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VwGH vom 11.03.2010, 2008/16/0169

VwGH vom 11.03.2010, 2008/16/0169

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des G S in P, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Linz vom , Zl. Jv 2261 - 33/07-2, Rev 58/07, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und I S (beide anwaltlich vertreten) gaben am beim BG Linz Folgendes zu Protokoll:

"1.

Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom zu GZ wurde G S für schuldig erkannt, an Frau I S binnen 4 Wochen einen Betrag von EUR 7 Mio. zu bezahlen und diese Ausgleichszahlung ab dem 29. Tag nach (zeitlich letzter) Zustellung des Beschlusses mit 4% zu verzinsen.

1.1.

In diesem Beschluss wurde weiters ausgesprochen, dass das (auch) zu Gunsten Frau I S in C-LNr. 4 a einverleibte Wohnungs- und Benützungsrecht gemäß Punkt 2 b des Übergabsvertrages vom und in C-LNr. 5 a einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot, jeweils in EZ. xy Grundbuch B nach vollständiger Bezahlung des Betrages von EUR 7 Mio. s. A. aufgehoben wird und diverse, unter Punkt 2.2.2. dieses Beschlusses angeführte Einrichtungsgegenstände in das Alleineigentum des G S übergehen.

1.2.

Weiters wurde unter Punkt 2.3. dieses Beschlusses G S verpflichtet, an Frau I S die mit EUR 108.847,77 bestimmten Kosten des Aufteilungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

1.3.

Mit Ergänzungsbeschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom zu GZ wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom zu GZ um EUR 21.262,28 ergänzt, sodass G S insgesamt verpflichtet wurde, an Frau I S die mit EUR 130.110,05 bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu bezahlen.

1.4.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom zu GZ wurde G S für schuldig erkannt, Frau I S weiters die mit EUR 9.665,10 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

1.5.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom zu GZ wurde G S im Zusammenhang mit der exekutiven Betreibung eines Teiles der unter Punkt 1. angeführten Forderung der Frau I S verurteilt, die Kosten des Exekutionsantrages im Betrag von EUR 2.495,28 zu ersetzen.

1.6.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom zu GZ wurden die Kosten der Frau I S als betreibende Partei im Zusammenhang mit der exekutiven Einbringlichmachung eines Teiles der unter Punkt 1. angeführten Forderung mit EUR 6.762,-- (Gerichtsgebühr für den Exekutionsantrag) als weitere Exekutionskosten bestimmt, die G S Frau I S zu ersetzen hat.

1.7.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom zu GZ wurden die Kosten des Fortsetzungs- und Entscheidungsantrages der Frau I S vom im Zusammenhang mit der exekutiven Betreibung eines Teiles der unter Punkt 1. angeführten Forderung weiters mit EUR 1.871,46 bestimmt.

Vereinbarungsgemäß übernimmt G S gegenüber Frau I S diese Kosten in seine Zahlungspflicht ungeachtet des Inhaltes des Beschlusses des LG Wels vom zu GZ unter der Voraussetzung, dass die Generalbereinigung gemäß Punkt 6. zustande kommt.

2.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom zu GZ wurden Frau I S zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung (Provisorialunterhalt) laut Beschluss des Bezirksgerichtes Lambach vom zu GZ und zur Hereinbringung eines rückständigen Unterhaltes im Betrag von EUR 63.588,75 und eines laufenden Unterhaltes ab im Betrag von EUR 2.543,55 die Exekution bewilligt und die Kosten des Exekutionsantrages mit EUR 1.146,146,67 bestimmt.

2.1.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshof in Wien vom zu GZ wurden die Kosten des Revisionsrekursverfahrens mit EUR 1.910,88 als weitere Exekutionskosten bestimmt, die G S an Frau I S zu bezahlen hat.

2.2.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Peuerbach vom zu GZ wurden die Gebühren des Sachverständigen Mag. A H in dem gegen G S zu der genannten Aktenzahl anhängigen Exekutionsverfahren mit EUR 4.899,60 als weitere Exekutionskosten bestimmt, die G S Frau I S in diesem Umfang zu ersetzen hat.

3.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom zu GZ wurde G S weiters verpflichtet, Kosten von EUR 738,43 zu bezahlen und die Kosten des bezughabenden Exekutionsantrages mit EUR 168,50 im Exekutionsverfahren zu E ... des BG Peuerbach Frau I

S zu ersetzen.

4.

