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VwGH vom 29.06.2010, 2010/18/0230

VwGH vom 29.06.2010, 2010/18/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des SD, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/39.850/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am mit einem bis gültigen Visum C nach Österreich gereist und habe, statt das Bundesgebiet wieder zu verlassen, am die österreichische Staatsbürgerin M. geehelicht. Am habe er einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG" eingebracht und sich dabei ausdrücklich auf seine Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin berufen.

Am habe an der Adresse Wien 10, T.-Straße, in Erfahrung gebracht werden können, dass M. bereits delogiert worden sei. Laut Auskunft des Hausbesorgers habe sie mit einem sicher über 70 Jahre alten Mann in der Wohnung gelebt. Auf einem vorgewiesenen Lichtbild habe der Hausbesorger den Beschwerdeführer nicht erkennen können. Mit diesem Mann, so der Hausbesorger weiter, habe M. sicher keine Wohngemeinschaft geführt.

Bei ihrer am erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe M. zu Protokoll gegeben, dass sie seit von ihrer Adresse in Wien 10, T.-Straße, abgemeldet sei und derzeit in einer Wohngemeinschaft der Caritas wohne. Sie sei arbeitsunfähig und habe bis zu ihrer Eheschließung Sozialhilfe bezogen. Mit dem Beschwerdeführer habe sie nur sporadischen Kontakt; sie kontaktiere ihn meistens über seine Freunde, weil er noch immer nicht Deutsch sprechen könne. Es würden "irgendwelche Treffpunkte" vereinbart, um "notwendige Dinge" zu besprechen. Seit Ende April 2005 habe der Beschwerdeführer nicht mehr in der ehelichen Wohnung gewohnt.

Der Beschwerdeführer habe - so die belangte Behörde weiter - am angegeben, dass seine Ehegattin von Mai bis Juli weiterhin in der T.-Straße aufhältig und wohnhaft gewesen sei, er im Juli 2005 wieder eingezogen sei und mit seiner Ehegattin bis zur Delogierung Ende August 2005 dort gewohnt habe. Kontakt habe er nur mit dem Hausbesorger (bzw. dessen Ehegattin) gehabt. M. verstehe ein bisschen "jugoslawisch" und er etwas Deutsch. Seine Ehegattin wohne derzeit in einem Caritasheim im

18. Bezirk. Er sehe sie jeden Nachmittag, sofern er nicht auf die Kinder eines Freundes aufpassen müsse. Derzeit arbeite er bei einem Paketdienst in Korneuburg. Seit der Delogierung habe er seine Ehegattin regelmäßig öfters in der Woche gesehen. Da sie sehr eifersüchtig sei, würde er oft mit ihr streiten.

Bei der am getrennt voneinander zu ihrer Ehe erfolgten Befragung der Ehegatten hätten sich - so die belangte Behörde - weitere Widersprüche in ihren Aussagen ergeben. M. habe angegeben, dass ihr Ehegatte seit September 2006 zu seinen in Wien 2, E.-Straße, wohnenden Kindern regelmäßigen Kontakt habe, und zwar entweder unter der Woche oder am Wochenende. Am Samstag, den , habe sie seine Kinder im 2. Bezirk besucht, weil sie ihren Ehegatten gesucht und geglaubt habe, dass er dort sei. Seit September 2006 habe sie seine beiden Kinder nicht besucht. Sie wisse nicht, ob ihr Ehegatte Vermögen habe bzw. Alimente für seine Kinder bezahle.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, seit September seine Kinder ca. dreimal im 2. Bezirk besucht zu haben. Einmal, vor ca. drei bis vier Wochen, sei seine Ehegattin mitgewesen. Er besitze in Laznica in Serbien ein Gasthaus und ein Einfamilienhaus. Für seine beiden Kinder bezahle er keine Alimente. M. habe angegeben, seit 2001 arbeitsunfähig zu sein und von der Sozialhilfe zu leben. Seit ca. vier bis fünf Monaten arbeite sie in einem Haus der Caritas in Wien 18, S.-Straße, als Portierin. Sie erhalte dafür ca. EUR 80,-- im Monat und beziehe zusätzlich monatlich netto EUR 420,-- Sozialhilfe.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass seine Ehegattin seit September oder Oktober 2005 als Portierin im (genannten) Haus der Caritas im 18. Bezirk wohne, wobei er keine Adresse wisse. Sie erhalte für diese Tätigkeit ca. EUR 200,-- bis EUR 300,-- monatlich. M. habe angegeben, persönlichen und telefonischen Kontakt zu ihren Eltern zu haben.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, weder Namen noch Alter seiner Schwiegereltern zu wissen und überhaupt noch nie Kontakt zu diesen gehabt zu haben. Seine Ehegattin habe auch keinen Kontakt zu ihren Eltern.

