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VwGH vom 22.01.2015, 2013/06/0092

VwGH vom 22.01.2015, 2013/06/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der A in L, vertreten durch die Wildmoser/Koch Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hopfengasse 23, gegen den Bescheid des Planungs- und Verkehrsausschusses der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. 05/00/28188/2008/062, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Raumordnungsgesetz (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0174, und die darin zitierten Vorerkenntnisse verwiesen. Demnach wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom (erster Enteignungsbescheid) hinsichtlich des Grundstückes Nr. 366/9 im Ausmaß von 420 m2 für das mit Bescheid vom bewilligte Straßenvorhaben (Neu- und Umbau der S-straße) enteignet. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0236, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das Ausmaß der Enteignung des gesamten Grundstückes Nr. 366/9 nicht nachvollziehbar begründet war.

Im Folgeverfahren sprach die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom (zweiter Enteignungsbescheid) neuerlich eine Enteignung der Beschwerdeführerin - nunmehr im Gesamtausmaß von 311 m2 - aus. Auch dieser wurde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0174, als unbegründet abgewiesen. Dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht stattgegeben.

Bereits mit Eingabe vom hatte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Bewilligung (Einzelbewilligung) gemäß § 24 Abs. 3 Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) für die Errichtung eines Lagercontainers auf dem Grundstück Nr. 366/9 beantragt.

Mit Schriftsatz vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 46 Abs. 1 iVm § 83 Abs. 1 ROG 2009 mit, dass die Unterschrift der Stadtgemeinde S, die nunmehr (auf Grund des zweiten Enteignungsbescheides) wiederum Eigentümerin von Teilflächen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei, fehle und somit eine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt sei. Das Ansuchen sei wegen der fehlenden Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin könne dazu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung nehmen.

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin dazu langte trotz Fristverlängerung bei der belangten Behörde nicht ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Lagercontainers auf dem Grundstück Nr. 366/9 als unzulässig zurück. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Stadtgemeinde S mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom Eigentümerin von Teilflächen des Grundstückes Nr. 366/9 geworden sei; laut Einreichplan sollten die beantragten Lagercontainer auf Flächen situiert werden, die im Eigentum der Stadtgemeinde S stünden. Das Ansuchen sei jedoch nicht von allen Grundeigentümern unterfertigt worden, weshalb die Antragslegitimation nicht gegeben sei. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 83 Abs. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren u.a. zur Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs. 3 ROG 1998 Verfahren im Sinn dieses Gesetzes; sie sind auf der Basis des jeweiligen Verfahrensstandes nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Demnach ist im gegenständlichen Verfahren § 46 ROG 2009 anzuwenden. Dessen Abs. 1 lautet:

"Einzelbewilligung

§ 46

(1) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplans gemäß § 45 Abs. 1 können auf Ansuchen für ein genau zu bezeichnendes Vorhaben durch Bescheid der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden (Einzelbewilligung). Das Ansuchen kann vom Grundeigentümer oder einer Person gestellt werden, die einen Rechtstitel nachweist, der für die grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts an der Grundfläche geeignet ist.

(2) ..."

Gemäß § 45 Abs. 1 ROG 2009 dürfen ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan (Widmungen und Kennzeichnungen) erteilt werden. Rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen und Nutzungen bleiben von den Festlegungen unberührt.

Auch wenn § 46 Abs. 1 ROG 2009 "vom Grundeigentümer" in der Einzahl spricht, besteht kein Zweifel, dass ein Ansuchen von allen Eigentümern des Grundstückes, auf das sich der Antrag bezieht, unterschrieben sein muss, sofern das Eigentum - wie im vorliegenden Fall - mehreren Personen zukommt.

Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde hätte sich mit dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren betreffend den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom auseinandersetzen und Feststellungen treffen müssen, inwiefern die Stadtgemeinde S Grundeigentümerin und daher ihre Mitunterfertigung des Antrags auf Einzelbewilligung erforderlich gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Einzelbewilligung sei parallel ein Enteignungsverfahren betreffend das Grundstück Nr. 366/9 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen. Dieser habe sodann mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0236, den ersten Enteignungsbescheid (vom ) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Die Stadtgemeinde S sei daher nicht Eigentümerin des Grundstücks Nr. 366/9 gewesen und im Zeitpunkt der Antragstellung sei ihre Unterschrift nicht erforderlich gewesen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom (zweiter Enteignungsbescheid) wurde die Stadtgemeinde S im Weg der Enteignung Eigentümerin von Teilflächen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Dieser Bescheid wurde zwar von der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten. Der Beschwerde wurde die beantragte aufschiebende Wirkung jedoch nicht zuerkannt (Beschluss vom , Zl. AW 2012/06/0071); der zweite Enteignungsbescheid vom war daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am formell rechtskräftig und durchsetzbar. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen den zweiten Enteignungsbescheid mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0174, als unbegründet abgewiesen. Laut dem im Verwaltungsakt einliegenden Verwahrauftrag des Bezirksgerichtes S wurde u.a. zugunsten der Beschwerdeführerin die Entschädigungssumme bei Gericht erlegt. Gemäß § 15 Abs. 1 lit. d Salzburger Landesstraßengesetz, LGBl. Nr. 119/1972, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 88/2002, kann der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden, sobald die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist.

Die belangte Behörde hatte nach der Sach- und Rechtslage im für sie maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (am ) zu entscheiden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0073). Zu diesem Zeitpunkt war die Stadtgemeinde S auf Grund des formell rechtskräftigen Bescheides vom sowie der erfolgten Hinterlegung der Entschädigungssumme bei Gericht Miteigentümerin des Grundstücks Nr. 366/9. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung am noch Alleineigentümerin des Grundstückes war, war für die Entscheidung der belangten Behörde nicht von Bedeutung, weil sie - wie ausgeführt - von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen hatte. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass sie nach der Änderung der Eigentumsverhältnisse die sodann fehlende Unterschrift der Stadtgemeinde S nachgereicht hätte.

Wenn die Beschwerde auf den ersten Enteignungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom hinweist, der mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0236, aufgehoben wurde, ist dies insofern nicht zielführend, weil die durch das aufhebende hg. Erkenntnis geschaffene Sach- und Rechtslage nicht jene ist, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß §§ 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am