher die verbaute Grundfläche der ehemals selbstständigen Baulichkeit "Haus" B nur mit dem Faktor 1,5 zu vervielfachen. Dies würde - anders als die Beschwerdeführerin meint - aber auch für die schon in den Jahren 1992 und 1993 erstmals neu verbaute Fläche gelten, weil anlässlich dieses Bauvorhabens - im Falle der damaligen Selbstständigkeit des "Hauses" B vom "Haus" A - ein Abgabentatbestand durch den Zubau an das erstgenannte "Haus" nur für einen Geschoßfaktor, der dem damaligen Altbestand entsprochen hat (also von 5,5), entstanden wäre und auch nur insoweit verjährt sein könnte. Die durch eine erst mit den vorschreibungsgegenständlichen Baumaßnahmen vorgenommene (fiktive) Erhöhung des Geschoßfaktors von 5,5 auf 7 wäre dann auch in Ansehung dieser Grundfläche nicht verjährt.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Neben dem Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zuerkannt werden.
Wien, am