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VwGH vom 21.03.2007, 2006/05/0034

VwGH vom 21.03.2007, 2006/05/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Verein Villacher Kirchtag, vertreten durch Aichinger . Bucher & Partner, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Italienerstraße 13, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-G-VER-290/7/05, betreffend Vorschreibung von Überwachungsgebühren (mitbeteiligte Partei: Bund, Bundespolizeidirektion Villach), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2000 mit Sitz in Villach. Gemäß Punkt 2. seiner Satzungen wird der Zweck des Vereins umschrieben wie folgt:

"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die jährliche Abhaltung des traditionellen 'Villacher Kirchtags', wie überhaupt die Veranstaltung und Förderung von volkstümlichen Unterhaltungen sowie die Förderung des Brauchtums und die Pflege der Trachten."

Gemäß Punkt 3. der Satzungen werden vom Verein die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zwecks aufgebracht durch:


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a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b)
Erträgnisse aus Veranstaltungen;
c)
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom wurde dem beschwerdeführenden Verein
"auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne samt Beschreibungen, für die Abhaltung des Villacher Kirchtages im Veranstaltungsgelände in 9500 Villach, im Bereich (es werden eine Reihe von öffentlichen Verkehrsflächen aufgezählt ) gemäß § 22 Abs. 1 Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 (K-VAG 1997), LGBl. Nr. 95/1997 i. d.g.F., die veranstaltungsbehördliche Betriebsstätten- und - einrichtungsbewilligung erteilt".
Gemäß § 22 Abs. 8 K-VAG 1997 wurden veranstaltungspolizeiliche und sanitätspolizeiliche Auflagen vorgeschrieben.
Diesem Bescheid lag eine Eingabe des beschwerdeführenden Vereins vom zu Grunde, mit welcher "um die veranstaltungsbehördliche Genehmigung der Betriebsstätte bzw. - einrichtungen zur Durchführung des Villacher Kirchtages angesucht wurde".
Auf Grund der Anmeldung des beschwerdeführenden Vereines vom selben Tag nahm der Bürgermeister der Stadt Villach mit Bescheid vom gemäß § 19 Abs. 1 K-VAG 1997 "den Villacher Kirchtag 2004 auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne samt Beschreibungen zur Kenntnis".
Im Spruch dieses Bescheides wurden die Straßen und Plätze bezeichnet, die in der Zeit vom bis als Veranstaltungsflächen gelten. Gleichzeitig wurden die Betriebszeiten für die Veranstaltungstage festgelegt.
Gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. b K-VAG 1997 und § 5a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) wurde
"die Überwachung der Veranstaltung durch Sicherheitsorgane wie folgt angeordnet:


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04.08./:
19.00 - 01.00 Uhr
10 Sicherheitswachebeamte
05.08./:
19.00 - 01.00 Uhr
10 Sicherheitswachebeamte
06.08./:
19.00 - 03.00 Uhr
16 Sicherheitswachebeamte
07.08./:
16.30 - 19.00 Uhr
5 Kriminalbeamte
19.00 - 03.00 Uhr
6 Kriminalbeamte
19.00 - 03.00 Uhr
25 Sicherheitswachebeamte
:
19.00 - 24.00 Uhr
10 Sicherheitswachebeamte
19.00 - 24.00 Uhr
2 Kriminalbeamte"

Gemäß § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. c K-VAG 1997 wurde weiters die Überwachung der Veranstaltung während der gesamten Dauer der Veranstaltung durch acht mit der Überwachung betraute Organe angeordnet.

Gemäß § 19 Abs. 5 K-VAG 1997 wurden Auflagen bezüglich der Beistellung von Tanklöschfahrzeug und Kleinlöschfahrzeug bei Abfeuern des Feuerwerkes und die Bereitstellung eines zusätzlichen Bereitschaftsdienstes der Feuerwehr angeordnet. Auch die Zurverfügungstellung des Sanitätsdienstes wurde vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom teilte die Bundespolizeidirektion Villach dem Bürgermeister der Stadt Villach als Veranstaltungsbehörde mit, dass für die Veranstaltung Villacher Kirchtag 2004 in der Zeit vom bis Überwachungsgebühren in der Höhe von EUR 15.578,65 angefallen seien. Über Aufforderung der Behörde wurden von der Bundespolizeidirektion Villach mit Schreiben vom die Überwachungszeiten der Überwachungsorgane detailliert bekannt gegeben.

Mit Schreiben vom ersuchte die Veranstaltungsbehörde den beschwerdeführenden Verein, die von der Bundespolizeidirektion Villach bezifferten Überwachungsgebühren zu überweisen.

