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VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0115

VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der I H in P, vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in 1020 Wien, Schüttelstraße 55, Carre Rotunde, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM- 1412/2-2012, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt in 9010 Klagenfurt, Neuer Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Das gegenständliche Baugrundstück, Gst. Nr. X, KG Klagenfurt, ist im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt als Bauland-Wohngebiet gewidmet und liegt in der Zone 2 des einen Bestandteil der gegenständlich maßgebenden Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom , Mag. Zl. - PL 34/201/2011 (KBPVO 2011) bildenden Anhanges (Bauzonenplan vom im Maßstab 1:10.000). In dieser Zone 2 ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b iVm § 2 Abs. 3 KBPVO 2011 die Errichtung von Gebäuden mit bis zu 3 Geschoßen zulässig.

2 Mit Bauansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den "Ausbau des bestehenden Dachraumes" auf dem vorgenannten Baugrundstück.

3 Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde dieser Antrag wegen Widerspruches zur rechtswirksamen Bebauungsplanverordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abgewiesen. In der Begründung wurde hierzu sinngemäß ausgeführt, das bestehende (in offener Bauweise errichtete) Gebäude sei mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom als Wohnobjekt in 3 Wohnebenen mit insgesamt 6 Wohneinheiten baubehördlich bewilligt worden. Von dieser baubehördlichen Bewilligung sei auch ein Dachraum mit Nebenräumen und Terrasse über dem 3. Geschoß umfasst, wobei die in diesem Dachraum vorgesehenen Räumlichkeiten als Abstellräume und nicht als Aufenthaltsräume ausgewiesen gewesen seien. Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen beantragten Verwendungsänderung soll nunmehr die umhüllende Dachhaut zwar nicht wesentlich verändert, im Südosten jedoch eine Glasgaube eingebaut werden. Der durch die neue Glasgaube betroffene Sparrendachstuhlteil soll abgebrochen und das Balkondach zur niveaugleichen Terrasse umfunktioniert werden. Mit dem beantragten Ausbau des bestehenden Dachraumes würde ein die zulässige Geschoßanzahl übersteigendes Dachgeschoß mit Aufenthaltsräumen im Sinne des § 1 KBPVO 2011 geschaffen.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom wurde mit Bescheid der Bauberufungskommission der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom (Beschlussfassung am ) als unbegründet abgewiesen.

5 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die Vorstellung vom , die mit dem angefochtenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend legte die belangte Behörde dar, das konsensgemäß errichtete Wohnhaus bestehe "aus drei Vollgeschoßen und einem Dachraum". Konsensgemäß befänden sich in diesem keine Aufenthaltsräume. § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 definiere den Begriff "Dachgeschoß" und normiere im vorletzten Satz, dass Dachgeschoße bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen seien, wenn sie Aufenthaltsräume enthielten, d.h. Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Es würden mit dem Ausbau des Dachraumes unstrittig Aufenthaltsräume geschaffen; von den Behörden sei festgestellt worden, dass mit dem geplanten Dachraumausbau die zulässige Geschoßanzahl von drei Geschoßen überschritten werde und ein Widerspruch zum gültigen Bebauungsplan vorliege. Ein Dachraumausbau zu Aufenthaltsräumen führe zur Berücksichtigung des Dachgeschoßes bei der Geschoßanzahlberechnung. Mit der Anzahl 4 (3 Vollgeschoße, 1 Dachgeschoß) werde die in der Zone 2 zulässige 3-geschoßige Bebauung überschritten; das Bauvorhaben sei wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan nicht bewilligungsfähig. Wenn der Dachraum zu anderen als Aufenthaltsräumen ausgebaut werden würde und es aufgrund einer nicht wesentlichen Änderung der Dachhaut zu einer Verletzung der Abstandsvorschriften käme, läge ein Anwendungsfall des § 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011 vor, ohne diese Bestimmung das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig wäre. § 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011 sei als reine Abstandsbestimmung zu qualifizieren; dem Verordnungsgeber könne nicht unterstellt werden, dass unter den Abstandsbestimmungen - systemwidrig - eine Ausnahmebestimmung betreffend die zulässige Geschoßanzahl platziert worden sei. Dieser Standpunkt werde zudem von § 1 Abs. 2 lit. h vorletzter Satz KBPVO 2011 bekräftigt. Der "Aufenthaltsraum" sei nicht Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung umfasse generell den Ausbau von Dachräumen und sei nicht auf den Ausbau zu Aufenthaltsräumen beschränkt. § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 lege fest, dass Dachgeschoße bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt würden, wenn sie Aufenthaltsräume enthielten. Da diese Bestimmung explizit auf das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen Bezug nehme, gehe sie der diesbezüglich allgemein gehaltenen Regelung des § 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011 als speziellere Regelung vor, was bedeute, dass der Ausbau eines Dachraumes zu Aufenthaltsräumen zur Anrechnung dieses Geschoßes bei der Geschoßanzahlberechnung führe. Gegenständlich werde daher die laut Bebauungsplan zulässige Geschoßanzahl überschritten. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, dass der bestehende baubewilligte Dachraum derzeit kein Dachgeschoß im Sinne der Bebauungsplanverordnung sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass durch das geplante Bauvorhaben jedenfalls ein Dachgeschoß im Sinne der Definition des § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 geschaffen werde. Beim Ausbau zu Aufenthaltsräumen sei die spezielle Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 vorletzter Satz zu prüfen, wonach Dachgeschoße bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt würden, wenn sie Aufenthaltsräume enthielten.

