VwGH vom 03.11.2010, 2010/18/0274
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des SO in W, geboren am , vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/421.875/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe am in Serbien die österreichische Staatsbürgerin D.R. geheiratet und, gestützt auf diese Ehe, am im Wege der Österreichischen Botschaft Belgrad einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als "Familienangehöriger" eingebracht. In der Folge sei ihm antragsgemäß ein vom bis gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt worden. Im Zuge des Verfahrens über den vom Beschwerdeführer als "Familienangehöriger" am gestellten Verlängerungsantrag habe die Aufenthalts- bzw. Titelbehörde mit Schreiben vom gemäß § 37 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG mit näherer Begründung mitgeteilt, dass der Verdacht einer Aufenthaltsehe vorliege.
In der Folge habe die Behörde erster Instanz entsprechende Erhebungen veranlasst. Einem Erhebungsbericht des Kriminalreferates des SPK Floridsdorf vom sei u. a. zu entnehmen, dass D.R. den um neun Jahre jüngeren Beschwerdeführer am geheiratet habe, um diesem ein Aufenthaltsrecht bzw. eine Niederlassungsbewilligung für Österreich als Familienangehöriger zu ermöglichen. Die unmittelbaren Nachbarn (der Wohnung der Genannten in Wien 21) auf Tür 11, Tür 9 und Tür 6 sowie die Hausbesorgerin auf Stiege 2, Tür 1, die allerdings namentlich nicht hätten genannt werden wollen, hätten angegeben, dass D.R. an der bezeichneten Anschrift allein mit ihrer Tochter lebe. Es sei keine männliche Person bei ihr gesehen worden. Der Beschwerdeführer sei auch bei Erhebungen am um 20.45 Uhr, am um 15.00 Uhr, am um 20.10 Uhr und am um 5.45 Uhr nie angetroffen worden. Die Ehefrau habe angegeben, dass er die Wohnung bereits um 5.30 Uhr verlassen habe, weil er bereits um 6.00 Uhr zu arbeiten beginne. Am habe das erhebende Organ bereits um 5.15 Uhr im Stiegenhaus gewartet, es habe wiederum niemand die Wohnung der D.R. verlassen. Gegen 5.45 Uhr sei an deren Wohnungstür geklopft worden. D.R. habe nach dem Öffnen angegeben, dass ihr Ehemann bereits um 5.30 Uhr die Wohnung verlassen habe. Auf dem Bett im Wohnschlafzimmer seien lediglich zwei Kopfpolster, jedoch nur eine Decke vorhanden gewesen. Es seien auch nur "geringe" männliche Bekleidungsstücke (eine Jacke, eine Hose und ein Paar Schuhe) vorhanden gewesen. D.R. habe angegeben, dass ihr Ehemann auf Grund ihrer kleinen Wohnung, in der auch die Tochter wohne, seine Sachen bei seinem Sohn B.O. in Wien 14 habe und dort auch oft aufhältig sei.
????????????? habe sich auf Grund der Erhebung beim dortigen Hausbesorger telefonisch beim erhebenden Organ gemeldet und auf Befragung angegeben, dass sein Vater nur wenige Kleidungsstücke bei ihm habe und auch nur selten bei ihm aufhältig sei.
Am (richtig: ) habe die (wegen des Verdachtes der Aufenthaltsehe ohne Bereicherung gemäß § 117 Abs. 1 FPG) als Beschuldigte niederschriftlich vernommene Ehefrau des Beschwerdeführers nach Ausführungen zu ihren ersten beiden Ehen u.a. angegeben, dass sie ihren nunmehrigen Ehemann (den Beschwerdeführer) in Serbien kennengelernt habe; er habe wie ihr zweiter Ehemann ca. 30 km von ihrer Ortschaft entfernt gewohnt. Man habe in Serbien geheiratet, später sei ihr Ehemann nach Österreich gekommen. Sie habe ca. EUR 5.000,-- Kreditschulden. Die Kosten für die Wohnung und den Unterhalt würden geteilt. Da ihre Wohnung so klein sei und auch ihre Tochter bei ihr wohne, sei ihr Ehemann öfter bei seinem Sohn. Auf die Frage, warum sie geheiratet habe, habe D.R. angegeben, damit ihr Ehemann nach Österreich kommen könne, um hier zu arbeiten. Die Hochzeit sei nicht vermittelt worden. Den Heiratsantrag hätten beide gemacht, die Hochzeit sei von beiden organisiert worden. Die Trauzeugen seien "von ihrem Mann gewesen". Zu den in Serbien lebenden Angehörigen ihres Ehemannes gebe es keinen Kontakt. Ihr Ehemann arbeite als Zimmermann bei der "Firma" B. Seit Juni 2007 bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Es gebe keine gemeinsamen Freizeitaktivitäten, am Wochenende gehe man spazieren.
