VwGH vom 07.08.2013, 2013/06/0108
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der G W in S, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Verk-980.276/1-2013-Ba/Eis, betreffend das Oberösterreichische Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Einleitung eines straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens zur Bewilligung bestimmter baulicher Maßnahmen auf dem öffentlichen Gut Nr. 1154/1 und beantragte, der mitbeteiligten Marktgemeinde als Eigentümerin und Straßenverwalterin aufzutragen, die gesammelte Ableitung der Oberflächenwässer von der Wegparzelle Nr. 1154/1 auf ihre Grundstücke Nr. 398/2, 519 und 525 sowie die Direkteinleitung der Oberflächenwässer vom Grundstück Nr. 1154/1 in den Hühnerstall ihres landwirtschaftlichen Anwesens zu unterlassen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurden die Anträge der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen, weil es sich bei den auf dem öffentlichen Gut Nr. 1154/1 veranlassten baulichen Maßnahmen ausschließlich um Instandhaltungsmaßnahmen handle, für die keine straßenrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Eine Änderung der Abflussverhältnisse der Oberflächenwässer der Fahrbahn sei durch diese Maßnahme nicht gegeben. Allerdings werde der großflächige Abfluss der Oberflächenwässer durch die vom Ehemann der Beschwerdeführerin am veranlasste Erdaufbringung im Bereich der hanguntenliegenden Straßenseite behindert.
Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung vom wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen.
Mit dem gegenständlichen Bescheid (vom ) wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 31 Oberösterreichisches Straßengesetz 1991 (Oö. Straßengesetz 1991) aus, dass nur die Straßenverwaltung (§ 12 Abs. 1 und 2 Oö. Straßengesetz 1991) dazu legitimiert sei, einen Antrag um Bewilligung für den Bau einer Straße zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei zwar Anrainerin im Sinn des § 31 Abs. 3 Z 3 Oö. Straßengesetz 1991; die ihr nach dieser Gesetzesstelle zukommende Parteistellung vermittle ihr jedoch keinen Anspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens.
Hinsichtlich des Antrages, der mitbeteiligten Marktgemeinde als Straßenverwalterin aufzutragen, dafür zu sorgen, dass künftig ein gesammelter Abfluss des Wassers vom öffentlichen Gut Nr. 1154/1 auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin und eine Direkteinleitung der Oberflächenwässer vom Grundstück Nr. 1154/1 in ihren Hühnerstall unterbleibe, führte die belangte Behörde aus, dieser Antrag finde im Oö. Straßengesetz 1991 keine gesetzliche Grundlage. Gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit., auf den sich die Beschwerdeführerin stütze, beinhalte eine Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, den nicht gesammelten Abfluss des Wassers auf die angrenzenden Grundstücksflächen zu dulden. Dies umfasse jedoch nicht die unmittelbare Zuleitung anfallender Straßenwässer durch besondere bauliche Vorrichtungen wie zum Beispiel Abflussgräben, Sickergruben, Rohrdurchlässe und dergleichen. Die Privatrechtsordnung räume dem Eigentümer einer Liegenschaft jedoch ausreichende Möglichkeiten gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Straßenbau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein. Die Beschwerdeführerin sei daher mit ihrem Anspruch auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gegenständlich ist das Oberösterreichische Straßengesetz 1991 (Oö. Straßengesetz 1991), LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 4/2013, anzuwenden. Dessen §§ 12, 14, 21 und 31 lauten (auszugsweise):
"§ 12
Straßenverwaltung
(1) Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung und die Erhaltung der ihr obliegenden Verkehrsflächen.
(2) Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1), ausgenommen die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten, obliegt dem Land; die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sowie die Erhaltung der im Zuge von Landesstraßen gelegenen Radfahrstreifen, sofern sie nicht Teil der Fahrbahn sind, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Geh- und Radwege, Fahrbahnteiler, Querungshilfen und Haltestellenbuchten obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befassten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Bezeichnung 'Straßenverwaltung'.
(3) …
§ 14
Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Herstellung von öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßenverwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt sind.
(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer, nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rechte nicht begründet.
(4) ...
(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grundstücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkungen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz besteht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell- oder Grundwasser.
§ 21
Sonstige Anrainerverpflichtungen
(1) Die Wasserableitung, insbesondere von Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von Drainagewässern, auf eine öffentliche Straße ist verboten; § 7 bleibt unberührt. Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers mit Bescheid anzuordnen.
(2) …
(3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluß des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(4) …
§ 31
Verfahren
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3 sowie für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nur unwesentlich verändert und die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß berührt werden, dies gilt jedenfalls für
1. die Errichtung von Gehsteigen oder Radfahrwegen an öffentlichen Straßen,
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2. | die Errichtung von Busbuchten oder |
3. | die Errichtung von Abbiegespuren. |
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen. |
(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe, insbesondere auch im Hinblick auf Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a, sowie ein Verzeichnis der dem Verfahren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzuschließen.