Zwischen den Parteien wird zusammengefasst festgehalten, dass es sich hier - ebenso wie bei den unter Punkt 8. und unter Punkt 9. angeführten - Forderungen um unstrittige, bereits gerichtlich titulierte Forderungen der Frau I S gegenüber Herrn G

S (bzw. der unter Punkt 8. angeführten Forderung gegenüber den Firmen X Gesellschaft m.b.H. und Y Gesellschaft mbH) handelt.

5.

Frau I S verpflichtet sich gegenüber G S, von diesen oben angeführten Titeln keinen Gebrauch zu machen und insoweit einen gänzlichen Exekutionsverzicht abzugeben unter der Voraussetzung, dass G S

5.1.

den treuhändig bei Dr. R S bereits hinterlegten Betrag von EUR 2,500.000,-- (in Worten: Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) sowie die Kosten im Betrag von EUR 159.767,97 laut Punkt 5.3., insgesamt somit EUR 2,659.767,97, inkl. der auf dem Treuhandkonto angereiften Zinsen Zug um Zug gegen Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Punkt 6.6. dieser Vereinbarung durch Frau I S an ihren anwaltlichen Vertreter Dr. J W binnen 3 Werktagen überweisen lässt und 5.2.

bis einen Restbetrag von EUR 1,000.000,-- (in Worten: Euro eine Million) samt 4 % Zinsen seit an Frau I S zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters Dr. J W überwiesen wird

5.3.

Die Kosten im Gesamtbetrag von EUR 159.767,97 setzen sich wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kosten zu E 264/06 i des BG Peuerbach
EUR
130.110,05
EUR
9.655,10
EUR
2.495,28
EUR
6.762,00
EUR
1.871,46
Kosten zu E 912/02 b des BG Peuerbach
EUR
1.146,97
EUR
4.899,60
EUR
1.910,88
Kosten zu E 526/04 s des BG Peuerbach
EUR
738,43
EUR
168,50
insgesamt daher
EUR
159.767,97

5.4.

Herr G S verpflichtet sich gegenüber Frau I S zur Besicherung des bis zu bezahlenden Restbetrages von EUR 1 Mio. samt 4% Zinsen zu treuen Handen an Herrn Dr. J W eine abstrakte Bankgarantie eines österreichischen Bankinstitutes bei allseitiger Unterfertigung dieser Vereinbarung Zug um Zug auszuhändigen, in der sich ein österreichisches Bankinstitut verpflichtet, ohne weitere Einwendungen zu erheben, an Frau I S über schriftliche Aufforderung, welche längstens bis bei der Bank einzulangen hat, einen Betrag von EUR 1 Mio. samt 4% Zinsen seit an Frau I S zu bezahlen. Der Treuhänder Dr. J W wird von Herrn G S unwiderruflich ermächtigt, nur im Falle der nicht fristgerechten und/oder nicht vollständigen Zahlung des oben unter Punkt 5.2. genannten Betrages zu dem dort angeführten Fälligkeitstermin, die Bankgarantie für diesen Betrag der aus der Garantie verpflichteten Bank vorzulegen und diese zur Zahlung aus der Bankgarantie für Frau I S als Berechtigte aufzufordern.

Der Inhalt der zunächst bei Dr. S treuhändig hinterlegten Bankgarantie ist Frau I S bekannt und wird von ihr akzeptiert.

5.4.1.

Das österreichische Bankinstitut ist verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen nach Einlagen der schriftlichen Aufforderung - ohne weitere Prüfung des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses und ohne Einwendungen zu erheben - die Zahlung aus der Bankgarantie an Frau I S (als Berechtigte) zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters Dr. J W zu leisten. Die jeweilige Zahlungsgarantie der Bank erlischt

- hinsichtlich des garantierten Betrages von EUR 1 Mio. am , 0.00 Uhr Früh.

5.4.2.

Die Kosten dieser Bankgarantie übernimmt G S in seine alleinige Zahlungsverpflichtung.

6.

Mit fristgerechter Bezahlung des Gesamtbetrages von EUR 2,500.000,-- (in Worten: Euro zwei Millionen fünfhunderttausend) und EUR 1,000.000,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 1,000.000,-- seit sowie der oben angeführten Kosten im Gesamtbetrag von EUR 159.767,97 sind vereinbarungsgemäß alle zwischen Frau I S und Herrn G S wechselseitig bestehenden Ansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft ein für alle mal verglichen und bereinigt, sodass Frau I S gegenüber Herrn G S und umgekehrt dieser gegenüber Frau I S keine, wie auch immer gearteten wechselseitigen Ansprüche mehr geltend machen können und insoweit G S gegenüber Frau I S und diese gegenüber Herrn G S auf die Geltendmachung jeglicher, wie auch immer gearteter, auch bereits rechtskräftig titulierter Forderungen jeweils im Sinne einer Generalbereinigung verzichtet. Diese Generalbereinigung erstreckt sich auf den heute existenten Forderungsbestand. Betreffend Unterhalt erstreckt sich diese Generalbereinigung aber auch auf den zukünftigen Forderungsbestand, so wie überhaupt auch Dauerschuldverhältnisse mit Auswirkungen für die Zukunft von dieser Generalbereinigung umfasst sind.

