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VwGH vom 05.11.2015, 2013/06/0125

VwGH vom 05.11.2015, 2013/06/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der A Beteiligungsgesellschaft m.b.H. Co KG in Graz, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13A-18.00-39/2011-14, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: K GesmbH in S, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Bürogebäudes mit PKW-Parkplatz, einer Werkstatt (Inspektionshalle) mit Magazin und Vorplatz und einer Asphaltmischanlage, ferner einer LKW-Parkfläche, einer Abstellfläche für Baugroßgeräte und einem Freilager für Baumaterial auf den Grundstücken Nr. 374/14 und 374/8, KG K. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der an die Baugrundstücke östlich angrenzenden Grundstücke Nr. 365/3, 373/1 und 550, KG K.

Am fand eine mündliche Verhandlung betreffend die baurechtliche Bewilligung (und auch die gewerberechtliche Bewilligung) statt. Dabei wurde festgehalten, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im Flächenwidmungsplan Nr. 3.17 als Aufschließungsgebiet "Industrie- und Gewerbegebiet 1" ausgewiesen seien. Die Aufschließungserfordernisse seien laut Stellungnahmen des örtlichen Raumplaners vom und vom erfüllt. Der Bebauungsplan vom sei mit in Kraft getreten. Auf Grund einer am Tage der Verhandlung vorgenommenen Projektsergänzung (zweite Zufahrt über die F Straße) sei eine rechtlich gesicherte Zufahrt im Sinne des § 5 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) gegeben. Hinsichtlich der Zufahrt über die F Straße liege eine straßenrechtliche Bewilligung vom vor.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden bei der Verhandlung Einwendungen betreffend Immissionen erhoben. Ferner wurde die mangelnde Zufahrt geltend gemacht, wobei insbesondere auch nicht berücksichtigt sei, dass eisenbahngleiche Bahnübergänge geplant seien.

Im Akt befinden sich weiters das schalltechnische Gutachten des Ing. S vom , ferner eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom und eine weitere vom . Weiters liegt im Akt die amtsärztliche Stellungnahme des Dr. R vom mit der Schlussfolgerung, dass unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren schallschutztechnischen sowie immissions- und emissionsschutztechnischen Befunde und Gutachten aus medizinischer Sicht festgestellt werden könne, dass es zu keinen gesundheitlich relevanten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Luftschadstoffe oder Lärm kommen werde. Dies unter der Voraussetzung, dass die von den Technikern vorgeschlagenen Auflagen eingehalten würden und die Anlage so, wie im Projekt ausgeführt, betrieben werde. Ausgenommen sei die geplante Änderung der Zufahrt. Wenn diese Alternative zum Tragen käme, könne medizinischerseits aufgrund der Grenzwertüberschreitungen lediglich Betriebszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zugestimmt werden. Durch diese Zufahrt seien Belästigungen untertags und Störungen des Schlafes nachts durch Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu erwarten. Für das Baurecht seien die Planungsrichtwerte aus der Ö-Norm S 5021 an der Grundstücksgrenze des zu bebauenden Grundstückes relevant und einzuhalten. Für die gegenständliche Widmung seien keine Planungsrichtwerte vorgesehen. Am Immissionspunkt 2 würden die Planungsrichtwerte bereits durch den bestehenden Verkehrslärm überschritten. Durch die geplante Betriebsanlage komme es zu keiner Erhöhung der Emissionen. An den übrigen Punkten würden die Planungsrichtwerte von tagsüber 55 dB und nachts 45 dB eingehalten und auch von Prognosewerten nicht überschritten.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich in einer Stellungnahme vom zu den amtsärztlichen Ausführungen ablehnend.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom wurde der mitbeteiligten Partei unter Spruchpunkt I die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen und unter Zugrundelegung der dargestellten Baubeschreibung gemäß § 29 Abs. 1 und 6 iVm § 19 Stmk. BauG sowie § 1 Abs. 1 lit. d der Bauübertragungsverordnung 1999 erteilt. Spruchpunkt I umfasst 48 Seiten, wobei eine "Baubeschreibung" mit Teilen aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung wiedergegeben wird mit der Anordnung, dass, soweit die mit dem Vidierungsvermerk versehenen, einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen von dieser Baubeschreibung abwichen, die Beschreibung maßgeblich sei. Als Projektänderung bzw. - konkretisierung wurde festgehalten, dass die Betriebszeiten für die Benützung der geänderten Zufahrt (nördlich gelegene F-Straße) auf 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt werden. Ferner wurden mehrere Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt II wurden die Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß § 26 Abs. 2 Stmk. BauG zurückgewiesen. Spruchpunkt III enthielt Kostenvorschreibungen für die mitbeteiligte Partei.

