VwGH vom 11.03.2010, 2008/16/0132

VwGH vom 11.03.2010, 2008/16/0132

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/16/0133

2008/16/0137

2008/16/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde 1.) des M F und 2.) der M F, beide in S, beide vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in 4230 Pregarten, Bahnhofstraße 3, gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz vom , 1. betreffend den Erstbeschwerdeführer Zlen. RV/1179-L/07 und RV/1180-L/07 und 2.) betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Zlen. RV/1181-L/07 und RV/1182-L/07, je betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den beiden Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von je EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Notariatsakt vom wurde zwischen J und K F als Übergeber und den beiden Beschwerdeführerin als Übernehmer ein Übergabsvertrag mit - auszugsweise - folgendem Inhalt abgeschlossen:

" Erstens: ---------------------------- Grundbuchsstand ------------------------------

Herr J F und Frau K F sind auf Grund des Kaufvertrages vom zwanzigsten Dezember neunzehnhundertsechsundsiebzig () je zu einer Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft S , Bezirksgericht Pregarten, bestehend aus den beiden Grundstücken 94/5 Baufläche (Gebäude) und Baufläche (begrünt) mit einer im Grundbuch angeführten Gesamtfläche von 1315 m2 (eintausenddreihundertfünfzehn Quadratmeter) und dem darauf errichteten Einfamilienhaus S. ------------------------------------

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Zweitens: --------------------------- Vertragsbestand -----------------------------------

Herr J und Frau F übergeben hiemit je zu einer Hälfte ihrem Sohn, Herrn M F, und dessen Ehegattin, Frau M F, und übernehmen diese von Ersteren zu gleichen Teilen deren je zu einer Hälfte gehörige vorangeführte Liegenschaft S , samt allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, sowie samt allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör, insbesondere mit dem darauf errichteten Einfamilienhaus S gegen Einräumung des im folgenden Punkt vereinbarten Wohnungsrechtes.

Drittens: ------------------------------ Wohnungsrecht -----------------------------------

Als Gegenleistung für diese Übergabe bedingen sich die Übergeber das lebenslängliche, gänzlich unentgeltliche, ausschließliche und grundbücherlich sicherzustellende Wohnungsrecht als Gebrauchsrecht in der im Ergeschoß des übergebenen Hauses S gelegenen Wohnung, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, zwei Kinderzimmern, Bad, Klosett und Abstellraum mit einer gesamten Nutzfläche der Wohnung von rund 110 m2 (einhundertzehn Quadratmeter) aus.

Verbunden mit diesem Wohnungsrecht ist die alleinige Benützung der derzeit einzigen Garage, die Mitbenützung des Eingangsbereiches, des Windfanges, des Kellers, der Kellerstiege, der Waschküche, des Heizraumes, der beiden Abstellräume und des Gartens sowie der freie Ein- und Ausgang auch für Besucher der Übergeber. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass im Zuge des Umbaus eine weitere Garage errichtet wird, welche alleine von den Übernehmern genutzt wird.

Die Betriebskosten, die öffentlichen Angaben sowie die Kosten für Strom und Heizung werden zur Gänze von den Übernehmern getragen.

Die Übernehmer räumen für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der vertragsgegenständlichen Liegenschaft den Übergebern dieses Wohnungsrecht rechtsverbindlich ein. Die Vertragsparteien vereinbaren die grundbücherliche Sicherstellung dieses Wohnungsrechtes als Dienstbarkeit im Sinne dieses Vertragspunktes in der S. Weitere Gegenleistungen, insbesondere die Einräumung einer Pflege und Betreuung für die Übergeber, werden ausdrücklich nicht vereinbart.

.....

Zwölftens: -----------------------------

Bewertung --------------------------------------

Für Gebührenbemessungszwecke wird das im Punkt 'Drittens'

dieses Übergabsvertrages vereinbarte Wohnungsrecht für die

Übergeber mit dem Betrag von monatlich

....................................................................

.........................EUR 500,00 (Euro fünfhundert) bewertet.

Gemäß § 16 (Paragraph sechzehn) des Bewertungsgesetzes ergibt

sich daher für dieses lebenslängliche Wohnungsrecht ein

Kapitalwert von

insgesamt...........................................................

......................................EUR 94.406,40 (Euro vierundneunzigtausendvierhundertsechs und vierzig Cent)."

