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VwGH vom 31.03.2016, 2013/06/0124

VwGH vom 31.03.2016, 2013/06/0124

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der G reg. Genossenschaft m.b.H. in G, vertreten durch die Konrad-Schröttner-Schinko Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT13-12.10- R214/2013-3, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin des als reines Wohngebiet gewidmeten Grundstückes Nr. 217/2, KG R. Unmittelbar nördlich der Bauliegenschaft ist die Widmung Gewerbegebiet festgelegt, und ebendort befindet sich auch eine Betriebsanlage.

Mit Eingabe vom beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus sechs Gebäuden mit insgesamt 27 Wohneinheiten, 23 nicht überdachten PKW-Abstellplätzen und 27 Tiefgaragenplätzen auf dem Grundstück Nr. 217/2. Das der nördlichen Grundstücksgrenze am nächsten gelegene Gebäude ist das Objekt H1.

Die beschwerdeführende Partei legte im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ein schalltechnisches Gutachten der T.-GesmbH vom vor, wonach für die bestehende Schallbelastung sowohl der weit entfernte KFZ-Verkehr auf der Südautobahn als auch der umliegende KFZ-Verkehr der A-Straße LXXX maßgeblich seien. Aus der benachbarten Gewerbeanlage seien nachts keine Immissionen feststellbar und flössen Immissionen tagsüber nur untergeordnet in die örtlichen Verhältnisse ein. Die Schallmessung sei im Zeitraum von 15.00 bis 16.00 Uhr sowie von 22.00 bis 23.00 Uhr auf dem Baugrundstück durchgeführt worden. Zwischen 15.00 und 16.00 Uhr betrage der Grundgeräusch- und Basispegel 42 dB, der energieäquivalente Dauerschallpegel 45 dB und der mittlere Spitzenpegel 52 dB. Zwischen 22.00 und 23.00 Uhr betrage der Grundgeräusch- und Basispegel 42 dB, der energieäquivalente Dauerschallpegel 44 dB und der mittlere Spitzenpegel 48 dB. Für den benachbarten Gewerbebetrieb würden in den Berechnungen die maximal zulässigen Schallemissionen an der Grundgrenze gemäß ÖNORM S 5021/T1 für die Widmungskategorie 5 (Gewerbegebiet), nämlich LA,eq = 65 dB tagsüber und 55 dB nachts, eingesetzt, um eventuelle spätere Betriebserweiterungen zu berücksichtigen. Die Planungsrichtwerte für zulässige Schallemissionen beziehungsweise -immissionen würden für die Widmungskategorie "reines Wohngebiet" tagsüber 50 dB, abends 45 dB und nachts 40 dB (energieäquivalenter Dauerschallpegel) betragen. Laut der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 dürfe der energieäquivalente Dauerschallpegel in der hier relevanten Widmungskategorie 2 den Immissionsgrenzwert von LA,eq = 45 dB nachts und LA,eq = 55 dB tagsüber im Freien vor dem Fenster des vom Lärm am stärksten betroffenen Aufenthaltsraumes nicht überschreiten. Die Immissionsgrenzwerte nach der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 entsprächen nicht den Planungsrichtwerten der Flächenwidmung. Anhand der dem Gutachten beiliegenden Immissionspläne sei ersichtlich, dass die Grenzwerte laut der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 an der Nordfassade des Projektgebäudes H1 durch den benachbarten Gewerbebetrieb in beiden Geschossen überschritten würden.

Im Akt befindet sich weiters eine von der S.-GmbH in Auftrag gegebene, sich auf die Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes beziehende gutachterliche Stellungnahme der P.-GmbH vom . Danach würden beim derzeitigen Zustand, in dem die Fenster ohne mechanische Belüftung geöffnet seien, die Planungswerte für zulässige Immissionen im benachbarten reinen Wohngebiet von LA,eq = 50 dB tagsüber beziehungsweise LA,eq = 40 dB nachts überschritten. Bei einem künftigen geschlossenen Zustand der Fenster mit einem Bauschalldämmaß R'w = 30 dB, Außenfassade R'w = 55 dB sowie Dach R'w = 29 dB und einer mechanischen Belüftung würden diese Planungsrichtwerte nicht überschritten.

