VwGH vom 29.06.2010, 2010/18/0223
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des C A in B, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/19322/2009, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 -
FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer erstmals 1986 nach Österreich eingereist und 1988 wieder in die Türkei ausgereist sei. Im Jänner 1989 sei der Beschwerdeführer wieder nach Österreich eingereist und habe am einen Asylantrag eingebracht; den Antrag habe der Beschwerdeführer im Juli 1990 zurückgezogen.
Anschließend seien dem Beschwerdeführer Einreisesichtvermerke - mit Gültigkeit für die Zeiträume vom 13. Juli bis , vom bis , vom bis , vom 27. April bis - erteilt worden. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes für türkische Gastarbeiter vom sei dem Beschwerdeführer ein bis zum gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Anschließend habe er eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" mit Gültigkeit bis zum erhalten; die Aufenthaltsbewilligung sei bis verlängert worden.
Am habe der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag eingebracht, der abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG abgewiesen worden sei; zugleich sei festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig sei. In der Folge sei dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis erteilt worden. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers sei jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes verlängert worden; zuletzt bis zum . Der Beschwerdeführer habe am und (weitere) Verlängerungsanträge eingebracht.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom sei dem Beschwerdeführer der - mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom zuerkannte - Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen aberkannt worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 Asylgesetz 2005 entzogen worden. Überdies sei der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, welcher darüber noch nicht entschieden habe. Der Beschwerdeführer verfüge daher derzeit noch über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.
Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - sei ab 1990 einer legalen Erwerbstätigkeit als Maurer nachgegangen. Nach einem Sozialversicherungsdatenauszug sei der Beschwerdeführer seit Jänner 2010 als Angestellter der A.V.B. GmbH tätig.
Am habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin N.C. geheiratet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes B vom sei die Ehe geschieden worden. Seit verfüge N.C. über das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn R.C., der ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und 2 Z. 2 sowie 15, 269 Abs. 1 StGB wegen der Vergehen der schwerer Körperverletzung und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von öS 69.600,-- verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 83 Abs. 1 StGB wegen der Vergehen der versuchten Nötigung, der gefährlichen Drohung sowie der Körperverletzung zu einer Geldstrafe in der Höhe von öS 9.800,-- verurteilt worden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom seien der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und das Urteil hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Drohung und somit im Strafausspruch aufgehoben worden, weil die "Tathandlung der gefährlichen Drohung unter das Vergehen der versuchten Nötigung subsumiert" worden sei; die verhängte Strafe sei im Ergebnis gleich geblieben.
Mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen W vom und vom sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu zwei Freiheitsstrafen in der Dauer von drei bzw. vier Monaten verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes K vom sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 107 Abs. 1 und 15, 105 Abs. 1 StGB wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und der versuchten Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes K vom sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 2 und 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB wegen der Vergehen der Körperverletzung und des mehrfachen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes X vom sei der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes X vom sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 und 88 Abs. 1 StGB wegen der Vergehen der Körperverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes S vom sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 89 und 15, 269 Abs. 1 StGB wegen der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit und des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes X vom - zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt worden. Einer dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers sei vom Oberlandesgericht W keine Folge gegeben worden; der Berufung der Staatsanwaltschaft sei Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf die Dauer von sechzehn Monaten erhöht worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes X vom sei der Beschwerdeführer gemäß § 107a Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden.
(Die belangte Behörde traf zu den den Verurteilungen jeweils zugrunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers detaillierte Feststellungen.)
Aufgrund der ersten zwei Verurteilungen sei gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion W vom ein befristetes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen worden; der Bescheid sei am rechtskräftig geworden. Mit Bescheid des "Amtes der Y Landesregierung" vom sei der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz 1992 aufgrund des gegen diesen erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (aus 1992) iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz (aus 1992) abgewiesen worden.
Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführer davon verständigt worden, dass aufgrund seiner gerichtlichen Verurteilungen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn beabsichtigt sei.
In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer auf seine bis erteilte Aufenthaltsberechtigung hingewiesen; einen Verlängerungsantrag habe er bereits eingebracht. Überdies sei seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Asylgesetz 2005 unzulässig. Alle seine Familienangehörigen, insbesondere sein Sohn, seine Ehefrau und seine Schwester, lebten seit vielen Jahren in Österreich.