Nach erfolgter Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme u.a. ausgeführt, dass er am mit seinem Sohn nach Wien gelangt sei. Der Grund der Einreise sei seine Frau gewesen. Er sei mit einem "Familienvisum" nach Österreich gekommen. In Belgrad habe er eine Ausbildung als "Chemietechniker und Zimmerer" absolviert, seit sei er bei der "Firma" T. beschäftigt. Der weitere Aufenthalt in Österreich werde wegen seiner Frau und seinem Sohn angestrebt. Seine Frau führe den Haushalt; da sie krank sei, helfe er ihr sehr viel.
In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer u.a. vorgebracht, dass sich der Erhebungsbericht auf eine einmalige Erhebung um 5.15. Uhr in der Früh stütze, diese einmalige Erhebung für einen Nachweis des Vorliegens einer Aufenthaltsehe keinesfalls ausreichend sei und bereits auf Grund der eine Scheinehe in Abrede stellenden Aussagen der beiden Ehegatten keinesfalls mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der hier entscheidungsrelevanten Tatsache ausgegangen werden könne. Nach einem Fristerstreckungsantrag - so die belangte Behörde weiter - seien Anträge auf Zeugenvernehmungen eingelangt.
Antragsgemäß sei von der Behörde erster Instanz am die Zeugin J.I. vernommen worden, die unter anderem ausgeführt habe, dass sie "über das Ehepaar überhaupt nichts" wisse. Sie kenne D.R. schon seit zehn Jahren. Deren Ehemann habe sie voriges Jahr nur zweimal gesehen, wann, wisse sie nicht mehr genau. D.R. habe gesagt, dass er ihr Mann sei; dies sei in der Wohnung von D.R. gewesen. Sie könne über diesen Mann überhaupt nichts sagen. D.R. gehe es überdies sehr schlecht. Sie sei seit ungefähr Februar 2010 im Krankenhaus. Sie (J.I.) besuche sie jedes Wochenende. Wenn sie dort sei, habe sie den Ehemann von D.R. noch nie gesehen, sie habe auch nie nach ihm gefragt. Über das Eheleben der D.R. könne sie überhaupt nichts sagen.
Am sei A.S. ebenfalls antragsgemäß als Zeuge vernommen worden. Er habe ausgeführt, dass er D.R. schon lange kenne, deren Mann "kenne er nur von" D.R. Außer dessen Namen wisse er gar nichts über ihn. Diesen Mann habe er bei D.R. höchstens dreimal in der Wohnung gesehen, nachdem ihn D.R. damals angerufen habe, er solle auf einen Kaffee kommen; der Mann sei auch anwesend gewesen. Dies sei vor einem Jahr im Juni oder Juli gewesen. Er (A.S.) habe sich dort vielleicht eine halbe Stunde oder eine Stunde für einen Kaffee aufgehalten. Auf die Frage, woher er wisse, dass der Ehemann von D.R. bei dieser in der Wohnung gewohnt habe, habe A.S. angegeben, dass er das nicht sagen könne. Der Mann sei bei seinen drei Besuchen auch in der Wohnung gewesen. Zum Eheleben von D.R. und dem Beschwerdeführer könne er nichts sagen; er wisse nicht einmal, ob die beiden verheiratet seien.
