VwGH vom 10.09.2008, 2006/05/0120
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des K in Wien, vertreten durch Mag. Thomas Spiegel, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Theobaldgasse 16/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-WBF/41/7002/2004-9, betreffend Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat schon bisher Wohnbeihilfe nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1989 (im Folgenden in der zuletzt durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2003 geänderten Fassung; WWFSG), bezogen; aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass seit dem Jahr 2000, jeweils für ein halbes Jahr (April bis September bzw. Oktober bis März) für die Wohnung mit einer Nutzfläche von 65,71 m2 und ausgehend von der Monatsleistung für das Förderungsdarlehen in der Höhe von EUR 65,61 stets eine Wohnbeihilfe von EUR 49,92 monatlich gewährt worden war.
Unter Verwendung des dafür aufgelegten Formulars suchte der Beschwerdeführer am um Weitergewährung der Wohnbeihilfe beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 (MA 50), an. Als Beilagen legte er eine Wohnungsaufwandsbestätigung und ein von ihm so genanntes Mittellosigkeitszeugnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15 (MA 15), vor. Der vorgedruckte Antrag enthielt die Erklärung, dass er außer den angegebenen Einkünften keine Einkünfte gemäß § 2 bzw. § 29 Einkommensteuergesetz und auch keine ausländischen Einkünfte hätte. Handschriftlich ergänzte er den Antrag wie folgt:
"Da derzeit keine Aussicht auf Änderung der bereits seit langem bestehenden Gegebenheiten besteht, ersuche ich aus verwaltungsökonomischen Gründen um Gewährung der WBH für den Zeitraum von einem Jahr."
Die vorgelegte Bestätigung des Wohnungsaufwandes, unterfertigt von der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft X GmbH, enthält die Angabe, dass zur Berechnung des monatlichen Wohnungsaufwandes für die 65 m2 große Wohnung Kosten für das Förderungsdarlehen von EUR 65,61 bestehen, sodass der für die Wohnbeihilfe anrechenbare Wohnungsaufwand EUR 65,61 betrage.
Der vorgelegten Leistungsaufstellung der MA 15 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laufend Sozialhilfe, zuletzt in Höhe von EUR 698,29 bezogen hat, wobei einer gleichfalls vorgelegten Aufschlüsselung zu entnehmen ist, dass davon EUR 401,61 auf den Richtsatz, EUR 249,36 auf die Mietbeihilfe und EUR 47,32 als Heizkostenzuschuss gewährt worden waren.
Mit Bescheid der MA 50 vom wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum bis eine Wohnbeihilfe in Höhe von EUR 49,92 zuerkannt. In der Begründung wurde das anrechenbare Familieneinkommen mit EUR 390,33 festgestellt (dieser Betrag entspricht dem in der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird, LGBl. Nr. 142/2001, als Richtsatz für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes genannten Betrag; tatsächlich fand damals, wie aus der vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegten Bestätigung hervorgeht, bereits die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 27/2004 Anwendung, wonach der Richtsatz EUR 401,61 betragen hat). Weiters wurde in der Begründung eine Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 49,92 anerkannt, wovon keine zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung in Abzug gebracht wurde, weshalb Wohnbeihilfe im Ausmaß der Wohnungsaufwandsbelastung (EUR 49,92) zugesprochen wurde. Die Behörde verwies auch auf § 21 Abs. 2 WWFSG, wonach die Wohnbeihilfe jeweils höchstens ein Jahr gewährt werden dürfe. Auf Grund des Vorliegens besonderer Umstände, die eine Änderung des anrechenbaren Familieneinkommens erwarten ließen, wie Arbeitslosigkeit, Krankenstand, Karenzurlaub, Erreichen des 40. Lebensjahres, Volljährigkeit von Mitbewohnern, sei die Wohnbeihilfe nur für ein halbes Jahr zu gewähren gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es hätte ihm die Wohnbeihilfe für ein Jahr zuerkannt werden müssen, weil keiner der aufgezeigten Umstände vorliege. Die Höhe seines Einkommens würde sich, auf Grund jahrelang gleich bleibender Werte und seiner fehlenden Vermittlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verändern. Weiters sei nicht näher begründet worden, wie die anerkannte Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 49,92 und das anrechenbare Einkommen von EUR 390,33 errechnet worden sei, der Bescheid sei eine sachlich unrichtige, mit gravierenden Begründungsmängeln behaftete Entscheidung.
