VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0174

VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des I M in W, vertreten durch Mag. Harald Czermak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom , Zl. L525 2180165- 1/15E, betreffend insbesondere Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger von Pakistan und stellte nach seiner Einreise nach Österreich am einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab; außerdem stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei.

2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Berufung, die dem unabhängigen Bundesasylsenat mit Note vom vorgelegt wurde. Der unabhängige Bundesasylsenat setzte jedoch - soweit erkennbar - keine Verfahrenshandlungen. Solche wurden dann erst von dem an seine Stelle getretenen Asylgerichtshof vorgenommen, der zunächst für den eine Beschwerdeverhandlung anberaumte. Diese wurde allerdings wieder abberaumt, sodass es - nachdem weitere vorerst angesetzte Verhandlungstermine ebenfalls widerrufen worden waren - erst am zu einer ersten mündlichen Verhandlung über die (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom kam. Nachdem im Gefolge dieser Verhandlung seitens des Asylgerichtshofes ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden war, wurde am eine weitere Beschwerdeverhandlung durchgeführt, ehe schließlich - nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens - die Beschwerde des Revisionswerbers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom , dem Revisionswerber zugestellt am , vollinhaltlich abgewiesen wurde.

3 Gegen den weiterhin im Bundesgebiet verbliebenen und aufrecht gemeldeten Revisionswerber wurde dann - soweit erkennbar allerdings erst im Oktober 2016 - ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet. Dieses mündete, nachdem der Revisionswerber mit eine Stellungnahme erstattet hatte und ohne dass bis weitere erkennbare Ermittlungsschritte gesetzt worden wären, in einem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom , mit dem ausgesprochen wurde, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot und stellte fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei. Schließlich erkannte es einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Es wies insbesondere darauf hin, dass sich der Revisionswerber seit Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und dass er angesichts des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung seit dem Jahr 2004 als mittellos anzusehen sei. Außerdem sei er im Jahr 2007 sowie im Februar 2018 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden, sodass sich insgesamt keine günstige "Persönlichkeitsprognose" ergebe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wäre zudem nicht hervorgetreten, dass in Zukunft mit einem Unterbleiben des Bezugs von Sozialleistungen zu rechnen sei; daran ändere auch eine vorgelegte Einstellungszusage nichts, zumal diese Zusage "ausgerechnet von jener Person kam, bei welcher der (Revisionswerber) bereits zwei Mal bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde."

5 Im Rahmen der Interessenabwägung rekurrierte das BVwG dann auf seine Feststellungen, wonach der Revisionswerber zwischen September 2000 und März 2002 tageweise bei der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 geringfügig beschäftigt gewesen sei; er sei gerichtlich unbescholten, habe keinen Deutschkurs abgeschlossen, es sei jedoch mit ihm eine Unterhaltung auf einfachem Niveau auf Deutsch möglich; er sei verwitwet und habe vier erwachsene Kinder in Pakistan, mit denen er in regelmäßigem Kontakt stehe; in Österreich habe er zwei Freunde, mit denen er am Sonntag Zeit verbringe; ansonsten verbringe er seine Freizeit mit Zeitunglesen und Fernsehen, er sei in keinen Vereinen oder Organisationen tätig; er leide an einer chronischen Ohrenentzündung und sei schwerhörig, sonst aber gesund und befinde sich nicht in Therapie; gemäß einem von ihm vorgelegten und datierten Unterstützungsschreiben sei er fleißig, hilfsbereit, zuverlässig und humorvoll, die Unterzeichner würden ihm helfen, einen Arbeitsplatz zu finden, und würden ihn auch finanziell unterstützen.