Gemäß einem Erhebungsbericht der Behörde erster Instanz vom seien erneut Erhebungen an der Adresse in Wien 21 durchgeführt worden. Wie bereits im Bericht vom sei der Beschwerdeführer in der Wohnhausanlage bzw. auf der Stiege gänzlich unbekannt. Laut den im Jänner 2010 erfolgten Angaben der Hausbesorgerin auf Stiege 2 werde die Wohnung von D.R. und deren Tochter alleine bewohnt. Auch die unmittelbaren Nachbarn (Tür 11 und Tür 9) hätten dies erneut bestätigt. D.R., mit der Kontakt aufgenommen worden sei, habe das erhebende Organ in die Wohnung gebeten. Nach Auskunft von D.R. leide sie seit Anfang 2006 an einer Erkrankung des Nervensystems. Sie könne nur mehr sehr schlecht alleine gehen. Auf Aufforderung, persönliche Gegenstände und Gegenstände des täglichen Bedarfs ihres Ehemannes vorzuweisen, habe D.R. eine Schublade im Wohnzimmer geöffnet und eine Unterhose einer männlichen Person vorgezeigt. Sie habe weder Hosen noch Hemden oder Pullover bzw. Jacken einer männlichen Person vorweisen können. Im Badezimmer hätten sich auf dem Waschbeckenrand auch nur zwei Zahnbürsten befunden, obwohl an besagter Örtlichkeit drei Personen gemeldet seien. D.R. nächtige im Wohnzimmer, ihre Tochter verfüge über ein eigenes Zimmer. Die Wohnzimmercouch sei ausgezogen gewesen. Auf einer Seite seien zwei Polster und eine Decke gelegen, auf der anderen Seite hätten sich ein Buch, eine Fernbedienung und ein Wecker befunden. Lediglich im Vorzimmer seien in einer Ecke hinter der Eingangstüre zwei Paar braune Halbschuhe einer männlichen Person vorgefunden worden, die mit einer dicken Staubschicht versehen gewesen und sicherlich schon sehr lange nicht mehr benützt worden seien. Im Schuhkasten im Vorzimmer hätten sich ausschließlich Schuhe von weiblichen Personen (Tochter und Mutter) befunden. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe sei zwar von D.R. weiterhin bestritten worden, der Beschwerdeführer habe aber auch bei drei weiteren Erhebungen nie angetroffen werden können.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer "Familienangehöriger" im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG, jedoch kein "begünstigter Drittstaatsangehöriger" gemäß § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sei. Im Rahmen der Beurteilung von Sachverhalten, die den §§ 87 und 86 Abs. 1 FPG zu unterstellen seien, könne der Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als Orientierungsmaßstab für die Verhängung von Aufenthaltsverboten herangezogen werden.
Auf Grund des Akteninhaltes sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin rechtsmissbräuchlich, d.h. nur deshalb geschlossen habe, um sich fremdenrechtliche Vorteile und Berechtigungen zu verschaffen. Für den Beschwerdeführer sei das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein probates Mittel gewesen, um als sichtvermerkspflichtiger Fremder legal nach Österreich zu gelangen und hier einer Beschäftigung nachzugehen. Er habe sich erst 2005 von seiner langjährigen Ehefrau, der Mutter seiner Kinder, scheiden lassen, um eine neun Jahre ältere österreichische Staatsbürgerin zu heiraten, die schon zum damaligen Zeitpunkt (erheblich) verschuldet und Bezieherin von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld gewesen sei; sie sei in weiterer Folge Bezieherin eines Pensionsvorschusses gewesen und mittlerweile seit Bezieherin einer Alterspension. Die Ehefrau bewohne eine Garconniere mit ihrer Tochter aus erster Ehe. Sie sei mittlerweile zum dritten Mal verheiratet, die vorletzte Ehe mit einem 21 Jahre jüngeren Bosnier habe von 2003 bis 2005 gewährt.
Nach den Erhebungsergebnissen sei der seit an der Adresse der Ehefrau gemeldete Beschwerdeführer dort 2010 so unbekannt, wie er es schon im Jahr 2008 gewesen sei. Weder die unmittelbaren Nachbarn der Ehefrau noch die befragte Hausbesorgerin hätten den Beschwerdeführer je gesehen. Übereinstimmend hätten die befragten Personen erklärt, dass D.R. an der angeführten Anschrift mit ihrer Tochter allein lebe. Dieses Ergebnis der Befragung stehe in vollkommener Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Wohnungskontrollen.
Im Gegensatz zur Berufungsbehauptung stütze sich das Aufenthaltsverbot nicht allein auf eine "einmalige Erhebung um
5.15 Uhr früh", sondern es ergebe sich aus den Berichten, wie oft (vergeblich) versucht worden sei, den Beschwerdeführer am Wohnsitz der Ehefrau anzutreffen, weiters, dass die Ehefrau ganz offensichtlich bei der Erhebung vom gelogen habe.
Auch das Bild in der Wohnung habe beredtes Zeugnis dafür geliefert, dass der Beschwerdeführer dort niemals gewohnt, geschweige denn ein Familienleben mit der Ehefrau geführt habe. Die von der Ehefrau vorgewiesenen Bekleidungsstücke des Beschwerdeführers seien schon 2008 nicht geeignet gewesen, auch nur den Eindruck zu erwecken, dass ein männlicher Mitbewohner ihre Wohnung mitbenutze; noch viel weniger sei dies Anfang 2010 gelungen.