In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer trotz Ladung nicht erschienen war, wurde der beigeschaffte Sozialhilfeakt, beinhaltend den Bescheid der MA 15A vom , betreffend Zuerkennung einer monatlichen Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, verlesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und änderte den bei ihr angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Spruch wie folgt zu lauten hatte:
"Der Antrag vom auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 20 - 25 und §§ 60 - 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen."
In Ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die vorgelegten Unterlagen (Bestätigung der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft X) einen für die Wohnbeihilfe anrechenbaren Wohnungsaufwand von EUR 65,61 aufgewiesen hätten, welcher auf Förderdarlehen entfalle. Darüber hinaus gehende Beträge seien nicht ausgewiesen. Die Erstbehörde habe eine Berechnung nach dem ersten Hauptstück (geförderter Neubau) gewählt. Bei dieser Berechnung falle im Unterschied zu der Berechnung nach dem dritten Hauptstück (allgemeine Wohnbeihilfe) kein (auch bei mangelnden Einkommen) zumindest zu berücksichtigender Wohnungsaufwand an, verfahrensrelevant wären dies EUR 1,32/m2.
Weiters hätte dem Beschwerdeführer nicht der volle ausgewiesene Betrag (gemeint wohl: EUR 65,61) an Wohnbeihilfe zuerkannt werden können, weil der Beschwerdeführer in einer Wohnung mit einer Größe von 65 m2 wohne; nach den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4 (richtig: Abs. 2) iVm § 17 Abs. 3 WWFSG sei der anteilige Aufwand, sofern die Wohnungsgröße die in § 17 WWFSG zulässige Größe von 50 m2 übersteige, anteilig zu kürzen, weshalb nur EUR 49,92 zustünden.
Aus dem Bescheid der MA 15A vom ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe in Höhe von EUR 698,29 beziehe, wovon EUR 249,36 für die Abgeltung des Mietaufwandes gewährt würden. Rechnerisch läge gemäß den §§ 20 bis 25 WWFSG kein Wohnungsaufwand vor. Gemäß § 20 Abs. 6 leg. cit. vermindere sich die Wohnbeihilfe um anderwärtige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt würden, der Betrag von EUR 249,36 übersteige die errechnete Wohnbeihilfe von EUR 49,92, weshalb keine Wohnbeihilfe zustehe.
Auch aus einem weiteren Grund bestehe kein Anspruch auf Wohnbeihilfe: Da der Beschwerdeführer nur Sozialhilfe beziehe, läge kein anrechenbares Einkommen im Sinne des WWFSG vor. Daher komme § 11 Abs. 4 WWFSG zur Anwendung; danach bestehe ein Anspruch nur dann, wenn ein Mindesteinkommen in Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen vorliege.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, sein Bezug der Sozialhilfe liege unter der Grenze des anrechenbaren Einkommens, die Höhe des von der Behörde festgestellten Einkommens von EUR 390,33 könne nicht nachvollzogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne aus der Tatsache des Fehlens von Einkommen beziehungsweise des Fehlens von Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG nicht geschlossen werden, er habe keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Bei einem Einkommen unter EUR 733,39 könne nicht davon ausgegangen werden, es läge kein zumutbarer Wohnungsaufwand vor, die Berechnung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Der Wohnungsaufwand betrage nicht EUR 65,51, sondern (einschließlich der vom Beschwerdeführer zu tragenden 10 % USt) EUR 72,17. Der von der Sozialhilfebehörde über den Richtsatz hinaus zugesprochene Betrag sei kein Zuschuss im Sinne des § 20 Abs. 6 WWFSG und daher in die Berechnung nicht einzubeziehen.
Der Beschwerdeführer erstattete einen weiteren Schriftsatz, mit welchem er die in der Verfahrenshilfesache vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung einschließlich der dort vorgelegten Beilagen zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens "erhob".
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, worauf der Beschwerdeführer replizierte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache sind folgende Bestimmungen des WWFSG von Bedeutung:
"I. HAUPTSTÜCK
Wohnbauförderung
...
§ 2 Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
...
(14) als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,
...
§ 11
...
(4) Eine Wohnbeihilfe oder ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Familieneinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat.
...
§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet.
...