6 Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 591/2013-4, deren Behandlung abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Landeshauptstadt hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Originalakt samt Unterlagen für die Erlassung des textlichen Bebauungsplanes durch den Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt vom , Mag. Zl.- PL 34/201/2011, beigeschafft.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung bis zum Ablauf des eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

9 Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung () der Bauberufungskommission der mitbeteiligten Landeshauptstadt von Bedeutung:

Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996, idF LGBl. Nr. 16/2009

(auszugsweise):

"§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:


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a)
die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)
die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)
die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlichrechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
...
...
§ 13
Vorprüfung

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben


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a)
...
b)
der Bebauungsplan,
...
f)
... entgegenstehen.
...
§ 15
Abschluß

(1) Steht dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.

..."

Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vom ,

Mag. Zl. - PL 34/201/2011 - KBPVO 2011 (auszugsweise):

"§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle nicht durch Teilbebauungspläne erfassten Teile des im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt ausgewiesenen Baulandes.

(2) Begriffsbestimmungen

...

h) Ein Dachgeschoß ist ein innerhalb eines Daches liegendes Geschoß, wobei der Schnittpunkt der Außenwandflucht mit der max. 45 Grad geneigten Dachfläche max.1, 30 m über der Fußbodenoberkante des ersten Dachgeschoßes liegen darf. Aus dem Dach dürfen Stiegen- und Liftschächte sowie Gaupen, Schleppdächer, technische Aufbauten udgl. maximal im Ausmaß von 50 % der jeweiligen Dachfläche herausragen.

Ein zurückgesetztes Obergeschoß, eine Sonderform des Dachgeschoßes, auf einem mit Flachdach konzipierten Gebäude hat innerhalb einer allseitig gedachten um 45 Grad geneigten Dachfläche, gemessen von max. 1,30 m über der Fußbodenoberkante des obersten Geschoßes mit der Fassadenebene, an zumindest drei Ansichten zurückzuweichen.

Dachaufbauten auf Flachdächern (Stiegenaufgänge, Lifteinhausungen, technische Aufbauten udgl.), ausgenommen Photovoltaik- und Solaranlagen dürfen ein maximales Ausmaß von 8 m2 und insgesamt ein Ausmaß von 25% der Dachfläche nicht überschreiten, darüber hinausreichende Dachaufbauten werden der Geschoßanzahl zugerechnet. Dachgeschoße werden bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt, wenn sie Aufenthaltsräume, d. h. Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, enthalten (§ 18 Abs 2 KBV). Nicht als Aufenthaltsräume gelten Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, Toiletten, Bäder, Abstell-, Trocken-, Lager-, Heizräume u. ä., die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.