Begründend wurde, soweit hier noch wesentlich, ausgeführt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk. BauG, die geeignete Zufahrtsmöglichkeit, die Sicherung der Wasserversorgung, Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die Bebauungsdichte berühre keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Baubewilligungsverfahren. Im Übrigen seien die Gutachten schlüssig und nachvollziehbar. Bei Errichtung und Betrieb des Bauvorhabens nach dem vorgelegten Projekt und den Projektsänderungen sei davon auszugehen, dass den Bestimmungen des Stmk. BauG entsprochen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der erstinstanzliche Bescheid habe die Baubewilligung nach Maßgabe der Pläne und Beschreibungsunterlagen und unter Zugrundelegung der Baubeschreibung erteilt, wobei festgehalten worden sei, dass die Beschreibung maßgebend sei, soweit die Pläne und Unterlagen von dieser abwichen. Aus der Baubeschreibung gehe hervor, welche baulichen Anlagen die Mitbeteiligte zu errichten und wie sie sie zu betreiben gedenke. Da diese Beschreibung maßgeblich sei, sei auch für die Beschwerdeführerin der Gegenstand des genehmigten Bauvorhabens erkennbar, ohne dass ihr Unterlagen, auf die sich der Bescheidspruch beziehe, zugestellt worden seien.

Hinsichtlich des Nichtvorliegens einer rechtlich gesicherten und geeigneten Zufahrt im Sinne des § 5 Stmk. BauG komme der Beschwerdeführerin mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kein Mitspracherecht zu. Dasselbe gelte für das Nichtvorliegen der Aufschließungserfordernisse. Auch allenfalls nach Eisenbahnrecht einzuhaltende Abstandsbestimmungen seien keine im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigenden Umstände.

Der Flächenwidmungsplan 3.00 sei in der Fassung 3.17 in Verbindung mit der zweiten Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde W, Endbeschluss vom , maßgebend, und danach seien die Grundstücke der mitbeteiligten Partei, ebenso wie jene der Beschwerdeführerin, als Aufschließungsgebiet für Industrie und Gewerbegebiet 1 gemäß § 23 Abs. 5 lit. e Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (Stmk. ROG 1974), LGBl. Nr. 127/1974 idF Nr. 89/2008, ausgewiesen. Der sich auf diesen Flächenwidmungsplan als Grundlage stützende Bebauungsplan der Grundstufe der Gemeinde, über dessen Auflage der Beschluss durch den Gemeinderat am erfolgt sei, sei unter Inanspruchnahme der in § 63 (gemeint offenbar: 67) Abs. 3 Z. 5 Stmk. ROG 2010, LGBl. Nr. 49, diesbezüglich eingeräumten Möglichkeit nach den Bestimmungen des Stmk. ROG 1974 idF LGBl. Nr. 89/2008 "zu Ende geführt" worden. Da die Festlegungen in einem Flächenwidmungsplan grundsätzlich nach jener Rechtslage auszulegen seien, die im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes gegolten habe, sofern der Gesetzgeber nichts Abweichendes anordne, fänden (obwohl das Stmk. ROG 2010 mit in Kraft und gleichzeitig das Stmk. ROG 1974 außer Kraft getreten sei) diesbezüglich die Bestimmungen des Stmk. ROG 1974 idF LGBl. Nr. 89/2008 Anwendung.

Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Irrelevanzschwelle im Bereich der landwirtschaftlichen Fläche (Grundstück Nr. 550, KG K, Arbeitnehmerwohnung) deutlich überschritten werde. Dazu sei auszuführen, dass im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der in der Widmungskategorie "Allgemeines Wohngebiet" nächstgelegenen Nachbargrundstücke sowohl aus lärm- und immissionstechnischer Sicht Gutachten eingeholt worden seien, die dem medizinischen Amtssachverständigen als Beurteilungsgrundlage gedient hätten. Auf Basis dieser Gutachten habe der medizinische Amtssachverständige festgestellt, dass mit keinen unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen bei diesen Nachbarn zu rechnen sei, wenn bei der geplanten geänderten Zufahrt eine Betriebseinschränkung vorgenommen werde. Diese habe in weiterer Folge als Projektsänderung Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden. Da seitens dieser Nachbarn jedoch keine Berufung erhoben worden sei, erübrige sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Gutachten und sei lediglich festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 lit. e Stmk. ROG 1974 erfüllt seien, dass nämlich das gegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursache.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als nächstgelegene Nachbarin, es sei eine Beeinträchtigung durch Immissionen gegeben und aufgrund der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten an ihrer Grundstücksgrenze das Projekt nicht genehmigungsfähig, sei kein Erfolg beschieden. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin würden derzeit als landwirtschaftliche Flächen genützt. Sie seien aber, ebenso wie die Baugrundstücke, als Aufschließungsgebiet Industrie- und Gewerbegebiet 1 gewidmet. Sie befänden sich somit innerhalb derselben Widmungskategorie wie die Baugrundstücke. Mit der Zuweisung einer Fläche im Flächenwidmungsplan zu einer bestimmten Kategorie werde ein öffentliches Interesse an der Nutzung dieser Fläche in jener Art und Weise dokumentiert, die die betreffende Kategorie zulasse. Es solle jenes Maß an Rechtssicherheit eintreten, das es dem Rechtsunterworfenen ermögliche, im Vertrauen darauf seine individuellen Planungsabsichten zu gestalten und mit der Rechtslage zu koordinieren. Wenngleich zum Zeitpunkt der Festlegung der Widmungen der in Frage stehenden Grundstücke die Voraussetzungen für die Widmung als vollwertiges Industrie- und Gewerbegebiet 1 nicht gegeben gewesen seien, sei es Wille der Gemeinde W gewesen, dass diese Grundstücke (unter gleichzeitiger Erfüllung im Flächenwidmungsplan festgelegter Aufschließungserfordernisse) als Industrie- und Gewerbegebiet 1 genutzt werden. Deshalb habe sie diese Grundstücke auch als Aufschließungsgebiet festgelegt. Industrie- und Gewerbegebiete sollten dem produzierenden Gewerbe und dem Dienstleistungsgewerbe vorbehalten werden.

Ein Vorhaben wie das gegenständliche, nämlich eine Asphaltmischanlage samt den dem Betriebszweck dienenden Anlagen, stelle gerade die Art von Anlage dar, die für die Errichtung in der Widmungskategorie Industrie- und Gewerbegebiet 1 geeignet sei, was sich, wenngleich es in der Steiermark eine Betriebstypenverordnung nicht gebe, schon aus einer systematischen Gesamtschau der Bestimmungen des § 23 Abs. 5 lit. d und e Z. 1 und 2 Stmk. ROG 1974 ergebe:

§ 23 Abs. 5 lit. d Stmk. ROG 1974 sehe vor, dass Nutzungen in Gewerbegebieten keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen dürften. Diese angeordnete Rücksichtnahme bedeute (im Gegensatz zum Immissionsschutz im reinen Wohngebiet, allgemeinen Wohngebiet oder Kerngebiet) einen gebietsübergreifenden Immissionsschutz, der im Baubewilligungsverfahren wahrzunehmen sei. Dass hier ausschließlich ein Immissionsschutz von innerhalb einer zum Betriebsstandort unterschiedlichen Widmungskategorie gelegenen Grundfläche gewährleistet sei, ergebe sich aus der Formulierung "in benachbarten Baugebieten". Hätte