Hiezu teilte der beschwerdeführende Verein mit Schreiben vom mit, dass laut Statuten die Abhaltung dieser Veranstaltung der Förderung von volkstümlichen Unterhaltungen sowie der Förderung des Brauchtums und der Pflege der Trachten diene, der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet sei und der Villacher Kirchtag kein Vorhaben mit Erwerbsinteresse sei. Da eine Gebühr in Form von Abzeichenverkauf nur am Kirchtagssamstag eingehoben worden sei (diese Gebühr diene nur zum Teil der Abdeckung des Aufwandes, den der Verein für die Herstellung der Infrastruktur und die Programmkosten benötige), sei der Verein bereit, für diesen Tag die Überwachungsgebühren zu entrichten.

In ihrer hiezu erstatteten Stellungnahme vom führte die Bundespolizeidirektion Villach aus, dem die Veranstaltung bewilligenden Bescheid sei zu entnehmen, dass im Rahmen des Villacher Kirchtages auf Grund einer Vereinbarung mit dem Verein Villacher Kirchtag (als Veranstalter) "zumindest 167 Stände" am Veranstaltungsgelände aufgestellt gewesen seien. Hierbei habe es sich um verschiedene Gastgewerbebetriebe, diverse Verkaufsstände und Unterhaltungs- bzw. Vergnügungsstände gehandelt. Mit allen in diesen Ständen untergebrachten Betreibern seien vom beschwerdeführenden Verein Vereinbarungen abgeschlossen worden, in denen u.a. die Bezahlung eines Kostenbeitrages vorgesehen gewesen sei. Dieser Kostenbeitrag habe sich aus Standgebühr, Stromaufschließungsbeitrag, Wasseraufschließungsbeitrag, Reinigungsbeitrag, Anteil Sicherheitsaufwand und Gebrauchsabgabe zusammengesetzt. Zusätzlich sei noch darauf hingewiesen worden, dass Steuer- und AKM-Vorschreibungen gesondert verrechnet würden. Die Höhe des jeweiligen Beitrages sowie die Vorschreibung der jeweiligen Positionen habe sich nach der Größe (Standfläche) und Art des jeweiligen Standes gerichtet. Es sei anzunehmen, dass ein Teil der Verrechnungsposten tatsächlich zur Kostenabdeckung für die durch den öffentlichen Rechtsträger zur Verfügung gestellte Infrastruktur verwendet worden sei. Ob dabei auch ein Gewinn erzielt worden sei (d.h. die eingehobenen Gebühren über den tatsächlichen Kosten liegen), könne nicht beurteilt werden. Fest stehe jedoch, dass die "Standgebühr" offensichtlich nicht zur Herstellung der Infrastruktur eingehoben worden sei. Rechne man mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 300,-- netto je Stand, ergebe dies bei 187 Ständen eine Summe von EUR 67.320,-- brutto, die auf jeden Fall als "Gewinnerzielung" anzusehen seien. Dabei erscheine es unbeachtlich, für welche Aufwendungen diese Einnahmen in weiterer Folge verwendet worden seien. Die Einnahmen aus dem Verrechnungsposten "Sicherheitsaufwand" in der Höhe von EUR 50,-- betrage bei 187 Ständen brutto EUR 11.220,--. Es sei nicht bekannt, für welchen genauen Zweck dieser Beitrag eingehoben werde (Polizei, private Sicherheitsdienste, sonstige Sicherheitsvorkehrungen). Es werde jedoch angenommen, dass dieser Betrag auch für die Kosten der Exekutive herangezogen würde.

Mit Schreiben der Veranstaltungsbehörde vom wurde dem beschwerdeführenden Verein zur "Wahrung des Parteiengehörs … Gelegenheit geboten, zu dieser Stellungnahme eine Gegenäußerung abzugeben und entsprechende Beweismittel, wie beispielsweise Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, der Behörde vorzulegen".