(4) Als Wohnungsaufwand gilt jener Teil des zu entrichtenden
Mietzinses, welcher
1. der Tilgung und Verzinsung der Darlehen gemäß § 6
Abs. 2 und § 12,
2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters gemäß
§ 46 Abs. 1 Z 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 bzw. gemäß § 62
Abs. 1 Z 2,
3. der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters gemäß
§ 14 Abs. 1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
4. der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse gemäß § 14 Abs. 1 dient.
...
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden.
...
III. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Wohnbeihilfe
§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Hauptmietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt gemäß § 13 Abs. 4 und 6,§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz das gesetzlich zulässige Ausmaß nicht überschreitet und der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahe stehenden Personen (§ 2 Z 11) ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. oder II. Hauptstück gewährt werden.
...
(4) Der Betrag gemäß § 15a Abs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
(5) Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte Hauptmietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages) gemäß Mietrechtsgesetz ...
(6) Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden.
§ 61. (1) Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:
...
(5) Eine Wohnbeihilfe darf weiters nur gewährt werden, wenn das Einkommen des Mieters (das Familieneinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hat."
Wohnbeihilfe nach dem WWFSG kann nach dem I. Hauptstück (Wohnbauförderung;§§ 20 ff), dem (hier keine Rolle spielenden) II. Hauptstück (Förderung der Wohnhaussanierung; §§ 47 ff) und nach dem (mit der Novelle LGBl. Nr. 16/2001 neu eingefügten) III. Hauptstück (Allgemeine Wohnbeihilfe; §§ 60 ff) gewährt werden. Die Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur einen bestimmten, mit der Wohnbauförderung im Zusammenhang stehenden Teil des Mietzinses erfasst (§ 20 Abs. 4 WWFSG), aber keinen Selbstbehalt enthält. Die "Allgemeine Wohnbauförderung" stellt nicht auf Förderungen, sondern auf den Hauptmietzins ab (§ 60 Abs. 5 WWFSG), kennt aber einen jedenfalls zumutbaren Selbstbehalt (Abs. 4 leg. cit.). Die Wohnbeihilfe nach dem III. Hauptstück kann an Stelle der Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden (§ 60 Abs. 2 WWFSG). Für beide Typen der Wohnbeihilfe gilt, dass sie nur gewährt werden darf, wenn das Einkommen des Förderungswerbers (§ 11 Abs. 4 WWFSG) bzw. des Mieters (§ 61 Abs. 5 WWFSG) die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht.
Was als "Einkommen" zu verstehen ist, wird in § 2 Z. 14 WWFSG definiert. Sozialhilfeleistungen sind keine Einkunftsart nach § 2 Abs. 3 EStG, vielmehr handelt es sich um Bezüge und Beihilfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG, deren Berücksichtigung mangels Anführung in § 2 Z. 14 WWFSG ausgeschlossen ist.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde selbst einräumt, ist das "Einkommen", das der Beschwerdeführer aus Sozialhilfeleistungen empfängt, kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 4 (bzw. des 61 Abs. 5) WWFSG. Familienbeihilfe, Pflegegeld und Sozialhilfe, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden, zählen nicht zum Einkommen (Teschl/Hüttner, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz, 23). Diese Autoren stellen - im Zusammenhang mit § 48 Abs. 3 WWFSG, der auf § 11 Abs. 4 WWFSG verweist und inhaltlich dem § 61 Abs. 5 WWFSG entspricht - auch klar (Seite 126), dass die Mietbeihilfe des Landes Wien im Rahmen der Sozialhilfekompetenz erst dann gewährt wird, wenn weder auf Mietzinsbeihilfe (nach § 107 EStG) noch auf Wohnbeihilfe (gemeint: nach dem WWFSG) Anspruch besteht.
Dem somit bestehenden gesetzlichen Ausschluss vom Kreis der Begünstigten hält der Beschwerdeführer das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/05/0235, entgegen. In jenem Beschwerdefall wurde das Ansuchen um Wohnbeihilfe abgewiesen, weil die Antragstellerin keine Einkommensnachweise im Sinne des WWFSG (damals: in der Stammfassung) vorgelegt hat. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gelangte der Verwaltungsgerichtshof deshalb, weil der Umstand, dass Einkommensnachweise nicht vorgelegt werden konnten, für sich allein noch kein Grund zur Abweisung des Ansuchens war. Nur wenn festgestellt werde, dass die (damalige) Beschwerdeführerin Einkünfte von mehr als S 9.600,-- hätte und diese Einkünfte verschweige, also die geforderten Nachweise nicht vorlege, obwohl sie sie vorlegen könne, wäre eine Abweisung wegen der Nichterfüllung der Voraussetzung des § 26 Abs. 3 WWFSG (Stammfassung) möglich.