der Gesetzgeber auch Grundflächen innerhalb derselben Widmungskategorie "Gewerbegebiet" von einem Immissionsschutz erfasst wissen wollen, hätte er die Wendung "benachbarte Grundflächen" festgelegt. Für innerhalb der Widmungskategorie "Gewerbegebiet" gelegene Grundflächen bestehe wechselseitig somit kein Immissionsschutz, sondern dieser bestehe nur für benachbarte Baugebiete (dabei müsse es sich um solche anderer Widmungskategorien handeln, zumal § 23 Stmk. ROG 1974 die Einteilung der Baugebiete vornehme). Gemäß § 23 Abs. 5 lit. e Z. 2 Stmk. ROG 1974 seien Industrie- und Gewerbegebiete 2 für die Errichtung von Betrieben und Anlagen vorgesehen, die nicht unter Z. 1 fielen und als Standortvorsorge für die Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft bestimmt seien und die in Abhängigkeit von ihren charakteristischen Nutzungsmerkmalen besondere Standortanforderungen aufwiesen, denen in anderen Baugebieten oder in deren Nähe aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes nicht hinreichend entsprochen werden könne. Diese Widmungskategorie sehe keinerlei Immissionsschutz vor, da eine Ausweisung solcher Gebiete, die für besonders emissionsträchtige bzw. gefahrengeneigte Betriebe und Anlagen vorgesehen seien, aus Gründen des Nachbarschutzes grundsätzlich in einer derartigen Entfernung von anderen Baugebieten zu erfolgen habe, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarn (die bei gesetzeskonformer Widmung im Nahebereich nicht vorhanden sein dürften) von vornherein als ausgeschlossen zu betrachten sei und sich daher eine Prüfung des Immissionsschutzes erübrige. Innerhalb dieser Widmungskategorie gelegene, angrenzende oder benachbarte Grundstücke erführen demnach ebenfalls keinen Immissionsschutz.

Nichts anderes könne auf Grund der dargelegten Systematik für die innerhalb der Widmungskategorie Industrie- und Gewerbegebiet 1 an das Baugrundstück angrenzenden oder benachbarten Grundstücke gelten, weil die Bestimmungen über Industrie- und Gewerbegebiete 1 auch einen gebietsübergreifenden Immissionsschutz gewährten. Da die der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücke ebenfalls innerhalb der Widmungskategorie Industrie- und Gewerbegebiet 1 lägen, sei somit ein Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG zu verneinen. Dies bedeute, dass die wegen des räumlichen Naheverhältnisses grundsätzlich bestehende Parteistellung hinsichtlich dieser Gesetzesbestimmung, die ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung dann einräume, wenn damit ein Immissionsschutz verbunden sei, auf Grund der Lage ihrer Grundstücke der Beschwerdeführerin gegenüber nicht bestehe. Sonstige Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG seien nicht geltend gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1181/2011-14, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, des Bebauungsplans 'K Nord Gewerbezone', als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:


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Der Bebauungsplan 'K Nord Gewerbezone' aus dem Jahr 2010 betrifft - wie aus der zeichnerischen Darstellung, § 5 des Bebauungsplanes und Pkt. 1.1. der planungsfachlichen Erläuterungen hervorgeht - ein gegenüber dem Bebauungsplan 'K Nord Zone I' aus dem Jahr 2004 vergrößertes Gebiet, lässt aber die Festlegungen für das von diesem betroffene Gebiet im Wesentlichen unverändert (zur neu ersichtlich gemachten Eisenbahntrasse siehe den folgenden Punkt). Er steht in keinem Widerspruch zum Flächenwidmungsplan der Gemeinde W idF 3.17. Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Erschließung der Zonen II und III (des Flächenwidmungsplans Nr. 3.00) über die im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Liegenschaften weiterhin möglich. Die behauptete gegenteilige - nicht protokollierte - Erklärung eines Raumordnungssachverständigen in der Bauverhandlung vom konnte die Verbindlichkeit des Bebauungsplans nicht beeinträchtigen.