6.1.

Diese Generalbereinigung umfasst somit vereinbarungsgemäß auch alle Unterhaltsansprüche der Frau I S gegenüber Herrn G S für die Vergangenheit und für die Zukunft, wobei als Vereinbarungsgrundlage zwischen den Parteien als vereinbart gilt, dass die Bezahlung des Abschlagsbetrages von EUR 3,500.000,-- samt Zinsen auch die Abfindung aller Unterhaltsansprüche der Frau I S gegenüber Herrn G S für die Vergangenheit und für die Zukunft umfasst; wobei beide Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung davon ausgehen, dass aufgrund der Bezahlung des Betrages von EUR 3,500.000,-- samt Zinsen Frau I S im Bezug auf Unterhalt entsprechend abgesichert ist und Frau I S den Abschlagszahlungsbetrag und dessen Erträgnisse zur Bestreitung ihres persönlichen Unterhaltes verwendet.

6.2.

Frau I S verzichtet bereits nach fristgerechter Bezahlung des Betrages von EUR 2,500.000,-- samt Kosten im Betrag von EUR 159.767,97 vorläufig auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit und für die Zukunft für alle Fälle und zwar auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse und geänderter Gesetzeslage auf die Dauer der Laufzeit der Ratenzahlungen bei fristgerechter Einhaltung derselben durch Herrn G S.

Auch G S gibt gegenüber Frau I S einen gleichlautenden Unterhaltsverzicht ab.

6.3.

Frau I S verzichtet gegenüber Herrn G S aufgrund dieser Unterhaltsabfindung nach vollständiger fristgerechter Bezahlung des Betrages von EUR 2,500.000,-- und EUR 1,000.000,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 1,000.000,-- seit und Kosten im Betrag von EUR 159.767,97 endgültig auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit und für die Zukunft und für alle Fälle und zwar auch für den Fall der Not, geänderter Verhältnisse oder geänderter Gesetzeslage.

Auch G S gibt gegenüber Frau I S einen gleichlautenden Unterhaltsverzicht ab.

6.4.

Für den Fall aber, dass G S den Betrag von EUR 2,500.000,-- und EUR 1,000.000,-- samt 4 % Zinsen aus EUR 1,000.000,-- seit sowie die oben angeführten Kosten im Gesamtbetrag von EUR 159.767,97 nicht fristgerecht bezahlen sollte, leben vereinbarungsgemäß die unter Punkt 1. bis 4. angeführten rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitel, sowie überhaupt sämtliche heute bestehenden Ansprüche, mögen sie auch erst später in einem vollstreckbaren Exekutionstitel eine Bestätigung erfahren, im vollen Umfange wieder auf. Dies gilt in diesem Fall auch für allfällige Ansprüche des Herrn G S gegenüber Frau I S und für die Ansprüche der unter Punkt 6.6. angeführten Firmen und der Frau Mag. S S gegenüber Frau I S.

6.5.

Sollte auf diese Zahlungen gemäß Punkt 5. (5.1. - 5.3.) an Frau I S von einem Anfechtungsgläubiger des G S oder einem Masseverwalter über das Vermögen des G S gegriffen werden und Frau I S diese Zahlungen in diesem Umfang nicht endgültig zur Verfügung stehen, so leben vereinbarungsgemäß die oben unter Punkt 1. bis 3. angeführten rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitel, sowie überhaupt sämtliche heute bestehenden Ansprüche, mögen sie auch erst später in einem vollstreckbaren Exekutionstitel eine Bestätigung erfahren, ebenso wieder auf (dies gilt auch für allfällige Ansprüche des G S und für die unter Punkt 6.6. angeführten Firmen, deren Entlastungserklärungen in diesem Fall keine Rechtswirksamkeit mehr haben und für die Verzichtserklärung der Frau Mag. S S, die in diesem Fall keine Rechtswirksamkeit hat, und daher in diesem Fall gegenstandslos sind, gegenüber Frau I S), ebenso die wechselseitig zwischen Frau I S und Herrn G S oben erklärten Unterhaltsverzichte, sowie überhaupt die vereinbarte Generalklausel laut Punkt 6. in diesem Fall als nicht vereinbart gilt, ansonsten jedoch, bei fristgerechter Bezahlung und für den Fall, dass kein Anfechtungsgläubiger oder Masseverwalter auf diese Zahlungen greift, sind diese rechtskräftigen und vollstreckbaren Exekutionstitel, sowie überhaupt alle wechselseitigen Ansprüche der Frau I S und des Herrn G S vereinbarungsgemäß im Sinne einer Generalbereinigung als endgültig erledigt und verglichen zu betrachten.

