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VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0232

VwGH vom 15.09.2010, 2010/18/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A B in W, geboren am , vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/101229/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen israelischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 3 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass sich der Beschwerdeführer seit 1986 im Bundesgebiet aufgehalten und hier die Schule besucht habe, wobei sein Aufenthalt allerdings zunächst mangels Aufenthaltsberechtigung unrechtmäßig gewesen sein dürfte. Ab sei der Beschwerdeführer im Besitz eines bis gültigen Sichtvermerks gewesen, der damals zum Aufenthalt berechtigt habe. Bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Österreich aufgehalten und hier die Schule besucht habe, obwohl er keinen gültigen Sichtvermerk gehabt habe. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom sei im Instanzenzug abgewiesen worden; auch eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei erfolglos geblieben.

Wo sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1994 bis 2002 aufgehalten habe, bleibe "im Dunkeln". Jedenfalls sei ihm am eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt worden, weil seine Großeltern österreichische Staatsbürger gewesen seien bzw. seien; die Aufenthaltsberechtigung sei in weiterer Folge wiederholt verlängert worden. Seit sei der Beschwerdeführer im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG".

Der Beschwerdeführer weise insgesamt drei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen auf:

Am sei er vom Bezirksgericht Hernals wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,-- verurteilt worden; er habe Ende Oktober 2002 in W Kriminalbeamten eine durch Kopie verfälschte Eigentumserklärung einer namentlich bekannten Person über den Verkauf eines Handys vorgelegt.

Am habe das Landesgericht für Strafsachen Wien den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer einmonatigen bedingten Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zu der angeführten Verurteilung) verurteilt; der Beschwerdeführer habe in Wien drei Mobiltelefone gekauft, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen - nämlich durch Einbruchsdiebstahl - erlangt habe.

Am sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach den §§ 13, 37 Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG), des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und des Finanzvergehens des (versuchten) vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach den §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 30.000,-- rechtskräftig verurteilt worden.

Der Verurteilung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittäter in arbeitsteiliger Weise vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 3.339.600 Stück Zigaretten, hinsichtlich derer andere Täter einen Schmuggel begangen hätten und in Bezug auf welche EUR 76.944,38 an Eingangsabgaben verkürzt worden seien, in Belgien an sich gebracht und in einem dafür angemieteten Lager in Wien zwischengelagert hätten; die Täter hätten in der Folge andere Personen für die Umladung der Zigaretten angeheuert und die Zigaretten am in Wien durch Übergabe an weitere Personen zu verhandeln versucht, wobei es ihnen darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Finanzvergehen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Durch diese Daten hätten die Täter unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- , Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die Zigaretten außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht und eine Abgabenverkürzung in der Höhe von EUR 347.618,96 (an Tabaksteuer) bewirkt, wobei sie diese Taten gewerbsmäßig begangen hätten; zugleich hätten die Täter durch das versuchte In-Verkehr-Setzen der genannten Zigaretten in die Rechte des Tabakmonopols einzugreifen versucht.

In einer Stellungnahme vom - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich zwischen 1984 und 1996 in Österreich aufgehalten habe und sich seit 2002 wiederum hier aufhalte. Er sei verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig; im Bundesgebiet lebe noch ein Bruder. Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse; sei auf Arbeitssuche und erhalte vom Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld. Eine Sozial- und Krankenversicherung sei vorhanden. Auch Bindungen zu Israel bestünden, weil dort seine Mutter und eine Schwester lebten.

In der Berufung habe der Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass auch sein Bruder (gemeinsam mit dessen Ehefrau und den Kindern) sowie sonstige Verwandte in Österreich lebten. Die Geldstrafe in der Höhe von EUR 300.000,-- werde der Beschwerdeführer in Form der Leistung von Sozialdiensten abarbeiten können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 3 FPG - im Wesentlichen aus, dass aufgrund der dargestellten Verurteilungen sowohl der Tatbestand des "§ 60 Abs. 2 Z. 1 (3. Fall) FPG" erfüllt sei, weil der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, als auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 3 FPG.

Das allen Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten lasse aber auch die Annahme als gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gefährde und überdies anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich vor allem der Verteidigung der Ordnung sowie dem Schutz des Eigentums anderer, des Staatsmonopols und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe. Bei der aus fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer zum Teil gewerbsmäßig gehandelt habe und dem Staat einen enormen finanziellen Schaden zugefügt habe bzw. zufügen habe wollen.

Diesen Umständen (darunter auch, dass der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach seiner Wiedereinreise nach Österreich zweimal und sodann 2009 wieder straffällig geworden sei) stünden die Tatsachen gegenüber, dass dieser starke familiäre Bindungen habe, zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei und einen gewissen Integrationsgrad erreicht habe. Die beruflichen Bindungen seien hingegen als eher schwach zu bewerten. Auch der Umstand, dass die Mutter und eine Schwester im Heimatland lebten und somit diesbezüglich nicht zu vernachlässigende Bindungen bestünden, müsse in die Wertung mit einfließen.