Mit Schreiben vom erhoben J. S., die S.- GmbH sowie die S.-Holding-GmbH Einwendungen. J. S. und die S.-GmbH seien Eigentümer der nördlich benachbarten Grundstücke mit darauf befindlichen Betriebsanlagen, und die S.-Holding-GmbH sei Mieterin der an das Baugrundstück grenzenden Betriebsanlage. Die Einschreiter sprachen sich im Wesentlichen gegen eine heranrückende Wohnbebauung und die gesetzwidrige Flächenwidmung aus und erhoben Einwendungen in Bezug auf das Gutachten der T.- GesmbH. Überdies legten sie neben einem laut behördlichem Vermerk mit Bescheid vom bewilligten Einreichplan folgende bau- und gewerberechtliche Bewilligungsbescheide vor:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
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Baurechtlicher Bescheid vom betreffend die Errichtung einer neuen Werkshalle;
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Baurechtlicher Bescheid vom betreffend die Errichtung eines Garagengebäudes und eines Werkstättenzubaues;
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Baurechtlicher Bescheid vom betreffend die Errichtung einer Lagerhalle;
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Gewerberechtlicher Bescheid vom betreffend die Genehmigung einer Stahlbauwerkstätte samt Nebenanlagen;
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Gewerberechtlicher Bescheid vom betreffend die Installation neuer Maschinen und einer Ölfeuerungsanlage;
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Gewerberechtlicher Bescheid vom betreffend einen Umbau beziehungsweise eine Adaption eines Lagers zu einem Werkstättenraum und die Hinzunahme diverser Maschinen;
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Gewerberechtlicher Bescheid vom betreffend die Errichtung eines Gaslagers und die Hinzunahme maschineller Einrichtungen.
Die Verwaltungsakten beinhalten überdies eine Kopie eines bau- und gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides vom .
Am fand eine mündliche Bauverhandlung statt.
Die Baubehörde erster Instanz holte sodann ein schalltechnisches Gutachten der R.-KEG vom ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der im Rahmen einer 24- Stunden-Messung vom bis zum festgestellte energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq im Bereich der nördlichen Fassade des projektierten Objektes H1 betrage am Tag 47,7 dB, am Abend 46,3 dB und in der Nacht 41,3 dB. Größten Einfluss auf die Lärmsituation habe die A2 Südautobahn. Als häufigste Ereignisse seien vorbeifahrende KFZ auf der LXXX, auf dem S.-Weg sowie auf der Zufahrt zu den westlich gelegenen Mehrfamilienhäusern zu registrieren. Tagsüber sei im Messzeitraum vor allem die Bautätigkeit auf einer nahegelegenen Baustelle mit wiederkehrenden Geräuschen markant, ebenso Flug- und Bahnlärm sowie Naturgeräusche. Die als untergeordnete Einzelgeräusche auftretenden Schalleinwirkungen aus dem benachbarten Gewerbebetrieb seien aufgrund ihrer Seltenheit und geringen Lautstärke nicht auswertbar. Das Gutachten der T.-GesmbH diene in erster Linie der Feststellung der Übereinstimmung des Projektes mit den Vorgaben der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993. Der Schallmessbericht der T.-GesmbH werde durch die Messergebnisse des Sachverständigengutachtens der R.-KEG bestätigt. Die von den Bauflächen beziehungsweise deren widmungsgemäßer Nutzung ausgehenden Schallwirkungen seien so zu begrenzen, dass die Planungsrichtwerte an den maßgeblichen Grundgrenzen entsprechend der Widmung des eigenen Grundstückes eingehalten würden. Da die vorgelegten bau- und gewerberechtlichen Bescheide nicht auf die betriebliche Lärmsituation auf der benachbarten Liegenschaft eingingen, sei anzunehmen, dass die laut ÖNORM S 5021 vorgegebenen Planungswerte an der Grundgrenze eingehalten würden. Aufgrund der Betriebsstruktur sei davon auszugehen, dass im Zuge einer derzeit nicht absehbaren Erweiterung oder Entwicklung des Betriebes die Installation von lärmemittierenden Anlagen mit Lärmabstrahlung zur geplanten Wohnbebauung hin nicht unbedingt erforderlich sei. An der Nordseite des Objektes H1 werde im Summenpegel (Überlagerung der bestehenden Umgebungslärmsituation mit den Schallemissionen der S.- GmbH und dem Projekt mit Parkplatz und Tiefgarage) in der Nacht ein Immissionswert von 45 dB überschritten, weshalb die sich an der Nordwand des Objektes H1 befindlichen Fenster mit einem erhöhten Schalldämmmaß auszustatten seien. Unter Berücksichtigung einer solchen Auflage entspreche das Projekt in seinen Auswirkungen auf den Bestand und die Entwicklung des angrenzenden Betriebes den Intentionen der ÖNORM S 5021-1. Das in der ÖNORM S 5021-1 festgelegte Widmungsmaß des Baugrundstückes werde an der Grundgrenze eingehalten. Bauliche Maßnahmen an den Grundstücksgrenzen zu Zwecken des Schallschutzes seien nicht erforderlich. Mit Vorschreibung der angesprochenen Auflage sei das eingereichte Projekt daher positiv zu beurteilen.
Die von J. S., der S.-GmbH und der S.-Holding-GmbH beauftragte P.-GmbH führte im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme vom im Wesentlichen Folgendes aus:
Ausgehend davon, dass laut gutachterlicher Stellungnahme der R.- KEG die Schalleinwirkungen der benachbarten Gewerbeanlage zum Zeitpunkt der Messungen aufgrund ihrer Seltenheit und der geringen Lautstärke nicht auswertbar gewesen seien, sei es notwendig, die vorliegenden Messungen bei Vollbetrieb der Gewerbeanlage repräsentativ ergänzend zu erfassen. Dabei sei die nördliche Grundgrenze als Messpunkt heranzuziehen. Laut R.-KEG liege eine Überschreitung des zulässigen Immissionswertes von 45 dB in der Nacht vor. Den Ausführungen der R.-KEG sei keine Aussage über die tatsächlichen Emissionen der Gewerbeanlage bei Tag beziehungsweise bei Nacht zu entnehmen. Dies sei zu ergänzen. Das Schallschutzkriterium dabei sei zumindest die Einhaltung der Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S 5021-2010 für zulässige Immissionen am benachbarten, als reines Wohngebiet gewidmeten Baugrundstück von LA,eq = 50 dB tagsüber, 45 dB abends und 40 dB nachts.