(3) Parteien sind:
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1. | der Antragsteller, |
2. | die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht, |
3. | die Anrainer, |
3a. | die Grundeigentümer von Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung zusteht, |
4. | Grundeigentümer, die im Sinne des § 20 (Anschlüsse an Verkehrsflächen) vom Straßenbauvorhaben betroffen sind, |
5. | die Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 1) und |
6. | die Oö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Oö. Umweltschutzgesetz 1996). |
(4) …"
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, sie sei gemäß § 31 Abs. 2 (gemeint wohl: § 31 Abs. 3 Z 3) Oö. Straßengesetz 1991 als Anrainerin Partei in einem Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz. Die Parteistellung umfasse auch das Recht auf eine Antragstellung zur Einleitung eines Verfahrens gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 zur Prüfung, ob für eine Straßenbaumaßnahme eine Bewilligungspflicht bestehe oder nicht und zwar auch dann, wenn von der Straßenverwaltung kein Antrag gestellt und/oder von der Behörde nicht von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet werde.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.
Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991 setzt einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben voraus; nur dieser ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 31 Abs. 2 leg. cit. legitimiert, einen Antrag um Bewilligung für den Bau und die Umgestaltung einer Straße zu stellen. Die Straßenbaubewilligung ist - wie die Baubewilligung nach den Bauordnungen der österreichischen Bundesländer - somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin ist Anrainerin im Sinne des § 31 Abs. 3 Z 3 Oö. Straßengesetz 1991. Diese ihr durch die zitierte Gesetzesstelle zukommende Parteistellung in einem Verfahren nach § 31 leg. cit. vermittelt ihr zwar den Anspruch, in diesem Bewilligungsverfahren geltend zu machen, dass eine Straßenbaubewilligung, die zu einer Verletzung ihrer subjektiven - öffentlichen Rechten führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihr aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0011, mwN, zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem NÖ Straßengesetz).
Auch hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Bewilligungspflicht sind gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 31 Abs. 1 letzter Satz Oö. Straßengesetz 1991 ausschließlich die Straßenverwaltung sowie die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft antragslegitimiert. Dadurch, dass der Landesgesetzgeber auch der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft das Recht zuerkannte, ein Feststellungsverfahren hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Bewilligungspflicht zu beantragen, besteht jedenfalls keine Lücke, die es erforderlich erscheinen lassen könnte, die Parteistellung der Anrainer entgegen dem klaren Wortlaut des § 31 Gesetzes ausweitend zu interpretieren und etwa auch Anrainern ein diesbezügliches Antragsrecht einzuräumen. Auch der Grundeigentümer, dem gemäß § 31 Abs. 3 Z. 2 Oö. Straßengesetz 1991 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommt, hat keinen Rechtsanspruch auf Einleitung eines Straßenbaubewilligungsverfahrens, auf Erteilung von Aufträgen (z. B. Einstellung von Bauarbeiten) oder auf Erlassen eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht eines Straßenbauvorhabens.
Die belangte Behörde wies somit den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu Recht mangels Antragslegitimation zurück.
Auch bezüglich des Antrages der Beschwerdeführerin auf Unterlassung der gesammelten Ableitung der Oberflächenwässer von der Wegparzelle Nr. 1154/1 auf ihre Grundstücke und die Direkteinleitung der Oberflächenwässer dieses Grundstückes in ihren Hühnerstall ist der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Soweit sich die Beschwerde diesbezüglich auf § 21 Oö. Straßengesetz 1991 stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung Duldungspflichten der Eigentümer von Anrainergrundstücken hinsichtlich des freien, nicht gesammelten Abflusses des Wassers von der Straße enthält. Ein Antragsrecht für Anrainer hinsichtlich der Unterlassung der Ableitung von Oberflächenwässern ist weder dieser noch einer anderen Bestimmung des Oö. Straßengesetzes 1991 zu entnehmen. Auch aus § 14 Abs. 3 iVm Abs. 1 leg. cit. - auf die sich die Beschwerde bezieht - ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf den Straßen zu erwartenden Verkehr zum Inhalt hat. Gemäß § 14 Abs. 5 Oö. Straßengesetzes 1991 hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung, wenn beim Bau einer öffentlichen Straße die Einwirkungen die ortsübliche Benützung eines benachbarten Grundstückes wesentlich beeinträchtigen und die Organe der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Einen Schadenersatzanspruch machte die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. Die Privatrechtsordnung - worauf die belangte Behörde zutreffend hinwies - räumt dem Eigentümer einer Liegenschaft jedoch ausreichende Möglichkeiten (zum Beispiel Unterlassungsklage) gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Straßenbau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0219).
Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin zu Recht mangels Antragslegitimation zurückwies. Auf die gerügten Verfahrensmängel -
soweit sich diese auf eine meritorische Entscheidung beziehen - war daher nicht weiter einzugehen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am