In seiner hiezu erstatteten Stellungnahme vom wies der beschwerdeführende Verein darauf hin, dass allein für den Ambulanzdienst des Roten Kreuzes inklusive Notarzt Kosten in der Höhe von EUR 7.600,-- aufgelaufen seien und die "Miete" für die Veranstaltungsflächen in der Innenstadt EUR 12.700,-- betragen habe; dies ergebe bei 150 Standplätzen EUR 84,67 pro Standplatz. Die angeführten Beispiele seien nur ein Teil der Kosten, welche für die Herstellung der Infrastruktur bzw. für die Abhaltung der Veranstaltung getätigt werden mussten, zumal die Wiederinstandsetzung (Reinigung; Sanierung der Rasenflächen, der Bäume, der Asphaltflächen; diverse Beschädigungen an Fassaden, Zäunen usw.) einen gewaltigen Kostenfaktor darstelle (abgesehen von den Programmkosten usw.). "Sollten für die oben angeführten Argumente weitere Beweismittel erforderlich sein, so ist der Verein 'Villacher Kirchtag' gerne bereit, diese in gewünschter Form zu erbringen."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom wurden "die für die Überwachung des Villacher Kirchtages 2004 in der Zeit vom / in der Zeit von 19 Uhr bis 3 Uhr angefallenen Kosten" gemäß § 19 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 K-VAG 1997 und § 5a SPG in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Sicherheitsgebührenverordnung mit insgesamt EUR 6.699,33 bestimmt und ausgesprochen, dass gemäß § 35 Abs. 1 K-VAG 1997 die Kosten dieser Überwachung der beschwerdeführende Verein zu tragen habe.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der beschwerdeführende Verein ergänzend zu seiner Stellungnahme vom am den vorläufigen Rechnungsabschluss 2004 (Einnahmen/Ausgaben) übermittelt habe, der einen Abgang von - EUR 50.078,21 aufweise. Für den Besuch des Kirchtages am 7. August auf seien vom beschwerdeführenden Verein Eintrittsgelder eingehoben worden; daraus resultiere die Gebührenpflicht nach § 5a Abs. 1 zweiter Fall SPG in der Höhe von EUR 6.699,33. Diese Überwachungsgebühren seien unbestritten geblieben. Der restliche Betrag in der Höhe von EUR 8.879,32 sei einer rechtlichen Beurteilung gemäß der ersten Alternative des § 5a Abs. 1 SPG zu unterziehen. Aus dem vorläufigen Rechnungsabschluss 2004 ergebe sich, dass die Einnahmen aus Eintrittsgeldern, Feuerwerk, Öffentlichkeitsarbeit, Vergnügungspark, Organisation und Investition EUR 548.014,92 betragen hätten. Dem stünden Ausgaben für Brauchtum, Brauchtum/Umzug, Eintritt, Feuerwerk, Finanzamt, Öffentlichkeitsarbeit, Vergnügungspark, Organisation und Investition in der Höhe von EUR 598.093,13 gegenüber. Aus diesen Aufstellungen und den Stellungnahmen könne nicht geschlossen werden, dass der beschwerdeführende Verein beabsichtigt habe, mit der gegenständlichen Veranstaltung einen Ertrag oder sonstigen, auch bloß mittelbaren, wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Bundespolizeidirektion Villach forderte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Verein mit Verfügung vom auf, sich zum Berufungsvorbringen zu äußern; die Berufungsbehörde hielt fest:

"In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in den Ausführungen von 187 am Kirchtagsgelände aufgestellten Ständen ausgegangen wird, und von Einnahmen in der Gesamtsumme von EUR 548.014,92 gesprochen wird.

Es wird daher weiters ersucht, eine genaue Aufschlüsselung der eingehobenen Gebühren sowie sonstige Einnahmen (wie etwa durch den Abzeichenverkauf am ) der Behörde vorzulegen, und den Einnahmen sämtliche Ausgaben und die entstandenen Kosten für die Durchführung dieser Großveranstaltung gegenüber zu stellen."

Mit ihrer Stellungnahme vom übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Kostenaufstellung (überschrieben mit "Rechnungsabschluss 2004 Kostenstellen-Gesamtübersicht"), aus der hervorgeht, dass den Gesamtausgaben von EUR 598.093,13 Gesamteinnahmen von EUR 548.014,92 gegenüber stehen, woraus sich ein Abgang von - EUR 50.078,21 errechne. Diese Kostenaufstellung enthält die Kostenstellen: Brauchtum (KST 100), Brauchtum/Umzug (KST 150), Eintritt (KST 200), Feuerwerk (KST 300), Finanzamt (KST 400), Werbung/Öffentlichkeitsarbeit (KST 500), Vergnügungspark (KST 600), Organisation (KST 700) und Investition (KST 800). Bei allen Kostenstellen wurden die Ausgaben und Einnahmen untergliedert in "Budgetierte, Laufende, %-Anteil, Differenz, Abw. (Abweichung in %)". Ergänzend führte der beschwerdeführende Verein in seiner Stellungnahme aus, dass in der Kostenstellen-Gesamtübersicht vor allem die Kostenstelle 200- Eintritt relevant sei, welche Einnahmen von EUR 112.799,60 und Ausgaben von EUR 46.450,14 ausweise. Der Gesamtkartenverkauf sei gegenüber den Vorjahren gesunken; diesbezüglich sei ein Rückgang von ca. 30 % zu verzeichnen. Die Budgetierung finde immer unter Berücksichtigung des Bedarfs und der gegenseitigen Deckung der einzelnen Kostenstellen statt. Die Haupteinnahmen seien neben dem Eintrittskartenverkauf die Standgebühren (Kostenstelle 600), welche lediglich zur Abdeckung der durch die Standplatzbetreiber verursachten Kosten herangezogen würden. Weitere Einnahmen seien nicht zu erwarten.

