VwGH vom 27.11.2008, 2008/16/0131

VwGH vom 27.11.2008, 2008/16/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des SP in S, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Clemens-Krauss-Straße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3, vom , Zl. ZRV/0182-Z3K/08, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem angefochtenen Bescheid und der vorliegenden Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am fanden Organe der Bundespolizei und des Zollamtes Salzburg in einer Garage 884 Stangen ausländischer unverzollter Zigaretten kosovarischer Herkunft.

In der am selben Tag stattgefundenen Beschuldigtenvernehmung sagte der Beschwerdeführer vor Beamten des Landespolizeikommandos Salzburg aus, er habe diese Zigaretten am von einem Bekannten zum Verkauf überlassen erhalten. Er sollte von dem von ihm zu bezahlenden Preis von EUR 14,-- pro Stange bei einem Weiterverkauf EUR 1,-- aufschlagen und sich diesen Aufschlag behalten. Sein Lieferant habe ihm gesagt, dass bereits ein Käufer für die Ware vorhanden wäre und dieser vorbei käme, um sich die Zigaretten zu holen. Dieser Käufer hätte auch den Kaufpreis von EUR 15,-- pro Stange an ihn bezahlt. Sein Lieferant hätte sich das Geld von ihm geholt und er hätte sich seinen Anteil behalten können. Der Lieferant hätte ihm gesagt, dass er ihn nur brauche, weil er keinen geeigneten Lagerplatz zur Verfügung hätte und sich die Garage des Beschwerdeführers dafür anbieten würde. Der Beschwerdeführer hätte mit dem Weiterverkauf der Zigaretten ca. EUR 800,-- verdient. Auf Grund seiner Geldschwierigkeiten habe er "schnelles Geld machen" wollen.

Bei der Vernehmung vor Organen des Zollamtes Salzburg als Verdächtiger eines Finanzvergehens am gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die 884 Stangen Zigaretten der Marke Memphis ihm gehörten. Er habe von einer Person in Salzburg eine Telefonnummer für etwaige Zigarettenbestellungen erhalten. Gedacht gewesen sei, dass er 800 Stangen bei sich zwischenlagere und dafür seine Schulden in Höhe von EUR 1.000,-- getilgt würden. Er habe sich letztlich entschlossen, 950 Stangen Zigaretten zu bestellen. Die Mehrmenge von 150 Stangen habe er selbst im Raum Salzburg weiterverkaufen wollen. Dafür habe es noch keine fixe Abnehmer gegeben. Er habe die 950 Stangen Zigaretten am am Abend nach Hause geliefert bekommen. Hinsichtlich der 800 Stangen Zigaretten sei vereinbart gewesen, dass am um ca. 18 Uhr jemand komme und die Zigaretten abhole. Es sei ihm bewusst, dass es sich bei den so genannten "Kosovo-Zigaretten" um illegale bzw. um Schmuggelzigaretten gehandelt habe. Von den vorerwähnten 150 Stangen Zigaretten habe er bereits am rund 60 Stangen an Boban A, einen Verwandten seiner Ehefrau, um EUR 15,-

- pro Stange verkauft.

Mit Bescheid vom stellte das Zollamt Salzburg auf Grund des Ergebnisses der gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungen des Landespolizeikommandos für Salzburg und des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde fest, dass der Beschwerdeführer am einfuhrabgabepflichtige Zigaretten kosovarischer Herkunft, nämlich 950 Stangen (190.000 Stück) Zigaretten der Marke "Memphis", welche durch eine unbekannte Person vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, in Salzburg übernommen habe. Dadurch sei für ihn gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 dritter Gedankenstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die "Einfuhrzollschuld" in Höhe von insgesamt EUR 35.585,48 (Zoll:

EUR 7.660,80, Tabaksteuer: EUR 19.777,10 und Einfuhrumsatzsteuer:

EUR 8.147,58) entstanden. Der Beschwerdeführer habe die verfahrensgegenständlichen Zigaretten am übernommen und in der an seiner Adresse ihm zur Verfügung stehenden Garage verwahrt. Auf Grund der in den Niederschriften als Beschuldigter beim Landespolizeikommando für Salzburg und als Verdächtiger eines Finanzvergehens beim Zollamt Salzburg geschilderten Umstände, der finanziellen Abwicklung bzw. des günstigen Kaufpreises sowie des Zustandekommens der Kaufgeschäfte, der Übernahme, der kurzfristigen Verwahrung bzw. der beabsichtigten Weitergabe der Zigaretten sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um ausländische unverzollte Schmuggelzigaretten aus dem Kosovo gehandelt habe, die vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei lediglich gebeten worden, eine von ihm zeitweise benützte Garage für zwei Tage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zwecke habe er den Garagenöffner übergeben und sich nicht weiter darum gekümmert. Die am folgenden Tag in dieser Garage vorgefundene Menge von angeblich geschmuggelten Zigaretten hätten sich auf Grund der Übergabe des Nutzungsrechtes für zwei Tage samt Übergabe des Öffners nicht in seiner Gewahrsame befunden. Er habe die Zigaretten nie übernommen und nicht selbst eingelagert.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Salzburg die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte das Zollamt im Wesentlichen aus, die Öffnung der Garage sei bei der gemeinsamen Nachschau durch Organe der Bundespolizei und des Zollamtes Salzburg mit dem in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefundenen Garagenöffner erfolgt. Die Zigaretten hätten sich im Herrschaftsbereich des Beschwerdeführers befunden. Dieser habe die jederzeitige Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeit auf die in der Garage verwahrten Sachen gehabt und sei Inhaber der Zigaretten gewesen. Der Garagenöffner habe sich griffbereit in der Wohnung des Beschwerdeführers befunden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ausgeschlossen oder eingeschränkt gewesen seien. Es komme auch nicht auf die Dauer des Besitzes an, auch ein "vorübergehender Besitz" reiche aus.

