VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0164
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie durch Senatspräsident Dr. Steiner und Hofräte Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde 1. des MMag. J P und 2. der E P, beide in A, die Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom , GZ. 1 Jv 1584/08 z- 33, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von insgesamt Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am langte beim BG Irdning als Grundbuchsgericht ein Antrag der beiden Beschwerdeführer unter anderem auf Einverleibung des Eigentumsrechtes (für sie je zur Hälfte) auf Grund des Kaufvertrages vom der Liegenschaft EZ 29 GB 67301 A ein. Der Antrag enthielt den Zusatz "Gebührenfrei gem. § 5a NeuGrFöG".
Beigeschlossen waren dem Antrag unter anderem mehrere nicht unterfertigte Erklärungen über die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, datiert mit , sowie ein Formular "Erklärung der Betriebsübertragung (§ 5a Neugründungs-Förderungsgesetz)", in dem sowohl Datum als auch Unterschrift des Betriebsinhabers fehlten, das aber die Bestätigung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Liezen über die Inanspruchnahme der Beratung enthielt.
Die beantragte Einverleibung des Eigentumsrechtes wurde am bewilligt und noch am gleichen Tag vollzogen. Der Bewilligungsbeschluss wurde vom BG Irdning laut Abfertigungsvermerk am abgefertigt.
Am erfolgte eine Beanstandung der Gebührenberechnung durch den Revisor beim LG Leoben mit der Begründung, es sei keine Erklärung der Betriebsübernehmer vorgelegt worden.
Daraufhin richtete die Kostenbeamtin des BG Irdning am zunächst ein formloses Ersuchen an die Beschwerdeführer, unter anderem Eintragungsgebühr gem. TP 9 b 1 GGG samt Eingabengebühr (TP 9 a GGG) einzuzahlen.
Am erlies die Kostenbeamtin dann einen entsprechenden Zahlungsauftrag.
Dagegen stellten die Beschwerdeführer rechtzeitig einen Berichtungsantrag, in dem unter anderem - soweit dies für den Beschwerdefahl noch von Relevanz ist - einerseits Verjährung und andererseits geltend gemacht wurde, dass die Vorlage der Erklärung der Betriebsübertragung beim Grundbuch gar nicht erforderlich sei; überdies sei die Erklärung aber ohnehin vorgelegt worden.
Die belangte Behörde forderte daraufhin mit Note vom die Beschwerdeführer auf, einerseits zu erklären, ob der Berichtigungsantrag aufrecht erhalten werde und bejahenfalls Nachweise über die Betriebsübertragung vorzulegen sowie Angaben darüber zu machen, welcher Betrieb übertragen worden sei.
Daraufhin zogen die Beschwerdeführer ihren Berichtigungsantrag in den jetzt nicht mehr beschwerderelevanten Bereichen zurück; betreffend die Eingaben- und Eintragungsgebühr für die Verbücherung des Eigentumsrechtes auf Grund des Kaufvertrages vom brachten die Beschwerdeführer vor, sie hätte den landwirtschaftlichen Betrieb "K EZ 29 GB 67301 A" erworben; dieser Betrieb werde von den Beschwerdeführern als landwirtschaftlicher Betrieb (Pferdezucht, Reittherapie) weiter geführt. Die beiden Beschwerdeführer seien dafür nach dem BSVG "vollversichert". Die Erklärung der Betriebsübertragung NEUFÖG 3 sei dem Grundbuchsgericht vorgelegt worden. Der Verjährungseinwand wurde mit dem Hinweis aufrecht erhalten, es sei der Zeitpunkt der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer maßgebend (), weshalb mit Verjährung eingetreten sei.
Dazu legten die Beschwerdeführer eine Kopie eines Formulares "Erklärung der Betriebsübertragung (§ 5a Neugründungs-Förderungsgesetz)" vor, welches wiederum weder datiert ist noch eine Unterschrift der Betriebsinhaber aufweist, wohl aber die Bestätigung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Liezen über die Inanspruchnahme der Beratung enthält.
Durch Ankreuzen wurde in diesem Formular nur die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gem. § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG in Anspruch genommen; das Feld betreffend die Befreiung von den Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch gem. § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG war nicht angekreuzt.
Mit weiterer Note vom forderte die belangte Behörde von den Beschwerdeführern Nachweise dafür an, dass die erworbene EZ 29 GB 67301 einen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle und dass dafür bereits 2003 Beiträge zur BSV geleistet wurden. Weiters rügte die belangte Behörde, es sei bis Dato ein von den Beschwerdeführern unterfertigtes "NeuFöG-Formular" noch nicht vorgelegt worden.