Laut einem Schallmessbefund der P.-GmbH vom , bei dem eine Messung an der Grundgrenze zum Baugrundstück durchgeführt worden sei und die Fenster des Betriebes zum Teil geöffnet gewesen seien, betrage bei Vollbetrieb der S.-GmbH zwischen 10.00 und 15.00 Uhr der Basispegel LA,95 = 39,4 dB, der energieäquivalente Dauerschallpegel LA,eq = 64,6 dB, der mittlere Spitzenpegel LA,01 = 78,4 dB und der Maximalpegel LA,max = 87,6 dB. Ein Anpassungswert von 5 dB sei bei der Bildung des Beurteilungspegels Lr als Zuschlag für Impulshaftigkeit der Geräusche des Betriebes zu berücksichtigen. Durch den Vollbetrieb der Betriebsanalage werde ein Beurteilungspegel von Lr = LA,95 + 5 dB = 70 dB im Bereich der Grundgrenze zum projektierten Bauwerk hervorgerufen. Aufgrund der Widmung des Baugrundstückes als reines Wohngebiet sei als Beurteilungspegel im Freien Lr,D = 50 dB tagsüber und Lr,E = 45 dB abends heranzuziehen und einzuhalten. Bei Vollbetrieb der gewerblichen Anlage würden die geltenden Planungsrichtwerte im ungünstigsten Fall um bis zu 20 dB tagsüber beziehungsweise 25 dB abends überschritten. Somit sei das Wohnbauvorhaben auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht konform mit der Ausweisung im Flächenwidmungsplan, und es seien zusätzliche geeignete Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Planungsrichtwerte im reinen Wohngebiet notwendig.
Der Amtssachverständige Ing. L. führte in einem von der Baubehörde erster Instanz eingeholten schalltechnischen Gutachten vom aus, aufgrund der im ungünstigsten Fall zu erwartenden Immissionen durch den benachbarten Gewerbebetrieb könne eine Gesundheitsgefährdung erwartet werden. In diesem Fall seien behördliche Maßnahmen zur Hintanhaltung einer möglichen Gefährdung zu setzen. Der Maßstab zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung sei nicht das Widmungsmaß, sondern der dort wohnende Durchschnittsmensch, und es sei überdies auf allfällige Grenzwerte der WHO oder Darlegungen beispielsweise der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18, deren Maßstäbe deutlich strenger als das Widmungsmaß seien, abzustellen. Bei Berücksichtigung der ausschlaggebenden ungünstigsten Situation lägen deutliche Überschreitungen der betreffenden Planungsrichtwerte für reines Wohngebiet vor. Auf Grund der im Bauverfahren ebenfalls zu berücksichtigenden raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen sei das Projekt nicht genehmigungsfähig. Auch die Vorschreibung schallschutztechnischer Maßnahmen, wie etwa von Schallschutzfenstern, könne eine Genehmigungsfähigkeit nicht bewirken, da das Widmungsmaß auf den Aufenthalt im Freien abstelle. Schalltechnisch sei keine Lösung offensichtlich, insbesondere da die Schallquellen sehr hoch lägen. Ein möglicher Lösungsansatz sei, die Parkflächen zu Verkehrsflächen umzuwidmen (wurde näher ausgeführt). Das schalltechnische Gutachten der R.- KEG sei fachlich richtig sowie nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend ausgeführt worden. Jedoch sei die Ansicht der R.-KEG, es sei auf zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen abzustellen, falsch. Vielmehr sei die Unzumutbarkeit Prüfungsmaßstab.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde das gegenständliche Bauansuchen gemäß § 29 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Schreiben vom , gerichtet an die mitbeteiligte Marktgemeinde, erfolgten Erläuterungen der M.-GmbH, einer Architekten- und Ziviltechniker-GmbH, zur örtlichen Raumplanung im Zusammenhang mit Immissionen (im Akt befindet sich dazu auch eine Stellungnahme der M.-GmbH vom , gerichtet an die Beschwerdeführerin).
Die Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom abgewiesen. Begründend wurde (soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Relevanz) im Wesentlichen ausgeführt, die S.-GmbH habe sämtliche bau- und gewerberechtlichen Bescheide vorgelegt, weshalb von einem konsensgemäßen Betrieb des Unternehmens ausgegangen werde. Die Ausführungen der P.-GmbH seien angesichts der auf unterschiedliche Betriebsabläufe zurückzuführenden Divergenzen durchaus nachvollziehbar. Mangels Vorliegens von emissions- beziehungsweise immissionstechnischen Begrenzungen in den Konsensen betreffend den Gewerbebetrieb der S.- GmbH sei zutreffender Weise im Sinne des Ungünstigkeitsprinzips die theoretische Maximalbelastung herangezogen worden. Der Amtssachverständige habe die von ihm berücksichtigten Gutachten auf deren Nachvollziehbarkeit, fachliche Richtigkeit sowie die Anwendung des Standes der Technik geprüft. Das Gutachten der T.- GmbH sei zu Zwecken der Beurteilung der Wohnbauförderung erstellt worden, wobei ein deutlicher Unterschied zwischen den Förderungsvoraussetzungen nach der Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1993 und dem im Sinne der Versteinerungstheorie anzuwendenden Stmk ROG 1974 sowie dem Stmk BauG 1995 bestünde (wurde näher ausgeführt). Bereits auf Grund der Überschreitung der Planungsrichtwerte könne von der Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen werden. Da hinsichtlich etwaiger Immissionen auf das Widmungsmaß im Freien abzustellen sei, sei es nicht möglich, durch die Vorschreibung von Auflagen, wie etwa von Schallschutzfenstern, eine Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens herzustellen. Da das Bauvorhaben eine Gesamtheit darstelle und als solche zu beurteilen sei, habe die Baubehörde erster Instanz auch die Errichtung der weiteren projektierten Objekte untersagen müssen. Auf die Notwendigkeit einer Projektsänderung sei im Übrigen von der Behörde erster Instanz im Juli 2012 hingewiesen worden. Die Ausführungen hinsichtlich einer etwaigen Gesundheitsgefährdung anderer Nachbarn seien nicht verfahrensrelevant.