Das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (im folgenden kurz Finanzamt) setzte für diesen Vorgang mit sechs Bescheiden vom folgende Abgaben fest:


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-
gegenüber beiden Beschwerdeführern für den Erwerb von K F Grunderwerbsteuer gem. § 7 Z. 1 GrEStG je ausgehend von einem Wert der Gegenleistung in Höhe von EUR 25.789,94 mit je 2 % = EUR 515,80;
-
gegenüber beiden Beschwerdeführern für den Erwerb von J F Grunderwerbsteuer gem. § 7 Z. 1 GrEStG je ausgehend von einem Wert der Gegenleistung in Höhe von EUR 21.413,25 mit je 2 % = EUR 428,27;
-
gegenüber dem Erstbeschwerdeführer für eine Vereinbarung mit J F Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 5 ErbStG in Höhe von 2 % des steuerlichen Wertes der Grundstücke in Höhe von EUR 1.860,-- mit EUR 37,20 und
-
gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin für den Vertrag mit J
F Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 8 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von EUR 1.420,-- mit EUR 113,60 zuzüglich gem. § 8 Abs. 4 ErbStG in Höhe von 2 % vom Wert der Grundstücke in Höhe von EUR 1.860,-- mit EUR 37,20.
Dagegen beriefen die Beschwerdeführer insgesamt mit der Begründung, die Gegenleistung (nämlich die Einräumung des Wohnrechtes an die Übergeber) sei zu Unrecht verschieden bewertet worden. Dies habe dazu geführt, dass den beiden Beschwerdeführern für den Erwerb der beiden 1/4-Anteile von J F zusätzlich zur Grunderwerbsteuer auch Schenkungssteuer vorgeschrieben worden sei. Das als Gegenleistung den Übergebern eingeräumte Wohnungsrecht sei aber zu Gunsten beider Übergeber vorbehalten worden und stelle daher für die Beschwerdeführer eine einheitliche und gleichwertige Gegenleistung dar. Diese Gegenleistung übersteige wertmäßig den drei-fachen Einheitswert der Liegenschaft.
Gegen die daraufhin ergangenen abweislichen Berufungsvorentscheidungen stellten die Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wobei sie ihren Rechtsstandpunkt wiederholten.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie von folgenden Feststellungen ausging.
"Mit Übergabsvertrag vom übertrugen die Ehegatten J und K F dem Berufungswerber und seiner Ehegattin jeweils zur Hälfte die ihnen je zur Hälfte gehörige, in Vertragspunkt 'Zweitens' umschriebene Liegenschaft.
Als Gegenleistung für diese Übergabe haben sich die Übergeber das lebenslängliche, gänzlich unentgeltliche, ausschließliche und grundbücherlich sicherzustellende Wohnungsrecht als Gebrauchsrecht in der im Erdgeschoß des übergebenen Hauses S gelegenen Wohnung, bestehend aus Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, zwei Kinderzimmern, Bad, Klosett und Abstellraum mit einer gesamten Nutzfläche von rund 110 m2 ausbedungen. Mit diesem Wohnrecht verbunden ist die Mitbenützung gewisser, näher beschriebener Räumlichkeiten. Das Wohnrecht wurde von den Vertragsparteien einvernehmlich mit monatlich EUR 500,-- bewertet (Vertragspunkt 12.)."
Rechtlich vertrat die belangte Behörde dazu folgenden Standpunkt:
"Zum Hinweis auf das angeführte VwGH-Verfahren ist folgendes zu bemerken: Es trifft zu, dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt ein Beschwerdeverfahren anhängig war, allerdings hat der VfGH über Antrag des VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben (sog. Anlassfall zur Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG) und aus diesem Grund für dieses Verfahren nichts zu gewinnen ist.
Allerdings bestehen aus nachstehenden Gründen keine Bedenken gegen die Festsetzung der Abgaben wie in den angefochtenen Bescheiden:
Das Grunderwerbsteuer- und Erbschaftssteuerrecht ist im Wesentlichen von Rechtsvorgängen im zivilrechtlichen Sinn geprägt. Das hat zur Folge, dass diese Vorschriften zu beachten sind und sich daran die entsprechenden Abgabenvorschriften knüpfen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass jeder Erwerbsvorgang grundsätzlich selbständig zu beurteilen ist.
Für den gegenständlichen Fall hat dies zur Folge, dass der Übergabsvertrag unter dem Aspekt der Übertragung jeweils des Hälfteanteils vom Übergeber und von der Übergeberin zu beurteilen ist und die abgabenrechtlichen Folgen sich aus der jeweiligen Vereinbarung ergeben.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, dass den Anspruch auf Übereignung begründet. Von der Besteuerung sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. Schenkung unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung übersteigt.
Der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß § 15 Abs. 1 anzuwenden (§ 16 Abs. 1 BewG). Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist (§ 16 Abs. 2 BewG).