Mit Schreiben vom forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei zur Ergänzung ihrer Angaben wie folgt auf:

"Bezugnehmend auf obige Angelegenheit wird mitgeteilt, dass die vorgelegte Gesamtübersicht der Kostenstellen nicht Aufschluss darüber gibt, um welche Art der Einnahmen es sich handelt und welche mit dieser Veranstaltung verbundenen Ausgaben diesen gegenüber stehen.

Welche Ausgaben unter den Begriff 'Brauchtum bzw. Brauchtumsumzug' zu verstehen sind, bleibt ebenfalls unklar.

Darüber hinaus haben sie hinsichtlich des Vorbringens des Berufungswerbers, wonach laut Veranstaltungsplan 187 Verkaufsstände beteiligt waren, für welche Standgebühren in beträchtlicher Höhe entrichtet worden seien, bislang keine Stellungnahme abgegeben. Vor allem ist der Einwand zu klären, ob in diesen Standgebühren ein Anteil für den Sicherheitsaufwand (Überwachungskosten) vorgesehen war. Es ist daher nachzuweisen, aus welchen Positionen sich die Standgebühren tatsächlich zusammensetzen.

Es wird daher neuerlich eine Frist von drei Wochen eingeräumt, innerhalb welcher sie auf das Vorbringen in der Berufungsschrift und insbesondere auf die aufgeworfenen Fragen näher eingehen können. Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, wird auf Grund der Aktenlage entschieden."

Mit Schriftsatz vom führte der beschwerdeführende Verein hiezu aus, dass die Ausgaben übersichtshalber in Kostenstellen aufgeteilt würden, damit eine kontinuierliche Verfolgung der Kostenentwicklung möglich sei. Kosten, welche das Programm (Hinweis auf den beigelegten Kirchtagskalender) und die damit zusammenhängenden Ausgaben betreffen, würden unter der KST 100-Brauchtum verbucht, wobei Ausgaben, welche ausschließlich den Umzug betreffen, auf die KST 150-Brauchtum/Umzug gebucht würden. In der KST 600- Vergnügungspark seien die Standgebühren verbucht, wobei bei der Gliederung dieser Gebühr nach dem Verursacherprinzip vorgegangen werde, d.h. die Kosten, die benötigt würden, um die Infrastruktur herzustellen, sollen dem Verursacher weiterverrechnet werden. Die Vorschreibung der Standgebühren werde in die Positionen Standgebühr, Stromaufschließungsbeitrag, Wasseraufschließungsbeitrag, Reinigungsbeitrag, Gebrauchsabgabe und einen Anteil für Sicherheitsaufwand aufgeteilt. Der Sicherheitsaufwand sei ein Anteil der Kosten, welche der Verein aufbringen müsse, um eine sichere und geregelte Veranstaltung abhalten zu können, u.a. für die Überwachung durch die Group 4, die Bereitschaft bzw. den Ambulanzdienst des Roten Kreuzes, die Bereitschaft bzw. den Einsatz von Notärzten während der ganzen Veranstaltung, die Überwachungsgebühren der Polizei, die Bereitschaft Feuerwehr, die Bereitschaftsmaßnahmen für das Feuerwerk, die Absperrmaßnahmen für den Festzug, die Sicherheit der Kassen und weitere notwendige sicherheitstechnische Maßnahmen zur Herstellung der Infrastruktur bzw. Absicherung der Veranstaltungsfläche. Als Anteil für Sicherheitsaufwand sei im Jahre 2004 ein Pauschalbetrag von ca. EUR 50,-- pro Stand vorgeschrieben worden, das seien insgesamt EUR 10.510,--. Da die Kosten weit höher seien als der tatsächlich eingehobene Anteil für den Sicherheitsaufwand, sei eine Kostendeckung für die notwendigen Leistungen bei weitem nicht gegeben.

Auf Grund der von der Bundespolizeidirektion Villach erstatteten Gegenäußerung forderte die belangte Behörde den beschwerdeführenden Verein zu folgender Ergänzung mit Schreiben vom auf:

"1. Woraus ergibt sich die Differenz zwischen den Standgebühren, zusammengefasst in der Kostenstellen-Gesamtübersicht und der Kostenstelle (KST) 600-Vergnügungspark:

EUR 261.201,55 und der Aufteilung Vorschreibung, in welcher ein Betrag von EUR 262.470,20 angeführt wird?