Die gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung der beschwerdeführenden Partei wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Bauliegenschaft sei im Flächenwidmungsplan 4.0 der mitbeteiligten Marktgemeinde, in Kraft seit , als reines Wohngebiet ausgewiesen. Betreffend den benachbarten Gewerbebetrieb sei ein Schallmessbefund der P.-GmbH eingeholt worden, welcher schlüssig und nachvollziehbar darlege, dass bei Vollbetrieb des Gewerbetriebes die Planungsrichtwerte für das reine Wohngebiet von 50 dB bei Tag und von 45 dB am Abend an der maßgeblichen Grundgrenze zum Baugrundstück im ungünstigsten Fall um bis zu 20 dB tagsüber beziehungsweise 25 dB abends überschritten würden. Daher bedürfte es zur Konformität mit der Flächenwidmung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen. Für die heranrückende Wohnbebauung seien ausschließlich die baurechtlich genehmigten Emissionen von Relevanz, wobei laut der baurechtlichen Bewilligung betreffend den benachbarten Gewerbebetrieb keine Beschränkung erfolgt sei.
Der schalltechnische Prüfmaßstab nach dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG 1993) unterscheide sich von dem des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (StROG 1974). Beim Stmk WFG 1993 werde nämlich auf die Lärmbelastung im Freien vor dem Fenster des vom Lärm am stärksten betroffenen Aufenthaltsraumes abgestellt, wohingegen beim StROG 1974 sowie beim Stmk BauG 1995 der Lärmpegel an der Grundstücksgrenze ausschlaggebend sei, somit also strengere Kriterien als nach dem Stmk WFG 1993 gälten.
Laut dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten der T.-GesmbH vom würden die Immissionen des benachbarten Betriebes die Grenzwerte der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 an der Nordfassade des Projektgebäudes H1 in beiden Geschoßen überschreiten. Die Immissionspläne belegten, dass eine Belastung an der Grundgrenze von maximal 65 dB bei Tag und von maximal 55 dB in der Nacht vorliege, wodurch unzweifelhaft die maximal zulässigen raumordnungsrechtlichen Planungsrichtwerte für reines Wohngebiet an der Grundgrenze des gegenständlichen Grundstücks zum emittierenden Betrieb überschritten würden.
Dem von der Baubehörde eingeholten lärmtechnischen Gutachten der R.-KEG, wonach an der Nordseite des Objektes H1 der Summenpegel den Immissionswert von 45 dB in der Nacht überschreite und somit sämtliche Wohnungen an der Nordseite mit Schallschutzfenstern auszustatten seien, könne nicht gefolgt werden, zumal das Stmk BauG 1995 bei der Einhaltung des Widmungsmaßes auf den Aufenthalt im Freien abstelle und außerdem ausschließlich die Werte an der Grundgrenze ausschlaggebend seien. Daher sei das Gutachten in Bezug auf die Ausführungen, wonach das in der ÖNORM S 5021-1 festgelegte Widmungsmaß eingehalten werde und das eingereichte Projekt durch Vorschreibung von Auflagen schalltechnisch positiv zu beurteilen sei, nicht richtig. Aus der Überschreitung des Widmungsmaßes an der Nordseite des Objektes H1 könne abgeleitet werden, dass eine Überschreitung des Widmungsmaßes auch an der relevanten Grundgrenze vorliege.
Wie von der beschwerdeführenden Partei zutreffend ausgeführt, könne der schalltechnische Amtssachverständige Ing. L. keine medizinischen Fragen klären. Seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen könne jedoch entnommen werden, dass bei Berücksichtigung der ungünstigsten Situation deutliche Überschreitungen der Planungsrichtwerte für die Widmung reines Wohngebiet vorlägen. Hinsichtlich der Schlüssigkeit des Gutachtens werde auf die Gutachten der T.-GesmbH und der P.-GmbH verwiesen. Daher habe der Amtssachverständige folgerichtig festgestellt, dass die Genehmigungsfähigkeit mangels Erfüllung der im baubehördlichen Verfahren ebenfalls zu prüfenden raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliege. Diese rechtliche Würdigung sei zwar der Behörde vorbehalten, jedoch sei auch die Berufungsbehörde aufgrund der evidenten Nichteinhaltung der Planungsrichtwerte zu keinem anderen Ergebnis gekommen.
Da die Einhaltung des Widmungsmaßes nur in Form einer Umwidmung erreicht werden könne (wurde näher ausgeführt), sei nicht ersichtlich, inwieweit ein baurechtlicher Konsens durch die Vorschreibung von Auflagen erreicht werden könne. Auf Grund der Ausführungen im Rahmen des Gutachtens der T.-GesmbH, wonach auch im ersten Stock des Objektes H1 die Richtwerte überschritten würden, gehe die belangte Behörde nicht davon aus, dass die Errichtung einer Schallschutzwand an der relevanten Grundgrenze geeignet wäre, zur Einhaltung der Planungsrichtwerte am Bauplatz zu führen.
Die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der Stellungnahme der M.-GmbH vom liege zwar vor, jedoch begründe eine Verletzung des Parteiengehörs lediglich dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Da anhand der vorliegenden Gutachten eine Überschreitung des Widmungsmaßes der Kategorie reines Wohngebiet durch den emittierenden Gewerbebetrieb nachvollziehbar nachgewiesen sei, wäre die Berufungsbehörde auch bei Berücksichtigung der in der Vorstellung dargelegten Gründe zu keinem anderen Ergebnis als zur Abweisung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung gekommen.
Die monierte Befangenheit des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde und des bei der mitbeteiligten Marktgemeinde tätigen Mag. B. N. sei nicht erkennbar, weil es geradezu der Intention einer Gemeinde entspreche, infolge der Realisierung einer neuen Wohnhausanlage, wodurch es unzweifelhaft zu einer Zunahme der Bevölkerungszahl komme, im Rahmen des Finanzausgleiches für die neu zugezogenen Gemeindebürger anhand des abgestuften Bevölkerungsschlüssels mehr Steuergelder zu lukrieren. Da eine etwaige relative Befangenheit im Sinne des § 7 AVG im Rahmen der Vorstellung nicht ausreichend begründet und den Verwaltungsakten auch nicht entnehmbar sei, sei auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen.
Die Baubehörde erster Instanz habe am auf die Notwendigkeit einer Projektänderung hingewiesen, jedoch sei die beschwerdeführende Partei auf einen Lösungsversuch nicht eingegangen.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995), LGBl. Nr. 59 idF LGBl. Nr. 78/2012, lautet auszugsweise:

