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VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0267

VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0267

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A O O in W, geboren am , vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/167.014/2010, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe sich seit 2003 mit Aufenthaltstiteln zum Zwecke des Studiums in Österreich befunden. Sein Verlängerungsantrag sei von der Aufenthaltsbehörde mangels des Erfüllens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Studienerfolgsnachweis) am rechtskräftig abgewiesen worden. Seither sei er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung seien daher - vorbehaltlich des § 66 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 leg. cit. erfüllt.

Der Beschwerdeführer sei geschieden. Seine geschiedene Frau und drei minderjährige Kinder lebten in Nigeria. Im Bundesgebiet bestünden keine familiären Bindungen. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße gravierend, wer maßgebliche Voraussetzungen für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht erfülle und trotz Abweisung seines Antrages (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleibe.

Eine maßgebliche Integration des Beschwerdeführers sei nicht feststellbar. Er sei lediglich vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen, jedoch dem Aufenthaltszweck nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen. Allein deshalb sei seine Integration in Österreich maßgeblich relativiert. Auch angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen und der Tatsache, dass er keinen Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt habe, erwiesen sich seine privaten Interessen als keinesfalls schwerwiegend. Weder der Umstand, dass sich seine Frau von ihm habe scheiden lassen, noch der Grund für seinen mangelnden Studienerfolg habe seine privaten Interessen verstärken können. Wenn er vorbringe, er betriebe sein Studium fleißig weiter, so stehe dem - ohne dass dies letztlich entscheidungsrelevant wäre - eine Mitteilung der Universität entgegen, wonach er seit keinen positiven Prüfungserfolg mehr gehabt hätte. Ebenso wenig könne es die Interessen des Beschwerdeführers stärken, dass dieser mit dem Gesetz noch nie in Konflikt gekommen wäre, von seinem Onkel finanziell unterstützt würde oder Studiengebühren zahlte. Warum ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht möglich sein sollte, sei hingegen nicht nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen erwachsenen, offenbar gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, dem eine Rückkehr in seine Heimat wohl zumutbar sei. Wenn er geltend mache, er verfügte dort über keine Wohnmöglichkeit, so werde es an ihm liegen, für eine solche zu sorgen. Allfällige, mit einer Aus- oder Heimreise verbundene Schwierigkeiten werde er im öffentlichen Interesse zu tragen haben. Insgesamt wögen daher seine privaten Interessen keinesfalls derart schwer, dass demgegenüber das genannte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Die Erlassung der Ausweisung sei daher auch im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde auch keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, dass der von ihm gestellte Verlängerungsantrag mangels des Erfüllens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen (Beibringung eines Studienerfolgsnachweises) am rechtskräftig abgewiesen worden sei, und behauptet nicht, dass ihm ein anderer Aufenthaltstitel erteilt worden oder er rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, begegnet daher keinen Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in Österreich ein Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien betreibe und sowohl einen Deutschkurs besucht als auch bereits mehrere positive Prüfungen abgelegt habe. Im Jahr 2007 habe sich seine Frau in Nigeria von ihm scheiden lassen. Sie lebe weiter mit den gemeinsamen drei minderjährigen Kindern in Nigeria, und er habe zwangsläufig kaum mehr Kontakt zu ihnen. Dadurch habe sein Studium einen "Einbruch" erlitten, weil er sich nicht entsprechend habe konzentrieren können, weshalb er mehrere Prüfungen nicht positiv bestanden habe. Nunmehr studiere er jedoch fleißig weiter, und er habe auch die erforderlichen Pflichtübungen und Seminare besucht, um zu weiteren Prüfungen zugelassen zu werden. So habe er eine Prüfung am gehabt, und die nächste werde am stattfinden. Er sei bestrebt, sein Studium so rasch als möglich abzuschließen und einer Berufstätigkeit nachzugehen, damit er seine Kinder entsprechend unterstützen könne.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Was das Vorbringen bezüglich einer am bereits abgelegten Prüfung anlangt, so handelt es sich dabei um einen nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretenen Umstand, sodass dem diesbezüglichen Vorbringen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) entgegensteht.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 2003 berücksichtigt und zutreffend einen mit dieser Maßnahme verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben angenommen. Die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als sein Aufenthalt seit der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrages am unrechtmäßig war. Darüber hinaus wurde ihm der Aufenthalt bis dahin zum Zweck des Studiums gestattet und hat er dieses Studium nicht mit der notwendigen Intensität betrieben.

Wenn er vorbringt, er sei bestrebt, sein Studium so rasch als möglich abzuschließen, so ist mit dieser bloßen Behauptung für seinen Standpunkt bereits deshalb nichts gewonnen, weil es ihm seit der rechtskräftigen Abweisung des obgenannten Verlängerungsantrages an einem sein Studium erlaubenden Aufenthaltstitel mangelt.

Den nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich ungeachtet der rechtskräftigen Abweisung seines Verlängerungsantrages weiterhin und rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0502, mwN), darstellt. Bei Abwägung des genannten großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und der gegenläufigen, relativierten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, nicht zu beanstanden.

3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und es ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-80352