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VwGH vom 22.01.2015, 2013/06/0091

VwGH vom 22.01.2015, 2013/06/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20704-07/698/5- 2013, betreffend ein Verfahren gemäß § 40 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (mitbeteiligte Parteien: 1. B, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; 2. Marktgemeinde C), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom beantragte der Erstmitbeteiligte gemäß § 40 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG) die Feststellung, dass der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf der Privatstraße des in seinem Eigentum stehenden Straßengrundstückes Nr. 111/11, KG G, zulässig sei.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Straßengrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. 111/9 desselben Grundbuches. Mit Schriftsätzen vom und sprach er sich gegen die beantragte Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 LStG aus. Im Sinn der Aufrechterhaltung des seit mittlerweile fast 40 Jahren bestehenden Zustandes, wonach das Grundstück Nr. 111/11 öffentlich befahrbar sei, solle die mitbeteiligte Marktgemeinde ein entsprechendes Verfahren gemäß § 41 LStG einleiten, falls das Straßengrundstück trotz der eindeutigen "Widmungserklärung" von Herrn K. sen. nicht als öffentliche Privatstraße aufrechterhalten werden sollte. Der Beschwerdeführer beantrage daher seinerseits auf Grund des dringenden Verkehrsbedürfnisses gemäß § 40 Abs. 2 LStG den Ausspruch, dass der öffentliche Verkehr auf der Wegparzelle 111/11 nicht ausgeschlossen werden dürfe.

In einem weiteren Schriftsatz vom erklärte der Beschwerdeführer jedoch, sein Schreiben vom (gemeint wohl: ) sei nicht dahin zu verstehen, dass er einen Antrag gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 LStG gestellt habe. Mit der Stellungnahme wurde der Kaufvertrag zwischen den Rechtsvorgängern des Beschwerdeführers und des Erstmitbeteiligten vorgelegt, in dessen Punkt VI. der Verkäufer des Grundstückes Nr. 111/1 (das gleichzeitig in die Grundstücke 111/1, 111/9 und 111/11 unterteilt wurde) für sich und seine Rechtsnachfolger der Käuferin und deren Rechtsnachfolger im Besitz des Grundstückes Nr. 111/9 das immerwährende und unentgeltliche Recht einräumt, auf dem Grundstück Nr. 111/11 zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, und zwar ohne Beschränkung der Nutzung des herrschenden Grundstückes. Die Kosten der Wegerhaltung trägt die Käuferin derart, dass den Verkäufer diesbezüglich keinerlei Verpflichtung trifft. Die Käuferin nimmt zur Kenntnis, dass das Grundstück Nr. 111/11 bereits als Zufahrts- und Aufschließungsstraße von mehreren Anliegern benutzt wird. Die Käuferin hat sich anteilsmäßig an den Wegerhaltungskosten zu beteiligen. Der Verkäufer übernimmt auf eigene Kosten die erstmalige Herstellung des Weges dahingehend, dass er diesen als Schotterweg entsprechend begehbar und befahrbar ausgestaltet.

Der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Partei stellte mit Bescheid vom fest, dass dem Beschwerdeführer in dem anhängigen Verfahren (betreffend den Antrag des Erstmitbeteiligten vom ) gemäß § 40 Abs. 2 LStG auf Entscheidung über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs auf der GP 111/11 keine Parteistellung zukomme, weil er nicht als Straßenerhalter gewertet werden könne.