Mit Eingabe vom erstatteten die Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung ihres Verjährungseinwandes folgendes Vorbringen:
"Die beiden Betriebsübernehmer haben mit Kaufvertrag vom den landwirtschaftlichen Betrieb K EZ 29 GB 67301 A erworben. Aus beiliegender Information zum Einheitswert geht hervor, dass diese Einlagezahl nur teilweise als Einfamilienhaus gewidmet ist. Die EZ 29 besteht aus einem Grundstück mit ca. 3.000m2, auf welchem sich das alte renovierungsbedürftige Bauernhaus vlg. K befand und befindet, sowie ein sehr großes Stallgebäude und landwirtschaftliche Nebengebäude. Frau E P ist seit ca. 1994 als Frühförderin tätig, und betreibt auch seither im Rahmen des Vereins Therapie am Pferd Reittherapie, in welcher behinderte Kinder reiten können, und ist diese Therapie im Übrigen auch wissenschaftlich anerkannt. Durch den Kauf der EZ 29 war es möglich, 2 Therapiepferde in dem dort befindlichen Stall unterzubringen, und werden seither Ausritte für Behinderte eben mit diesen Pferden in der Umgebung H organisiert. Anbei werden auch Fotos mit dieser Liegenschaft vorgelegt, aus welchen sich ergibt, dass sehr große landwirtschaftlich genutzte Gebäude bestehen. Aufgrund des niedrigen Einheitswertes wurde anfänglich von der Sozialversicherung der Bauern ab (Grundbuchseintrag des Kaufvertrages) nur die Unfallversicherung vorgeschrieben (Bestätigung anbei). Von den 3.000 m2 wird ein Großteil zur Heugewinnung bzw. als Koppel für die Therapiepferde genützt. Da diese Fläche zu gering war, wurde in weiterer Folge weitere Flächen dazugepachtet, und die EZ 609 GB 67301 A ebenfalls als Koppel und als Flächen für Heugewinnung dazu erworben. Nach Ansicht des Berichtungswerbers handelt es sich bei der erworbenen EZ 29 daher sehr wohl um einen Betrieb im Sinne des § 5 a Neugründungsförderungsgesetzes, zumal die Voraussetzungen des § 5 a NEUFÖG der damalig geltenden Fassung vorliegen, nämlich ein Wechsel in der Person, der die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers im Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb oder auch Teilbetrieb und sich die nach Übertragung beherrschenden Person bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Wesentlich ist auch, dass nach § 5 a NEUFÖG in der anzuwendenden Fassung auch die bloße Übertragung eines Teilbetriebes ausreichend ist, und auch mit Kaufvertrag aus 2002 die Wirtschaftsgebäude und die vorher und nachher landwirtschaftlich genutzten Flächen übertragen werden. Des Weiteren ist es unstrittig, dass auch die Übernahme eines stillgelegten Teilbetriebes, wenn die für den neuen Teilbetrieb wesentlichen Grundlagen noch vorhanden und einsetzbar sind, eine begünstigte Teilbetriebsübertretung darstellt. Aus diesem Grund wurde auch von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft die Bestätigung erteilt, dass die Voraussetzung für die Betriebsübertragung gemäß § 5 a Neugründungsförderungsgesetz vorliegen.
Schließlich wird auch die unterfertigte NEUFÖG Bestätigung nochmals vorgelegt, und der Berichtigungsantrag vollinhaltlich aufrechterhalten."
Dieser Eingabe angeschlossen waren einerseits die Kopie einer Bekanntgabe von Zeiten der Pflichtversicherung (Teilbestätigung) ab betreffend den Erstbeschwerdeführer und andererseits eine jetzt erstmals mit Originalunterschriften versehene Kopie der schon vorgelegten "Erklärung der Betriebsübertragung (§ 5 a Neugründungs-Förderungsgesetz)" aus. Der zitierten Eingabe beigeschlossen waren auch mehrere Fotos, die landwirtschaftliche Gebäude zeigen.
In den Verwaltungsakten findet sich ein mit datierter Aktenvermerk der belangten Behörde, der folgenden Wortlaut hat:
"AV:
Erhebungen bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern haben ergeben, dass dort folgende Versicherungen bestanden haben bzw. bestehen:
( ab Oktober 2003 infolge Zupachtung von 7000 m2 von D - Unfallvers.
( ab Juli 2004 infolge Zukauf von P 7211 m2 - Unfallversicherung
( ab Jänner 2005 infolge Zupachtung von W 3.770 m2 und von D 1,1960 ha und 1,44 ha - Sozialversicherung .
- Vor Oktober 2003 bestand keine Versicherung bei der SVB."
Mit Bescheid von gab die belangte Behörde daraufhin dem Berichtigungsantrag mit der Begründung keine Folge, dass einerseits Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten wäre und dass andererseits die erworbene EZ 29 GB 67301 A keinen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Erhebungen bei der Sozialversicherung der Bauern hätten ergeben, dass eine Versicherungspflicht (der Beschwerdeführer) erst ab Oktober 2003 infolge Zupachtung landwirtschaftlicher Flächen begründet worden sei und dass vor Oktober 2003 keine Versicherungspflicht der Beschwerdeführer bestanden habe. Keinesfalls sei durch den Erwerb der EZ 29 am eine Versicherungspflicht begründet worden. Auch aus dem A-Blatt des Grundbuches sei ersichtlich, dass es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem "Recht auf Gebührenbefreiung im Sinne des NEUFÖG" verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Grundbuchs- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5a NeuFöG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 180/2004 lautet auszugsweise:
"(1) Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetriebes) erfolgt (§ 2 Z. 4) und
2. die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die Bestimmungen des § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 sowie der §§ 3, 4, 5 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
2. ..."