6.6.

Der Teilbetrag von EUR 2,500.000,--, laut Punkt 5.1. dieser Vereinbarung sowie der Kostengesamtbetrag in Höhe von EUR 159.767,97 ist treuhändig bei Dr. R S hinterlegt, ebenso die entsprechenden Entlastungserklärungen der Firmen des S Konzerns, bei denen Frau I S eine Prokurafunktion innegehabt hat und zwar bei den Firmen X Gesellschaft m.b.H., und Y Gesellschaft mbH, Z Gesellschaft m.b.H., sowie der Firmen, bei denen Frau S eine Geschäftsführerfunktion ausgeübt hat und zwar bei den Firmen K Gesellschaft m.b.H., Fa. St GmbH (vormals Fa. M Gesellschaft m.b.H.), und Fa. Sgesellschaft m.b.H., und die Verzichtserklärung der Frau Mag. S S, bis Frau I S die Löschungserklärungen betreffend die Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes sowie des zu ihren Gunsten einverleibten Vorkaufsrechtes, jeweils auf der Liegenschaft EZ yx Grundbuch Y, BG Ybbs, EZ xx Grundbuch F, BG Freistadt, EZ xz Grundbuch A, BG Ried im Innkreis, EZ yy Grundbuch S, BG Steyr, EZ yz Grundbuch G im Attergau, BG Frankenmarkt, EZ zz Grundbuch L, BG Vöcklabruck, EZ zy Grundbuch R, BG Steyr, EZ xy Grundbuch B, BG Peuerbach, EZ yv Grundbuch A, BG Mauerkirchen, EZ zv Grundbuch B, BG Peuerbach, und EZ vv Grundbuch S, BG Peuerbach, sowie die Löschungserklärung betreffend die Löschung des zu ihren Gunsten einverleibten Wohnungsrechtes auf der Liegenschaft EZ xy Grundbuch B, BG Peuerbach, und die Abtretungsvereinbarung hinsichtlich ihres 0,5%igen Anteiles an der X Gesellschaft m.b.H., und hinsichtlich ihres 0,5%igen Anteiles an der Z Gesellschaft m.b.H., LG Wels, jeweils in der gehörigen Form unterfertigt und dem anwaltlichen Vertreter des Herrn G S, Herrn Dr. R S, ausgefolgt hat. Dr. R S wird von Herrn G S somit für diesen Fall unwiderruflich ermächtigt, den bei ihm treuhändig erlegten Betrag von EUR 2,5 Mio. und die Kosten im Betrag von EUR 159.767,97 samt der zwischenzeitig auf dem Treuhandkonto angereiften Zinsen an Frau I

S zu Handen ihres Vertreters Dr. J W binnen 3 Werktagen zu überweisen und die Entlastungserklärungen der oben angeführten Firmen betreffend die Prokura- und Geschäftsführertätigkeit der Frau I S und die Verzichtserklärung der Frau Mag. S S zu Handen ihres anwaltlichen Vertreters Dr. J W auszufolgen. Dr. R S wird von Frau I S ermächtigt, von der Löschungserklärung der Frau I S erst dann Gebrauch zu machen oder diese an Herrn G S auszufolgen, wenn die Zahlungen gemäß Punkt 5. (5.1. - 5.3.) zur Gänze fristgerecht erfolgt sind und ihm gegenüber die Zahlung durch Vorlage des Originalzahlungsbeleges nachgewiesen ist. Dr. R S wird von Frau I S ermächtigt, von den von Frau S unterfertigten Abtretungsvereinbarungen betreffend die Geschäftsanteile Gebrauch zu machen und/oder diese an Herrn G S auszufolgen, wenn die Zahlungen gemäß Punkt 5. (5.1. - 5.3.) zur Gänze fristgerecht erfolgt sind. Sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern im Zusammenhang mit der Löschung der Rechte der Frau I S im Grundbuch ob den oben angeführten Liegenschaften, sowie im Zusammenhang mit der Abtretung der Geschäftsanteile der Frau I S an den oben angeführten Firmen sowie die Kosten für die Verfassung dieser Vereinbarung und ihrer Umsetzung inklusive allenfalls anfallender Gebühren trägt G S alleine und hält diesbezüglich G S Frau I S schad- und klaglos.