...

§ 2

Mindestgröße und bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

sowie zulässige Geschoßanzahl

(1) Die von dieser Verordnung erfassten Teile des Baulandes werden bezüglich der Mindestgröße, der maximalen baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke und der zulässigen Geschoßanzahl in 6 Zonen eingeteilt. Diese Zonen sind, mit Ausnahme der im Grünland als Bauland gewidmeten Bauflächen, aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anhang (Bauzonenplan vom im Maßstab 1: 10.000), ersichtlich. Die im Grünland als Bauland gewidmeten Bauflächen sind im Flächenwidmungsplan 1: 5.000 dargestellt.

Die einzelnen Zonen umfassen:


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a)
...
b)
Zone 2
Wohn- und Geschäftsgebiet mit ein- bis dreigeschossiger Bebauung sowie als Bauland gewidmeten Bauflächen im Grünland bzw. Gemischtes Baugebiet
...
§ 3
Bebauungsweise
...

(2) Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.

(3)

a) In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs. 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen.

b) In den Zonen 1 bis 4 ist bei einer Gebäudebzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18,00 m - Nebengebäude bleiben unberücksichtigt - ein Horizontalabstand der für den Gebäudebzw. Gebäudeteilabstand nach Abs. 4 maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestausmaß ihrer Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) erforderlich.

...