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Gemäß § 22 Stmk ROG 1974 waren Flächen für Eisenbahnen und Straßen in einem Flächenwidmungsplan nur dann zwingend ersichtlich zu machen, wenn diese 'durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung bestimmt' waren. Der Verordnungsgeber hat daher nicht gesetzeswidrig gehandelt, als er im Flächenwidmungsplan der Gemeinde W Nr. 3.17 für die lokale Verkehrsaufschließung der Gewerbezone K Nord nur 'mögliche Gleistrassen' und 'mögliche Straßenaufschließung(en)' ausgewiesen und dadurch dem Verordnungsgeber des Bebauungsplans hinsichtlich der Verkehrserschließung einen breiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat. Diesen Gestaltungsspielraum hat der Verordnungsgeber nicht überschritten. Er hat im Bebauungsplan 'K Nord Gewerbezone' die eisenbahnrechtlich genehmigten Schleppgleise (Bescheid vom ) ausgewiesen und ihre mögliche Verlängerung sowie mögliche Gleislagenoptionen ersichtlich gemacht. Wie im Wortlaut zum Bebauungsplan festgelegt, sind die Lagen der inneren Erschließungsfunktionen im Bebauungsplan als modifizierbar/variabel anzusehen und sind diese im Rahmen der nachgeschalteten Individualverfahren bzw. im Rahmen von Änderungsverfahren des Bebauungsplans nach Maßgabe der Betriebserforderlichkeiten anzupassen (s. Pkt. 3.1. der Planungsfachlichen Erläuterungen zum Bebauungsplan). Im Rahmen dieser Verfahren ist auch die Harmonisierung der Straßen mit den Gleistrassen entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften (zB § 42 EisenbahnG) möglich.
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Es kommt bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof nicht darauf an, ob die vom Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraums getroffene Lösung die bestmögliche ist. Im Rahmen der Normenkontrolle gemäß Art. 139 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen des Gestaltungsspielraums offen stehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist; sie muss (nur) mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg. 10.711/1985, 16.373/2001, 16.813/2003).
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Es gibt keine Rechtsvorschrift, die als notwendige Bedingung für die Erlassung eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplans fordert, dass sämtliche privatrechtlichen Voraussetzungen für dessen Umsetzung vorliegen.
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Über privatrechtlich eingeräumte Dienstbarkeiten und die zivilrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens entscheiden die ordentlichen Gerichte."
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, am beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG die Bestimmungen des VwGG in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Spruch des Bescheides sei mangelhaft. Die Erledigung der Sache sei unvollständig, und die Nachvollziehbarkeit sei nicht gegeben. Der Spruch enthalte umfassend einkopierte, allgemeine Teile des Protokolls und allgemeine Ausführungen, die nicht Inhalt des Spruches sein könnten. Aufgrund dieser Übernahme von Textbereichen aus dem Protokoll sei der Spruch in erheblichem Maße unklar und nicht nachvollziehbar. Es werde festgehalten, dass die im Bescheid enthaltene Baubeschreibung maßgeblich sei, insoweit die vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen von dieser abwichen. Damit sei aber der Inhalt des Konsenses nicht klar und nicht deutlich nachvollziehbar. Plandarstellungen, die zum Bescheidinhalt gemacht würden, hätten genau den konsentierten Bestand wiederzugeben. Spruch und Planunterlagen müssten korrespondieren.
Die Aufnahme der Ausführungen des Protokolls, wonach von der Verhandlungsleiterin festgehalten werde, dass auf Grund der am Verhandlungstag vorgenommenen Projektergänzung nun eine rechtlich gesicherte Zufahrt vorliege, ohne dass es eine entsprechende Darstellung gebe, sei unzulässig. Die Zufahrtsbereiche im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan erfassten nicht nur den geplanten, öffentlichen Straßengrund. Vielmehr würden nicht öffentliches Straßengut darstellende Grundbereiche erfasst bzw. benötigt und quere dieser neue Straßenbereich die geplante Eisenbahnanlage, für die eine grundbücherliche Sicherstellung bestehe, und ein bereits in Errichtung befindliches Eisenbahngleis der Beschwerdeführerin. Durch die Veränderung der Zufahrt würde in den Inhalt des Bebauungsplanes und in die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes eingegriffen, woraus sich negative Konsequenzen für die Beschwerdeführerin ergäben. Die Behörde hätte sich mit den diesbezüglichen Einwendungen auseinandersetzen müssen, da die Nichtausführbarkeit der Zufahrtsstraße die Verwirklichung des Bebauungsplanes unmöglich mache. Damit sei eine wesentliche Voraussetzung für die vollwertigen Aufschließungserfordernisse nicht gegeben. Die der Genehmigung zugrunde gelegte, ersatzweise neue Straße stelle keine Erfüllung von Aufschließungserfordernissen dar. Diese Zufahrt solle nur der Aufschließung des Bauplatzes der mitbeteiligten Partei dienen und stimme keineswegs mit den Aufschließungserfordernissen laut Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan überein. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der mitbeteiligten Partei bei der Erfüllung der Bedingungen aus dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan gleichheitswidrig benachteiligt werde. Für den Flächenbereich der Beschwerdeführerin seien die Aufschließungsbedingungen infolge des Wegfalls der Aufschließungsstraße noch nicht gegeben.
