VwGH vom 12.10.2009, 2008/16/0143

VwGH vom 12.10.2009, 2008/16/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde 1. der M N in Wien und 2. der R AG in Wien, beide vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 7/2, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , GZ. 100 Jv 490/08p (BA 11/08), betreffend Gerichtsgebühren,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen; und

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am beim BG Hietzing als Grundbuchsgericht überreichten und dort zur TZ 1875/07 protokollierten Eingabe beantragte eine Person namens D N unter anderem die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes im Ausmaß von EUR 155.000,-- auf den ihm gehörenden 148/3090 Anteilen an der Liegenschaft EZ Hietzing für die Zweitbeschwerdeführerin.

Am (einlangend bei Gericht) beantragte die Erstbeschwerdeführerin beim BG Fünfhaus für dieselbe Forderung der Zweitbeschwerdeführerin die Einverleibung eines Höchstbetragspfandrechtes ob den ihr gehörenden 112/2005 und 133/2005 Anteilen an der Liegenschaft EZ Penzing sowie die Anmerkung der Simultanhaftung als Nebeneinlage zur EZ Hietzing als Haupteinlage.

Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte des BG Fünfhaus für die Grundbuchssache betreffend die EZ Penzing den beiden Beschwerdeführern Eintragungsgebühr gemäß TP 9b 4 sowie Einhebungsgebühr gem. § 6 GEG vor. Dagegen stellten die beiden Beschwerdeführer fristgerecht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr für die Einverleibung einer Simultanhypothek auf der Nebeneinlage sei ein unzulässiger Exzess.

Die belangte Behörde erkannte über diesen Berichtigungsantrag, indem sie im Wege ihres 1. an "Dan Naritä und

2. an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Bescheides vom dem Berichtigungsantrag keine Folge gab. In der Begründung wies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass die zwei Grundbuchsgesuche nicht gleichzeitig gestellt wurden.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gem. Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , Zl. B 1307/08-4, die Behandlung der Beschwerde ab (wobei er unter anderem ausdrücklich betonte, dass deshalb die Beschwerde gar nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen geprüft worden sei) und trat sie antragsgemäß gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die beiden Beschwerdeführer als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Einverleibungsgebühr bzw. in ihrem Recht auf Anwendung der Befreiungsbestimmung gemäß Anm. 7 zu TP 9 GGG verletzt erachten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungs- und der Grundbuchsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Zur Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Da der angefochtene Bescheid abgesehen von der Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich an "D N" (den Antragsteller betreffend die Einverleibung der Hypothek auf der Haupteinlage) ergangen ist, hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid gar nicht über den von der Erstbeschwerdeführerin erhobenen Berichtigungsantrag entschieden und fehlt es daher der Erstbeschwerdeführerin an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Ihre Beschwerde war daher gem. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:

Gem. TP 9 (Grundbuchssachen) lit. b Z. 4 GGG ist für die Eintragung in das Grundbuch zur Einverleibung des Pfandrechtes eine Gebühr in der Höhe von 1,2 v.H. vom Wert des Rechtes zu entrichten.

Nach der Anm. 7 dazu ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig beantragt wird.

Da nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter Anm. 18 zu TP 9 GGG referierte hg. Rechtsprechung sowie das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0034) nach dem klaren Wortlaut der Anm. 7 zur TP 9 GGG für die Anwendung dieser Befreiungsbestimmung unter anderem Voraussetzung ist, dass die Eintragungen gleichzeitig begehrt werden, ist im vorliegenden Fall angesichts der unstrittigen Antragstellung einerseits am und andererseits am kein Raum für die Anwendung der von der Beschwerde angestrebten Befreiungsbestimmung.

Die Zweitbeschwerdeführerin wird mit ihren umfangreichen Ausführungen auf die Entscheidungsgründe der vorzitierten Judikatur verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Da davon abgesehen auch die behaupteten Verfahrensfehler nicht vorliegen (der maßgebliche Sachverhalt wurde vom angefochtenen Bescheid ausreichend festgestellt und der angefochtene Bescheid ist in jeder Richtung auch hinlänglich begründet) ist der angefochtene Bescheid frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die vorstehend zitierte Judikatur konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen, zumal eine Angelegenheit der Gerichtsgebühren auch nicht unter den Begriff der "civil rights" des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am