"§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

...

44. Nachbar : E igentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

..."

§ 26 Stmk BauG 1995 idF LGBl. Nr. 13/2011 lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

...

(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist."

§ 29 Stmk BauG 1995 idF LGBl. Nr. 78/2012 lautet auszugsweise:

"§ 29. (1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

...

(5) Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.

..."

§ 23 StROG 1974, LGBl. Nr. 127 idF Nr. 20/2002, lautet

auszugsweise:

"§ 23. (1) ...

...

(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

a) reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen u. dgl.) oder die dem Gebietscharakter nicht widersprechen, zulässig sind;

...

d) Gewerbegebiete, das sind Flächen, auf denen Betriebe und Anlagen aller Art, Verwaltungsgebäude sowie im untergeordneten Ausmaß auch Einzel- und Großhandelsbetriebe und die für die Aufrechterhaltung dieser Betriebe und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen errichtet werden können. Diese Nutzungen dürfen keine das örtsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen. ...

..."

Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, bereits die Behörde erster Instanz hätte die Parteistellung des J. S., der S.-GmbH und der S.-Holding GmbH prüfen und deren Einwendungen mangels Parteistellung zurückweisen müssen. J. S. sei weder Eigentümer noch Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage. Auf seiner Liegenschaft befinde sich keine betriebliche Anlage. Auch der S.-GmbH komme als bloßer Mieterin der Betriebsanlage keine Parteistellung zu.

Weiters sei die S.-GmbH im gesamten Verwaltungsverfahren dem gesetzlichen Auftrag, die Rechtmäßigkeit der Emissionen der Betriebsanlage zu belegen, nicht nachgekommen, weshalb sämtliche Einwendungen irrelevant und unbeachtlich seien. Eine diesbezügliche Aufforderung der Behörde sei ebenfalls nicht ergangen, was begründete Zweifel an der Unbefangenheit der Behörde aufwerfe. Überdies habe die belangte Behörde nicht ausreichend geprüft, ob tatsächliche oder rechtmäßige Emissionen vorlägen. Infolgedessen sei im gesamten Verfahren unerörtert geblieben, ob die von dem benachbarten Gewerbebetrieb ausgehenden Immissionen baurechtlich rechtmäßig seien.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen sei auf das Widmungsmaß abzustellen. Die Lärmbelastung dürfe an der Grundstücksgrenze das Widmungsmaß nicht überschreiten, da die an der Grundstücksgrenze bestehende Einwirkung Beurteilungsmaßstab sei. Dies gelte umso mehr, als keinerlei Auflagen für den gewerblichen Betrieb erteilt worden seien. Liege die Lärmbelastung über dem Widmungsmaß, so lägen keine zulässigen Emissionen vor, die der Nachbar nach § 24 Abs. 4 Stmk BauG 1995 geltend machen könne. Im Ergebnis seien damit keine rechtmäßigen Emissionen gegeben.