Unbestritten ist im vorliegenden Fall der Gesamtwert des den Übergebern eingeräumten Wohnrechts und der Umstand, dass die Übergeber jeweils einen Hälfteanteil übertragen haben. Sofern der Berufungswerber jedoch vermeint, das Wohnrecht sei unteilbar, so ist ihm unter Berücksichtigung des oben Gesagten entgegenzuhalten, dass die Gegenleistung für jede einzelne Übergabe auf die steuerlichen Auswirkungen zu untersuchen ist. Der Gesetzgeber hat durch die Neuformulierung des § 16 BewG in BGBl. I 2003/71 die Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze angeordnet, um Renten auch steuerlich (annähernd) nach der tatsächlich zu erwartenden Lebensdauer zu bewerten.
Im vorliegenden Fall ist von einer so genannten verbundenen Rente auszugehen. Eine Verbindungsrente ist eine Rente, die an die Lebenszeit mehrerer Personen geknüpft ist. Die Rente soll bei Versterben einer Person entweder in gleicher oder in anderer Höhe auf die andere Person übergehen oder ausbezahlt werden. Eine typische Ausprägung einer solchen verbundenen Rente ist ein in einem Übergangsvertrag von den Übergebern ausbedungenes Wohnrecht und daher rechtlich danach zu beurteilen.
Der so genannte Barwert einer Rente kann nach gewissen mathematischen Formeln berechnet werden. Für steuerliche Zwecke ist dieser Barwert der verbundenen Rente auf die einzelnen Beteiligten aufzuteilen, sofern für jede dieser berechtigten Personen ein Erwerbsvorgang vorliegt. Die Gegenleistung ist für jeden Erwerbsvorgang für sich zu ermitteln. Es liegen - wie bereits ausgeführt - so viele Erwerbsvorgänge vor, als Personen auf beiden Vertragsseiten auftreten. Ergibt sich daher für einen der Beteiligten ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert seines übertragenen Vermögens (steuerlich maßgeblicher Wert - hier: halber dreifacher Einheitswert) zum Wert der Gegenleistung (hier: Anteil am Barwert der verbundenen Rente), so liegt insoweit eine so genannte gemischte Schenkung vor, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG insoweit der Schenkungssteuer unterliegt.
Die Abgabenfestsetzung wie in den angefochtenen Bescheiden erfolgte zu Recht und über die Berufung ist spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich - aus dem Beschwerdeinhalt immerhin erkennbar - in ihrem Recht darauf verletzt, dass die von ihnen erbrachten Gegenleistungen als gleichwertig anzusehen seien und dass keine Schenkungssteuer vorzuschreiben ist. Ausdrücklich rügt die Beschwerde, dass die belangte Behörde auf das diesbezüglich in der Berufung enthaltene Vorbringen nicht eingegangen ist und keine Begründung dafür gegeben hat, warum die Gegenleistung unterschiedlich aufgeteilt wurde. Damit macht die Beschwerde im Ergebnis auch den Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gem. § 288 Abs. 1 lit. d BAO hat eine Berufungsentscheidung eine Begründung zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Abgabenbescheides in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabenpflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer - nahvollziehbar darzustellenden - Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt, wobei die Wiedergabe des Vorbringens des Abgabenpflichtigen oder sonstiger Bekundungen für sich dafür nicht ausreicht (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/14/0042, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). In der Begründung hat die Behörde unter anderem auf das Vorbringen des Abgabenpflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im einzelnen einzugehen und dabei jene Erwägungen darzustellen, die sie bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabenpflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/14/0026 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Diesen Maximen wird der angefochtene Bescheid insbesondere deshalb nicht gerecht, weil sich daraus lediglich entnehmen lässt, dass die belangte Behörde betreffend den Wert der Gegenleistung davon ausgegangen ist, dass sich "ein Unterschiedsbetrag" ergibt, es wird aber nicht gesagt, für welchen der beiden Beschwerdeführer welcher konkrete Betrag und warum. Auf die Ausführungen der Berufung ist die belangte Behörde dabei mit keinem einzigen Wort eingegangen.

Damit lässt aber die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Gesetzmäßigkeitsprüfung nicht zu, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zu seiner Aufhebung führen muss (siehe dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2006/14/0042), weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei Vermeidung ihres Begründungsfehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Für das fortzusetzende Verfahren wird hinsichtlich der Schenkungssteuer auf das hg. Erkenntnis vom , 2007/16/0192, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 52 Abs. 1 und insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am