Mit der Berufung vom legte der Beschwerdeführer auch eine Erklärung des T. V. vom vor, in der dieser ausführte, in den letzten Jahren die Schneeräumung der Wegparzelle 111/11 durchgeführt zu haben, dazu immer von den Nutzungs- und Dienstleistungsberechtigten beauftragt worden zu sein und die Rechnung auch immer an diese gelegt zu haben.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der zweitmitbeteiligten Partei vom (Beschlussfassung vom ) wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers vom wurde mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, zur Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung im Verfahren gemäß § 40 LStG zukomme, sei relevant, ob er die Eigenschaft des Straßenerhalters innehabe. Da das LStG keine Definition des Begriffes Straßenerhalter enthalte, argumentiere der Beschwerdeführer, es wäre ein Rückgriff auf § 98 Straßenverkehrsordnung (StVO) vorzunehmen, woraus sich ergäbe, dass derjenige als Straßenerhalter anzusehen wäre, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trüge und die Verfügungsmacht hätte, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen; auf Grund des Dienstbarkeitsvertrages wäre dies der Beschwerdeführer, weil er zusammen mit anderen Anrainern die Pflicht zur Kostentragung an der Straßenerhaltung hätte. Daher müsste ihm Parteistellung im Verfahren gemäß § 40 Abs. 2 LStG zukommen. Dem sei - so die belangte Behörde - im Ergebnis nicht zu folgen. Gemäß § 7 Abs. 1 LStG seien die Kosten für die Straßenerhaltung aus den Mitteln der Straßenverwaltung zu tragen. Damit werde bestimmt, dass die Straßenverwaltung auch grundsätzlich Erhalter des Weges sei. Laut LStG umfasse die Straßenverwaltung somit neben der Verwaltungstätigkeit und den Verfügungen auch die Erhaltung der Straße (Straßenbaulast, Schneeräumung). Als Straßenverwaltung komme primär der Eigentümer der Straße in Betracht, ansonsten derjenige, dem sonst die zivilrechtliche Verfügungsmacht zukomme. Die Verpflichtung zur Kostentragung auf Grund eines Vertrages bewirke ohne weitergehende Übertragung von Verfügungsrechten jedenfalls noch nicht die Übernahme der Funktion als Straßenerhalter, weil damit etwa noch nicht das Recht verbunden sei, Straßenarbeiten oder Schneeräumungen anzuordnen. Darüber hinaus bestimme § 7 Abs. 1 LStG, dass die Kosten für die Straßenerhaltung, unbeschadet der Tatsache, dass diese grundsätzlich von der Straßenverwaltung zu tragen seien, auch auf Grund besonderer Privatrechtstitel durch Dritte übernommen werden könnten. Damit werde klargestellt, dass sich Dritte an den Kosten für die Straßenbaulast beteiligen könnten, die Eigenschaft der Straßenverwaltung als Straßenerhalter werde dadurch aber nicht übertragen. Eine analoge Anwendung des § 98 StVO verfange wegen der ohnedies vorhandenen Regelung in § 7 LStG nicht. Darüber hinaus wären die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung schon deshalb nicht gegeben, weil nach dieser Bestimmung kumulativ nicht nur die Kostentragung, sondern auch die Verfügungsmacht beim Beschwerdeführer liegen müsste, was von ihm nicht behauptet werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie der Erstmitbeteiligte - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Das Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl. Nr. 119/1972, in der Fassung LGBl. 58/2005, lautet (auszugsweise):

"§ 7

(1) Der Bau und die Erhaltung einer Straße geschieht aus Mitteln der Straßenverwaltung, wenn sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes anderes ergibt oder auf Grund besonderer Rechtstitel Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.

(2) ...

§ 40

(1) Eine Privatstraße dient dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benützungsverbot usw.) diesen Verkehr ausschließt. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als

a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde,

b) die Privatstraße in zumindest zwanzigjähriger Übung auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde.

(2) Über die Zulässigkeit und den Umfang der Ausschließung des öffentlichen Verkehrs entscheidet auf Antrag oder von Amts wegen die Straßenrechtsbehörde nach einer mündlichen Verhandlung, die durch zweiwöchigen Anschlag an der Amtstafel bekannt zu machen ist. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
vom Eigentümer der Privatstraße;
2.
vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist;
3.
von jeder die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benutzenden Person und
4.
von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.
Partei im Verfahren ist außer dem Antragsteller der Eigentümer der Privatstraße und der Straßenerhalter sowie die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.

(3) ...

§ 41

(1) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
vom Eigentümer der Privatstraße;
2.
vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist, und
3.
von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.
Die Straßenrechtsbehörde kann ein solches Verfahren auch von Amts wegen durchführen. Für die Parteistellung in einem solchen Verfahren gilt § 40 Abs 2 zweiter Satz.

(2) ..."

§ 1319a Abs. 1 ABGB, BGBl. Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. Nr. 416/1975, lautet:

"§ 1319a. (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

(2) ..."

