VwGH vom 29.06.2010, 2010/18/0221
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des MM, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1610/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe am in Mödling eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und am einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger eingebracht. Im Zuge des diesbezüglichen Verfahrens habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem vom bis gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist und nach dessen Ablauf offenbar unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben sei. Nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen für die Titelgewährung sei ihm zunächst eine vom bis gültige quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger erteilt worden. Im Zuge des Verfahrens über seinen am eingebrachten Verlängerungsantrag seien Erhebungen wegen des Verdachtes des Vorliegens einer sogenannten "Scheinehe" in die Wege geleitet worden.
Bei ihrer am erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben, diesen vor zweieinhalb Jahren im Prater in einem Tanzlokal kennen gelernt zu haben. Sie habe sich mehrmals mit ihm getroffen, danach hätten sie beschlossen zu heiraten. Ihr Ehegatte sei am geboren, derzeit von Beruf Dachdecker und bei einem ihr unbekannten Unternehmen beschäftigt. Sie würden gemeinsam in ihrer Wohnung wohnen, wobei ihr Ehegatte deshalb im Mietvertrag nicht eingetragen sei, weil sie dies nicht wolle. Am hätten sie vor dem Standesamt Mödling geheiratet. Auf Vorhalt der Behörde erste Instanz, dass das (von ihr angegebene) Datum der Eheschließung nicht stimmen könne, weil sie ihren Ehegatten erst vor ca. zweieinhalb Jahren kennen gelernt habe, habe die Ehegattin des Beschwerdeführers dazu nichts sagen wollen. Auch nach mehrmaligem Fragen bezüglich des Datums der Eheschließung sei sie dabei geblieben, am geheiratet zu haben. Sie habe auch den Namen ihres Ehegatten nicht genau angeben können, weil sie ihren Angaben zufolge den Namen nicht aussprechen könne. Ebenso wenig könne sie den Familiennamen ihres Ehegatten aufschreiben. Es handle sich um keine Scheinehe.
In weiterer Folge - so die belangte Behörde weiter - seien an der angeblich gemeinsamen ehelichen Wohnadresse in Wien 20, K.- Gasse, an der sich die Ehegatten wenige Tage vor der Eheschließung, nämlich am , mit Hauptwohnsitz angemeldet hätten, Hauserhebungen durchgeführt worden.
Nach einem Bericht vom habe die auf der selben Stiege wohnhafte ehemalige Hausbesorgerin T. angegeben, dass die in Rede stehende Wohnung seit fast zwei Jahren leer stehe. Ihr sei bekannt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers die Wohnung vor ca. zwei Jahren übernommen habe, jedoch sei jene nie eingezogen. Die Ehegattin komme lediglich einmal pro Monat vorbei, um die Post zu holen. Den Beschwerdeführer, der der ehemaligen Hausbesorgerin nach Vorzeigen eines Lichtbildes unbekannt gewesen sei, habe sie noch nie im Haus gesehen.
Der unmittelbare und einzige Nachbar der genannten Wohnung, ein österreichischer Staatsbürger, der namentlich nicht habe genannt werden wollen, habe angegeben, ihm sei bekannt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers die Wohnung vor ca. zwei Jahren übernommen habe, jedoch nie eingezogen sei. Er kenne sie persönlich, weil sie ihm auch schon den Wohnungsschlüssel überlassen habe, damit er den Rauchfangkehrer in die Wohnung hinein lasse. In dieser Wohnung befinde sich seit zwei Jahren kein einziges Möbelstück, es gebe nicht einmal einen Wasseranschluss. Er wisse nicht, wo die Ehegattin des Beschwerdeführers tatsächlich wohnhaft sei. Ihm gegenüber habe sie nur erwähnt, dass sie sich die Wohnung nicht leisten könne. Sie habe ihm auch nie erzählt, dass sie verheiratet sei. Auch diesem Nachbar sei der Beschwerdeführer nach Vorlage eines Lichtbildes unbekannt gewesen.
