VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0161

VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde des Dr. B K in Salzburg, vertreten durch Dr. Michael Gärtner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Stelzhamerstraße 5 A, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 2528/08y-33-4, betreffend Gerichtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten, dort zur Zl. protokollierten Klage stellte der Beschwerdeführer folgendes Urteilsbegehren:

"1. Es wird festgestellt, dass die von der beklagten Partei mit Schreiben vom vorgenommene Aufkündigung des 'Konsiliar-Werkvertrages' mit dem Kläger zum unwirksam ist;

Es wird weiters festgestellt, dass die Tätigkeiten der klagenden Partei für die beklagte Partei im Rahmen des 'Konsiliar-Werkvertrages' vom einerseits sowie als Begutachtungsarzt in der fachärztlichen Begutachtungsstelle der beklagten Partei in Salzburg andererseits ein einheitliches Dienstverhältnis darstellen, welches in seiner Gesamtheit den Bestimmungen der Dienstordnung B unterliegt;

2. die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab Mai 2003 zusätzlich zu den Bezügen laut Gehaltsschema ein monatliches Bruttoentgelt von derzeit EUR 2.197,42, wertgesichert hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen für die Gehaltsansprüche der Ärzte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs, Vergleichsbasis Gehaltsgruppe B III nach DO.B, zahlbar jeweils monatlich im Nachhinein, zu bezahlen;

3. die beklagte Partei ist schließlich schuldig, der klagenden Partei zuhanden des Klagevertreters gemäß § 19a RAO binnen 14 Tagen die Prozesskosten zu ersetzen."

Im Rubrum dieser Klage findet sich der Vermerk "wegen:

Feststellung und Leistung Streitwert EUR 268.690,-- s.A." und im Anschluss an das Urteilsbegehren steht folgende Erläuterung:

"Zur Begründung des Feststellungsbegehrens zu Punkt 1. des Urteilsbegehrens wird darauf hingewiesen, dass die Fortwirkung des Konsiliar-Werkvertrages über den hinaus und die Beurteilung als einheitliches Dienstverhältnis Rechtsfolgen entfaltet, die über die laufenden Bezüge hinausreichen, z. B. Wirkungen hinsichtlich der pensionsrechtlichen Regelungen der DO.B, sodass an dieser Feststellung ein gesondertes rechtliches Interesse besteht.

Das Klagebegehren zu Punkt 1. wird mit EUR 5.000,-- bewertet, die Bewertung des Begehrens zu 2. ergibt sich gemäß § 58 Abs. 1 JN mit EUR 263.690,--, sodass der Gesamtstreitwert EUR 268,690,-- beträgt."

Daraufhin brachte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg auf der Seite 1 der Klage im Wege einer Stampiglie den Vermerk "gebührenfrei gem. TP1 Anm. 8 GGG" an.

Im anschließenden streitigen Gerichtsverfahren bezeichnete auch das Landesgericht Salzburg den Verfahrensgegenstand mit "wegen: Feststellung und Leistung Streitwert EUR 268.690,-- s.A."

(Protokoll vom , AS des Gerichtsaktes; ähnlich im Streitverhandlungsprotokoll vom , AS des Gerichtsaktes).

Das Verfahren endete schließlich mit einer einvernehmlichen Ruhensmitteilung (sog. ewiges Ruhen) der Streitparteien an das Gericht ().

Am erfolgte eine Beanstandung der Gebührenberechnung durch den Revisor mit der Anweisung an die Kostenbeamtin, Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 4.332,-- (Bemessungsgrundlage EUR 264.320,--) durch Zahlungsaufforderung geltend zu machen.

Die Kostenbeamtin erließ daraufhin am eine entsprechende Zahlungsaufforderung, wogegen der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag stellte, der mit Bescheid der belangten Behörde vom als unzulässig zurückgewiesen wurde.