In seiner dagegen erhobenen Administrativbeschwerde brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, keine Einwirkungs- und Zugriffsmöglichkeit auf die in der Garage verwahrten Sachen gehabt zu haben. Ihm sei auch das Vorhandensein eines weiteren Garagenöffners, der sich im Besitz seiner Frau befunden habe, nicht bekannt gewesen. Er habe auch keine Kenntnis von der Herkunft der verfahrensgegenständlichen Zigaretten gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspräche seinen im Rahmen der Einvernahmen vor Organen der Bundespolizei und des Zollamt Salzburg getätigten Aussagen. Nach ständiger Rechtsprechung sei es eine Erfahrungstatsache, dass die Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit am nächsten kämen. Dem Zollamt sei daher nicht vorwerfbar, den Aussagen des Beschwerdeführers am 27. und 28. Februar eine höhere Beweiskraft zuzumessen als dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren.

Bei der vom Beschwerdeführer freiwillig gestatteten Nachschau sei für die Durchsuchung seiner Garage ein Garagenöffner verwendet worden, der in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgelegen sei. In den Erstvernehmungen habe der Beschwerdeführer keine Andeutungen darüber gemacht, dass er einen ihm zur Verfügung stehenden Garagenöffner an einen "Verwahrer" abgegeben hätte. Offensichtlich seien die Zigaretten nicht von derselben Person geliefert worden, die diese hätte abholen sollen, denn am habe der Beschwerdeführer vor der Bundespolizei ausgesagt, die Zigaretten seien am Vortag von einem "Bekannten" zum Verkauf überlassen worden und der Käufer wäre gekommen, um sie zu holen. Dabei erscheine es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer (s)einen Garagenöffner dem Lieferanten ausgefolgt hätte. Hätte er diesen dem Lieferanten übergeben und keine Kenntnis vom Vorhandensein eines zweiten Garagenöffners gehabt, wäre es ihm nicht möglich gewesen, dem Käufer die Ware auszufolgen. Da die Garage nicht nur der Lagerung der 800 Stangen Zigaretten gedient habe, sondern auch der Aufbewahrung der 150 Stangen, die der Beschwerdeführer zu seiner Verwendung angekauft habe, um sie gewinnbringend weiterzuveräußern, erscheine die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers in seinen Rechtsbehelfseingaben unglaubwürdig. Hätte er während der Zeit der Lagerung nicht über seine Garage verfügen können, wäre es ihm nicht möglich gewesen, einen Teil der 150 Stangen an Boban A und an weitere potenzielle Käufer abzugeben. Der Beschwerdeführer habe auch in der bei der Bundespolizei aufgenommenen Niederschrift von seiner Wohnung und der dazugehörigen Garage und davon gesprochen, dass er die in seiner Garage vorgefundenen Zigaretten von einem Bekannten zum Verkauf überlassen bekommen hätte, er bei einem Weiterverkauf den Aufschlag von EUR 1,-- pro Stange hätte behalten können, der Käufer den Kaufpreis von EUR 15,-- pro Stange an ihn bezahlt hätte, sein Lieferant sich das Geld von ihm abgeholt hätte und dass der Beschwerdeführer sich seinen Anteil hätte behalten können. Aus den dargelegten Gründen sei der Sachverhalt dahingehend zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer bei der Aufnahme der Schmuggelzigaretten in seiner Garage und während der darin erfolgten Lagerung die Verfügungsmacht über seine Garage und die darin aufbewahrten Sachen gehabt habe und die Zigaretten vom Zeitpunkt der Anlieferung und Deponierung in seiner Garage bis zur Beschlagnahme in seiner Gewahrsame gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Er erachtet sich in seinem Recht, nicht zur Vorschreibung einer Einfuhrzollschuld sowie einer Einfuhrumsatzsteuer herangezogen zu werden, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a Zollkodex (ZK) entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Nach Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK sind Zollschuldner auch die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder in Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.

Der Beschwerdeführer bestreitet, Besitzer der in der Garage vorgefundenen Zigaretten gewesen zu sein. Er behauptet auch in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, dass er nicht die Verfügungsmacht über die Garage gehabt habe und dass er somit nicht als Besitzer der Zigaretten anzusehen sei. Er habe den Garagenöffner einer nicht namentlich genannten Person übergeben und nicht gewusst, dass diese in der Garage Zigaretten einlagere.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0061).

Die belangte Behörde hat den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Einvernahmen unmittelbar nach der Nachschau in der Garage des Beschwerdeführers mehr Glauben geschenkt als seinem Vorbringen im Rechtsbehelfsverfahren. Warum dies unschlüssig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan.

Die belangte Behörde konnte überdies aus dem Umstand, dass der Garagenöffner nach den nicht bestrittenen Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung in der Wohnung des Beschwerdeführers "griffbereit" vorgefunden wurde, und den detaillierten Aussagen des Beschwerdeführers bei den Beschuldigtenvernehmungen über die Verwendung der Garage, die Herkunft der Zigaretten sowie die Ankaufs- und Verkaufsmodalitäten unbedenklich darauf schließen, dass sich die Zigaretten im Besitz des Beschwerdeführers befunden haben, und diesen daher als Zollschuldner iSd Art. 202 Abs. 3 dritter Anstrich ZK ansehen. Die belangte Behörde war in diesem Zusammenhang nicht verhalten, Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob der bei der Nachschau vorgefundene und verwendete Garagenöffner der Ehefrau des Beschwerdeführers gehört hat und an welchem Ort in der Wohnung des Beschwerdeführers dieser aufbewahrt worden ist.

Da sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grunde konnte auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG).

Damit erübrigt sich aber auch die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am