7.

Für die Dauer der Laufzeit der unter Punkt 5. festgelegten Ratenzahlung und bei fristgerechter Einhaltung derselben verzichtet Frau I S gegenüber Herrn G S auf eine Exekutionsführung hinsichtlich der zu ihren Gunsten bestehenden Exekutionstitel, welcher Art auch immer, und erteilt - soweit notwendig - auch ihre Zustimmung zu den von G S gestellten Exekutionsaufschiebungsanträgen. Nach vollständiger und fristgerechter Einhaltung aller Zahlungen gemäß Punkt 5. durch Herrn G S verpflichtet sich Frau I S gegenüber Herrn G S, alle anhängigen Exekutionsverfahren endgültig einzustellen bzw. ihre Zustimmung zur Exekutionseinstellung zu erteilen.

7.1.

Dementsprechend werden sämtliche derzeit anhängigen Exekutionsverfahren von Frau I S für die Dauer der Ratenzahlungen laut Punkt 5. nach Bezahlung gemäß Punkt 5.1. solange nicht fortgesetzt, solange Herr G S seinen Zahlungsverpflichtungen laut Punkt 5. fristgerecht und vollständig nachkommt. Soweit erforderlich erteilt Frau I S ihre Zustimmung zur Aufschiebung der anhängigen Exekutionsverfahren (nach Bezahlung des Betrages gemäß Punkt 5.1.).

7.2.

Dies betrifft insbesondere das Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht Peuerbach zu GZ, das mit Beschluss des BG Peuerbach vom aufgeschoben wurde, im Bezug auf welches Frau I S solange keine Fortsetzung des Verfahrens beantragt, solange Herr G S seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 5. vollständig und fristgerecht nachkommt, insoweit bleibt dieses Exekutionsverfahren daher bei Einhaltung der Ratenzahlungen durch Herrn G S aufgeschoben. Nach vollständiger und fristgerechter Einhaltung aller Zahlungen gemäß Punkt 5. durch Herrn G S verpflichtet sich Frau I S gegenüber Herrn G S, das diesbezügliche Exekutionsverfahren endgültig einzustellen bzw. ihre Zustimmung zur Exekutionseinstellung zu erteilen.

7.3.

Dies betrifft weiters auch das Exekutionsverfahren zu GZ E 526/04 s des BG Peuerbach, hinsichtlich welchem sich Frau I S verpflichtet, unverzüglich nach vollständiger und fristgerechter Zahlung des Betrages gemäß Punkt 5.1. durch Herrn G S ihre Zustimmung zur Aufschiebung des Exekutionsverfahrens und nach vollständiger fristgerechter Einhaltung aller Zahlungen gemäß Punkt 5. durch Herrn G S das diesbezügliche Exekutionsverfahren endgültig einzustellen bzw. ihre Zustimmung zur Exekutionseinstellung zu erteilen.

7.4.

Dies betrifft auch das Exekutionsverfahren vor dem BG Peuerbach zu GZ E 264/06 i. Auch hier verpflichtet sich Frau I S für die Dauer der Ratenzahlung laut Punkt 5. ebenfalls, zunächst ihre Zustimmung zur Aufschiebung des Exekutionsverfahrens zu erteilen und das Exekutionsverfahren solange nicht fortzusetzen, solange Herr G S seinen Ratenzahlungsverpflichtungen laut Punkt 5. vollständig und fristgerecht nachkommt. Nach vollständiger und fristgerechter gänzlicher Zahlung gemäß Punkt 5. verpflichtet sich Frau I S, dieses Exekutionsverfahren endgültig und gänzlich einzustellen bzw. ihre Zustimmung zur Exekutionseinstellung zu erteilen.

7.5.

Soweit unabhängig von dem oben nur beispielsweise angeführten bereits derzeit anhängigen Exekutionsverfahren weitere Exekutionsverfahren anhängig sind, so verpflichtet sich Frau I S auch diesbezüglich ihre Zustimmung zur Aufschiebung dieser Exekutionsverfahren nach Erhalt der Zahlung gemäß Punkt 5.1. zu erteilen und nicht fortzusetzen, solange Herr G S seinen Zahlungsverpflichtungen vollständig und fristgerecht gemäß Punkt 5. nachkommt und nach vollständiger und fristgerechter Bezahlung gemäß Punkt 5. diese Exekutionsverfahren endgültig und gänzlich einzustellen.

