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VwGH vom 10.05.2010, 2008/16/0127

VwGH vom 10.05.2010, 2008/16/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des B K in S, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 26/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, vom , Zl. ZRV/0044- Z 3K/08, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom wurde festgestellt, dass im Jahre 2004 48 Stück eingangsabgabenpflichtige Teppiche türkischer Herkunft im Gesamtausmaß von 126,59 m2 von unbekannten Personen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Für den Beschwerdeführer, der an der vorschriftswidrigen Verbringung der vorgenannten Teppiche beteiligt gewesen sei, obwohl er gewusst habe, oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er damit vorschriftswidrig handle, sei dadurch nach näher genannten zollrechtlichen Bestimmungen die Eingangsabgabenschuld für diese Waren in der Höhe von EUR 4.338,34 (Einfuhrumsatzsteuer von EUR 3.854,72 und Zoll von EUR 483,62) entstanden; weiters sei eine Abgabenerhöhung von EUR 194,68 zu entrichten, somit insgesamt EUR 4.533,02.

Begründend führte das Zollamt aus, dass am von Organen des Zollamtes Klagenfurt Villach in P ein mit Teppichen beladener Kleintransporter mit zwei Insassen türkischer Staatsangehörigkeit angehalten und einer Kontrolle unterzogen worden sei. Das kontrollierte Fahrzeug sei mit Teppichen türkischer Herkunft beladen gewesen. Es habe sich herausgestellt, dass der größte Teil der im angehaltenen Kleintransporter geladenen Teppiche von dem türkischen Unternehmen K. Ltd. mit Sitz in S stamme und für 48 Teppiche die ordnungsgemäße Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie die ordnungsgemäße Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft nicht habe nachgewiesen werden können. Als Gesamtverantwortlicher für den Export von Teppichen in die Gemeinschaft sei der Geschäftsführer der K. Ltd., der Beschwerdeführer, vom Zollamt Klagenfurt Villach als Abgabenschuldner herangezogen worden. Der Wert der Teppiche sei unter Berücksichtigung des Schätzgutachtens von Dr. M G vom mit EUR 18.790,-- unverzollt, frei EU-Grenze, geschätzt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers vom verwies dieser auf zwei weitere im Akt befindliche Gutachten über den Schätzwert der Teppiche, der in diesen Gutachten niedriger als in dem von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Gutachten angenommen worden sei, und beantragte unter anderem die Beischaffung der Finanzstrafakten Zlen X (richtig.) und Y (richtig.), die jene Personen beträfen, die den LKW-Transport mit den Teppichen durchgeführt hätten.