Überdies habe die beschwerdeführende Partei auf die Gültigkeit des Flächenwidmungsplanes 4.0 der mitbeteiligten Marktgemeinde vertraut, in welchem weder Immissionen noch notwendige Schallschutzmaßnahmen angegeben seien. Der Flächenwidmungsplan sei von der M.-GmbH ausgearbeitet worden und stehe im Widerspruch zu deren Stellungnahme vom . Dieser Widerspruch sei rechtswidrig und der beschwerdeführenden Partei unerklärlich, zumal ihr die Stellungnahme erst mit Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde zur Kenntnis gelangt sei. Die Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör führe zu einem Verfahrensfehler, da die beschwerdeführende Partei bei Kenntnis der Stellungnahme geltend gemacht hätte, dass sie auf einen rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, der keine Immissionen und keinen Bedarf an einem Schallschutz aufzeige, vertrauen dürfe. Dass die belangte Behörde zwar einerseits eingestehe, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, jedoch andererseits den Standpunkt vertrete, die Berufungsbehörde wäre zu keinem anderen Ergebnis gekommen, widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die Behörde lasse außer Acht, dass bereits die Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, für eine Rechtsverletzung ausreiche. Dieses Vorgehen begründe Zweifel an der Unbefangenheit. Überdies wären sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde gehalten gewesen, amtswegig Ermittlungen hinsichtlich des offenkundigen Widerspruches zwischen dem Flächenwidmungsplan und der Stellungnahme der M.-GmbH durchzuführen.

In der überlangen Verfahrensdauer des erstinstanzlichen Verfahrens spiegle sich die ablehnende Haltung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde wieder. Sowohl das Verhalten des Bürgermeisters als auch jenes von Mag. B. N. ließen Zweifel an deren Unbefangenheit aufkommen. Die rechtswidrige Vorgangsweise des Bürgermeisters habe die beschwerdeführende Partei an der Erfüllung ihres statuten- und gesetzmäßigen Auftrages gehindert. Ausgehend von der 20-monatigen Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens habe die beschwerdeführende Partei noch am ihre Schadenersatzansprüche beim Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde geltend gemacht (wurde näher ausgeführt). Die Befangenheit sei sowohl im Rahmen der Berufung als auch der Vorstellung moniert worden, jedoch sei der Berufungsbescheid nicht darauf eingegangen und es seien keinerlei amtswegige Erhebungen getätigt worden. Insbesondere hätte die Behörde erheben müssen, weshalb eine überlange Verfahrensdauer vorliege und die Behörde erster Instanz mehrere Gutachten eingeholt habe, obwohl vor Beauftragung des Sachverständigen Ing. L. bereits drei Gutachten vorgelegen seien, wovon zwei die Bewilligungsfähigkeit des Projektes attestiert hätten.

Die belangte Behörde sei überdies nicht auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Bestellung eines weiteren Amtssachverständigen außerhalb des Ermessensspielraumes der erkennenden Behörde liege, eingegangen und habe keine Ausführungen hinsichtlich der Abfassung einer Stellungnahme durch den Amtssachverständigen ohne Durchführung eigener Messungen getätigt. Die Messergebnisse seien zu keinem Zeitpunkt der beschwerdeführenden Partei bekannt gegeben worden.

Ing. L. gehe im Rahmen der Stellungnahme vom nicht auf die gewaltigen Unterschiede der vorliegenden Messergebnisse ein, sondern übernehme die hohen Pegelwerte ohne deren Überprüfung auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit sowie ohne Begründung der Aussage, es sei eine mögliche Gesundheitsgefährdung zu erwarten. Lediglich ein medizinischer Sachverständiger könne die Auswirkungen von Lärmbelastungen auf den menschlichen Organismus beurteilen. Die Messergebnisse der P.- GmbH seien übernommen worden, obwohl es sich bei diesem Gutachten um ein vom benachbarten Gewerbebetrieb vorgelegtes Privatgutachten handle, welchem keinerlei Beweiskraft zukomme.

Die Stellungnahme des Ing. L. sei überdies bewusst falsch interpretiert worden, zumal kein Anlass bestanden habe, Ing. L. nach Einholung des eindeutigen Gutachtens der R.-KEG mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens zu beauftragen. Ing. L. habe nämlich ausgeführt, dass dieses Gutachten fachlich richtig und nachvollziehbar sei. Es wäre daher dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung unter Vorschreibung der im Gutachten der R.-KEG genannten Auflagen stattzugeben gewesen. Da die Behörde erster Instanz die R.-KEG amtswegig beauftragt habe, komme diesem Gutachten volle Beweiskraft zu.

Die belangte Behörde habe ein in der Beilage des schalltechnischen Gutachtens der P.-GmbH abgedrucktes Foto unrichtig interpretiert, da dieses den Schluss zulasse, dass die wesentlichen Immissionen des benachbarten Betriebes durch Arbeitsgeräusche in der Halle 2 mit teilweise geöffneten Fenstern verursacht würden. Diese Halle befinde sich etwa 28 m nördlich vom Messpunkt MP1. Auf Grund des gemessenen Spitzenschallpegels von etwa 88 dB könne von einer maximalen Schallemission an den geöffneten Fenstern von etwa 110 dB ausgegangen werden. Die Zulässigkeit derartiger Emissionen sei fraglich. Es wirkten Spitzenpegelwerte von rund 93 dB auf ein Wohngebäude, das sich auf einem anderen, näher genannten Grundstück befinde. An der nördlichen Grundgrenze zu einem weiteren, näher genannten Grundstück werde ein Spitzenpegelwert von 90 dB veranschlagt. Die beiden südlich dieser Liegenschaft gelegenen Grundstücke würden an der jeweiligen nördlichen Grundstücksgrenze mit einem Spitzenpegelwert von 80 dB beziehungsweise 77 dB belastet. Auf die sich westlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindliche Wohnanlage wirkten Spitzenpegelwerte von 72 dB bis 75 dB ein. Es sei somit deutlich erkennbar, dass die von der P.- GmbH behaupteten Schallemissionen der gewerblichen Betriebsanlage die medizinisch zulässigen Höchstgrenzen mit Pegelspitzen von 70 dB bei weitem überschritten. Diese Überschreitung wirke im Umkreis von etwa 200 m im südlichen Bereich des Unternehmens und betreffe 25 Wohnobjekte.