Eine Gegenüberstellung der für und gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Gründe bzw. Umstände ergebe "ein Übergewicht" der ersteren. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich sei die dargestellte große Gefährdung öffentlicher Interessen durch dessen geschildertes, zum Teil schwerwiegendes Fehlverhalten entgegenzuhalten. Bei dieser Abwägung gewinne die Sicherung der öffentlichen Interessen die Oberhand, habe doch der Beschwerdeführer seine Gefährlichkeit für das Eigentum im Bundesgebiet aufhältiger Menschen und den Staat (dessen Monopol) verdeutlicht sowie sein Unvermögen oder seinen Unwillen, die Rechtsvorschriften des Gastlandes einzuhalten, unter Beweis gestellt.

Eine positive Verhaltensprognose sei für den Beschwerdeführer als Wiederholungstäter unter keinen Umständen möglich, zumal der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ableitbaren Integration komme insofern kein entscheidendes Gewicht zu, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde.

Besondere Umstände, die über die dargelegten Erwägungen hinaus eine für den Beschwerdeführer positive Ermessensübung durch die Behörde zugelassen hätten, hätten weder erkannt werden können, noch seien sie vorgebracht worden.

Das Aufenthaltsverbot sei auf zehn Jahre befristet auszusprechen, weil vorhergesehen werden könne, dass der für seine Erlassung maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nach Ablauf der Befristung weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer wurde am strafgerichtlich wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 240,-- verurteilt.

In der Folge wurde er am durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer einmonatigen (bedingten) Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zur erstgenannten Verurteilung) verurteilt, weil er drei aus Einbruchsdiebstählen stammende Mobiltelefone gekauft hatte.

Die zuletzt, am , erfolgte Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 300.000,-- betraf die Finanzvergehen der versuchten Abgabenhehlerei nach den §§ 13, 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach den §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG. Hinsichtlich des An-Sich-Bringens der über 3 Mio. Stück Zigaretten konnte der Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden; am versuchte der Beschwerdeführer gemeinsam mit den Mittätern, jene Zigaretten in Wien an weitere Personen zu verhandeln.

1.2. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG hat gemäß § 60 Abs. 2 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 1) von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist oder (Z. 3) im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist.

1.3. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung verwirklichen die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen der Tatbestände des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG:

Der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FPG, den die belangte Behörde - offensichtlich irrtümlich - ausdrücklich anführt, liegt schon aufgrund der verhängten Strafmaße nicht vor.

Aber auch der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall StGB (mehr als eine Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen) kommt nicht in Betracht: Der Beschwerdeführer wurde am und am wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (vgl. §§ 223 ff StGB) und einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen (vgl. §§ 125 ff StGB) verurteilt; die Verurteilung vom erfolgte allerdings wegen Finanzvergehen.

1.4. Die zuletzt genannte Verurteilung erfüllt jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 3 FPG. Im Hinblick auf das damit feststehende gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.

2.1. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer vor der somit maßgeblichen Verurteilung am , die - soweit feststellbar - auf im Jahr 2009 begangenen Straftaten beruhte, bereits am ein unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt, sodass auf den Beschwerdeführer § 56 FPG Anwendung findet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2008/21/0603, und vom , 2006/18/0173).

Diese Bestimmung lautet - samt Überschrift - wie folgt:

" Aufenthaltsverfestigung bei Fremden mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder mit 'Daueraufenthalt-Familienangehöriger'

§ 56. (1) Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' oder 'Daueraufenthalt-Familienangehöriger' verfügen, dürfen nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(2) Als schwere Gefahr im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht

1. wegen eines Verbrechens oder wegen Schlepperei, entgeltlicher Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt, Eingehens oder Vermittlung von Aufenthaltsehen oder Aufenthaltspartnerschaften, wegen einer Aufenthaltsadoption oder der Vermittlung einer Aufenthaltsadoption, wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG oder nach einem Tatbestand des 16. oder 20. Abschnitts des besonderen Teils des StGB oder

2. wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihnen begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) § 55 Abs. 4 und 5 gilt."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung ein höheres Gefahrenmaß fordert als § 60 Abs. 1 FPG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/18/0134, mwN, sowie wiederum vom ).

Aufgrund der oben wiedergegebenen behördlichen Feststellungen zu der Verurteilung des Beschwerdeführers sind allerdings die in § 56 Abs. 2 FPG genannten Voraussetzungen im Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen, bei deren Verwirklichung die in § 56 Abs. 1 FPG genannte Gefährdungsprognose indiziert wäre, nicht erfüllt. Sohin konnte auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das dieser Verurteilung zugrunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers zu einer "schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0913). Die belangte Behörde hat im Übrigen in ihrer Entscheidung lediglich die Gefährdungsprognose im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG bejaht.

3. Dadurch, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage das Verhalten des Beschwerdeführers nicht - allenfalls unter Zugrundelegung weiterer Feststellungen - nach § 56 FPG beurteilt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das auf Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese bereits im Pauschalsatz im Sinn des § 1 Z. 1 lit. a der Verordnung umfasst ist.

Wien, am