Nicht einmal zwei Jahre nach der Eheschließung - so die belangte Behörde weiter - habe sich der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin am Bezirksgericht Favoriten einvernehmlich scheiden lassen. Der Scheidungsbeschluss sei am in Rechtskraft erwachsen.
In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer das Eingehen einer Scheinehe bestritten. Er sei jedoch mit keinem Wort auf die ihm vorgehaltenen Umstände eingegangen und habe auch keine Beweise geführt, die das Erhebungsergebnis der Behörde erster Instanz hätten widerlegen können.
Dem daraufhin (mit erstinstanzlichem Bescheid) erlassenen Aufenthaltsverbot habe der Beschwerdeführer entgegengehalten, dass die Vernehmung seiner Ehegattin keinen Nachweis für das Vorliegen einer Scheinehe ergeben könne. Der Umstand, dass seine Ehegattin übermäßig Alkohol konsumiert habe, erkläre das Verwechseln des Eheschließungsdatums und das "Nichtschreibenkönnen" seines Namens. Bereits kurz nach der Eheschließung sei sie "alleine weggegangen" und habe ihn auch in weiterer Folge wegen seiner großen Nase verspottet. Zweimal sei sie von ihm mit einem anderen Mann betreten worden. Erstmals im Winter 2004 habe sie ihm versprochen, mit dem Trinken aufzuhören, damit sie wieder ein normales Leben führen könnten. Als er sie im Sommer 2005 ersucht habe, seinen erkrankten Vater in Jugoslawien zu besuchen, habe sie daraus eine große Szene gemacht. Nachdem er sie im September 2005 mit einem anderen Mann ertappt habe, sei er nicht mehr bereit gewesen, mit ihr weiter zusammen zu leben.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, es bestehe kein Anlass, am Vorliegen einer Scheinehe zu zweifeln. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe anlässlich einer Befragung am - sohin nur etwas mehr als ein Jahr nach ihrer Eheschließung - weder den Zeitpunkt der Eheschließung noch den Namen des Beschwerdeführers angeben können. Nur etwa zwei Jahre nach der am erfolgten Eheschließung habe sich das Ehepaar einvernehmlich scheiden lassen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, warum der Beschwerdeführer sich von seiner Ehegattin habe einvernehmlich scheiden lassen, wenn tatsächlich eine Ehe- und Familiengemeinschaft vorgelegen sei. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe er ausgeführt, seine Ehegattin habe sich auf Grund ihres Alkoholmissbrauches bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung nicht mehr an das Datum der Eheschließung erinnern können. Außerdem habe er sie mehrmals mit anderen Männern "betreten". In diesem Fall wäre es wohl naheliegend gewesen, dass er keinesfalls eine einvernehmliche Scheidung, sondern vielmehr eine Scheidung aus Verschulden seiner Ehegattin betrieben hätte.
Im Einklang damit stehe der Erhebungsbericht vom , wonach weder die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers noch dieser selbst an der seinerzeit angeblich gemeinsamen ehelichen Wohnadresse wahrgenommen worden seien. Zu diesem Bericht habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht Stellung genommen bzw. auch keine Beweisanträge gestellt, die das Gegenteil darlegten.
In Ausübung der ihr zukommenden freien Beweiswürdigung sei die belangte Behörde auf Grund des dargestellten Erhebungs- und Verfahrensergebnisses sowie der sich daraus ergebenden Indizien zu der Auffassung gelangt, dass eine Scheinehe vorgelegen und ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt worden sei, der Beschwerdeführer sich aber in seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausdrücklich darauf berufen habe. Deshalb sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt. Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher nicht nur zulässig, sondern auch dringend geboten.
Nach Zitierung des § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 mit einem Visum C nach Österreich eingereist und nach dessen Ablauf am unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig geblieben sei. Im gesamten Verfahren habe er außer zu seiner "Scheinehegattin" keine weiteren familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Laut einem Versicherungsdatenauszug vom gehe er seit 2005 mit einer kurzfristigen Unterbrechung durchgehend einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Seit sei er bei derselben Firma laufend als Arbeiter beschäftigt.