2. Die Standgebühren werden laut do. Schreiben vom lediglich zur Abdeckung der durch die Standplatzbetreiber verursachten Kosten herangezogen. Wie im Schreiben vom wiederum angeführt wurde, dienten sie der Herstellung der Infrastruktur. Hier sieht der Berufungswerber einen Widerspruch. Daher erscheint die Aufstellung nicht schlüssig. Dieser Kostenpunkt (50 % der Einnahmen!) müsste auf der Ausgabenseite für andere Kosten herangezogen werden (siehe erster Absatz der S. 2 der Gegenäußerung).

3. Die einzelnen Ausgabepunkte sind nicht nachvollziehbar, wie etwa der Kostenpunkt Werbung/Öffentlichkeitsarbeit. Unter diesem Begriff könnten Medieneinschaltungen, Verfassung von Druckschriften bis hin zum Galadinner verstanden werden.

4. In den vergangenen Jahren wurde die Überwachungsgebühr für sämtliche Tage bezahlt, zuletzt 2003 EUR 16.392,48. Daraus ergibt sich die Frage, warum im Jahre 2004 nur mehr die Überwachungsgebühr der Polizei für den Samstag beglichen werde.

Sollte die eingeräumte Frist fruchtlos verstreichen, wird auf Grund der Aktenlage entschieden."

Hiezu gab die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom folgende Stellungnahme ab:

"...

Zu Punkt 1.: Die Differenz zwischen der Kostenstellengesamtübersicht ergibt sich aus der Vorschreibung der Standgebühren (Soll) und der von den Betreibern eingezahlten Standgebühr (Ist). Demnach sind einige Standgebühren noch nicht beglichen.

Zu Punkt 2.: Da die Aufstellung in unserer letzten Begründung anscheinend keinen genauen Aufschluss über die zweckmäßige Verwendung bzw. die Abdeckung der Kosten für die Herstellung der Infrastruktur geben konnte, sollen nachstehende Aufstellung bzw. Gegenüberstellung der Vorschreibung mit den Ausgaben, die Abdeckung der verursachten Kosten erläutern:

Laut Aufteilung Vorschreibung (Schreiben ):


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-
Wasseraufschließungsbeitrag


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Vorschreibung (Soll) EUR 12.144,-
Ist EUR 23.480,68

...


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-
Stromaufschließungsbeitrag


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Vorschreibung (Soll) EUR 20.268,-
Ist EUR 21.510,49

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Reinigungsaufwand/WC-Konzept


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Vorschreibung (Soll) EUR 30.984,-
Ist EUR 33.787,69

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Aufwand Sicherheit


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Vorschreibung (Soll) EUR 12.612,-
Ist EUR 13.779,50

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Gebrauchsabgabe


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorschreibung (Soll) EUR 18.960,-
Ist EUR 20.339,52

...


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Standgebühren


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorschreibung (Soll) EUR 166.056,-
Ist EUR 161.643,25

...

Sonstige Rechnungen, welche anteilsmäßig auf die Standplatzbetreiber anzurechnen sind und die Vorschreibung wesentlich übersteigen, wären u.a.:


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-
AKM-Beitrag, Programmkosten, diverse Absperrmaßnahmen usw. ...
Die oben angeführte Auflistung einiger Rechnungen soll als Nachweis dienen, dass die Kosten den Verursachern weiterverrechnet werden und der Verein 'Villacher Kirchtag' weit darüber hinaus, noch die zusätzlich anfallenden Kosten übernimmt.
Zu Punkt 3.: Für die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Ausgaben für die Kostenstellen Werbung/Öffentlichkeitsarbeit sind Kopien der Rechnungen beigefügt wie:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
- Medienkooperationen, graph. Arbeiten
Kleine Zeitung
EUR 31.500,--
ORF- Kärnten
EUR 6.831,--
andere Medien
EUR 6.627,60
diverse graphische Arbeiten
EUR 36.219,14

Zu Punkt 4.: Grund für die Nichtentrichtung war, dass erst durch die Entscheidung des VwGH aus dem Jahr 2003, Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0201, aus Sicht des Vereins definitiv festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Überwachungsgebühren für außerhalb des eigentlichen Villacher Kirchtages gelegene Zeiträume nicht gegeben ist."

Mit diesem Schreiben wurden Rechnungskopien vorgelegt.

