VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0111

VwGH vom 14.04.2016, 2013/06/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der SP in I, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. ABT13-12.10-1107/2013-1, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G reg.Gen.m.b.H.; 2. Marktgemeinde I), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit insgesamt zwölf Wohnungen, zwölf PKW-Abstellplätzen und weiteren zwölf PKW-Abstellplätzen für Besucher, zwei Fahrradabstellplätzen sowie einem Müllraum und für eine Geländeveränderung inklusive Errichtung der Außenanlage auf dem Grundstück Nr. 161/6, KG I.. Das Baugrundstück soll, ausgehend von der Landesstraße L xxx, über eine auf dem südlich beziehungsweise südöstlich des Bauplatzes befindlichen Grundstück Nr. 161/13 gelegene Zufahrt erschlossen werden. Das Baugrundstück ist laut Flächenwidmungsplan 4.0 der mitbeteiligten Marktgemeinde als allgemeines Wohngebiet gewidmet. Nördlich grenzt unmittelbar an das Baugrundstück das Weggrundstück Nr. 161/9 (M.-Straße) an. Nördlich der M.-Straße befindet sich ein Fachmarktzentrum mit (unter anderem) einem B.-Markt. Das nordöstlich an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzende, als Kerngebiet gewidmete Grundstück Nr. 161/3 steht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei.

In der mündlichen Verhandlung am wandte sich (unter anderem) die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen gegen eine weitere Versiegelung der Böden sowie gegen die Errichtung jeglicher Bauten in der mitbeteiligten Marktgemeinde, gegen näher genannte Lärmbelästigungen, die sowohl durch Anliefertätigkeiten zum B.-Markt (auch in der Nacht) als auch durch außerhalb der Öffnungszeiten des B.-Marktes stattfindende Straßenrennen entstünden, gegen eine Überschreitung der Grenzwerte durch Lärmemissionen der projektierten baulichen Anlagen, gegen die Entstehung eines neuen "Rundkurses" für KFZ durch die Zufahrt und gegen eine Unterschreitung des gesetzlich normierten Abstandes baulicher Anlagen zur gemeinsamen Grundgrenze.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde gemäß § 29 Stmk BauG 1995 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, einem Nachbarn komme im Baubewilligungsverfahren kein Recht dahingehend zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht änderten. Behauptete Lärmentwicklungen auf dem Gelände des Fachmarktzentrums seien nicht Gegenstand des Bauverfahrens. Bei der "Privatzufahrt" auf dem Baugrundstück und auf dem Grundstück Nr. 161/13 handle es sich um "eine Verkehrsfläche", die im Rahmen der Widmung allgemeines Wohngebiet genutzt würde, weshalb von dieser lediglich ortsübliche Immissionen zu erwarten seien, die dem Wohncharakter dieses Gebietes entsprächen. Dem Einwand zum Seitenabstand sowie der Schadstoff- und Lärmbelastung werde teilweise stattgegeben, wobei die Bauwerberin bei der mündlichen Verhandlung das Bauansuchen modifiziert habe, weil eine ursprünglich projektierte bauliche Anlage mangels Einhaltung des Mindestabstandes von zwei Metern zur östlichen Grundgrenze nicht bewilligungsfähig sei. Das Bauvorhaben entspreche dem "Wohn- und Widmungscharakter des gegenständlichen Gebietes". Die gegenständlichen Abstellplätze seien Pflichtstellplätze, die von Pflichtstellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen seien grundsätzlich im allgemeinen Wohngebiet zulässig.

Die gegen diesen Bescheid (unter anderem) von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen jener des erstinstanzlichen Bescheides. Darüber hinaus wurde ausgeführt, das Projekt sei derart geplant, dass der Schallschutz gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk BauG 1995 eingehalten werde. Daher komme es für Nachbarn zu keinen gesundheitsgefährdenden oder unzumutbaren Lärmimmissionen und seien zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung erforderten, und Nachbarrechte würden somit nicht beeinträchtigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobene Vorstellung (unter anderem) der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass die zwei projektierten Mehrfamilienwohnhäuser als Wohnbauten anzusehen seien und daher der Widmung allgemeines Wohngebiet laut Flächenwidmungsplan 4.0, in Kraft seit , entsprächen. Bei der Landesstraße L xxx und der M.-Straße handle es sich um öffentliche Verkehrsflächen. Einem Nachbarn komme im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens kein Recht darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung durch das Bauvorhaben nicht verschlechterten. Bei den Emissionen, die von der nördlich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei verlaufenden Zufahrtsstraße zum B.-Markt und vom Kundenparkplatz selbst ausgingen, handle es sich um rechtmäßige Emissionen, da das Fachmarktzentrum mit rechtskräftigem Bescheid vom bewilligt worden sei. Im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens sei aus immissionstechnischer Sicht hinsichtlich des Prognosemaßes in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise festgestellt worden, dass sich die Ist-Maße im maßgeblichen Nachbarschaftsbereich sowohl bei Tag als auch bei Nacht durch das Fachmarktzentrum nicht erhöhten. Es sei davon auszugehen, dass es durch das gegenständliche Projekt, insbesondere durch die 24 Stellplätze, zu keiner Erhöhung der gegenwärtigen Ist-Situation, die durch das Fachmarktzentrum dominiert werde, komme.