D.R. habe darauf beharrt, dass sie keine Aufenthaltsehe eingegangen sei, wenngleich sie in der Niederschrift vom auf die Frage, warum sie geheiratet habe, wörtlich ausgeführt habe: "Damit mein Gatte nach Österreich kommen kann, um hier zu arbeiten." Nichts anderes habe der Beschwerdeführer angestrebt, der nunmehr laut Sozialversicherungsdatenauszug ab annähernd durchgehend in Österreich beschäftigt sei (wenngleich er - laut AMS - zu keiner Zeit über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt habe). Wenn die Ehefrau in der Niederschrift vom , die von tiefgreifender Unkenntnis der meisten privaten Details geprägt sei, zudem vermeint habe, ihr Ehemann sei bei der "Firma" B. beschäftigt, so finde auch diese "Annahme" keine Entsprechung im Sozialversicherungsdatenauszug. Der Beschwerdeführer sei niemals bei einer "Firma" B. beschäftigt gewesen.
Im Übrigen lasse D.R. es auch beim vorgeblichen Kennenlernen der letzten beiden Ehepartner an jeglicher Kreativität mangeln; beide Männer habe sie in Serbien kennengelernt, beide seien ca. 30 km von ihr bzw. ihrer Ortschaft entfernt wohnhaft gewesen. Auch die Behauptung, der Beschwerdeführer würde - ob der beengten Platzverhältnisse in der ehelichen Wohnung - öfter bei seinem Sohn aufhältig sein bzw. habe seine "Sachen" bei seinem Sohn, habe "als unrichtig verifiziert" werden können.
Die Angaben der vernommenen Zeugen könnten in Gesamtheit die evidente Tatsache der erwiesenen Aufenthaltsehe nicht in Ansätzen erschüttern; im Gegenteil wüssten diese Zeugen konkret annähernd gar nichts zu vermelden. Dass der Beschwerdeführer offenbar fallweise (zu welchem Zweck auch immer) in der Wohnung seiner Ehefrau anwesend gewesen sei, werde im Übrigen von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, dieser Umstand bräuchte auch nicht durch Zeugen vorgetragen werden. Faktum sei allein, dass das behauptete gemeinsame Eheleben erwiesenermaßen zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Die Behauptungen der D.R. und des Beschwerdeführers, es handle sich um keine Scheinehe, seien durch nichts belegbar und stünden im Widerspruch zum gesamten behördlichen Erhebungsergebnis.
Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe dem öffentlichen Interesse zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens, dar, sodass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht nur zulässig, sondern sogar dringend geboten sei. Das Eingehen einer Scheinehe zur Umgehung der geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen stelle auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG seien der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Juni 2007, seine Erwerbstätigkeit und eine aus diesen Umständen allenfalls ableitbare Integration zu beachten. Außer zur Ehefrau seien keine weiteren familiären Bindungen im Inland behauptet worden, wenngleich auch der Sohn des Beschwerdeführers als Drittstaatsangehöriger in Österreich legal aufhältig sei. Ein gemeinsamer Haushalt mit diesem oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Sohn sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden. Mit der gegenständlichen administrativrechtlichen Maßnahme sei daher ein gewisser Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers verbunden.