Der Beschwerdeführer bringt neuerlich vor, ihm komme als Straßenerhalter Parteistellung im Verfahren gemäß § 40 Abs. 2 LStG zu, und verweist dazu auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu § 1319a ABGB.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer seinerseits einen Antrag auf Feststellung, dass auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses gemäß § 40 Abs. 2 LStG der öffentliche Verkehr auf der Wegparzelle Nr. 111/11 nicht ausgeschlossen werden dürfe. Mit Schreiben vom stellte er klar, dass er keinen Antrag gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 LStG gestellt habe. Daraus folgt - und darauf bezieht sich auch das weitere Verwaltungsverfahren -, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung aus § 40 Abs. 2 Z 2 LStG auf Grund seiner Eigenschaft als Straßenerhalter ableitet.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Stellung als Straßenerhalter - wie die belangte Behörde meint - gemäß § 7 Abs. 1 LStG der Straßenverwaltung zukommt oder ob der Beschwerdeführer auf Grund der Verpflichtung im Kaufvertrag, die Kosten der Wegerhaltung anteilsmäßig zu tragen, als Straßenerhalter anzusehen ist.

Die Beschwerde verweist diesbezüglich auf zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH), nämlich vom , 3 Ob 36/98k, und vom , 8 Ob 164/00a. Daraus ergebe sich, dass die tatsächliche Übernahme der Erhaltungskosten nicht ausschlaggebend sei, sondern die Übernahme der Verpflichtung zur Instandhaltung eines Weges die Halter- oder zumindest Mithaltereigenschaft begründe. Auf Grund der vertraglich übernommenen Verpflichtung könne der Beschwerdeführer nicht nur zur Instandhaltung für die gegenständliche Straße herangezogen werden, sondern "wird die Instandhaltung ohnehin bereits jetzt (anteilig) von diesem getragen".

Dieses Vorbringen ist berechtigt.

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf § 7 Abs. 1 LStG bezieht, wonach der Bau und die Erhaltung einer Straße aus Mitteln der Straßenverwaltung erfolgten, ist ihr entgegenzuhalten, dass bereits der Gesetzestext selbst ausdrücklich auf mögliche Ausnahmen hinweist, nämlich wenn sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes anderes ergibt oder auf Grund besonderer Rechtstitel Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen. Im gegenständlichen Fall liegt unbestritten auf Grund eines Kaufvertrages eine Verpflichtung des damaligen Verkäufers vor, den Schotterweg erstmalig entsprechend begehbar und befahrbar auszugestalten, und eine Verpflichtung der Anlieger (und somit auch des Beschwerdeführers), die Wegerhaltungskosten zu tragen. Aus welchem Grund trotz Übernahme der Erhaltungskosten die Eigenschaft als Straßenerhalter nicht auf Dritte übergehen könne, lässt die belangte Behörde offen. Sofern die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift vom ausführte, der Beschwerdeführer habe tatsächlich keinerlei Beiträge zur Straßenerhaltung geleistet und keine Straßenerhaltungsleistungen erbracht, ist ihr entgegenzuhalten, dass Ausführungen in der Gegenschrift entsprechende Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vermögen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/03/0133). Im Übrigen würde lediglich die - eventuell stillschweigende - Übernahme der anteiligen Zahlungsverpflichtung durch die übrigen Mitglieder der Nutzungs- und Dienstleistungsberechtigten nicht den Entfall der Mithaltereigenschaft des Beschwerdeführers bewirken (vgl. dazu das in der Beschwerde zitierte ).

Der Beschwerdeführer ist somit auf Grund seiner vertraglichen Vereinbarung im Kaufvertrag gemeinsam mit den übrigen Anrainern zur Wegerhaltung verpflichtet. Daraus leitet sich seine Eigenschaft als Miterhalter des Straßengrundstückes ab (vgl. auch die Ausführungen bei Harrer in Schwimann , ABGB3 VI, § 1319a Rz 11, mit Hinweis auf Literaturmeinungen zum ). Ihm kommt somit im Verfahren gemäß § 40 Abs. 2 LStG Parteistellung zu.

Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am