Bei den gegenständlichen, überdachten Stellplätzen handle es sich um Pflichtstellplätze im Sinne des Stmk BauG 1995. Die von Pflichtstellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen seien im Wohngebiet grundsätzlich zulässig, soweit nicht besondere Umstände vorlägen, die eine andere Beurteilung gebieten würden. Gegenständlich lägen jedoch keine besonderen Umstände vor, zumal keine besonderen Reflexionsverhältnisse, keine die Schallbeziehungsweise Schadstoffausbreitung besonders begünstigenden örtlichen Verhältnisse oder besondere Lärm- oder Schadstoffquellen gegeben seien. Auch hinsichtlich der Parkplatznutzung seien keine besonderen Verhältnisse ableitbar, da nach der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umweltschutz für Parkplätze von Wohnanlagen eine Bewegungshäufigkeit von 0,38 Bewegungen je Parkplatz und Stunde zu erwarten sei und für Verbrauchermärkte eine solche von 1,05. Sohin seien die Stellplatzwechsel des Verbrauchermarktes dominierend und lägen auch hier keine besonderen Umstände vor. Die Ist-Situation sei durch die öffentlichen Straßen, die Zufahrt zum B.-Markt und die bereits genehmigten Abstellplätze des B.-Marktes geprägt. Die durch die Pflichtstellplätze des beantragten Projektes auftretenden Immissionen seien gleichartig und unterschieden sich hinsichtlich ihrer Charakteristik nicht. Da keine besonderen Umstände vorlägen, die eine andere Vorgangsweise gebieten würden, erscheine die Einholung eines immissionstechnischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Somit sei die Nichtbeiziehung von Sachverständigen nicht rechtswidrig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Darin führte sie hinsichtlich der Anzahl der Pflichtstellplätze im Wesentlichen aus, gemäß § 89 Stmk BauG 1995 seien für das gegenständliche Bauprojekt mit zwölf Wohneinheiten mindestens zwölf Abstellplätze zu errichten, pro Wohnung mindestens ein Abstellplatz, weshalb eine Festlegung von zwei Abstellplätzen (gemeint: pro Wohnung) jedenfalls dieser Norm entspreche. Die zwölf weiteren Stellplätze seien hauptsächlich für Besucher projektiert, weshalb seltenere An- und Abfahrten zu erwarten seien. Durch die Vorschreibung zusätzlicher Besucherstellplätze solle ein Abstellen der Besucherfahrzeuge auf den dem Bauplatz angrenzenden Privatgrundstücken oder auf der Zubringerstraße hintangehalten werden. Dies diene der Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§ 26 Stmk BauG 1995, LGBl. Nr. 59, idF LGBl. Nr. 13/2011 lautet auszugsweise:

"§ 26. (1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

..."

§ 89 Stmk BauG 1995 idF LGBl. Nr. 13/2011 lautet auszugsweise:

"§ 89. (1) Bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind von der Bauwerberin/vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl - davon für Kraftfahrzeuge für Behinderte im Ausmaß von mindestens 2 Prozent, ab fünf Abstellplätzen mindestens einer - in ausreichender Größe herzustellen. Bei Abstellplätzen für Behinderte sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.

...

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz

1. bei Wohnhäusern je Wohneinheit,

...

geschaffen wird.

(4) Die Gemeinden sind berechtigt, die Zahl der Abstellplätze durch Verordnung abweichend von Abs. 3 festzulegen. Dabei haben sie die Interessen des öffentlichen Verkehrs, der Ortsplanung sowie ein vorhandenes Verkehrskonzept zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung der Verordnung hat die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 3 zuzulassen, sofern sie nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt ist.

..."

§ 23 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (StROG 1974), LGBl. Nr. 127 idF LGBl. Nr. 39/1986, lautet auszugsweise:

"§ 23. (1) ...