8.

Festgehalten wird, dass das beim BG Peuerbach zu GZ C 44/06 f zwischen Frau I S als Beklagte einerseits und den Firmen X Gesellschaft m.b.H. und Y Gesellschaft mbH, ein Exzindierungsverfahren anhängig war, in welchem das Klagebegehren dieser beiden Firmen gegen Frau I S mit Urteil des BG Peuerbach vom abgewiesen wurde, wobei diese Firmen verurteilt wurden, die mit EUR 9.395,30 bestimmten Kosten des Verfahrens I. Instanz und die mit EUR 3.353,57 bestimmten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens Frau I S zu ersetzen.

8.1.

Frau I S verpflichtet sich gegenüber den Firmen X Gesellschaftft m.b.H. und Y Gesellschaft mbH von diesen Kostentiteln nicht Gebrauch zu machen und auf die Exekution zu verzichten , solange Herr G S seinen Zahlungsverpflichtungen laut Punkt 5. gänzlich und fristgerecht nachkommt. Frau I S verpflichtet sich, endgültig auf eine Exekution zu verzichten, wenn Herr G S seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 5. zur Gänze fristgerecht nachgekommen ist.

8.2.

Herr G S nimmt als Geschäftsführer der Firmen X Gesellschaft m.b.H. und Y Gesellschaft mbH diesen Verzicht vertragsmäßig an.

9.

Festgehalten wird weiters, dass zwischen Frau I S als klagende Partei einerseits und Herrn G S andererseits als beklagte Partei vor dem BG Lambach zu GZ 1 C 245/00 s ein Unterhaltsprozess anhängig ist war, der zwischenzeitig rechtskräftig erledigt wurde.

9.1.

Während der Dauer der Ratenzahlung gemäß Punkt 5. verpflichtet sich Frau I S gegenüber Herrn G S von diesen Exekutionstiteln aus dem Unterhaltsprozess solange nicht Gebrauch zu machen, solange Herr G S seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 5. fristgerecht und vollständig nachkommt.

9.2.

Mit vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch Herrn G S gemäß Punkt 5. sind alle Unterhalts- und Kostenforderungen der Frau I S gegenüber G S aus diesem Prozess im Sinne des Punktes 6. endgültig im Sinne einer Generalbereinigung verglichen und bereinigt und gilt in diesem Falle der Unterhaltsverzicht der Frau I S gegenüber Herrn G S im Sinne des Punktes 6.3.

9.3.

Die Regelung der Vereinbarungspunkte 6. (6.1. bis 6.6.) gilt sinngemäß auch hier.

10.

Zwischen den Parteien wird einvernehmlich festgestellt, dass sich diese Generalbereinigungsregelung auf bereits rechtskräftig gerichtlich titulierte und insoweit unstrittige Forderungen der Frau I S bezieht und damit auf bereits in den diversen gerichtlichen Verfahren vergebührte Ansprüche. Nur für den Fall, dass aus rechtlicher Sicht davon ausgegangen werden sollte, dass der Unterhaltsverzicht im Rahmen dieser Generalbereinigungsregelung zusätzlich gebührenpflichtig sein sollte, bewerten die Parteien einvernehmlich denselben mit dem einfachen Jahresbetrag des monatlich zu bezahlenden Betrages von EUR 11.000,-- (somit EUR 11.000,-- x 12 = EUR 132.000,--).

Zwischen den Parteien wird weiters festgehalten, dass im Rahmen dieser vereinbarten Generalbereinigungsregelung zwischen den Parteien lediglich eine Regelung der Modalitäten der Bezahlung dieser Forderung festgelegt wurde, insoweit aber zwischen den Parteien kein Streit stattgefunden hat, weil es sich hier ohnehin um bereits rechtskräftig gerichtlich titulierte und insoweit auch bereits vergebührte Ansprüche gehandelt hat. Beide Parteien gehen daher davon aus, dass im Rahmen dieser Generalbereinigungsregelung keine rechtlichen oder beweismäßig strittigen Fragen durch Nachgeben eines oder beider Parteien dieser Regelung bereinigt werden sollten."

Der die Protokollierung vornehmende Richter verfügte daraufhin die Aufnahme des Vorganges in das Streitregister (was zur Zl. 13 C 1065/07d des BG Linz erfolgte), die Zustellung "je 1 PA + VA" an die Parteienvertreter und die Verständigung des Revisors zur Ermittlung der Pauschalgebühr.