In der Folge sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (der Behörde erster Instanz) vom das gegenständliche unbefristete Rückkehrverbot erlassen worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der §§ 1 Abs. 2, 60 Abs. 1 und 2, 62 Abs. 1 und 2, 66 Abs. 1, 2 und 3, 63 Abs. 1 und 2 sowie 67 Abs. 1 FPG und Art. 8 Abs. 2 EMRK - im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde im Zuge der Erlassung des Rückkehrverbotes zu beurteilen habe, ob der Aufenthalt des Fremden gemäß § 62 Abs. 1 Z. 1 FPG die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde oder gemäß § 62 Abs. 1 Z. 2 FPG allfälligen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
Der Beschwerdeführer sei seit 1996 insgesamt zehnmal strafgerichtlich verurteilt worden, hauptsächlich wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Staatsgewalt. Dabei sei vor allem auffällig, dass der Beschwerdeführer gewalttätige Übergriffe gegen sein Lebensgefährtin und zuletzt gegen seine geschiedene Ehefrau begangen habe und auch der mehrmalige Vollzug von Freiheitsstrafen den Beschwerdeführer nicht von diesen Übergriffen habe abhalten können.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Berufung, dass die gerichtlichen Verurteilungen vor Jahren erfolgt seien, sei lediglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuletzt im April 2007 wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden sei. Weiters könnten Freiheitsstrafen in der Dauer von sechs und neun oder eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten wohl kaum als unerheblich bezeichnet werden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die aufgrund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers unmittelbar hintereinander verbüßten Haftstrafen nun ausreichen würden, um diesen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Beschwerdeführer sei am aus der Haft entlassen worden, somit liege erst ein Wohlverhalten von einigen Monaten vor, welches bei seiner Delinquenz eindeutig nicht ausreichend sei, um bereits eine günstige Gefährdungsprognose für den Beschwerdeführer erstellen zu können.
Schon allein aus den Straftaten, welche zu den gerichtlichen Verurteilungen geführt hätten, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine latente Gefahr für seine Mitmenschen darstelle und keine Hemmungen habe, auch gegenüber Frauen exzessiv gewalttätig zu werden.
Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers - darunter auch seine zahlreichen Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt - lasse jede Wertschätzung für die Republik Österreich sowie das Bemühen, deren Rechtsordnung zu akzeptieren und einzuhalten, vermissen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei von einer eklatanten Geringschätzung von rechtlichen Normen gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der körperlichen Integrität und der Gesundheit seiner Mitmenschen eine völlig gleichgültige Einstellung und sei offenbar lediglich darauf fixiert, seinen eigenen Willen durchzusetzen. Aus seiner Verhaltensweise ergebe sich eindeutig eine hinreichend schwere Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen, wodurch jedenfalls Grundinteressen der Gesellschaft - Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben, Verhinderung von Delikten gegen die Staatsgewalt, Verhinderung von Delikten gegen die Freiheit - berührt würden.
Es werde - so die belangte Behörde weiter - auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten zum Großteil begangen habe, während er im Bundesgebiet aufgrund seines Asylantrages bzw. der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes am sei der Beschwerdeführer noch weitere achtmal strafgerichtlich verurteilt worden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Umstand, dass ein Fremder trotz Erlassung eines Aufenthaltsverbotes neuerlich straffällig geworden sei, ein besonders starkes Indiz für die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden.
Aus der Darstellung des Sachverhaltes und den daraus ersichtlichen Straftaten des Beschwerdeführers seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die für ein künftiges Wohlverhalten des Fremden sprächen. Jedenfalls sei die Schlussfolgerung zulässig, dass aufgrund des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwer gefährdet werde und diese Gefährdungsprognose wegen seiner oftmaligen Straftaten, vor allem wegen seiner zahlreichen Übergriffe gegen Frauen und seiner oftmaligen Widerstandshandlungen gegen die Staatsgewalt, auch für die Zukunft gegeben sei, sodass die Erlassung des Rückkehrverbotes unter Zugrundelegung der §§ 62 und 60 FPG zulässig und geradezu geboten sei.
Im Hinblick auf § 66 FPG sei festzustellen, dass familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls vorhanden seien, weil sich der Sohn sowie zahlreiche Seitenverwandte des Beschwerdeführers - und zwar seine Geschwister mit deren jeweiligen Familien, welche zum Teil bereits österreichische Staatsbürger seien - im Bundesgebiet aufhielten. Der Beschwerdeführer lebe jedoch mit seinen Seitenverwandten nicht im gemeinsamen Haushalt und habe auch keine besonders enge oder intensive Beziehung mit ihnen behauptet. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Brüdern und Schwestern und deren Ehepartnern und Kindern gehe daher nicht über das bei erwachsenen Seitenverwandten dieses Grades übliche Maß hinaus. Der Beschwerdeführer habe zeitweilig im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und deren Familie gelebt; diesbezüglich gehe die belangte Behörde davon aus, dass dieses Zusammenleben überwiegend auf finanzielle Gründe zurückzuführen gewesen sei.
Von seiner ehemaligen Ehefrau sei der Beschwerdeführer rechtskräftig geschieden, wobei sie über das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn verfüge und mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer könne vom Ausland aus den Kontakt mit seinem Sohn - zum Beispiel durch Telefonate oder sonstige Kommunikation - aufrecht erhalten. Überdies könne der Beschwerdeführer von seinem Sohn in Begleitung der Mutter oder eines anderen Verwandten besucht werden. Allfälligen Unterhaltspflichten könne der Beschwerdeführer ebenfalls vom Ausland aus nachkommen. Es sollte für den Beschwerdeführer ohne Probleme möglich sein, aufgrund der in Österreich erworbenen Berufserfahrung auch in der Türkei oder einem anderen Staat Arbeit zu finden und für seinen Unterhalt aufzukommen.