Ausgehend davon, dass im Messbericht der T.-GesmbH vom lediglich einzelne Schallereignisse der benachbarten Betriebsanlage vermerkt seien, und von der Feststellung der R.-KEG, wonach die als untergeordnete Einzelgeräusche auftretenden Schallemissionen des Betriebes der S.- GmbH aufgrund ihrer Seltenheit und geringen Lautstärke nicht auswertbar seien, sei anzunehmen, dass keine von der Betriebsanlage ausgehenden relevanten Emissionen hätten festgestellt werden können. Da das Gutachten der R.-KEG amtswegig beigeschafft worden sei, komme ihm volle Beweiskraft zu und sei ihm zu folgen.

Die Messergebnisse der P.-GmbH stünden im krassen Widerspruch zu jenen der beiden anderen Sachverständigen. Auf den "Pegelschrieben" im Geräuschmessbericht sei jedoch zu erkennen, dass während der Messungen keine Tonaufnahmen vorgenommen worden seien. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wodurch die hohen Schallpegel verursacht worden seien.

Ing. L. habe zwar ausgeführt, dass das Gutachten der P.-GmbH fachlich richtig und nachvollziehbar sei, jedoch im Folgesatz die Richtigkeit auf die Berücksichtigung der Besucherparkplätze und die Tiefgaragenzu- und -abfahrt beschränkt. Das Amtssachverständigengutachten sei daher nicht in sich schlüssig und auch nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde setze sich lediglich mangelhaft mit der Möglichkeit der Erteilung von Auflagen auseinander, obwohl dem Gutachten der R.-KEG konkrete Auflagen zum Schallschutz zu entnehmen seien.

Abschließend bringt die beschwerdeführende Partei vor, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht nur mangelhaft nachgekommen. Der Behörde komme eine erhöhte Begründungspflicht zu, wenn das Gesetz unbestimmte Gesetzesbegriffe verwende beziehungsweise der Behörde Ermessen eingeräumt werde. Es sei nicht deutlich, von welchen Kriterien sich die Behörde habe leiten lassen.

Zu den Beschwerdeausführungen ist zunächst zu bemerken, dass eine etwaige Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung der ersten Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0004, mwN). Soweit die Beschwerde daher die Befangenheit der Organwalter erster Instanz durch deren Vorgangsweise ins Treffen führt, führt sie daher nicht zum Ziel.

Auch die Vorbringen hinsichtlich einer überlangen Verfahrensdauer sowie der Einholung weiterer Sachverständigengutachten ohne diesbezügliche Notwendigkeit beziehungsweise Verpflichtung der Baubehörden gehen ins Leere. Aus den in § 39 Abs. 2 AVG normierten Verfahrensgrundsätzen, etwa dem Gebot der raschen Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sind keine subjektiven Rechte der Parteien eines Verfahrens ableitbar (vgl. Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 543, E 44). Die Behörde entscheidet, wann der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und welche Beweismittel zur Entscheidungsfindung notwendig sind. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (vgl. Walter/Thienel , aaO, S. 835, E 224).

Zum Vorbringen der Beschwerde, wonach den Ausführungen der R.- KEG allein aufgrund ihrer amtswegigen Beiziehung zu folgen sei, ist zu bemerken, dass die Aussagen von Sachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert haben. Es besteht auch zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied, und auch Amtssachverständigengutachten kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu (vgl. Walter/Thienel , aaO, S. 836, E 230, sowie den hg. Beschluss vom , Ra 2015/06/0024, mwN).

Hinsichtlich des Vorbringens, die S.-GmbH sei nicht Partei des Verfahrens, ist auszuführen, dass nach dem Wortlaut des § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 die Parteistellung auch im Falle der heranrückenden Wohnbebauung mit dem Eigentum (beziehungsweise dem Baurecht) an den betreffenden Nachbargrundflächen verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0048; siehe auch die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger , Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, S. 297 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 26 Stmk BauG).

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat neben J. S. und der S.-GmbH auch die S.-Holding-GmbH die heranrückende Wohnbebauung moniert. Insofern die S.-GmbH bloß Betreiberin einer Betriebsanlage sein sollte, konnte sie keine rechtswirksamen Nachbareinwendungen erheben. Dies verschlägt aber nichts und es kann auch dahingestellt bleiben, ob auf der Liegenschaft des J. S. eine Betriebsanlage ist: Gegen die Parteistellung der S.-Holding-GmbH bringt die beschwerdeführende Partei nämlich nichts vor (dies entspricht auch dem Grundbuchsstand, wonach die S.-Holding-GmbH Eigentümerin des unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. 223/2, KG R., ist).