6 Das BVwG folgerte aus diesen Feststellungen, dass im Fall des Revisionswerbers "auf keinen Fall von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden" könne, selbst wenn er - wie von ihm behauptet - ab 2007 auf Basis eines Werkvertrages als Zeitungszusteller tätig gewesen wäre. Er habe nämlich weiterhin ununterbrochen Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, außerdem habe er selbst eingestanden, von Freunden unterstützt zu werden. Insoweit liege - zumal seine Tätigkeit für die Stadt Wien bereits 16 Jahre zurückliege - auch keine berufliche Integration vor. Ebenso seien keine "privaten Interessen" feststellbar, weil der Revisionswerber ungeachtet des vorgelegten Unterstützungsschreibens in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob er österreichische Freunde habe, nur zwei Personen namentlich genannt habe, darunter jene, in deren Restaurant er zumindest zwei Mal illegal gearbeitet habe. Der Revisionswerber weise - so das BVwG weiter - noch Verbindungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan auf und befinde sich nunmehr seit Ende 2013 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Schutzwürdigkeit seines - ohnehin nicht feststellbaren - Privatlebens sei bereits im Jahr 2000 massiv geschmälert worden, weil das erstinstanzliche Asylverfahren vor dem Bundesasylamt nur ca. 3 Monate gedauert habe. Zwar treffe es zu, dass eine Dauer von 13 Jahren für ein Asylverfahren bzw. ein 18-jähriger Aufenthalt bis zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ein massives Organisationsverschulden (zu ergänzen: der österreichischen Behörden) darstellten; aus der Aktenlage ergäben sich keine Gründe dafür, dass die ungewöhnliche und lange Verfahrensdauer auf ein Verschulden des Revisionswerbers zurückzuführen gewesen wäre oder dass er irgendwelche Handlungen gesetzt hätte, die das Verfahren verschleppt hätten. Dennoch habe die Interessenabwägung - so das BVwG zusammenfassend - zu seinem Nachteil auszufallen, weil er nur "marginale Deutschkenntnisse" aufweise, nicht selbsterhaltungsfähig sei, eine durchgehende Belastung für das österreichische Sozialsystem darstelle und in keiner Weise ein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut habe. Demgegenüber sei er zwei Mal bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden. Dass er sich seit 18 Jahren in Österreich aufhalte, sei in Anbetracht dessen, dass er diese Zeit "in keiner Weise genützt hat, sich irgendwie zu integrieren", unerheblich.

7 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:

8 Hat das Verwaltungsgericht - so wie hier das BVwG - in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9 In Bezug auf die Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 fehlt es gänzlich an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Insoweit war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.

10 Im Übrigen, die Rückkehrentscheidung, das Einreiseverbot und die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche betreffend, erweist sich die Revision aber als zulässig und berechtigt, weil das BVwG bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist.

11 Zwar hat das BVwG erkannt, dass gemäß dessen Judikatur bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und dass nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalten noch als verhältnismäßig angesehen wurden (vgl. aus jüngster Zeit nur , Punkt 6.2. der Entscheidungsgründe, mwN). Es ging aber - wörtlich - "genau davon" aus, unterstellte also, dass sich der Revisionswerber überhaupt nicht integriert habe. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

12 Was zunächst die Deutschkenntnisse des Revisionswerbers anlangt, so stellte das BVwG fest, dass mit ihm eine Unterhaltung auf einfachem Niveau auf Deutsch möglich sei; die dann im Rahmen der Abwägung konstatierten "marginalen Deutschkenntnisse" sind somit in diesem Sinn zu verstehen. Weiter kann die - wenngleich nur tageweise und geringfügig ausgeübte - Tätigkeit für die Stadt Wien vom September 2000 bis März 2002 nicht völlig ausgeklammert werden. Träfe es zu, wie vom Revisionswerber vorgebracht, dass er ab 2007 einige Jahre selbstständig auf Werkvertragsbasis als Zeitungszusteller tätig gewesen ist - was das BVwG letztlich offen gelassen hat -, so könnte daher, anders als das BVwG meint, eine berufliche Integration nicht völlig verneint werden. Dass demgegenüber durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung bezogen wurden, bezeugt zwar mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit für die Vergangenheit, schließt eine teilweise berufliche Integration im dargestellten Sinn allerdings nicht aus. In diesem Zusammenhang hätte dann aber auch die vorgelegte Einstellungszusage nicht völlig zur Seite geschoben werden dürfen (siehe dazu etwa , Rn. 25), zumal der Umstand, dass sie - worauf das BVwG verweist - "ausgerechnet von jener Person kam, bei welcher der (Revisionswerber) bereits zwei Mal bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde", indiziert, dass sie "ernst" gemeint ist. Schließlich durfte aber auch "eine soziale Integration" angesichts der festgestellten Freundschaften zu zwei Österreichern, mögen diese auch, wie vom BVwG formuliert, nicht "verfestigt" sein, nicht komplett verneint werden.