...

(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:


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a)
...
b)
allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen), errichtet werden können;
..."
Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, gemäß § 89 Stmk BauG 1995 seien für das verfahrensgegenständliche Projekt lediglich zwölf Stellplätze zu errichten. Die belangte Behörde sehe jedoch sämtliche der 24 geplanten Stellplätze als Pflichtstellplätze an und habe sich erst im angefochtenen Bescheid auf ein 2005 erstelltes Emissionsgutachten gestützt, ohne der beschwerdeführenden Partei dazu Parteiengehör einzuräumen.
Das Grundstück der beschwerdeführenden Partei sei als Kerngebiet gewidmet, wobei ein Widmungsgrenzwert von 55 dB am Tag und 45 dB in der Nacht angenommen werde. Der Nachbar könne insbesondere eine Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungs- beziehungsweise Bebauungsplan geltend machen, soweit damit ein Immissionsschutz - wie etwa ein Schallschutz - verbunden sei.
Die belangte Behörde habe weder gutachterlich die Ist-Situation der Immissionsbelastung noch die zu erwartenden, vom Bauvorhaben ausgehenden Emissionen oder das voraussichtliche Summenmaß der Lärm- oder Immissionsbelastung durch Luftschadstoffe ermittelt, sondern ein Sachverständigengutachten, welches im Zusammenhang mit der das Fachmarktzentrum betreffenden Baubewilligung vom eingeholt worden sei, ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt.
Die belangte Behörde hätte den zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehrigen Bewilligungsbescheides gegebenen Ist-Zustand mittels Einholung eines Gutachtens erheben müssen, da für die Beurteilung des Ist-Zustandes nicht die damalige Prognose maßgeblich sei, sondern ausschließlich die tatsächlichen, auf das Grundstück der beschwerdeführenden Partei nunmehr einwirkenden Lärm- und Schadstoffbelastungen. Die der damals durchgeführten Prognoseentscheidung zu Grunde gelegten Voraussetzungen hätten sich durch die mit der Zufahrt zum Fachmarktzentrum und zum B.- Markt nunmehr vermehrte Lärm- und Schadstoffbelastung geändert. Ohne Einholung eines Gutachtens sowie einer darauf gestützten Prognoserechnung sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass es durch das Projekt mit 24 Parkplätzen zu keiner Erhöhung der gegenwärtigen Ist-Situation kommen werde. Durch die direkt an der Grundgrenze projektierten Parkplätze komme es jedoch insbesondere zu Stoßzeiten zu einer Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen. Die belangte Behörde begründe nicht näher, weshalb die derzeitige Situation durch das Fachmarktzentrum dominiert sein solle. In diesem Zusammenhang stütze sie sich nicht auf gutachterliche Erhebungen. Selbst unter der Annahme, dass die 2005 angenommenen Prognosemaße zuträfen, seien zusätzliche Lärm- und Schadstoffbelastungen durch die das Grundstück der beschwerdeführenden Partei tangierende Landesstraße L xxx und die M.-Straße eingetreten, die bei der damaligen Prognoserechnung nicht berücksichtigt worden seien. Diese zusätzlichen Belastungen hätten bereits jetzt zu einer unzulässigen Überschreitung der für die Widmungskategorie des Grundstückes der Beschwerdeführerin maßgeblichen Grenzwerte geführt. In diesem Sinne lägen daher besondere Umstände vor, die dazu führten, dass die beschwerdeführende Partei die von den Pflichtstellplätzen ausgehenden Immissionen nicht hinnehmen müsse. Die Behörde habe auch in diesem Zusammenhang keine Ermittlungen zur Feststellung der vom Bauprojekt ausgehenden Emissionen getätigt.
Überdies lägen atypische Umstände auch in der Projektierung der 24 Parkplätze direkt an der Grundgrenze zur Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei. Weder ein lärmmedizinisches noch ein schalltechnisches oder ablufttechnisches Gutachten sei eingeholt worden. Da die Zufahrt zu den Parkplätzen zum Teil auf dem zu bebauenden Areal liege und Teil des Bauvorhabens sei, komme der beschwerdeführenden Partei als Nachbarin ein Mitspracherecht hinsichtlich der durch den Fahrzeugverkehr auf diesem Weggrundstück hervorgerufenen Immissionen zu.
Sowohl die Zufahrt zum B.-Markt beziehungsweise zum Fachmarktzentrum als auch zum Baugrundstück befinde sich teilweise nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sodass die bestehenden sowie die prognostizierten zusätzlichen Immissionen zu erheben gewesen wären. Die außerhalb der Öffnungszeiten des B.- Marktes stattfindenden Fahrten auf dem Gelände des Fachmarktzentrums, die die beschwerdeführende Partei bereits in zahlreichen Beschwerden beanstandet habe (wurde näher ausgeführt), seien bei der Prognoseberechnung 2005 nicht berücksichtigt worden. Bereits aus diesem Grund unterscheide sich das nunmehrige Ist-Maß an Immissionen von dem damals errechneten Prognosewert.
Nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/06/0029, sei bei Zu- und Abfahrten von KFZ zu 13 Stellplätzen mit keiner unzumutbaren Lärm-, Rauch-, Staub- und Geruchsbelästigung zu rechnen, weil nur eine beschränkte Anzahl von Zu- und Abfahrten stattfinde und diese durch ein Gebäude von den Nachbarn abgeschirmt sei. Verfahrensgegenständlich bestehe jedoch keine Abschirmung und sei mit keiner beschränkten Zu- und Abfahrt zu rechnen.
Zu den Beschwerdeausführungen ist zunächst zu bemerken, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0003, mwN).
In Bezug auf die durch ein Bauvorhaben hervorgerufene Vermehrung des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche besteht kein Nachbarrecht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0094, mwN). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.
Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind (unter anderem) Bestimmungen über die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN).
Das Baugrundstück liegt im allgemeinen Wohngebiet. Bei der Immissionsbeurteilung ist - anders als die beschwerdeführende Partei offenbar vermeint - die Widmung des Baugrundstückes maßgeblich (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom , mwN). Die von Pflichtstellplätzen typischerweise herrührenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0155, mwN). Dies basiert darauf, dass Anlagen auch für Wohnnebennutzungen in einer solchen Widmung zulässig sind, soweit sie im Ausmaß dem konkreten Wohnbau adäquat sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/06/0007, vom , Zl. 2010/05/0070, vom , Zl. 2012/05/0192, und vom , Zl. 2013/05/0168), wovon dann auszugehen ist, wenn die Anlage bzw. gegebenenfalls auch deren konkretes Ausmaß nach dem Umfang der Wohnnutzung rechtlich grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0130). Wenn der Umfang der Anlage für die Wohnnebennutzung größer ist, kann dies allerdings nicht mehr von vornherein angenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0109).
Im Berufungsbescheid wird ausgeführt, sämtliche Stellplätze seien Pflichtstellplätze und es lägen keine besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung der davon ausgehenden Immissionen erforderten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht bei sämtlichen der 24 bewilligten Stellplätze um Pflichtstellplätze gemäß § 89 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 Stmk BauG 1995, da bei Wohnhäusern je Wohneinheit nach der hier maßgebenden Rechtslage nur ein Abstellplatz verpflichtend ist.
Liegen nicht nur Pflichtstellplätze vor, sind die Immissionen aber nach den obigen Ausführungen einer entsprechenden Überprüfung zu unterziehen. Bei der Zulässigkeit von Immissionen aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist dabei, wie bereits erwähnt, das Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Grundstückes maßgeblich, wobei die Summe des Ist-Maßes und des Prognosemaßes dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Wenn die Ist-Situation an Immissionen bereits über dem so maßgeblichen Widmungsmaß liegt, ist der Wohncharakter des Gebietes zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet, jede weitere Erhöhung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Ist-Maßes durch eine weitere bauliche Anlage ist dann aber nicht mehr zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0189). Eine entsprechende Beurteilung der Immissionen unterblieb im gegenständlichen Verfahren.
Die Berufungsbehörde bezog sich im Übrigen auf ein im Rahmen eines bereits abgeschlossenen, das Fachmarktzentrum betreffenden Bauverfahrens eingeholtes Gutachten aus 2005, und auch die belangte Behörde stützte sich darauf, wobei das darin ermittelte Prognosemaß der Beurteilung des Ist-Maßes zugrunde gelegt wurde. Das nunmehr relevante Ist-Maß kann jedoch nicht mit dem in einem früheren Bauverfahren ermittelten Prognosemaß gleichgesetzt werden. Die Baubehörde hätte vielmehr einen Sachverständigen zur Feststellung des Ist-Maßes und des Prognosemaßes in Bezug auf das jetzige Bauprojekt beiziehen müssen. Ausgehend von den so ermittelten Werten hätte sie sodann die Zulässigkeit des aktuellen Bauprojektes hinsichtlich der Einhaltung des Widmungsmaßes zu beurteilen gehabt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wobei es sich erübrigt, auf die weiteren Beschwerdeausführungen näher einzugehen.
Der Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am