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VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0138

VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der M K in S, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. 100 Jv 2829/08h- 33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am beim BG Favoriten eingelangten und dort zu protokollierten Klage begehrte die Beschwerdeführerin als Vermieterin einer Eigentumswohnung von der Mieterin einerseits die Bezahlung der offenen Mietzinse für Februar und März 2003 und andererseits die Räumung des Objektes. Für diese Klage wurde Pauschalgebühr gem. § TP 1 GGG im Einzugsweg entrichtet.

In der Verhandlung vom schlossen die Streitparteien einen Vergleich, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Wohnung Top Nr. 8 im Haus 1100 Wien, T Straße, samt dazugehörendem Kellerabteil, geräumt von eigenen Fahrnissen, unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub, bis längstens zu übergeben.

2.) Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, der klagenden Partei, zuhanden des Klagevertreters für die Zeit von Februar 2003 bis Juni 2003 ein Benützungsentgelt von EUR 2.107,55 und die mit EUR 627,10 verglichenen Prozesskosten in monatlichen Raten a EUR 421,51, beginnend mit , jede weitere Rate, fällig am Fünften der Folgemonate, bei Terminsverlust bei Nichtbezahlung einer Rate oder eines Teiles einer Rate, zu bezahlen, im Verzugsfall sind 4 % Verzugszinsen vereinbart.

...

4.) Für die Zeit vom bis zur Übergabe der Wohnung wird Benützungsentgelt in der bisherigen Höhe geschuldet."

Zufolge einer bei der Nachprüfung der Gebühren und Kosten vorgenommenen Beanstandung durch den Revisor vom schrieb der Kostenbeamte des BG Favoriten (nach Erlassung einer Zahlungsaufforderung am ) der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.003,-- zuzüglich Einhebungsgebühr (EUR 8,--) vor.

Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, worin sie den Standpunkt vertrat, der Vergleichspunkt 4.) sei so zu verstehen, dass er sich nur auf den Zeitraum laut Punkt 1.) des Vergleiches beziehe, also auf einen Zeitraum bis .

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge, wobei sie die Meinung vertrat, mit dem streitgegenständlichen Vergleichspunkt 4.) sei eine zeitlich unbefristete Leistungsverpflichtung übernommen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gem. Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde (nach Ablehnung ihrer Behandlung) antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf verletzt, dass ihr keine weitere Pauschalgebühr vorgeschrieben wird und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes als Beschwerdegrund geltend.

Die belangte Behörde legte den Akt des gerichtlichen Verfahrens und die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.

Nach ständiger hg. Judikatur richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0171 uva.).

Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof seit dem gerade zitierten Erkenntnis in ständiger Rechtsprechung die Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin, und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliches Limit vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll (vgl. dazu insbesondere das zuletzt ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0153 sowie die Erkenntnisse vom , Zl. 2002/16/0296, unter Berufung auf das Erkenntnis vom , Zl. 98/16/0308).

Auch der Beschwerdefall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, weil in dem in Rede stehenden Vergleichspunkt 4.) für die Verpflichtung zur Zahlung des Benützungsentgeltes keine zeitliche Befristung vorgesehen ist und weil in solchen Fällen nie vorhersehbar ist, wann die tatsächliche Übergabe eines benützten Objektes erfolgt.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher insgesamt als frei von Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am