In ihrer Stellungnahme vom führte die Bundespolizeidirektion Villach hiezu aus, dass auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse von einem Erwerb im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes auszugehen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Bundespolizeidirektion Villach Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid "berichtigt" und

"insoweit ergänzt, als die Überwachungsgebühren des Villacher Kirchtages 2004 für die Zeit vom 4./ 19.00 Uhr- 1.00 Uhr, 5./ 19.00 Uhr-1.00 Uhr, 6./ 19.00 Uhr-3.00 Uhr, und 19.00 Uhr-24.00 Uhr in restlicher Höhe von EUR 8.879,32, gemäß Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2,§ 31 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 und 2 K-VAG 1997 sowie § 5a Abs. 1 und § 5b SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004, sowie § 1 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996 i. d.g.F. bestimmt und die Kosten in der Gesamthöhe von EUR 15.578,65 dem Verein 'Villacher Kirchtag' zur Entrichtung aufgetragen werden".

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde in der Begründung aus, dass sich aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit den Gegenäußerungen Widersprüche und Ungereimtheiten ergeben. Insbesondere habe die Einsicht in die vorgelegten Urkunden ergeben, dass etliche Standbetreiber (zumindest 40 von insgesamt 194) keinen Sicherheitsanteil von EUR 50,-- pro Stand entrichtet hätten. Mit Schreiben vom habe der beschwerdeführende Verein die einzelnen Positionen der unter der KST 600-Vergnügungspark zusammengefassten Vorschreibung getrennt angeführt. Zähle man die einzelnen Positionen in der Auflistung unter Vorschreibung "Soll" zusammen, erhalte man die Summe von EUR 261.024,--, unter der Kostenstellengesamtübersicht scheine hingegen ein Betrag von EUR 261.201,55 auf, in der Aufteilung Vorschreibung jedoch ein Gesamtbetrag von brutto EUR 262.470,20. Das mehrmals von Seiten des Veranstalters zitierte Verursacherprinzip sei nicht völlig umgesetzt worden, die tatsächlich eingetretenen Kosten hätten vielmehr den im Budget vorgesehenen Rahmen bei weitem überstiegen. Unter der Position Aufwand Sicherheit sei die Überwachungsgebühr der Polizei nicht enthalten. In der Kostenstellengesamtübersicht KST 100-Brauchtum sollen laut Angaben der beschwerdeführenden Partei die Kosten für das Programm und den Kirchtagskalender verbucht worden sein. Dagegen sei im Schreiben vom unter KST 500 Werbung/Öffentlichkeitsarbeit unter 1. Teil Rechnung der Fa. E. vom Kirchtagsfolder 20.000 Stück mit EUR 3.000,-- in Rechnung gestellt. Auch die Differenz, die sich aus dem auf dem Übersichtsblatt über die Einnahmenentwicklung aus dem Kartenvorverkauf im Jahre 2004 ausgewiesenen Betrag von EUR 98.111,-- und der sich rechnerisch ergebenden Summe von EUR 100.352,-- ergebe, werde damit erklärt, dass Provisionen an die Feuerwehr, die für die Absperrung zuständig gewesen sei, bezahlt worden seien. Aus den vorgelegten Rechnungen sei ersichtlich, dass die für die Infrastruktur vorgesehenen Standgebühren für die Tanzböden, Ehrentribüne und Lichterketten verwendet worden seien. Laut Aufschlüsselung der Kostenstelle KST-Vergnügungspark sei neben den Standgebühren von EUR 138.380,-- auch eine Gebrauchsabgabe von EUR 15.800,-- eingehoben worden. In der Abrechnung laut Schreiben vom sei in diesem Betrag der Tarif für die Sondernutzung von öffentlichem Gut in der Höhe von EUR 12.690,-- enthalten. Üblicherweise würden Standgebühren als Vergütung für den überlassenen Raum eingehoben und deckten damit alle Abgaben für Grund und Boden ab. Die Einnahmen aus dem Kartenverkauf und die Standgebühren seien ebenfalls nicht richtig, da - wie der Kostenstelle Gesamtübersicht entnommen werden könne - unter KST 700-Organisation gleichfalls Einnahmen in beträchtlicher Höhe, nämlich EUR 160.213,77 aufscheinen.

Mit jedem neuen Vorbringen und jeder Gegenäußerung seien weitere ungeklärte Fragen aufgeworfen worden, sodass nach Ansicht der Behörde eine Weiterführung des Verfahrens keine zufriedenstellende Klärung des Sachverhaltes in Aussicht gestellt hätte.

Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen wäre es Aufgabe des Vereins Villacher Kirchtag gewesen, durch Beweisanbietung und Beweisführung glaubhaft zu machen, dass das Vorhaben Villacher Kirchtag 2004 zumindest nicht mittelbaren Erwerbsinteressen diene und nach objektiver abstrakter Betrachtungsweise nicht ökonomisch motiviert sei. Die Behauptung der Bundespolizeidirektion Villach, aus den aufgezeigten Faktoren könne auf die Erwerbstätigkeit des Vereines geschlossen werden, sei nicht widerlegt worden, da eine eindeutige Zuordnung der Einnahmen zu den mit dem Vorhaben verbundenen Ausgaben nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass die Einnahmen nicht Erwerbszwecken dienen würden und die Budgetierung unter Berücksichtigung des Bedarfs und der gegenseitigen Deckung erfolgen würde. Der Vorschlag der Behörde, zum Zwecke der Beweisführung einen Sachverständigen etwa einen Steuerberater heranzuziehen, der den Geldfluss der einzelnen Positionen übersichtlich darzustellen vermag, sei vom Verein nicht aufgegriffen worden. Die Behörde komme nach Überprüfung der zur Einsicht vorgelegten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die laufenden Aufzeichnungen nicht geeignet seien, jene Beweise zu liefern, die eine konkrete Zuordnung zu den einzelnen Rechnungsposten und einen zweifelsfreien Überblick über die Geschäftsgebarung ermöglicht hätten. Neben der Pflege des Brauchtums und der Durchführung von Volkstänzen hätten Vergnügungsbetriebe, Gastronomiebetriebe und Brauereibetriebe ("Kirchtagszwickel") ihre Leistungen angeboten und zur Schau gestellt. Daraus könne geschlossen werden, dass sich im Rahmen der Veranstaltung sowohl für die Wirtschaft als auch in gleichem Maße für den Veranstalter weit reichende Erwerbsmöglichkeiten eröffnet hätten. Der Kirchtagskalender 2004 gebe Einblick in das abgehaltene Programm. Daraus könne auf die Absicht des Veranstalters geschlossen werden, möglichst viel Publikum anzusprechen, sei es auch mit Themenbereichen, die mit dem eigentlichen Programm (Trachtenumzug, Volkstanz) unmittelbar nichts zu tun hätten. Der Vereinsstatus alleine reiche noch nicht aus, um dem Veranstalter jegliche Erwerbsabsicht abzusprechen. Es seien darüber hinaus weitere Erhebungen hinsichtlich der Finanzgebarung durchzuführen. Im Hinblick darauf, dass keine eindeutigen Feststellungen über die Mittelflüsse hätten getroffen werden können, um damit eine zumindest mittelbare Erwerbsabsicht ausschließen zu können, komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Tatbestand des § 5a Abs. 1 SPG erfüllt erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "nur auf Grundlage des § 5a SPG i.d.g.F. eine Vorschreibung zu erhalten, sodass rechtens uns für den Zeitraum / eine Zahlung aufgetragen werden kann, nicht aber für die übrige Zeit". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997 - K-VAG 1997, LGBl. Nr. 95/1997, und des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004, haben folgenden Wortlaut:

I. Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 - K-VAG 1997:

"§ 16

Anmeldepflichtige Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen, für die eine Bewilligung nach § 5 nicht erforderlich ist, sind anzumelden, soweit sich aus § 17 nicht anderes ergibt. Die Anmeldung regelmäßiger Veranstaltungen gilt bis auf Widerruf (Abs. 4).

(2) Einer Anmeldung bedürfen daher nach Abs. 1, soweit sich aus § 17 nicht anderes ergibt, insbesondere

...

d) Tanzunterhaltungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Blumenkorsos;

...

g) pratermäßige Veranstaltungen, das sind Darbietungen zu Vergnügungszwecken, Schaustellungen und Belustigungen - ausgenommen Veranstaltungen, die in lit. a bis f und h bis k ausdrücklich angeführt sind -, wenn sie von Unternehmen durchgeführt werden, die für den Betrieb im Freien (in Zelten, Buden oder unter freiem Himmel) eingerichtet sind, wie der Betrieb von Schaubuden, Schießbuden, Würfelbuden, Wachsfiguren- und Naturalienkabinetten, Kraftmessern, Ringelspielen, Schaukeln, Geisterbahnen, Berg- und Talbahnen, Rutschbahnen, Rollbahnen, Autodromen, Hydrodromen und Hippodromen;

...

j) Zeltfeste und Kirchtage, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

...

§ 19

Verfahren

(1) Die Behörde (§ 18 Abs. 1) hat die Anmeldung binnen fünf Tagen - bei anmeldepflichtigen Veranstaltungen nach § 16 Abs. 2 lit. f und g binnen zehn Tagen - nach Einlangen der vollständigen Anmeldung (§ 18 Abs. 3) mit schriftlicher Bestätigung (Bescheid) zur Kenntnis zu nehmen, wenn kein Grund zur Untersagung vorliegt.