(5) Die in den Abs. 2) und (3) angegebenen Mindestabstände gelten nicht


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a)
für Nebengebäude,
b)
für Gebäude oder Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen sind oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragen;
c)
an jenen Grundstücksgrenzen, an denen durch ein bereits bestehendes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist, ein geringerer Abstand festgelegt ist und öffentliche Interessen (z.B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen;
d)
soweit durch auf Nachbargrundstücken bereits bestehende Gebäude, die nicht als Nebengebäude anzusehen sind, eine den Mindestabstand unterschreitende Baulinie vorgegeben ist und öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen;
e)
Bestehende Dachräume in vor Inkrafttreten dieser Verordnung konsensgemäß errichteten Gebäuden dürfen, soferne die umhüllende Dachhaut nicht wesentlich verändert wird und Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden, ausgebaut werden, mit Ausnahme von Änderungen gemäß § 1 (2) lit h.
f)
für Vorbauten nach § 4, Abs. 2;
g)
für Gebäudeabstände zu öffentlichen Verkehrsflächen sowie zu Grundstücken, die im Kataster als Privatwege ausgewiesen sind.
h)
in der Zone 4, für Grundstücke mit der Sonderwidmung Freizeitwohnsitz, wenn und soweit auf Grund einer bestehenden Grundstückskonfiguration die Errichtung eines Gebäudes mit max. 6,00 m Breite unter Einhaltung der Mindestabstände nicht möglich wäre und öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) nicht dagegen stehen.
..."
10 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass zwischen "Dachraum" und "Dachgeschoß" zu differenzieren sei, und habe den Bescheidinhalt der Berufungsbehörde unreflektiert übernommen. Eine strikte Differenzierung zwischen diesen beiden Begriffen sei bereits von Gesetzes wegen gefordert, weil § 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011 explizit den Begriff "Dachraum" verwende, während § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 eine Definition des Begriffes "Dachgeschoß" enthalte.
Der Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 sei eine Definition des Begriffes "Dachgeschoß" zu entnehmen sowie eine Regelung, wann Dachgeschoße bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen seien.
Im Zuge der Novellierung der KBPVO sei mit Gültigkeit ab in § 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011 eine Ausnahmeregelung geschaffen worden, wonach bestehende Dachräume in vor Inkrafttreten dieser Verordnung konsensgemäß errichteten Gebäuden ausgebaut werden dürfen. Somit handle es sich gegenüber
§ 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 um eine lex specialis.
§ 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011 normiere eine Ausnahme explizit für
Dachräume. Sofern die Baubehörden und die belangte Behörde argumentierten, dass diese neu eingeführte Bestimmung nur eine Ausnahmeregelung bezüglich der einzuhaltenden Mindestabstände sei, jedoch nicht auch eine Ausnahmeregelung gemäß § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 darstelle und folglich ausgebaute Dachräume bei der Berechnung der Gesamtgeschoßanzahl zu berücksichtigen seien, unterlägen diese einem Rechtsirrtum.
Die KBPVO 2011 beinhalte keine Definition des Begriffes "Dachraum". Dem allgemeinen Sprachgebrauch nach sei ein Dachraum als Raum definiert, der unter einem Dach mit Dachschräge stehe. Davon sei der Begriff "Dachgeschoß" zu unterscheiden, der insbesondere durch die Höhe der Übermauerungen bzw. durch Fenster die Begriffsmerkmale eines Dachraums überschreite, ohne jedoch ein Vollgeschoß zu erreichen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0019).
Im Sinne der Wortinterpretation und logischen Auslegung der beiden Bestimmungen (§ 1 Abs. 2 lit. h und § 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011) unterliege der Ausbau eines Dachraumes einem anderen Regime als die Errichtung (der neue Aufbau eines zusätzlichen Geschoßes) eines Dachgeschoßes. "Ein Dachraum kann demgemäß immer dann ausgebaut werden, wenn das Ortsbild durch den Ausbau nicht gestört wird; die Dachhaut nicht wesentlich verändert wird; das Gebäude konsensmäßig errichtet wurde und keine ‚Änderungen' gemäß § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 vorliegen, und zwar selbst dann, wenn der Ausbau des Dachraumes zur Überschreitung der zulässigen Geschoßanzahl führt. Solche Dachräume sind somit nicht als Geschoß zu zählen. Deren Ausbau bedarf also keiner Deckung in der zulässigen Geschoßanzahl".
Dafür spreche u.a. auch der Verweis in § 3 Abs. 5 lit. e auf § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011, der vor dem Hintergrund der "Störung des Ortsbildes" und der "Änderungen der Dachhaut" zu sehen sei. Tatsächlich beinhalte § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 Einschränkungen von Dachaufbauten. Die Überschreitung dieser Einschränkungen führe zwangsläufig zu einer wesentlichen Änderung der Dachhaut bzw. zu einer Störung des Ortsbildes. Es könnten erst Aufbauten (§ 1 Abs. 2 lit. h Abs. 3 KBPVO 2011) auf konsensmäßig errichteten Dachräumen, die das definierte Ausmaß überschritten, zu einer Anrechnung an die Geschoßanzahl führen.
