VwGH vom 07.11.2013, 2013/06/0142
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der M D in P, vertreten durch K M R Rechtsanwaltssozietät in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Verk-980.288/2-2013-Ba/Eis, betreffend eine Angelegenheit nach dem Oö. Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde P), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom gab die Beschwerdeführerin der "Straßenrechtsbehörde erster Instanz formell bekannt", dass in Bezug auf den Weg, der an ihre, näher bezeichneten, Grundstücke angrenze, aus ihrer Sicht eindeutig eine straßenrechtlich bewilligungspflichtige Baumaßnahme vorgenommen werde und die hiefür erforderliche straßenbehördliche Bewilligung nicht vorliege. Sie stellte den Antrag, die Durchführung weiterer Straßenbaumaßnahmen bis zur Erteilung einer rechtskräftigen Bewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 zu untersagen und ein entsprechendes Verfahren gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 zur Feststellung der Bewilligungspflicht einzuleiten sowie festzustellen, dass die Baumaßnahmen einer straßenrechtlichen Bewilligungspflicht unterlägen.
Mit Schreiben vom bestätigte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Eingang des vorgenannten Schreibens und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten im Rahmen der Wegerhalteverpflichtung keine Bewilligungspflicht bestehe. Darüber hinausgehende bewilligungspflichtige Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden und würden auch nicht durchgeführt, weshalb auch kein straßenrechtliches Verfahren abgewickelt worden sei und werde. Im Übrigen fehle dem Antrag der Beschwerdeführerin auch die rechtliche Legitimation. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall sei auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. Derartige Anträge lägen nicht vor, und es werde daher auch keine bescheidmäßige Feststellung erfolgen.
Die gegen dieses Schreiben erhobene Berufung der Beschwerdeführerin vom wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom zur Zl. Bau-215/2012 mangels Vorhandenseins eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurück.
Mit weiterem Bescheid vom , gleichfalls zur Zl. Bau-215/2012, wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführerin vom , eingelangt am , ihren Antrag vom auf Feststellung der straßenrechtlichen Bewilligungspflicht mangels Parteistellung zurück.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung am , eingelangt am , und brachte vor, den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom zur Zl. Bau-214/2012 zur Gänze anzufechten "also insoweit als der Gemeinderat den Antrag der (Beschwerdeführerin) vom , die Durchführung weiterer Straßenbaumaßnahmen bis zur Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung nach dem Oö. Straßengesetz 1991 zu untersagen und ein entsprechendes Verfahren gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 zur Feststellung der Bewilligungspflicht einzuleiten sowie festzustellen, dass die Baumaßnahmen einer straßenrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, zurückgewiesen hat, anstatt: dem Antrag der (Beschwerdeführerin) stattzugeben".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge und führte in der Begründung (zusammengefasst) aus, die Vorstellung der Beschwerdeführerin richte sich gegen den Bescheid des Gemeinderates vom , mit dem ihre Berufung gegen die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin bescheidmäßige - Erledigung des Bürgermeisters vom als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Die in Rede stehende Erledigung des Bürgermeisters könne jedoch nicht als bescheidmäßiger Abspruch über die eingebrachten Anträge und Begehren qualifiziert werden. Der Inhalt der Erledigung lasse keinen Zweifel dahingehend offen, dass jeglicher Bescheidcharakter fehle. Keinesfalls könne ihr ein rechtsverbindlicher Abspruch über die Anträge und Begehren entnommen werden. Nach Auffassung der belangten Behörde stelle sich das in Rede stehende Schreiben des Bürgermeisters lediglich als Mitteilung, Wiedergabe von Tatsachen und als Belehrung über die Rechtslage dar. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe daher die Berufung der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückgewiesen, weshalb der Vorstellung nicht Folge zu geben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Vorstellung habe sich eindeutig nur gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde betreffend die Zurückweisung des Antrages vom und betreffend die Zurückweisung der beantragten Feststellung der straßenrechtlichen Bewilligungspflicht gerichtet. Nur dieser Bescheid sei Gegenstand der Vorstellung gewesen. Die belangte Behörde habe rechtsirrig der Vorstellung in der Annahme keine Folge gegeben, diese sei gegen den Bescheid betreffend die Zurückweisung der Berufung erhoben worden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Die Begründung des angefochtenen Bescheides, die Vorstellung richte sich gegen den Bescheid des Gemeinderates betreffend die Zurückweisung der Berufung, ist nicht nachvollziehbar und nach der Aktenlage, insbesondere der wiedergegebenen Anfechtungserklärung in der Vorstellung, unzutreffend.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 lit. c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am