In der Begründung des Bescheides erfolge keine Auseinandersetzung mit den Gutachten und Verfahrensergebnissen. Feststellungen aus dem Verfahrensgang seien keine vorhanden.
Die belangte Behörde sei außerdem bei ihrer Beurteilung von Gewerbegebiet nach § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. ROG 1974 ausgegangen und nicht von dem gegenständlich vorliegenden Industrie- und Gewerbegebiet 1 nach lit. e. Sie habe der Beurteilung zugrunde gelegt, dass durch die Nutzung keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursacht werden dürften. Für die gegenständliche Kategorie nach lit. e sei jedoch maßgeblich, dass keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursacht würden. Diese Beurteilung sei nicht auf benachbarte Baugebiete ausgerichtet. Die Zumutbarkeit sei somit für den Bereich des Bebauungsplanes zu beurteilen. Die Definition des Gewerbegebietes sei keineswegs auf das Industrie- und Gewerbegebiet 1 auszudehnen. Somit sei im vorliegenden Fall bezüglich der Unzumutbarkeit auf die Immissionswirkungen innerhalb des Gebietes, das vom Bebauungsplan umfasst sei, abzustellen und die Gründe der Beschwerdeführerin seien für die Beurteilung maßgebend. Dies sei nicht erfolgt. Der Ausspruch, dass ein Immissionsschutz zu verneinen sei, sei unrichtig und bedeute eine Bevorteilung der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls aus dem Immissionsschutz Parteistellung, und ihre Einwendungen seien diesbezüglich zu prüfen. Der ärztliche Amtssachverständige habe nur eine gesundheitsrelevante Beurteilung vorgenommen. Eine Beurteilung dahingehend, inwieweit die Immissionsbelastungen zumutbar oder unzumutbar seien, habe es nicht gegeben.
Die Aufschließung des Gebietes erfolge nicht im Sinne des bebauungsplanmäßig festgelegten Erfordernisses. Dieses könne nicht erfüllt werden, da der mitbeteiligten Partei der erforderliche Grund nicht zur Verfügung stehe. Wenn auch die Beschwerdeführerin nicht Grundeigentümerin des entsprechenden Bereiches sei, so seien doch die Gegebenheiten bekannt und könne sie daher diesen Einwand begründet erheben. Es sei die Verpflichtung der Baubehörde, die Richtigkeit dieses Einwandes von Amts wegen zu prüfen, auch wenn kein Nachbarrecht bestehen sollte. Außerdem fehle es an weiteren, wesentlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der Aufschließungserfordernisse. Auf die eisenbahnrechtliche Genehmigung sei nicht Bedacht genommen worden. Ein Verkehrserschließungskonzept sei nicht erstellt worden. Es mangle an einem Oberflächenentwässerungskonzept. Ökologische Begleitmaßnahmen seien nicht festgelegt worden. Wenn nun im Weiteren diese nicht beachteten Erschließungserfordernisse bei den Flächen der Beschwerdeführerin eingefordert werden sollten, so würde dies zu einer sehr wesentlichen Benachteiligung und Ungleichbehandlung führen. Daraus resultiere, dass die Beschwerdeführerin diesen Mangel des gegenständlichen Verfahrens aufgreifen könne. Die Erteilung des Konsenses an die mitbeteiligte Partei verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Für die Beschwerdeführerin würden nämlich die Aufschließungserfordernisse aufrecht bleiben. Die Planung des Netzes der inneren Aufschließungsstraßen hänge auf Grund der derzeitigen Straßenlösung "völlig in der Luft". Da die Einbindung entgegen dem Konzept der Planung im Süden erfolge, verliere die Beschwerdeführerin die Anschlussmöglichkeit an die Straße.