Auf Grund dieser Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen, der jedoch zulässig sei, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Wer, wie der Beschwerdeführer, zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin schließe, lasse seine außerordentliche Geringschätzung maßgeblicher, in Österreich gültiger Rechtsvorschriften erkennen. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Scheinehen habe der Beschwerdeführer gravierend verstoßen, weshalb kein Zweifel daran bestehe, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten und zulässig sei.
Die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei auch im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 2 FPG gebotenen Interessenabwägung zu bejahen. Die durch den Aufenthalt im Bundesgebiet erzielte Integration des Beschwerdeführers werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund des Eingehens einer Scheinehe wesentlich gemindert. Seine ausgeübten Beschäftigungen würden insofern eine Relativierung erfahren, als der Beschwerdeführer diese nur infolge der eingegangenen Scheinehe habe aufnehmen können. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Da sonst keine besonderen, zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne auch unter Berücksichtigung seiner privaten Situation ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass seine (frühere) Ehegattin das Hochzeitsdatum verwechselt und auch nach neuerlichem Befragen auf dem von ihr behaupteten falschen Datum beharrt habe, könne keineswegs als Indiz oder Nachweis einer Scheinehe dienen. Auch den Umstand, dass seine Ehegattin seinen Namen nicht richtig schreiben habe können, habe sie aufklären können, wobei sie erklärt habe, dass sie den Namen auch nicht richtig aussprechen könne. Auch das sei kein Nachweis für das Vorliegen einer Scheinehe.
Seine Ehegattin habe immer schon übermäßig dem Alkohol zugesprochen. Daraus sei das Verwechseln des Eheschließungsdatums und das "Nichtschreibenkönnen" seines Namens erklärbar. Bereits in der Berufung (gegen den erstinstanzlichen Bescheid) habe er die Probleme, die er mit seiner früheren Ehegattin gehabt habe, geschildert. "Von seiner Warte aus" liege keine Scheinehe vor. Auch seine Ehegattin habe in keiner Weise von einer Scheinehe gesprochen, sondern immer erklärt, dass eine "richtige" Ehe vorliege.
1.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer Beweiswürdigung auf die Ergebnisse sowohl der Vernehmung der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers als auch der an der angeblich gemeinsamen Wohnadresse durchgeführten Erhebungen gestützt, wobei die Beschwerde nicht behauptet, dass die im angefochtenen Bescheid genannten Aussagen der befragten Personen unrichtig wiedergegeben worden seien.
Die Beschwerde tritt den im angefochtenen Bescheid genannten Aussagen der ehemaligen Hausbesorgerin und eines Nachbarn der angeblich gemeinsamen ehelichen Wohnung, wonach die Ehegattin in diese Wohnung nie eingezogen sei, der Beschwerdeführer nach Vorzeigen eines Lichtbildes von den befragten Personen nicht erkannt und er im Haus noch nie gesehen worden sei, ebenso wenig entgegen wie den Aussagen, dass sich in der genannten Wohnung im Zeitpunkt der Befragung seit zwei Jahren kein einziges Möbelstück befinde und es auch keinen Wasseranschluss gebe. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde auch nicht behauptet, im Verfahren vorgebracht oder einen diesbezüglichen Beweis dafür angeboten zu haben, dass ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehegattin in einer anderen Unterkunft oder aufgrund des Vorliegens anderer Umstände stattgefunden hätte.
Die Beschwerde zeigt somit kein konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand auf, die die Annahme des Vorliegens einer Scheinehe in Frage stellen hätten können.
Auch unter Berücksichtigung der dargebotenen Erklärung des Beschwerdeführers, dass seine frühere Ehegattin auf Grund ihres Alkoholproblems weder das Eheschließungsdatum noch seinen Namen richtig habe angeben können, begegnet in Anbetracht der dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
1.3. Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0034), ist auch die weitere Beurteilung, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, nicht zu beanstanden.
2. Ferner trifft auch das - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung auf keine Bedenken.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-80246