Die Berücksichtigung einer auf § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995 gestützten Einwendung setzt zunächst voraus, dass Neu- oder Zubauten errichtet werden sollen, die dem Wohnen dienen, weiters aber auch, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0094, mwN). Unstrittig dient die aus mehreren Gebäuden bestehende verfahrensgegenständlich projektierte Wohnbebauung Wohnzwecken. Die Widmung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft als reines Wohngebiet gewährt einen Immissionsschutz (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/06/0030).

Nach § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995 kommt es bei den hier ins Treffen geführten Emissionen darauf an, ob an der Grundgrenze des Baugrundstückes Immissionen einwirken, die der Flächenwidmung des Baugrundstückes widersprechen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Bei Beurteilung der von der benachbarten Betriebsanlage ausgehenden, auf das Baugrundstück einwirkenden Immissionsbelastung sind zwei miteinander verknüpfte Fragen zu klären, nämlich einerseits das Ausmaß der Immissionsbelastung, und andererseits die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Immissionsbelastung, weil gemäß § 26 Abs. 4 letzter Satz Stmk BauG 1995 nur auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit überdies vom Nachbarn zu belegen ist, Bedacht zu nehmen ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Ferner ist zu beachten, dass § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995 (grundsätzlich) auf bestimmte tatsächlich gegebene Immissionen abstellt und nicht auf in Genehmigungsbescheiden enthaltene Emissionsstandards (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0041).

Darüber hinaus ist schon im Hinblick darauf, dass das Gesetz diesbezüglich keine Unterscheidung trifft, hinsichtlich der Zulässigkeit von Emissionen sowohl auf die baurechtliche als auch auf die nach anderen Rechtsnormen geforderte, also insbesondere auch auf die gewerbebehördliche Rechtmäßigkeit der Emissionen abzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0002). Die Ansicht der belangten Behörde, ausschließlich die baurechtliche Rechtmäßigkeit der Emissionen sei ausschlaggebend, ist folglich unzutreffend.

Zwar haben Nachbarn gemäß § 26 Abs. 4 Stmk BauG 1995 eine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Emissionen. Diese enthebt die Behörden jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/06/0049). Der Baubehörde erster Instanz wurden mehrere bau- und gewerberechtliche Bewilligungsbescheide vorgelegt. Die Berufungsbehörde ist schon im Hinblick darauf von der Konsensmäßigkeit der Anlage ausgegangen. Zur Beurteilung der gewerbe- und auch baurechtlichen Rechtmäßigkeit der Emissionen wäre aber noch zu prüfen und darzulegen gewesen, ob die tatsächlich vorhandene Betriebsanlage von den Bewilligungsbescheiden auch gedeckt ist.

Die Berufungsbehörde ist im Übrigen, der P.-GmbH folgend, davon ausgegangen, dass mangels "emissionsbzw. immissionstechnischer" Begrenzungen in den Konsensen des Gewerbebetriebes die theoretische Maximalbelastung zur Beurteilung heranzuziehen sei. Diese Auffassung ist zutreffend, insoweit diese Maximalbelastung durch die rechtmäßige Betriebsanlage erreicht werden kann. Dies hat die P.-GmbH offenbar angenommen, und dem wurde im Verwaltungsverfahren nicht entgegengetreten.

Sollten die nach den obigen Grundsätzen im Ergebnis schließlich festgestellten, von rechtmäßigen Emissionen herrührenden Immissionen unter Bedachtnahme auf die Flächenwidmung des Baugrundstückes zu hoch sein und dem nicht ausreichend durch Vorschreibung von Auflagen im Sinne des § 29 Abs. 5 Stmk BauG 1995 begegnet werden können, hätte dies bei der gegebenen Rechtslage zur Abweisung des Baubewilligungsgesuches zu führen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom , mwN).

Insbesondere die R.-KEG schlug im Rahmen ihrer gutachterlichen Stellungnahme Auflagen vor, die zur Bewilligungsfähigkeit des Bauprojektes führen sollten. Die Berufungsbehörde verneinte die Möglichkeit der Vorschreibung von Schallschutzfenstern zur Herbeiführung der Bewilligungsfähigkeit, verabsäumte es aber, auf die Möglichkeit von Auflagen im Übrigen umfassend einzugehen. Wenngleich der belangten Behörde zwar darin zuzustimmen ist, dass eine Vorschreibung von Schallschutzfenstern nicht zur Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens führen kann, da die an der Grundgrenze einwirkenden Immissionen ausschlaggebend sind (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ), so wäre dennoch im Sinne des § 29 Abs. 5 Stmk BauG 1995 die Möglichkeit der Vorschreibung anderer Auflagen, auch unter Befassung von Sachverständigen, umfassend zu prüfen gewesen. Bemerkt wird, dass dann, wenn Auflagen nicht ausreichen sollten, die gegenständliche Flächenwidmung verfassungsrechtlich bedenklich erschiene, weil sie die widmungskonforme Nutzung der Bauliegenschaft praktisch ausschlösse.

Aus den genannten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdeausführungen näher einzugehen.

Der Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen nach den genannten Verordnungen bereits berücksichtigt ist.

Wien, am