VwGH vom 20.03.2009, 2008/17/0001
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. der EF und
2. des RF, beide in G, beide vertreten durch Mag. Jasmine Riegler, Rechtsanwältin in 8045 Graz, Arlandcenter/Am Arlandgrund 2, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , GZ A8/2-K-14/2007-4, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom wurde den beschwerdeführenden Parteien sowie Christa M für den Anschluss ihrer Liegenschaft in Graz, S-Weg 11, auf welcher sich ein Einfamilienhaus befand, ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von EUR 6.035,64 vorgeschrieben. Dabei legte die Abgabenbehörde eine "verrechenbare Fläche" von 265,06 m2 zu Grunde.
Mit Bescheiden vom und wurde den beschwerdeführenden Parteien die Bewilligung zur Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses auf der genannten Liegenschaft erteilt. In der Folge erhielt der Neubau die Adresse S-Weg 11a.
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den beschwerdeführenden Parteien für die "anschlusspflichtige Liegenschaft ... S-Weg 11a" einen weiteren Kanalisationsbeitrag von EUR 6.279,79 vor. Dieser Vorschreibung wurde eine Bemessungsfläche von insgesamt 275,79 m2 zu Grunde gelegt. Es wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Baulichkeit am erstmals benützt wurde.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung machten die beschwerdeführenden Parteien geltend, dass für die genannte Liegenschaft bereits einmal ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und entrichtet worden sei. Der Hauskanal für das Objekt mit der Adresse S-Weg 11a sei ordnungsgemäß in den Hauskanal für das Objekt S-Weg 11 eingeleitet worden. Es handle sich dabei lediglich um eine Erweiterungsarbeit auf der genannten Liegenschaft.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellten die beschwerdeführenden Parteien einen Vorlageantrag.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, auf ihrer Liegenschaft am S-Weg befänden sich zwei baulich von einander unabhängige Wohnhäuser mit den Orientierungsnummern 11 und 11a. Beide Bauwerke befänden sich innerhalb einer Entfernung von 100 m zu dem im S-Weg gelegenen öffentlichen Kanal und entwässerten in das öffentliche Kanalnetz. Es bestünden gegen die Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft keine Bedenken, falls die Baulichkeit, für die die Vorschreibung erfolge, hinreichend individualisiert sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0105). Die Vorschreibung mit Bescheid vom habe sich auf das Gebäude mit der Orientierungsnummer 11, jene mit dem Bescheid vom auf das Wohnhaus mit der Orientierungsnummer 11a bezogen. Der bekämpften Abgabenvorschreibung sei nicht zu entnehmen, dass eine Fläche, die bereits Inhalt der Vorschreibung mit Bescheid vom gewesen sei, (noch einmal) verrechnet worden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung der Kanalabgaben durch die Gemeinden des Landes Steiermark (Kanalabgabengesetz 1955 - in der Folge: Stmk KanalAbgG), LGBl. Nr. 71/1955 (§ 1 idF LGBl. Nr. 40/1971, § 2 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 und 4 idF LGBl. Nr. 81/2005), lauten:
"Abgabeberechtigung.
§ 1.
Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
Gegenstand der Abgabe.
§ 2.
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
(2) …
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. ….
…
Ausmaß.
§ 4.
(1) Die Höhe des Kanalisationsbeitrages bestimmt sich aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen eines Gebäudes. Dabei sind Keller und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. ….
…
(4) Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ist der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
…"
Im Beschwerdefall war bereits 1999 für die Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien ein einmaliger Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und dabei die verbaute Grundfläche des (schon damals darauf befindlichen) Wohnhauses der Abgabenbemessung zugrunde gelegt worden. In der Folge wurde auf dieser Liegenschaft ein weiteres Einfamilienhaus errichtet, das 2006 erstmals benutzt wurde. Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen die neuerliche Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Kanalisationsbeitrages.
Die belangte Behörde hat zu Recht auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0105, hingewiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass gegen die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft keine Bedenken bestehen. Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten auch nicht, auf ihrer Liegenschaft nach der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages 1999 ein weiteres anschlusspflichtiges Wohngebäude errichtet und dieses 2006 erstmals benützt zu haben. Damit ist aber von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 2 Abs. 3 Stmk KanalAbgG auszugehen. Dabei kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - dahingestellt bleiben, ob die Errichtung der Baulichkeit S-Weg 11a als Neubau oder als Zu- bzw. Umbau anzusehen ist, weil eine solche Unterscheidung im Beschwerdefall weder für die Entstehung des Abgabenanspruches noch für die Abgabenbemessung von Bedeutung ist. Auch mit dem Vorbringen, dass für beide Objekte eine gemeinsame Wasser- und Kanalversorgung bestehe, gelingt es den beschwerdeführenden Parteien nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am