Des Weiteren enthält die Beschwerde Ausführungen zum Verfahren im Jahr 2010 betreffend den Bebauungsplan mit umfassenden Darlegungen vor allem zur straßenmäßigen Aufschließung. Nach umfangreichen Erörterungen wird festgehalten, dass die raumplanerischen Fachabteilungen bei ihren Stellungnahmen von falschen Grundlagen ausgegangen seien.
Der "Knoten Nord" stelle laut Bebauungsplan die einzig mögliche Zufahrt zum Betriebsareal der mitbeteiligten Partei dar. Die Beschwerdeführerin habe ihre Gleisservitut in diesem Gebiet bereits ausgeübt. Besitzstörungsklagen der mitbeteiligten Partei seien nicht erfolgreich gewesen.
Unter Berücksichtigung aller einschlägigen verkehrstechnischen Richtlinien sei somit weder eine technisch geeignete noch rechtlich gesicherte Zufahrt im Sinne des § 5 Stmk. BauG gegeben.
Im Zuge der Konsumation des Baubewilligungsbescheides durch die mitbeteiligte Partei hätten weder die beiden Erschließungsknoten Nord und Süd laut Bebauungsplan umgesetzt werden können noch habe die mitbeteiligte Partei die laut Bebauungsplan vorgesehene Einmündung der Aufschließungsstraße nach Norden in den Kreisverkehr umgesetzt. Durch die Mangelhaftigkeit des Bebauungsplanes habe der auf diesem aufbauende Baubescheid nicht konsensgemäß ausgeführt werden können. Die Baulichkeiten der mitbeteiligten Partei seien in einer Form errichtet worden, die mehr als geringfügig vom Konsens abweiche. Eine Baubewilligung dafür sei nicht zulässig, weil sie dem Bebauungsplan widerspreche. Daher könne auch keine rechtskonforme Benützungsbewilligung erteilt werden. Ungeachtet dessen sei die Asphaltmischanlage der mitbeteiligten Partei bereits seit Mitte Mai 2012 im Betrieb.
Der Bebauungsplan sei rechtswidrig. Im Bebauungsplan 2010 werde der Umstand ignoriert, dass der Erschließungsknoten Nord mit den Gleisservituten der Beschwerdeführerin verkehrstechnisch nicht kompatibel sei. Es sei auch ignoriert worden, dass seitens des Eigentümers der Zufahrtsflächen im Bereich des Knotens Nord keine Zustimmung zur Überfahrt erteilt worden sei.
§ 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, lautet:
"§ 26
Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
§ 23 Abs. 5 lit. d des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974 idF LGBl. Nr. 20/2003 lautet:
"d)
Gewerbegebiete, das sind Flächen, auf denen Betriebe und Anlagen aller Art, Verwaltungsgebäude sowie im untergeordneten Ausmaß auch Einzel- und Großhandelsbetriebe und die für die Aufrechterhaltung dieser Betriebe und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen errichtet werden können. Diese Nutzungen dürfen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. Die Ausweisung von Gewerbegebieten ist nur im Anschluss an bestehendes, überwiegend bebautes Kerngebiet, Dorfgebiet, allgemeines oder reines Wohngebiet zulässig, wobei die Bebauung von innen nach außen zu erfolgen hat. Die Errichtung von Einzel- und Großhandelsbetrieben im untergeordneten Ausmaß ist nur gleichzeitig oder nach der Errichtung von Betrieben und Anlagen aller Art und Verwaltungsgebäuden möglich."
§ 23 Abs. 5 lit. e des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 idF LGBl. Nr. 20/2003 lautet auszugsweise:
"e)
Industrie- und Gewerbeflächen sind Flächen, die
1.
als Industrie und Gewerbegebiet 1 für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch Schulungseinrichtungen (z. B. Fachhochschulen) oder Forschungseinrichtungen (z. B. Technologiezentren) oder die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können,
2.
als Industrie- und Gewerbegebiet 2 nicht unter Z. 1 fallen und als Standortvorsorge für die Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft auch für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, welche in Abhängigkeit von ihren charakteristischen Nutzungsmerkmalen besondere Standortanforderungen aufweisen, denen in anderen Baugebieten oder in deren Nähe aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes nicht hinreichend entsprochen werden kann.
..."