13 Insgesamt ist die Integration des Revisionswerbers zwar zweifelsohne als nicht sehr ausgeprägt zu bewerten. Der Annahme des BVwG, er weise überhaupt keine Integration auf, kann aber nicht beigetreten werden, zumal die festgestellte Schwerhörigkeit in diesem Zusammenhang mitzuberücksichtigen ist. Dem steht dann der Umstand gegenüber, dass der Revisionswerber nicht schlichtweg auf einen mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt verweisen kann, sondern auf einen solchen, der schon fast das Doppelte dieses in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für maßgeblich erkannten Zeitraumes ausmacht. Dazu kommt, dass sich der Revisionswerber die überwiegende Dauer dieses Zeitraumes, bis Dezember 2013, rechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, wenngleich das nur auf die lange Dauer seines Asylverfahrens zurückzuführen ist. Wie das BVwG festgestellt hat, resultiert diese Dauer allerdings nicht aus Gründen, die der Revisionswerber zu verantworten hätte. Vielmehr ergibt sich, dass nach Einbringung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Juli 2000 bis zur ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung im November 2010 - und damit mehr als zehn Jahre lang - kein erkennbarer Verfahrensschritt gesetzt wurde, was als besonders krass zu beurteilen ist (vgl. zur Bedeutung eines insgesamt neun Jahre dauernden Asylverfahrens mit Untätigkeit des unabhängigen Bundesasylsenates bzw. des Asylgerichtshofes über einen Zeitraum von rund siebeneinhalb Jahren ). Im vorliegenden Fall ist aber nicht nur das Asylverfahren durch lange Phasen behördlicher Untätigkeit gekennzeichnet; auch das BFA ließ bis zur Vornahme des ersten erkennbaren Verfahrensschrittes in Sachen Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers knapp drei Jahre verstreichen und benötigte - ohne dass sich den Verwaltungsakten umfangreiche Ermittlungsschritte entnehmen ließen - knapp vier Jahre, ehe es mit Bescheid vom Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verhängte. Das durfte ungeachtet seines nunmehr rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beim Revisionswerber bis zu einem gewissen Grad die Erwartung wecken, er dürfe weiterhin im Bundesgebiet verbleiben. Das relativiert dann aber auch für diese späte Phase das zunächst ab erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages im Juli 2000 zu unterstellende Wissen um die Unsicherheit seines Aufenthaltes. All dem wurde vom BVwG nicht die gebotene Bedeutung zuerkannt (siehe zu überlangen Asylverfahren etwa auch ).

14 Vor dem Hintergrund der zuletzt dargestellten Gesichtspunkte weicht die Interessenabwägung des BVwG auch mit Blick auf die Verwirklichung eines Einreiseverbotstatbestandes durch den Revisionswerber (Mittellosigkeit iVm zweimaliger Betretung bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Dazu ist auf das vom Revisionswerber schon im Beschwerdeverfahren ins Treffen geführte Erkenntnis , zu verweisen, dem insoweit ein durchaus vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Zwar ist es richtig, worauf das BVwG Bezug nimmt, dass der dortige Revisionswerber nur einmal - vor längerer Zeit - bei "Schwarzarbeit" betreten worden war; demgegenüber hatte er sich aber über mehrere Jahre hindurch über melderechtliche Verpflichtungen hinweggesetzt, sodass sich sein Fehlverhalten gleichfalls nicht in einer einmaligen Handlung erschöpfte.

15 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung jenen Parametern nicht ausreichend Rechnung trägt, auf die es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des Verfassungsgerichtshofes) maßgeblich ankommt. Das angefochtene Erkenntnis war daher - mit Ausnahme des die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 bestätigenden Teils - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

16 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210174.L00
Schlagworte:
Besondere Rechtsgebiete

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