Wörtlich führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis, worauf der Beschwerdeführer im Besonderen verweist, aus (Hervorhebung nicht im Original):
"Materielle Voraussetzung eines Anspruches auf Wohnbeihilfe ist unter anderem, dass der Mieter 'unzumutbar' durch den Wohnungsaufwand belastet wird; um feststellen zu können, ob diese Belastung 'unzumutbar' ist, muss gemäß § 20 Abs. 3 WWFSG bzw. gemäß § 2 VO das Familieneinkommen ermittelt werden. Aus § 2 Abs. 1 Ziffer 1 VO ergibt sich, dass ein Einkommen unter den bei der Antragstellerin gegebenen Familienverhältnissen von S 9.600,-- (S 7.100,-- plus S 2.500,-- für zwei Kinder) jedenfalls anrechnungsfrei bleibt, also erst vom darüberhinaus erzielten Einkommen ein als zumutbar angesehener Wohnungsaufwand in Betracht kommt. Der hier geforderte Einkommensnachweis dient allein der Feststellung, dass das Einkommen höher als S 9.600,-- (bzw. als S 10.000,-- unter Bedachtnahme auf die am in Kraft getretene Verordnung LGBl. Nr. 46/90) ist. Wenn somit ein unter dieser Grenze liegendes Einkommen bei der Ermittlung der Wohnbeihilfe keine Rolle spielt, kann der vom Gesetz geforderten Voraussetzung der Beibringung eines Einkommensnachweises (§ 26 Abs. 3 und § 27 WWFSG) keinesfalls der Inhalt unterstellt werden, dass Personen, die über kein Einkommen (aus den im § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz taxativ aufgezählten Einkunftsarten) verfügen, keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe hätten."
Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4, 48 Abs. 3 und 61 Abs. 5 WWFSG spielten in jenem Beschwerdefall keine Rolle; wenn der Beschwerdeführer aus der hervorgehobenen Formulierung die Unanwendbarkeit des § 11 Abs. 4 WWFSG ableiten will, ist ihm zunächst der damalige Wortlaut dieser Bestimmung entgegen zu halten:
"(4) Personen, deren Einkommen zum Zeitpunkt des Erwerbes einer Wohnung die Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nicht erreicht, gelten nur dann als begünstigt, wenn von dritter Seite eine rechtsverbindliche Erklärung vorliegt, den Wohnungsaufwand zu übernehmen. Eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 wird in diesen Fällen nicht gewährt."
Im Gegensatz zum heutigen Gesetzeswortlaut enthielt diese Bestimmung keinen uneingeschränkten Ausschluss. Es wurde auch keine Feststellung dazu getroffen, ob eine derartige, in dieser Bestimmung genannte rechtsverbindliche Erklärung vorlag oder nicht, sodass ein Ausschluss nach dieser Bestimmung keine Rolle spielte; es ging ja allein darum, ob schon die Nichtbeibringung des Einkommensnachweises ein Abweisungsgrund ist.
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich klargestellt, dass allein aus der geforderten Beibringung eines Einkommensnachweises nicht die genannte Rechtsfolge abgeleitet werden könne; ob aus anderen Gründen die Rechtsfolge, dass Personen, die über kein entsprechendes Einkommen verfügen, keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe hätten, abgeleitet werden könnte, wurde nicht ausgesprochen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung der Beschwerdeführer vom begünstigten Personenkreis ausgeschlossen, sodass sein Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe zu Recht abgewiesen wurde. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, soweit es die Höhe und Dauer der von der Erstinstanz gewährten Beihilfe betrifft; bezüglich des weiteren von der belangte Behörde angenommenen Abweisungsgrundes soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich der tatsächliche monatliche Aufwand des Beschwerdeführers für dieses Wohnobjekt aus einer im (beigeschafften) Sozialhilfeakt erliegenden Aufstellung der X GmbH ergeben hätte.
Die Beschwerde erweist sich somit jedenfalls als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 333/2003.
Wien, am