Eine allfällige von diesem Aufenthalt ableitbare Integration in Österreich werde in ihrer Relevanz dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt (und auch den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt) nur durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe und die Berufung auf diese im Aufenthaltsverfahren habe begründen können. Insgesamt liege keine relevante Integration in den heimischen Arbeitsmarkt vor. Der Beschwerdeführer habe auch zu keiner Zeit über eine Arbeitsberechtigung verfügt. Eine ergänzende Aus- oder Weiterbildung im Inland werde nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer sei erst 2007 nach Österreich gelangt; insofern seien naturgemäß Bindungen zur Heimat wohl noch vorhanden, habe er doch den Großteils seines Lebens in seiner Heimat, jedenfalls aber nicht in Österreich verbracht. Dort sei er auch langjährig verheiratet gewesen und lebten seine Angehörigen. Überdies habe er laut eigenen Angaben eine fundierte Ausbildung in seiner Heimat erfahren. Es liege weder eine relevante Schutzwürdigkeit des Privat- oder Familienlebens des Beschwerdeführers vor, noch könne von einer nennenswerten Integration in Österreich gesprochen werden. Den allfällig vorhandenen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe vor allem gegenüber, dass er durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung, geordnete Besorgung des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, auf Grund der an vier verschiedenen Tagen erfolgten Erhebungen sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Ehewohnung wohnhaft gewesen sei. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Berufstätige die Wohnung bereits vor 5.00 Uhr verließen und erst nach 20.00 Uhr zurückkehrten. Die Behörde habe es unterlassen, an Wochenenden Erhebungen durchzuführen. Weiters habe der Beschwerdeführer stets die Feststellung des Erhebungsbeamten bestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers keine seiner Kleidungsstücke vorweisen habe können. Die Ehefrau habe selbst darauf hingewiesen, dass sie auf Grund ihrer Erkrankung schlecht gehe und um 5.45 Uhr in der Früh nicht bereit gewesen sei, entsprechende Erhebungen kooperativ zu unterstützen.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer weiteren Hausbewohnern unbekannt sei, ergebe sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer zu sehr früher Zeit das Haus verlasse und zu sehr später Zeit wieder zurückkehre. Die belangte Behörde selbst stelle nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung "fallweise" anwesend gewesen sei. Dies stehe im Widerspruch zu dem Erhebungsergebnis, dass die Nachbarn den Beschwerdeführer noch nie gesehen hätten.
Es sei auffallend, dass nicht die beiden Ehegatten wechselseitig befragt worden seien und auf Grund diverser Widersprüche der Nachweis für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe erbracht worden sei. Die belangte Behörde habe den Nachweis unterlassen, dass der von der Ehefrau des Beschwerdeführers angeführte Umstand, zwei ihrer Ehegatten seien ca. 30 km von ihrer Ortschaft entfernt wohnhaft gewesen, genüge, um zu erkennen, dass die Ehefrau "gelogen" habe.
Der Sohn des Beschwerdeführers sei lediglich telefonisch befragt worden; auf Grund seiner durchschnittlichen Deutschkenntnisse habe die belangte Behörde seine Aussage unzulässigerweise den Ermittlungsergebnissen zugrunde gelegt. Am seien sowohl die Ehefrau als auch der Sohn des Beschwerdeführers ausdrücklich als Zeugen namhaft gemacht worden. Im genannten Antrag werde ausgeführt, dass durch die Zeugenbefragung das tatsächlich seinerzeitige Zusammenleben auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen gewesen wäre. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, diese Zeugenvernehmungen durchzuführen.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer im Mai und Juni 2008 bei insgesamt vier Erhebungen an der gemeinsamen Wohnadresse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ebenso wenig angetroffen wie bei erneuten Erhebungen im Jahr 2010. Zwei der im Jahr 2008 erfolgten Erhebungen fanden nach 20.00 Uhr statt. Das Beschwerdevorbringen über das nicht ungewöhnliche frühzeitige Verlassen der Wohnung und das späte Zurückkehren von Berufstätigen ändert nichts an der Unrichtigkeit der von der Ehefrau des Beschwerdeführers am gegen 5.45 Uhr getätigten Aussage, dass ihr Ehemann an diesem Tag um 5.30 Uhr die Wohnung verlassen habe. Die Beschwerde behauptet nicht, dass die genannte Aussage der Ehefrau im Erhebungsbericht bzw. im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben worden ist. Das nun erstattete Beschwerdevorbringen, die Ehefrau habe zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen habe, noch geschlafen und habe deshalb darüber keine konkreten Angaben machen können, stellt eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar. Abgesehen davon stünde dieses Vorbringen mit der genannten Aussage der Ehefrau im Widerspruch.
Das weitere Beschwerdevorbringen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer anderen Hausbewohnern unbekannt sei, ergebe sich daraus, dass er zu sehr früher Zeit das Haus verlasse und zu sehr später Zeit wieder zurückkehre, erklärt allein nicht, weshalb der Beschwerdeführer keiner der befragten Hausparteien bekannt war, zumal der in der Beschwerde an die Behörde gerichtete Vorwurf, keine Erhebungen am Wochenende durchgeführt zu haben, nur so verstanden werden kann, dass sich der Beschwerdeführer nach eigener Behauptung jedenfalls an Wochenenden regelmäßig an der genannten Wohnadresse aufgehalten habe.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist zwischen den Darlegungen der belangten Behörde, nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer "offenbar fallweise" in der Wohnung seiner Ehefrau anwesend gewesen sei, und den Erhebungsergebnissen, wonach Nachbarn den Beschwerdeführer noch nie gesehen hätten, kein zwingender Widerspruch zu erkennen, ist doch die Wahrscheinlichkeit einer Begegnung eines Nachbarn mit dem Beschwerdeführer bei einer allenfalls bloß "fallweisen" Anwesenheit des Letztgenannten zweifellos als wesentlich geringer einzustufen als im Falle eines mit einem tatsächlichen Familienleben verbundenen regelmäßigen Aufenthaltes.