Diese Berufung hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung traf das Zollamt die Feststellungen, dass die K. Ltd. mehrere Lieferungen von Teppichen in die Gemeinschaft veranlasst habe, die ausschließlich von der D. GmbH in Deutschland zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft angemeldet worden seien. Bei der Überprüfung der von der D. GmbH für die von der K. Ltd. versandten Teppiche abgegebenen Zollanmeldungen habe hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Teppiche "keine Nämlichkeit mit den von diesen Zollanmeldungen erfassten Teppichen festgestellt werden" können. Da der Beschwerdeführer weder im Abgaben- noch im Rechtsbehelfsverfahren konkrete Angaben bezüglich der Einbringung der gegenständlichen Teppiche habe machen bzw. keine entsprechenden Unterlagen habe vorlegen können, die eine ordnungsgemäße Verbringung der Teppiche in das Zollgebiet belegten, sei davon auszugehen gewesen, dass diese Teppiche vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien. Auf welchem Weg und durch wen die vorschriftswidrige Verbringung erfolgt sei, habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund von niederschriftlich festgehaltenen und vom Beschwerdeführer unbestrittenen Aussagen, wonach der Gesamtverantwortliche für den Export von Teppichen in die Gemeinschaft der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der K. Ltd. gewesen sei, habe das Zollamt Klagenfurt davon ausgehen können, dass eine vorschriftswidrige Verbringung von Teppichen in das Zollgebiet der Gemeinschaft nur auf Veranlassung oder zumindest nicht ohne Wissen des Beschwerdeführers erfolgt sein könne, sodass dieser als Beteiligter bei der vorschriftswidrigen Verbringung anzusehen sei. Für drei der 51 Teppiche gebe es eine Ausfuhrgenehmigung des türkischen Denkmalamtes vom , die für insgesamt 39 Teppiche ausgestellt worden sei. Diese Ausfuhrgenehmigung stelle zwar keinen Nachweis dafür dar, dass die drei Teppiche auch tatsächlich nicht vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden seien, nach den Erfahrungen des Lebens lasse das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung, die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ausfuhr sei und üblicherweise nur über Antrag erteilt werde, es zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen, dass die Ware dann vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werde. Daher habe das Zollamt Klagenfurt Villach erwogen, die drei Teppiche, für die zwar eine Ausfuhrgenehmigung aber keine Verzollung nachgewiesen sei, nicht zum Gegenstand des Abgabenverfahrens zu machen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, in der er unter anderem vorbrachte, jene Argumente, die das Zollamt Klagenfurt Villach hinsichtlich der Freigabe von drei Stück Teppichen habe gelten lassen, wären auf alle Teppiche anzuwenden gewesen. Es sei bedauerlich, dass bei den deutschen Behörden keinerlei Unterlagen mehr vorlägen. Wenn sich diese aber mit einer Einfuhr ohne Packlisten begnügt hätten, könnten vom Zollamt Klagenfurt nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie seinerzeit für die Einfuhr nach Deutschland gegolten hätten. Wenn für einige Teppiche zumindest erweisbar sei, dass eine Ausfuhrgenehmigung erstellt worden sei, sei anzunehmen, dass dann die Ware vorschriftgemäß ausgeführt worden sei. Wenn aber der Beschwerdeführer darauf verwiesen habe, dass wegen Verlusts von Dokumenten nur teilweise ein Nachweis möglich gewesen sei, im Übrigen aber gleichartige Vorgänge stattgefunden hätten, hätte auch dies als überragende Wahrscheinlichkeit angenommen werden müssen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer einerseits einen Teil der Teppiche ordnungsgemäß ausgeführt und für einen anderen Teil der Teppiche eine andere Vorgangsweise gewählt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung stellte sie den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und führte aus, dass bei der Zollkontrolle am insgesamt 102 Teppiche türkischer Herkunft vorgefunden worden seien. Bis auf die verfahrensgegenständlichen 48 Teppiche hätten vom Beschwerdeführer und im Amtshilfeweg von den deutschen Zollbehörden Nachweise für eine Gestellung und Verzollung erbracht werden können. Diese Teppiche seien überwiegend anhand von Packlisten, auf denen die Teppichnummer, die Größe und das Gewicht angeführt seien, bestimmten Verzollungen zuordenbar gewesen. Für einen kleineren Teil und weitere drei Teppiche, die auf der Ausfuhrliste des türkischen Denkmalamtes vom aufschienen, sei seitens der erstinstanzlichen Behörde eine überwiegende Vermutung für eine Verzollung angenommen worden, obwohl diese Teppiche keinem konkreten Verzollungsvorgang zuordenbar gewesen seien. Diese Argumentation des Zollamtes werde als zulässig, aber im Hinblick auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei Sachverhalten mit Auslandsbezug keinesfalls als zwingend erachtet. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Teppiche irgendwelche relevanten Beweismittel, die für eine Verzollung sprächen, vorzulegen. Eine Ausdehnung der Argumentation für diese drei Teppiche auf die verfahrensgegenständlichen 48 Teppiche wäre nur dann schlüssig zu vertreten, wenn für diese 48 Teppiche ebenfalls Ausfuhrgenehmigungen der türkischen Behörde vorhanden wären. Da diese Teppiche überhaupt keinem Ausfuhr- bzw. Einfuhrvorgang zugeordnet werden könnten, und auch keinerlei Indizien für eine ordnungsgemäße Einfuhr vorlägen, sei die Annahme der vorschriftswidrigen Verbringung jedenfalls gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Eingangsabgaben verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit einen Verfahrensmangel sieht der Beschwerdeführer in dem Umstand vorliegen, dass er von der Anfrage des Zollamtes Klagenfurt Villach vom beim Hauptzollamt Düsseldorf nicht in Kenntnis gesetzt worden sei.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Relevanz die entscheidenden Tatsachen, die der Behörde wegen des behaupteten Verfahrensmangels unbekannt geblieben seien, in der Beschwerde nicht bekannt gegeben hat ( vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 610 zitierte Rechtsprechung), wird diese Behauptung einerseits durch einen Aktenvermerk des Zollamtes Klagenfurt Villach vom widerlegt, wonach das Ergebnis dieser Anfrage dem Beschwerdeführervertreter mitgeteilt wurde, und andererseits dadurch, dass der Beschwerdeführervertreter in der Beschwerde vom auf diese Anfrage selbst Bezug genommen hat.

Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Akten des Zollamtes Klagenfurt Villach Zlen X (richtig.) und Y (richtig.) nicht beigeschaft, nicht verlesen "und die in ihnen enthaltenen Beweise" nicht verwertet habe. Hätte die belangte Behörde dies nicht unterlassen, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Zu diesem Argument ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer diesen - nicht näher konkretisierten - Beweisantrag im Verwaltungsverfahren in der Berufung vom gestellt, aber in der Beschwerde an die belangte Behörde nicht wiederholt hat. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid inhaltlich konkret mit dem nunmehr in der Beschwerde zu diesem Beweisantrag vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt hat, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass "eine Ausdehnung dieser Argumentation" - nämlich der in der Beschwerde gezogene Schluss, dass auf Grund der Ausfuhrbescheinigung für drei Teppiche die Verzollung für die übrigen 48 Teppich anzunehmen sei - nur dann schlüssig zu vertreten sei, wenn für die 48 Teppiche ebenfalls Ausfuhrgenehmigungen der türkischen Behörden vorhanden wären.

Diese Beweiswürdigung führt zum nächsten Beschwerdeargument, nämlich zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde nicht ausführe, warum der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu folgen sei, "die pars pro toto ja mit innerer Wahrscheinlichkeit und Logik nachgewiesen wurde."

Dem ist zu entgegnen, dass die Beweiswürdigung nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen. Ob die Beweiswürdigung mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. die bei Ritz , BAO-Kommentar, in Rz 10 zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/02/0360, mwN).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann es nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn die belangte Behörde mangels irgendwelcher Beweismittel, die für eine Verzollung der Teppiche sprechen, von einer vorschriftswidrigen Verbringung ausgegangen ist.

Wenn der Beschwerdeführer Feststellungen zu seiner konkreten Rolle am Verbringen der Teppiche vermisst, ist er auf die von der belangten Behörde übernommenen - unbekämpft gebliebene - Feststellung in der Berufungsvorentscheidung zu verweisen, nach der der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer des Versenders die Verantwortung für die Teppichexporte aus der Türkei zu tragen gehabt habe. Weder seine Funktion noch die Mitwirkung an der Verbringung habe der Beschwerdeführer bestritten.

Unter Hinweis auf die oben dargestellte Rechtsprechung zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung ist es dem Beschwerdeführer hinsichtlich des von der belangten Behörde als zutreffend erachteten Gutachtens über den Schätzwert der Teppiche nicht gelungen eine Unschlüssigkeit dahin aufzuzeigen, dass die belangte Behörde den anderen Gutachten hätte folgen sollen.

Die Beschwerde rügt weiters, die belangte Behörde habe in der Begründung des angefochtenen Bescheides "im Übrigen" auf die Vorentscheidungen verwiesen. Dieser Verweis - so der Beschwerdeführer - sei unzulässig, die Entscheidung somit mangelhaft.

Dazu ist der Beschwerdeführer auf das von ihm in der Beschwerde selbst zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0017, zu verweisen, wonach dann ein Begründungsmangel vorliegt, wenn die Berufungsbehörde die Beweiswürdigung nicht selbst vornimmt und die wesentlichen Erwägungsgründe der eigenen Beweiswürdigung in der Begründung nicht darstellt, sondern die Beweiswürdigung der ersten Rechtsstufe erkennbar bloß einer Schlüssigkeitsprüfung unterzieht und ungeachtet allfälliger anderer Ergebnisse, zu der eine eigene Würdigung der Beweise hätte führen können, übernimmt.

Davon kann im Beschwerdefall keine Rede sein, zumal die belangte Behörde - wie oben dargestellt - eigene Feststellungen auf Grund der von ihr selbst vorgenommenen Beweiswürdigung getroffen hat.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am