In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des LG Salzburg am einen Zahlungsauftrag, mit dem sie Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 4.332,-- zuzüglich EUR 8,-- Einhebungsgebühr (§ 6 Abs. 1 GEG) und gemäß § 31 GGG einen Mehrbetrag in der Höhe von EUR 290,--, zusammen EUR 4.630,--, anforderte.

Dagegen stellte der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag, in dem er geltend machte, er habe im vorliegenden Fall ausschließlich ein Feststellungsbegehren erhoben, nicht jedoch ein konkretes Zahlungsbegehren, weshalb gem. § 16 Abs. 1 GGG von einer Bemessungsgrundlage von EUR 630,-- auszugehen sei.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag nicht statt und vertrat dazu die Meinung, Punkt 1. des Klagebegehrens sei als Feststellungsbegehren mit EUR 630,-- zu bewerten, Punkt 2. hingegen als Leistungsbegehren gem. § 58 Abs. 1 JN mit EUR 263.690,--. Diese Beträge seien gem. § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen, woraus sich ein Betrag von EUR 264.320,-- als Bemessungsgrundlage ergebe, der über der Grenze der Anm. 8 zur TP1 GGG liege. Die Pauschalgebühr nach TP1 GGG betrage daher EUR 4.332,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, dass sein Klagebegehren nur als Feststellungsbegehren angesehen und der Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 1 GGG in der am Tag der Klagserhebung geltenden Fassung unterzogen werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gem. § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 58 Abs. 1 JN lautet auszugsweise:

"(1) Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist

bei ... unbestimmter ... Dauer das Zehnfache ... der Jahresleistung ... anzunehmen."

Nach § 15 Abs. 2 GGG sind mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.

§ 16 Abs. 1 Z. 1 lit. a GGG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I 131/2001 lautet:

"(1) Die Bemessungsgrundlage beträgt:

1. 630 Euro bei

a) Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird;"

Die Anm. 8 zur TP1 GGG in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß BGBl. I 131/2001 lautet:

"8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1.450,-- Euro."

Einziges Beschwerdeargument ist (wie schon im Berichtigungsantrag) der Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mit seiner Klage insgesamt nur ein Feststellungsbegehren, nicht aber ein Leistungsbegehren erhoben. Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 8, 9 und 11 zu § 1 GGG referierte Judikatur) knüpft das Gerichtsgebührenrecht bewusst an formale, äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Ausgehend vom Wortlaut des eingangs wiedergegebenen Urteilsbegehrens stellt sich der Punkt 2. aber ganz unzweifelhaft als Leistungsbegehren dar, was der Beschwerdeführer als Kläger selbst durch die Erläuterungen dazu sowohl im Rubrum der Klage als auch in seinem im Anschluss an das Klagebegehren erstatteten Vorbringen klargestellt hat. Insbesondere die ausdrückliche Bezugnahme in diesen erläuterten Bemerkungen auf die Bestimmung des § 58 Abs. 1 JN zeigen, dass der Beschwerdeführer als Kläger selbst Punkt 2. seines Urteilsbegehrens als Leistungsbegehren verstanden hat, weil der dort monatlich geforderte Betrag von EUR 2.197,42 nach dieser Gesetzesstelle mit dem Zehnfachen der Jahresleistung berechnet die Summe von EUR 263.690,40 ergibt, die der Beschwerdeführer als Kläger praktischerweise auf EUR 263.690,-- abgerundet hat. Auch das Landesgericht Salzburg hat in weiterer Folge den Punkt 2. des Klagebegehrens ausdrücklich als Leistungsanspruch bezeichnet (siehe die oben zitierten Protokolle), wogegen der Beschwerdeführer als Kläger nach Inhalt der zitierten Streitverhandlungsprotokolle nie remonstriert hat.

Die belangte Behörde durfte daher bereits ausgehend von der Formulierung des Urteilsbegehrens und der dazu vom Beschwerdeführer selbst vorgenommenen Erläuterungen den Punkt 2. des Begehrens als Leistungsbegehren ansehen, weshalb die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am