Soweit die Beschwerdeführerin Mangelhaftigkeiten des Bescheidspruches geltend macht, ist dazu zunächst festzuhalten, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur soweit reichen, als ihnen materielle subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0193, mwN). Ferner ist von Bedeutung, dass der Nachbar hinsichtlich der Planunterlagen nur soweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hat, als die Unterlagen ausreichen müssen, ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte braucht (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0146).
Aus den Darlegungen in der Beschwerde ergibt sich nicht, welches subjektiv-öffentliche Nachbarrecht durch die Mangelhaftigkeit des Spruches verletzt sein sollte, und es wird auch nicht dargestellt, die Verfolgung welcher Nachbarrechte allenfalls durch die Mangelhaftigkeit von Planunterlagen bzw. allfällige Divergenzen zwischen Planunterlagen und Bescheidspruch gehindert sein sollte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.
Der Katalog der Nachbarrechte im § 26 Abs. 1 Stmk. BauG ist im Übrigen taxativ (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0056). Die Beschwerdeführerin hat daher kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf, dass die Aufschließungsvoraussetzungen für das Baugrundstück erfüllt sind bzw. dass eine bestimmte Art der Aufschließung zu erfolgen hätte.
Gegenstand des Verfahrens ist außerdem lediglich die Baubewilligung für das Bauprojekt der mitbeteiligten Partei. Die Frage der Aufschließung der Grundstücke der Beschwerdeführerin ist in diesem Verfahren nicht zu beantworten. Ebenso geht es nicht um den tatsächlich vorhandenen Baubestand. Das Baubewilligungsverfahren ist nämlich ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem nur das eingereichte Bauprojekt zu beurteilen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0065).
Soweit sich die Beschwerdeausführungen auf die Rechtswidrigkeit der bebauungsplangemäß vorgesehenen Aufschließung beziehen, ist auf den zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom und die darin enthaltene, oben angeführte Begründung zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof kann ebenfalls nicht finden, dass eine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes vorliegt.
Die Ausführungen in der Beschwerde betreffend die Aufschließung des Baugrundstückes und der Grundstücke der Beschwerdeführerin sowie die bebauungsplanmäßigen Grundlagen dafür führen die Beschwerde daher nicht zum Ziel.
Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin allerdings, dass sie in ihrem Nachbarrecht betreffend den Immissionsschutz verletzt wurde. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es beim Immissionsschutz grundsätzlich auf die Widmung des Baugrundstückes und nicht auf die Widmung von Nachbargrundstücken ankommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0003, mwN). Relevant sind dabei die Immissionen bereits an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0176, mwN).
Der belangten Behörde ist nun zuzugestehen, dass die Widmung Gewerbegebiet gemäß § 23 Abs. 5 lit. d Stmk. ROG 1974 nicht auf das ortsübliche Ausmaß an Immissionen auf dem Baugrundstück abstellt, sondern auf jenes auf benachbarten, als Baugebiet gewidmeten Grundstücken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0223), und insoweit eine gewisse Ausnahme von dem obigen Grundsatz enthält, wonach die Widmung des Baugrundstückes ausschließliche Relevanz hat (wobei allerdings anzumerken ist, dass auch das Gewerbegebiet selbst zu den Baugebieten zählt). Damit ist aber für Gewerbegebiete eine ausdrückliche Regelung vorgesehen, die entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht auf andere Widmungsgebiete übertragen werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 5 lit. e Z. 1 Stmk. ROG 1974 kommt es darauf an, dass keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen durch das Bauvorhaben verursacht werden, was nach den obigen Grundsätzen an den Nachbargrundgrenzen eingehalten sein muss und wobei zu beachten ist, dass das Gesetz nicht auf die Widmung des Nachbargrundstückes abstellt. Im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes, der eindeutig ist, scheidet es auch aus, dass systematische Überlegungen oder solche betreffend die Absicht des Gesetzgebers anzustellen sind. Bemerkt wird, dass diese Regelung auch sachgemäß ist, da in Industrie- und Gewerbegebieten 1 (zum Unterschied von Industrie- und Gewerbegebieten 2) auch Wohnungen und andere vor Immissionen grundsätzlich zu schützende Einrichtungen zulässig sind.
Da die belangte Behörde die dargestellte Rechtslage verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am