Aufgrund seiner gehäuften Delinquenz sei der Beschwerdeführer trotz seiner Erwerbstätigkeit und seines Aufenthaltes in Österreich seit 1989 nicht integriert. Gegen eine Integration spreche auch die gehäufte Straffälligkeit aufgrund der gleichen schädlichen Neigung, weil die Integration eines Fremden in einem Gastland auch ein gewisses Maß an Rechtstreue voraussetze und sich mit einer völlig gleichgültigen Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten nicht vertrage. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich, dass die Auswirkungen eines Rückkehrverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Verwandten nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes. § 66 FPG könne daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden.
Die Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes aufgrund einer Ermessenserwägung wäre mit dem Sinn des Gesetzes vollkommen unvereinbar. Über diese Beurteilung hinaus seien für die belangte Behörde auch keine weiteren für den Beschwerdeführer günstigen Parameter zu erblicken, wonach die §§ 62 oder 66 FPG zu dessen Vorteil anzuwenden wären.
Aufgrund des hohen Gefährlichkeitspotentials des Beschwerdeführers bestehe jedenfalls die Notwendigkeit, das Rückkehrverbot trotz der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet für eine unbefristete Dauer zu verhängen. Aufgrund der oftmaligen gleichgelagerten Delinquenz trotz bereits verbüßter Freiheitsstrafe sei eine Prognose, wann künftig mit einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers gerechnet werden könne, nicht erstellbar. Die Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes sei daher unbedingt erforderlich.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Aufgrund der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers ist der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt.
1.2. In der Beschwerde bleiben auch die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen unbekämpft. In Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des großen öffentlichen Interesses insbesondere an der Verhinderung von Gewaltkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/18/0074, mwN) und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0522, mwN) begegnet daher auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Annahme gemäß § 62 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
1.3. Soweit die Beschwerde unter Vorlage eines Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom - dem Beschwerdeführer offenbar vor dem angefochtenen Bescheid zugestellt - ausführt, dass das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer ohnehin als Asylwerber behandelt und gegen ihn ein Rückkehrverbot erlassen hat.
2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grunde des § 66 FPG und bringt dazu im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei sozial integriert und es bestünden intensive Bindungen zu Österreich. Insbesondere sei sein Privat- und Familienleben hier gegeben. In Österreich lebten die Geschwister und der Sohn des Beschwerdeführers, zu welchem er ein ausgesprochen gutes Verhältnis habe. Zu seiner ehemaligen Heimat habe der Beschwerdeführer keine Beziehung mehr; eine Rückkehr dorthin sei für ihn nicht möglich.
2.2. Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Bei der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland seit 1989, seine Erwerbstätigkeit und insbesondere die familiären Beziehungen zu seinem österreichischen Sohn sowie zu in Österreich lebenden Geschwistern und deren Familien berücksichtigt. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Geschwister wird jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - bereits dadurch relativiert, dass die Beschwerde nicht vorgebracht hat, dass der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/18/0209, mwN).
Dem zweifellos relevanten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses insbesondere an der Verhinderung von Gewaltkriminalität und an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt gegenüber, welches die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von - weiteren - strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer) als dringend geboten erscheinen lässt.
Die Auffassung der belangten Behörde, dass den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kein größeres Gewicht zukomme als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, sodass die Erlassung des Rückkehrverbotes auch gemäß § 66 FPG zulässig sei, kann daher nicht beanstandet werden.
2.3. Soweit die Beschwerde ins Treffen führt, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor Verfolgung drohe, so ist dem zu entgegnen, dass darüber nicht im Verfahren zur Erlassung eines Rückkehrverbots, sondern im Asylverfahren zu entscheiden ist. Während der Anhängigkeit des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor Abschiebung geschützt. Gemäß § 13 Asylgesetz 2005 bleibt dieser faktische Abschiebeschutz auch nach rechtskräftiger Verhängung eines Rückkehrverbots bestehen. Sollte dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden, würde das Rückkehrverbot gemäß § 65 Abs. 2 FPG außer Kraft treten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0462, mwN).
3. Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde von Amts wegen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt hätte feststellen und die erforderlichen Erhebungen, insbesondere durch "Beischaffung des Aktes des Asylverfahrens", hätte durchführen müssen, wird damit bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche Tatsachenfeststellungen sich aus welchen konkreten Aktenstücken ergeben sollen. Die Berufung auf einen Akt schlechthin stellt kein zulässiges Beweisanbot dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0236, mwN).
4. Die Beschwerde bekämpft schließlich die unbefristete Dauer des Rückkehrverbotes.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Rückkehrverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0175, mwN).
In Anbetracht des gravierenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Grundes derzeit nicht vorhergesehen werden könne, nicht zu beanstanden; die Beschwerde zeigt im Übrigen keine Umstände auf, die die Festsetzung einer bestimmten Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme geboten hätten.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am