M. habe angegeben, dass ihr Gatte in Wien 12, R.-Gasse, bei seiner Cousine S., deren beiden Söhnen sowie deren Ehemann wohne. Sie habe nur zu S. Kontakt, deren Kinder und deren Mann habe sie nur einmal gesehen, denn wenn sie bei ihrem Ehegatten (dem Beschwerdeführer) in der Wohnung sei, seien "die anderen nicht da". Sie, M., wohne in Wien 12, F.-Straße, und ein bis drei Tage in der Woche bei ihrem Ehegatten. Seit wohne sie nicht mehr im 18. Bezirk im Haus der Caritas. Dort habe sie ihr Ehegatte im Jänner 2006 und im März 2006 zu ihrem Geburtstag besucht. Seit Ende Mai 2005 wohnten sie nicht immer zusammen.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, in Wien 12, R.-Gasse, zu wohnen. Seine Ehegattin schlafe ca. dreimal in der Woche bei ihm, den Rest der Woche lebe sie im 18. Bezirk im Haus der Caritas. Sie arbeite im Nachtdienst und schlafe in der freien Zeit bei ihm, manchmal unter der Woche und manchmal am Wochenende. In dieser Wohnung lebten noch seine Cousine S. und deren beiden Kinder. Er lebe nicht bei seiner Ehegattin im 18. Bezirk, dort habe er sie nur einmal im Jahr 2005 und einmal im März 2006 zu ihrem Geburtstag besucht. Seit August 2005 wohnten sie nicht mehr ständig zusammen.

M. habe angegeben, deshalb von ihrem Ehegatten getrennt zu leben, weil sie krank sei und ihre Ruhe brauche. Sie wolle daher nicht ständig bei ihm und seinen Verwandten wohnen. Er wohne nicht bei ihr, weil sie sich die Caritas-Wohnung in der F.-Straße mit einer anderen Frau teile. Sie arbeite im Schichtdienst, fahre aber nach ihrem Dienst immer nach Hause in ihre Wohnung, um zu schlafen.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, von seiner Ehegattin getrennt zu leben. Da sie im Heim im 18. Bezirk nachts arbeite, schlafe sie dann auch gleich dort. Seine Ehegattin habe im

12. Bezirk seit einem Monat eine neue Wohnung, wohne aber noch nicht dort, weil die Wohnung renoviert werde.

M. habe angegeben, dass sie ständig krank sei, Herzrhythmusstörungen habe und ständig in der Früh und am Abend Medikamente in Tablettenform einnehmen müsse. Außerdem habe sie seit ca. zehn Jahren starke Depressionen; auch dafür müsse sie täglich in der Früh und Abend schwere Tabletten einnehmen. Im Juli 2006 sei sie das letzte Mal im AKH wegen ihrer Herzrhythmusstörungen gewesen. Ihr Hausarzt befinde sich in Wien 10, H.-Gasse.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass seine Ehegattin Herzprobleme habe und jeden Tag in der Früh Tabletten nehmen müsse. Er wisse nicht, ob sie auch mittags oder abends Tabletten nehme. Seine Ehegattin müsse jede Woche in das AKH und zu ihrem praktischen Arzt gehen. Das letzte Mal sei sie vorige Woche im AKH gewesen. Der praktische Arzt seiner Ehegattin befinde sich in Wien 22.

M. habe angegeben, bei Versandhäusern insgesamt Schulden von EUR 4.000,-- zu haben.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass seine Ehegattin keine Schulden habe.

Ferner habe M. angegeben, am Wochenende (4. und ) nur S. gesehen zu haben. Ob deren Ehegatte und die Kinder in der Wohnung gewesen seien, wisse sie nicht. Sie gehe immer ganz schnell in die Küche oder ins Badezimmer und sei dann wieder in dem Zimmer, wo sich ihr Gatte und sie aufhielten. Um ca. 21.00 Uhr oder 21.30 Uhr sei ihr Ehegatte nach Hause gekommen. Sie hätten gemeinsam "Resteln" gegessen. Er habe dann geduscht, sie hätten "gekuschelt" und gemeinsam im Fernsehen einen Krimi angesehen. Am Sonntag sei sie gegen 8.00 Uhr aufgestanden. Ihr Ehegatte, der ebenfalls um 8.00 Uhr aufgestanden sei, habe ihnen ein Frühstück gemacht. Sie hätten beide einen Filterkaffee getrunken. Um ca. 13.00 Uhr sei ihr Ehegatte zum Praterstern gegangen, um Lebensmittel einzukaufen. Sie habe dann Pljeskavica mit Bratkartoffeln zubereitet.

Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dieses Wochenende mit seiner Ehegattin allein in der Wohnung gewesen zu sein, weil seine Cousine mit ihren Kindern in Serbien gewesen sei. Er sei um ca. 22.00 Uhr wieder nach Haus gekommen. Seine Ehegattin habe schon geschlafen, er habe mit ihr am Samstag daher nicht einmal gesprochen. Am Sonntag seien sie um ca. 9.00 Uhr aufgestanden, sie hätten beide einen türkischen Kaffee getrunken. Zu Mittag hätten sie Pljeskavica mit Pommes frites gegessen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es bestehe für sie kein Grund, am Vorliegen einer sogenannten Aufenthaltsehe zu zweifeln. Zu massiv seien die Widersprüche bei den Antworten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu Fragen über Dinge des täglichen Lebens oder betreffend die Person des jeweils anderen bzw. dessen Familie. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Ehegatten, die angeblich ein gemeinsames Familienleben führten, über das Einkommen oder das Vermögen des Partners ebenso wenig Bescheid wüssten wie über seine Arbeitsstelle oder den Ort und die Gegebenheiten seiner Wohnung.

"Erschreckend" sei auch die Tatsache, dass M. angebe, seit Ende Mai 2005 mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammen zu wohnen, dieser jedoch angebe, erst ab August 2005 nicht mehr ständig mit seiner Ehegattin zusammen (in der T.-Straße) zu leben. In diesem Zusammenhang sei auch zu bemerken, dass M. Anfang Juni 2005 aus ihrer Wohnung in Wien 10, T.-Straße, delogiert worden sei. Ein Zusammenleben der Ehegatten in dieser Wohnung bis August 2005 sei daher keinesfalls möglich gewesen. Zudem sei der Beschwerdeführer dem befragten Hausbesorger gänzlich unbekannt gewesen.

Die belangte Behörde habe daher als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Damit seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltesverbotes im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG rechtfertige. Diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Der Beschwerdeführer sei seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig. Er verfüge im Bundesgebiet über familiäre Bindungen zu seinen beiden Kindern und einer Cousine. Außerdem sei er regelmäßig einer Beschäftigung nachgegangen. Der daher mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbständige Beschäftigung als Arbeiter eingehen können, weshalb auch die durch den mehr als fünfjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Mangels sonstiger besonderer, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht Abstand nehmen können.

Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorgenommene Befristung in Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt erscheine.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) und bringt vor, sowohl die "Fremdenpolizei Wien" als auch die belangte Behörde hätten die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe lediglich auf Hauserhebungen und angeblich widersprüchliche Angaben bei der Vernehmung gestützt. Die Behörde habe die von ihr angenommenen Tatsachen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Aus den von der Behörde festgestellten Tatsachen müsse daher zwingend der Schluss auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe möglich sein. "Die Vermutungen" im Bescheid der belangten Behörde stützten sich lediglich "auf Mutmaßungen". Von einem vollen Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe könne keine Rede sein.

Die im angefochtenen Bescheid zitierten angeblichen Widersprüche lägen tatsächlich nicht vor. Die Angaben seien im Wesentlichen übereinstimmend. Im Übrigen erklärten sich kleinere Widersprüche dadurch, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Vernehmungen bereits aufgehoben gewesen sei. Es liege daher keine Scheinehe vor.

1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung sowohl auf die Ergebnisse der durchgeführten Hauserhebung als auch auf die aufgezeigten Widersprüche bei den Vernehmungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gestützt. Die Beschwerde behauptet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Aussagen unrichtig wiedergegeben worden seien.

Auf die sich auf die Aussagen des Hausbesorgers stützenden Ergebnisse der am , etwa fünf Monate nach der Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin, durchgeführten Hauserhebung, wonach der Beschwerdeführer dem Hausbesorger unbekannt gewesen sei und mit M. sicher keine Wohngemeinschaft geführt habe, M. hingegen mit einem sicher über 70 Jahre alten Mann in der Wohnung gelebt habe, geht die Beschwerde inhaltlich nicht ein.

Ebenso wenig bietet die Beschwerde eine Erklärung für den im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widerspruch, dass M. - unbestritten - bereits Anfang Juni 2005 aus ihrer Wohnung in Wien 10, T.-Straße, delogiert worden sei, der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, mit seiner Ehegattin dort bis August 2005 zusammengelebt zu haben.

Trotz einiger übereinstimmender Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin hat die belangte Behörde zutreffend auf - das tägliche Leben bzw. die Person des jeweiligen Ehepartners betreffende - Widersprüche hingewiesen, die im Falle der Führung eines gemeinsamen Familienlebens nicht nachvollziehbar wären.

Das Beschwerdevorbringen, die Widersprüche seien damit erklärbar, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Vernehmungen bereits aufgehoben gewesen sei, erweist sich schon deswegen als nicht überzeugend, weil Widersprüche auch in jenen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu erkennen waren, die sowohl Zeiten eines angeblich gemeinsamen Familienlebens in den Monaten nach der Eheschließung bzw. den Zeitpunkt der Beendigung des ständigen gemeinsamen Wohnens als auch angeblich gemeinsam verbrachte Zeiträume wie das den Vernehmungen unmittelbar vorangegangene Wochenende zum Inhalt hatten.

Aus den dargestellten Erwägungen begegnet die plausible und nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

1.3. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 leg. cit. darstelle, keinen Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0412, mwN).

2. Auch das - nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangte Behörde nach § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-80278

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