VwGH vom 11.03.2010, 2008/16/0114
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der Republik Österreich (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstr. 17-19, gegen den Bescheid des Präsidenten des LG Salzburg vom , Zl. Jv 924/08s- 33-7, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom beantragte eine Partei beim BG Zell am See in einer Angelegenheit gem. § 117 WRG nach Ergehen eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde (womit ihr ein Kostenersatzbetrag von ATS 22,291.131,69 = EUR 1,619.960,-- vorgeschrieben worden war) die Entscheidung durch das Gericht nach § 117 Abs. 4 WRG.
In dem beim genannten Bezirksgericht darüber (zunächst unter der Zl. X und danach unter der Zl. Y) abgeführten Verfahren wurde schließlich am ein Vergleich geschlossen, worin sich die antragstellende Partei (eine KG) und eine weitere Person verpflichteten, der Beschwerdeführerin als ihrer Antragsgegnerin einen Betrag von EUR 600.000,-- zu bezahlen.
In der Folge kam es zwischen der Kostenbeamtin des BG Zell am See und der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zu Meinungsverschiedenheiten betreffend einen erliegenden Kostenvorschuss (in der Höhe von EUR 9.000,--), dessen Umbuchung auf Pauschalgebühr die Kostenbeamtin anstrebte. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin stimmte einer solchen Umbuchung nicht zu und begehrte die Erlassung eines Zahlungsauftrages.
Daraufhin wurde einerseits mit Beschluss des BG Zell am See (vom , Zl. Y) der in Rede stehende Erlag zur Sicherung des Anspruchs des Bundes auf die Gebühr gem. § 5 GEG einbehalten und erging andererseits am seitens der Kostenbeamtin des genannten Bezirksgerichtes ein Zahlungsauftrag, womit gem. TP 12 lit. d Z. 3 GGG Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 9.000,-- und nach § 6 GEG Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,-- vorgeschrieben wurde.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, worin sie den Standpunkt vertrat, der verglichene Betrag falle nicht unter die vom Zahlungsauftrag angewendete Tarifpost 12 GGG. Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag nicht statt und vertrat die Auffassung, TP 12 lit. d Z. 3 GGG spreche von einem "ermittelten Ersatzbetrag"; es komme dabei aber nicht darauf an, in welcher Form diese Ermittlung stattfinde, dies könne auch im Wege eines Vergleiches erfolgen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die im Wege eines Vergleiches vereinbarte Entschädigungssumme nicht unter die Bestimmung der TP 12 lit. d Z. 3 GGG zu subsumieren sei, sondern dass nach der Anm. 4 zur zitierten Tarifpost nur der Betrag von EUR 66,-- zu entrichten sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Außerstreit- und des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gem. § 2 Z. 1 lit. i GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühr für die in der TP 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung begründet.
Gem. § 28 Z. 5 leg. cit. ist bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund zahlungspflichtig.
Die TP 12 lit. d Z. 3 GGG hatte in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I 2009/52 folgenden
Wortlaut:
"Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959)
Maßstab für die Gebührenbemessung: vom ermittelten Ersatzbetrag
Höhe der Gebühren: 1, 5 vH"
Erst im Wege der Novelle BGBl. I 2009/52 wurden in der Spalte "Maßstab für die Gebührenbemessung" der TP 12 lit. d Z. 3 nach der Wortfolge "vom ermittelten" die Worte "oder verglichenen" eingefügt.
Dazu findet sich in den Materialien (113 der Blg XXIV GP, 24 und 25) auszugsweise folgende Erläuterung:
"Mit der vorgeschlagenen Regelung in Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 soll nunmehr - wie ausdrücklich auch in der Überschrift zu lit. a und b in der Spalte 'Gegenstand' der Tarifpost 7 sowie in der Spalte 'Maßstab für die Gebührenbemessung' in lit. d Z 2 und 3 der Tarifpost 12 angeführt -
klargestellt werden, dass auch Vergleiche über außerstreitige Angelegenheiten sowie Vergleiche über Ansprüche, die im Verfahren außer Streitsachen durchzusetzen sind, einer Vergleichsgebühr unterliegen, und zwar - soweit eine Entscheidungsgebühr zu entrichten wäre - in Höhe dieser Entscheidungsgebühr oder - soweit eine Antrags-, Eingaben- oder Verfahrensgebühr bei eigenständiger Geltendmachung zu entrichten gewesen wäre - in Höhe dieser Antrags- , Eingaben- oder Verfahrensgebühr. Damit soll die bereits für zivilgerichtliche Verfahren in den Tarifposten 1 bis 3 vorgesehene Regelung ausdrücklich auch für das Verfahren außer Streitsachen anwendbar gemacht werden, sodass unabhängig davon, in welchem streitigen oder außerstreitigen Verfahren der außerstreitige Anspruch nunmehr verglichen wird, jene Pauschalgebühr anfällt, die angefallen wäre, wenn über diesen Anspruch eigenständig in dem zur Durchsetzung dieses Anspruchs bestimmten Verfahren außer Streitsachen entschieden worden wäre."
Daraus folgt aber, dass die auf den Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage vor der zitierten Novelle noch keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür darstellte, eine im Vergleichsweg vereinbarte Entschädigungssumme für die Anwendung der TP 12 lit. d Z. 3 GGG heranzuziehen.
Nach der Anm. 4 zur TP 12 (ebenfalls in der Fassung vor der oben bereits wiederholt zitierten Novelle) hatte im Falle der Beendigung eines entsprechenden Außerstreitverfahrens nicht durch gerichtliche Entscheidung, sondern zB durch einen Vergleich, vielmehr die dort vorgesehene Gebühr von EUR 66,-- zur Anwendung zu kommen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.
Der Antrag der Beschwerdeführerin (hier: des Bundes) auf Zuspruch von Kosten war abzuweisen, weil Rechtsträger der belangten Behörde wiederum der Bund ist. Ein Kostenersatz, der auf eine bloße Umschichtung innerhalb des Rechenwerkes desselben Rechtsträgers (wenn auch zwischen verschiedenen Budgetansätzen) hinausläuft, kann diesem Rechtsträger nicht zufließen. Im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, kommt ein Kostenersatz daher nach ständiger hg. Judikatur nicht in Betracht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom
, Zl. 2009/04/0024, , Zl. 2005/04/0048 und die dort jeweils zitierte hg. Vorjudikatur).
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-80234