Die Verordnung vom , BGBl. 483/2002 zum NeuFöG bestimmt in ihrem § 2 u.a. Folgendes:
"(1) Unter einem Betrieb im Sinne des § 5 a NEUFÖG ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in organisatorischer Einheit zu verstehen. Ein Teilbetrieb im Sinne des § 5a NEUFÖG ist ein organisatorisch geschlossener Betriebsteil eines Gesamtbetriebes, der mit einer gewissen Selbstständigkeit gegenüber dem Gesamtbetrieb ausgestattet und eigenständig lebensfähig ist. ... "
Was zunächst das auch in der Beschwerde aufrecht erhaltene Argument der Verjährung anlangt, ist darauf zu verweisen, dass nach Ausweis des Grundbuchsaktes der die beantragte Einverleibung im Grundbuch bewilligende Beschluss vom erst am überhaupt abgefertigt wurde. Damit wurde das Grundbuchsverfahren erst mit Ablauf der Rekursfrist rechtskräftig abgeschlossen und begann damit erst die Verjährungsfrist zu laufen. Sowohl die formlose Zahlungsaufforderung der Kostenbeamtin vom als auch der Zahlungsauftrag vom waren daher noch vor Ablauf der Verjährungsfrist gesetzt worden und haben diese unterbrochen (§ 8 Abs. 2 GEG).
In der Sache selbst ist die Beschwerde jedoch im Recht, wenn sie der belangten Behörde vorwirft, das Vorbringen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom vernachlässigt zu haben.
Gem. § 5a Abs. 1 Z. 1 NeuFöG kommt es unter anderem darauf an, dass ein bereits vorhandener Betrieb (Teilbetrieb) übertragen wird. In dem besagten Schriftsatz haben nun die Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich behauptet, dass sich auf der erworbenen EZ 29 GB 67301 A der landwirtschaftliche Betrieb "K" befunden habe, zu dem unter anderem ein "sehr großes Stallgebäude und landwirtschaftliche Nebengebäude" gehörten. Es sei möglich gewesen, zwei Therapiepferde im Stall unterzubringen und damit Ausritte für Behinderte zu organisieren. Der 3.000 m2 große Grund könne zum Großteil für die Heugewinnung bzw. als Koppel für die Therapiepferde genützt werden. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer wurde durch angeschlossene Fotos belegt.
Damit hat sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nicht ausreichend auseinander gesetzt. Angesichts der von den Beschwerdeführern im erwähnten Schriftsatz behaupteten Fakten hätte sich die belangte Behörde keinesfalls mit den Ergebnissen der von ihr bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingeholten Auskünfte begnügen, sondern durch geeignete Ermittlungsschritte selbst feststellen müssen, ob die von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptungen zutreffen und auf Basis dieser Feststellungen die Rechtsfrage beurteilen müssen, ob die Beschwerdeführer tatsächlich einen Betrieb (Teilbetrieb) erworben haben. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Betriebes kommt es gemäß § 2 der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid selbst angeführten Verordnung zum NEUFÖG nämlich auf die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel zu einer organisatorischen Einheit an; für einen Teilbetrieb auf das Vorhandensein eines organisatorisch geschlossenen Betriebsteils eines Gesamtbetriebes, der gegenüber dem Gesamtbetrieb mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgezeichnet ist und der eigenständig lebensfähig ist! Angesichts dieser klaren Definitionen durch die in Rede stehende Verordnung können Fragen der Versicherungspflicht bzw. der Bezeichnung einer Liegenschaft im A-Blatt des Grundbuches jedenfalls keine primäre Rolle bei der Beurteilung des Vorliegens eines Betriebes oder Teilbetriebes spielen.
Da somit nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des ihr unterlaufenen Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Für das fortzusetzende Verfahren wird bemerkt, dass die belangte Behörde insbesondere zu beachten haben wird, ob sich nicht jedenfalls die Zweitbeschwerdeführerin bereits bisher in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat; dies mit Rücksicht auf das Vorbringen der beiden Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom , wonach die Zweitbeschwerdeführerin seit 1994 als "Frühförderin" tätig ist und reittherapierend Reittherapien durchgeführt hat.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455. An Schriftsatzaufwand war den Beschwerdeführern nach der zitierten Verordnung nur der Betrag von EUR 1.106,40 zuzusprechen, wobei die von den Beschwerdeführern gesondert angesprochene Umsatzsteuer bereits im Pauschalbetrag zur Abgeltung des Schriftsatzaufwandes enthalten ist.
Wien, am