Das vorliegende Bauvorhaben betreffe den Ausbau eines rechtmäßig bestehenden Dachraumes (§ 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011) zu einem Aufenthaltsraum. Folglich bleibe die Geschoßanzahl unverändert. Es werde kein zusätzlicher Stock aufgebaut, sodass auch die Mindestabstände unverändert eingehalten würden.
Es handle sich bei der durch die Novelle neu eingefügten Bestimmung des § 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011 um eine explizite Ausnahme hinsichtlich der Geschoßanzahl, welche vom Verordnungsgeber ausdrücklich gewollt sei.
Für das Vorliegen einer expliziten Ausnahme für Dachräume spreche auch der Umstand, dass § 3 Abs. 5 KBPVO 2011 Aufzählungen enthalte, wofür die Mindestabstände nicht gälten, die Ausnahmebestimmung in lit. e jedoch als ganzer Satz formuliert sei. Dies untermauere die Tatsache, dass der Verordnungsgeber bewusst eine Ausnahme habe schaffen wollen, wonach der Ausbau bestehender Dachräume in vor Inkrafttreten dieser Verordnung konsensgemäß errichteten Gebäuden nicht zu einer Anrechnung auf die Geschoßanzahl führe.
Die Argumentation der Baubehörden und der belangten Behörde, § 3 Abs. 5 lit e KBPVO 2011 sei bloß als reine Ausnahmebestimmung zur Einhaltung der Mindestabstände zu sehen, sei bereits deshalb nicht schlüssig, weil Zone 2 eine geschlossene Bauweise erlaube. Charakteristisch für eine geschlossene Bauweise sei, dass die Objekte aneinander gebaut würden. Auch das Objekt der Beschwerdeführerin sei in geschlossener Bauweise errichtet worden. Sohin wäre eine Regelung, welche bloß eine Ausnahme bezüglich der Einhaltung der Mindestabstände vorsähe, überflüssig. Sämtliche vom eindeutigen Wortlaut der Verordnung abweichende Interpretationsmethoden seien aufgrund klarer Ausdrucksweise des Verordnungsgebers unzulässig und führten zu einer dem Wortlaut widersprechenden Auslegung.
11 Das beschwerdegegenständliche Bauansuchen vom haben die Baubehörden wegen Widerspruchs zum Bebauungsplan nach § 15 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 2 lit. b K-BO 1996 abgewiesen, weil mit dem vorgesehenen "Ausbau des bestehenden Dachraumes" die für das Baugrundstück zulässige Anzahl der Geschoße überschritten wird. Entscheidungswesentlich ist somit im Beschwerdefall, ob auf Grund des beantragten Ausbaus des bestehenden Dachraumes ein Dachgeschoß mit Aufenthaltsräumen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 geschaffen wird.
Unbestritten liegt der bestehende Dachraum (in den vorliegenden Plänen mit "Dachgeschoss" bezeichnet) des vom Bauvorhaben betroffenen Gebäudes (zum von der KBPVO 2011 nicht näher umschriebenen Begriff des Dachraumes siehe beispielsweise die Definition bei
Koepf/Binding , Bildwörterbuch der Architektur4, S. 122, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0099, ergangen zur oberösterreichischen Rechtslage) innerhalb des Gebäudedaches und soll nunmehr für Wohnzwecke verwendet werden. Auf Grund dieser Verwendungsänderung erfüllt nunmehr dieser Dachraum sämtliche im § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 genannten Voraussetzungen für die Qualifikation als Dachgeschoß, welches bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen ist. (Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0019, ist schon im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage nicht entscheidungswesentlich).
§ 3 Abs. 5 lit. e KBPVO 2011 ermöglicht zwar den Ausbau bestehender Dachräume unter den dort näher genannten Voraussetzungen. Aus dieser - legistisch etwas verunglückten - Regelung folgt aber zweifelsfrei, dass ein Ausbau bestehender Dachräume in vor Inkrafttreten der KBPVO 2011 konsensgemäß errichteten Gebäuden zum Zwecke der Schaffung von Aufenthaltsräumen im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 fallbezogen aus folgenden Gründen unzulässig ist.
Wird ein Dachraum ausgebaut, sind somit die diesbezüglichen Regelungen in § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 betreffend Dachgeschoß einzuhalten. Dies wird auch in dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Verordnungsakt zur KBPVO 2011, Mag. Zl. - PL 34/201/2011, bekräftigt, wo zu den jeweiligen Änderungen Stellung genommen wurde und dabei zwischen Dachraumausbau und Dachgeschoßausbau nicht differenziert wird (vgl. das im Verordnungsakt einliegende Schreiben vom betreffend Neuauflage der Bebauungsplanverordnung vom ). Neben den in § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 normierten Voraussetzungen zur Ausgestaltung eines Dachgeschoßes ist dabei ebenso der vorletzte Satz dieser Bestimmung einzuhalten, wonach Dachgeschoße dann bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt werden, wenn sie Aufenthaltsräume, d. h. Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/06/0046). Da durch den gegenständlichen Ausbau unstrittig Aufenthaltsräume in einem Dachgeschoß geschaffen werden sollen (dies steht auch mit den im Akt einliegenden Einreichunterlagen/Plänen im Einklang), wurde das gegenständliche Dachgeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl zu Recht mitgezählt. Da entgegen der in Zone 2 (§ 2 Abs. 1 lit. b KBPVO 2011) maximal zulässigen 3 Geschoße somit von 4 Geschoßen auszugehen ist, ist die Beschwerdeführerin durch die Abweisung der Vorstellung nicht in Rechten verletzt.
12 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am