Die belangte Behörde hat ferner ausführlich dargestellt, dass bei den in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten Wohnungserhebungen kaum Kleidungsstücke einer männlichen Person vorgefunden werden konnten. Die Beschwerdebehauptung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach ihren Angaben nicht bereit gewesen sei, entsprechende Erhebungen kooperativ zu unterstützen, findet in den diesbezüglichen Erhebungsberichten keine Grundlage. Ihre Aussage vom , dass sich die "Sachen" des Beschwerdeführers bei seinem Sohn in Wien 14 befänden, steht wiederum im Widerspruch zu dessen Ausführungen, wonach sein Vater nur wenige Kleidungsstücke bei ihm habe und auch nur selten bei ihm aufhältig sei. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass die Aussage seines Sohnes auf Grund dessen "durchschnittlichen Deutschkenntnissen" unzulässig den Ermittlungsergebnissen zugrunde gelegt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass es sich bei diesem Vorbringen erneut um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt und überdies damit nicht ausdrücklich die Unzulänglichkeit der Sprachkenntnisse des Sohnes für dessen Aussage behauptet wird. Überdies lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass sich sein Sohn entsprechend dem insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen Inhalt des Erhebungsberichtes vom selbst telefonisch beim Erhebungsorgan gemeldet hat.
Auf den Umstand der unzutreffenden Angabe der Ehefrau des Beschwerdeführers, dieser sei bei der "Firma" B beschäftigt, geht die Beschwerde nicht ein.
Soweit der Beschwerdeführer auf von ihm gestellte Beweisanträge Bezug nimmt, ist zunächst festzuhalten, dass die Vernehmung der von ihm beantragten Zeugen J.I und A.S. - von der Beschwerde unbekämpft - keinen Hinweis auf ein von ihm mit seiner Ehefrau geführtes Familienleben erbracht hat.
Die Beschwerde bemängelt jedoch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Sohn nicht antragsgemäß vernommen worden seien.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist. Ein Zeuge muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vernommen werden, wenn er nach der Aktenlage zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits auf Grund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint. In diesen Fällen kann die Behörde von der Vernehmung des beantragten Zeugen absehen, ohne sich dadurch dem Vorwurf der vorgreifenden Beweiswürdigung auszusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0396, mwN).
Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer die Vernehmung seiner Ehegattin und seines Sohnes als Zeugen mit der Begründung beantragt, dass diese "aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmungen bestätigen könnten, dass die Ehegatten ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen". Durch die Zeugenbefragung werde das tatsächliche seinerzeitige Zusammenleben im Sinn des Art. 8 EMRK festzustellen sein.
Damit hat der Beschwerdeführer aber in keiner Weise dargetan, welche konkreten Angaben die beiden beantragten Zeugen zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau hätten machen können. Er hat keinen einzigen konkreten Lebenssachverhalt behauptet, der für die Führung eines gemeinsamen Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK spräche und der durch die beantragten Zeugen hätte bestätigt werden können. In Anbetracht der bereits dargestellten Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens bestehen deshalb gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zeugenvernehmungen keine Bedenken.
Vor dem Hintergrund der erwähnten, von der Beschwerde nicht entkräfteten Ermittlungsergebnisse war es auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer und seine Ehegattin - zusätzlich zu deren im Verwaltungsakt bereits aufliegenden schriftlichen und mündlichen Aussagen - ergänzend wechselseitig zu befragen, zumal die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht aufzeigt, welche Aspekte eines gemeinsamen Familienlebens durch allenfalls übereinstimmende Aussagen nachgewiesen worden wären.
Auf Grund des Gesagten gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der - auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe schließenden - Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Diese Beweiswürdigung begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) daher keinen Bedenken.
Auch die von der Beschwerde geltend gemachten Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides liegen nicht vor.
2. Angesichts des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0933, mwN), kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde die Annahme gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG für gerechtfertigt erachtet hat.
3. Ferner ist das - nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung nicht zu beanstanden.
4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Fundstelle(n):
RAAAE-80367