Die Kostenbeamtin des BG Linz schrieb in weiterer Folge mit Zahlungsaufforderung vom ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 3,500.000,-- Pauschalgebühr nach TP 1 im Ausmaß von EUR 21.831,-- vor. Gegen die Zahlungsaufforderung erhob der Beschwerdeführer einerseits "Einwendungen", andererseits überwies er aber den genannten Betrag (um eine allfällige Erhöhung oder Eintreibungsmaßnahmen zu vermeiden) mit dem Vorbehalt einer Rückforderung.

Mit Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer einen Rückzahlungsantrag, und zwar (in Wiederholung der schon gegen die Zahlungsaufforderung erhobenen Einwendungen) mit der Begründung, es sei kein Vergleich abgeschlossen worden; allenfalls sei eine Vergebührung nur gemäß TP 11 c GGG vorzunehmen.

Die belangte Behörde gab dem Rückzahlungsantrag nicht statt, wobei sie unter Hinweis auf "Pkt 5) ff des Protokolls" den in Rede stehenden Text des Protokolls als gebührenpflichtigen prätorischen Vergleich ansah.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich (insoweit die Formulierung des Beschwerdepunktes in der Beschwerdeschrift überhaupt den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entspricht) in seinem Recht auf Rückerstattung der auf Grund der gesetzwidrigen Zahlungsaufforderung bezahlten Pauschalgebühr verletzt bzw. in seinem Recht auf Vorschreibung einer Gebühr lediglich in Anwendung der TP 11c GGG für den Unterhaltsverzicht.

Die belangte Behörde legte die Akten der der vorgenommenen Protokollierung zugrundeliegenden Gerichtsverfahren und den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach der Anm. 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach dieser Tarifpost unter anderem auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) zu entrichten; in diesem Fall ermäßigt sie sich auf die Hälfte.

Gem. TP 11 lit. c Z. 1 GGG ist die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte, die einer gerichtlichen Beurkundung bedürfen, gebührenpflichtig.

Kern der Ausführungen der Beschwerde zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes ist das Argument, es liege in Gestalt des Protokolls vom kein prätorischer Vergleich vor, weil die vertragschließenden Parteien dabei "im Rahmen der Generalbereinigungsregelung keine rechtlichen und gewerbsmäßig strittigen Fragen durch Nachgeben eines oder beider Parteien dieser Regelung" bereinigen wollten. Der in Punkt 6.1 vorgenommene Unterhaltsverzicht hätte des Notariatsaktes bedurft. Es seien daher Rechtsgeschäfte bzw. Erklärungen protokolliert worden, "die der gerichtlichen Beurkundung bedurft hätten."

In Ausführung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt enthält.

Dazu ist der Beschwerde zwar zuzugeben, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich auf "Pkt 5) ff des Protokolls" verweist, davon abgesehen aber den Inhalt des Textes des streitgegenständlichen Protokolls nicht feststellt. Dieser Begründungsmangel (den die belangte Behörde auch im Wege der Wiedergabe des vollständigen Textes des Protokolls in ihrer Gegenschrift nicht sanieren kann; vgl. dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 533 vorletzter und letzter Absatz zu § 36 VwGG referierte hg. Judikatur uva) vermag jedoch die Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu führen, weil im vorliegenden Fall das Fehlen der Feststellungen des dem Beschwerdeführer ohnehin bekannten Inhalts des Protokolls im angefochtenen Bescheid weder den Beschwerdeführer daran hinderte, seinen Rechtsanspruch zu verfolgen, noch den Verwaltungsgerichtshof daran hindert, den angefochtenen Bescheid betreffend seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

Dazu kommt noch, dass (wie gleich gezeigt werden wird) die belangte Behörde auch bei Aufnahme des vollständigen Textes des gegenständlichen Protokolls in die Begründung ihres Bescheides rechtlich zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können, und zwar aus folgenden Gründen:

Nach ständiger hg. Judikatur ist es für einen gebührenpflichtigen Vergleich iS des GGG essentiell, dass die betreffende Vereinbarung eine Verfügung über materielle Rechte enthält (z.B. durch Verpflichtung oder Gestaltung), wobei es nicht darauf ankommt, ob die im Vergleich enthaltenen Punkte zwischen den Parteien überhaupt strittig waren; ebensowenig maßgeblich ist es, ob die im Vergleich übernommene Verpflichtung vorher nicht ohnehin schon bestanden hat und im Vergleich nur neuerlich (bekräftigend) übernommen wird; schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob mit dem Vergleich überhaupt ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl. dazu die zahlreiche, bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 26, 27, 32 bis 34, 37 und 38 zu § 18 GGG referierte hg. Rechtsprechung); auch Vergleiche, die lediglich zur Klarstellung dienen, sind gebührenrechtlich relevant (Stabentheiner aaO E 36); auch sogenannte Generalvergleiche fallen unter den Vergleichsbegriff (siehe dazu die bei Stabentheiner aaO unter E 28 zu § 33 TP 20 GGG referierte hg. Rechtsprechung).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung (von der abzugehen der Beschwerdefall keinerlei Anlass bietet) erweist sich aber unter Berücksichtigung insbesondere des von der Beschwerdeschrift selbst ins Treffen geführten Argumentes, die protokollierte Vereinbarung habe eine "Generalbereinigungsregelung" herbeigeführt, der jetzt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien unstrittige Text der protokollierten Vereinbarung vor allem aus folgenden Gründen rechtlich als (prätorischer) Vergleich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Die Vertragspartnerin des Beschwerdeführers verfügte gegen ihn über zahlreiche, in den Punkten 1. bis 3. der Vereinbarung aufgelistete Exekutionstitel;
-
in den Punkten 5.1. sowie 7. bis 9. verpflichtete sich die Vertragspartnerin des Beschwerdeführers, von diesen Exekutionstiteln keinen Gebrauch zu machen, und zwar unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer bestimmte in der Vereinbarung detailliert dargelegte Zahlungen innerhalb genau bestimmter Fristen vornimmt;
-
im Punkt 5.4. verpflichtet sich der Beschwerdeführer zur Erbringung einer abstrakten Bankgarantie zur Besicherung der von ihm übernommenen Zahlungspflichten;
-
im Punkt 5.4.2. verpflichtet sich der Beschwerdeführer dazu, die Kosten dieser Bankgarantie zu tragen;
-
in den Punkten 6. sowie 9.2. des Protokolls wurde eine Generalbereinigungsklausel vereinbart, und zwar auch betreffend alle zukünftigen wechselseitigen Ansprüche; dabei verzichteten beide Vertragsteile wechselseitig auch auf Unterhalt;
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im Punkt 6. wurde eine Vereinbarung über das Wiederaufleben bestimmter, dort definierter Forderungen für den Fall getroffen, dass der Beschwerdeführer entweder in Zahlungsverzug gerät oder dass seine Gläubiger durch erfolgreiche Anfechtungen vom Beschwerdeführer an die Vertragspartnerin geleistete Zahlungen wieder zu Fall bringen sollten;
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im Punkt 8. verpflichtete sich die Vertragspartnerin des Beschwerdeführers, von bestimmten, dort näher bezeichneten Exekutionstiteln (Kostenersatzbeträge) gegenüber dritten Personen keinen Gebrauch zu machen.
Ohne dass eine weitere detaillierte Wiederholung der angesprochenen Vertragspassagen erforderlich wäre, liegt bereits damit klar auf der Hand, dass der in Rede stehende Vertragstext im Sinne der oben aufgelisteten Rechtssätze aus der hg. Judikatur einen (prätorischen) Vergleich darstellt, den die belangte Behörde im Ergebnis frei von Rechtswidrigkeit in Anwendung der Anm. 2 zur TP 1 GGG der zitierten Tarifpost unterwerfen durfte.
Was schließlich das Argument der Beschwerde anlangt, es sei in Gestalt des Unterhaltsverzichtes jedenfalls auf Seiten des Beschwerdeführers ein unentgeltliches Geschäft geschlossen worden, das notariatsaktpflichtig gewesen wäre, ist darauf zu verweisen, dass (abgesehen davon, dass dieser Einwand, der im Verwaltungsverfahren nicht erhoben wurde, jetzt eine unbeachtliche Neuerung darstellt) angesichts des unstrittigen Textes der getroffenen Vereinbarung und der darin wechselseitig vorgenommenen Unterhaltsverzichtserklärungen verbunden mit den übrigen, im Vertragstext von beiden Teilen übernommenen Verpflichtungen, von Unentgeltlichkeit keine Rede sein kann. Es liegt daher insbesondere auch kein Anwendungsfall des § 1 lit. d NotAktG und daher auch kein Anwendungsfall der TP 11 lit. c) Z. 1 GGG vor. Außerdem ist ein Unterhaltsverzicht nicht formgebunden (vgl. dazu zB Koch in Koziol/P. Bydlinski/Bollenberger, Kurzkommentar z ABGB2, Rz 19 zu § 94 ABGB unter Hinweis auf OGH SZ 54/83).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am