(2) Soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Sachen, aus Gründen des Jugendschutzes, zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde oder zur Vermeidung von unzumutbaren Auswirkungen auf die Umgebung, wie insbesondere Lärm, erforderlich ist, hat die Behörde in der Bestätigung nach Abs. 1 die entsprechenden Auflagen und Befristungen festzulegen. § 7 Abs. 9 gilt sinngemäß für anmeldepflichtige Veranstaltungen, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden sind oder die auch außerhalb des Gemeindegebietes angekündigt werden, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung jene Behörde tritt, bei der die Veranstaltung anzumelden ist. Für die sonstigen anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat der Bürgermeister die erforderlichen Anordnungen im Sinne des § 7 Abs. 9 erster Satz zu treffen und insbesondere festzulegen, ob und wie viele Organe der Gemeinde die Veranstaltung aus ortspolizeilichen Gründen bei einer maximalen Besucherzahl zu überwachen haben und in welchem Ausmaß sich die Zahl dieser Überwachungsorgane bei geringerem Besuch verringert.

...

(8) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion hat die Anmeldungsbehörde diese von der zur Kenntnis genommenen Anmeldung einschließlich allfälliger Auflagen nach Abs. 2 bis 6 zu verständigen.

...

VII. Abschnitt

Überwachung

§ 31

Allgemeines

(1) Die Abhaltung von Veranstaltungen ist dahingehend zu überwachen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden.

(2) Die Überwachung der Veranstaltungen obliegt

a) der Bezirksverwaltungsbehörde bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen (§ 5) sowie bei Veranstaltungen, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden sind (§ 18 Abs. 1), wobei im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion der Bezirksverwaltungsbehörde nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

b) dem Bürgermeister bei allen sonstigen Veranstaltungen, wobei im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister nur die Überwachung in betriebstechnischer, feuer- oder baupolizeilicher Hinsicht zukommt;

c) im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser, und zwar in dem sich aus lit. a und b ergebenden Umfang;

d) bei Veranstaltungen nach § 5 Abs. 1 lit. und e auch der Landesregierung.

...

§ 35

Kosten der Überwachung

(1) Die Kosten der Überwachung hat nach Maßgabe des § 76 AVG der Veranstalter zu tragen.

(2) Soweit es sich um Kosten für die besonderen Überwachungsdienste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, gelten die Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 599/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1997.

(3) Bei fallweisen Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Umherziehen kann die Behörde die Entrichtung der zu entrichtenden Gebühren nach Abs. 1 oder 2 noch vor der Abhaltung der Veranstaltung verlangen."

II. Sicherheitspolizeigesetz BGBl. Nr. 566/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 12/1997 (in der Folge: SPG):

"Überwachungsgebühren

§ 5a. (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen.

...

Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 5b. (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne Weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.

(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt im Verfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem beschwerdeführenden Verein Überwachungsgebühren für die Überwachung der Veranstaltung "Villacher Kirchtag 2004" gemäß § 5a SPG vorgeschrieben. Die Überwachung dieser Veranstaltung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom gemäß § 19 Abs. 2 K-VAG 1997 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. b K-VAG 1997 angeordnet und von den zuständigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt.

§ 5a Abs. 1 SPG sieht für die Einhebung von Überwachungsgebühren drei alternative Tatbestandsmerkmale vor: Die überwachten Vorhaben müssen sein entweder


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Vorhaben, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, wie Verkaufsveranstaltungen oder Werbeveranstaltungen, mit denen der Absatz von Waren, Dienstleistungen oder dgl. - wenn auch (wie etwa bei Werbeveranstaltungen) nur mittelbar - bezweckt wird oder
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Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben, wie Ausstellungen, Sportveranstaltungen und ähnliche, bei denen Zuseher oder Besucher in Betracht kommen oder
-
Vorhaben, die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0201).
Sofern eine, wenn auch durch einen Bescheid bewilligte Veranstaltung in unterschiedlichen, einander nicht bedingenden (nicht untrennbaren) Teilveranstaltungsabschnitten durchgeführt wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass jeder Abschnitt für sich als Veranstaltung oder Vorhaben hinsichtlich der Überwachungsgebührenpflicht einer separaten Beurteilung zugeführt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/02/0579). Dies trifft für das sich über mehrere Tage erstreckende Vorhaben "Villacher Kirchtag 2004" mit selbständigen Veranstaltungen, die auf einem großräumigen Gelände abgehalten werden und unterschiedlichen Tatbeständen für anmeldepflichtige Veranstaltungen im Sinne des § 16 K-VAG 1997 zuzuordnen sind, zu.
Der beschwerdeführende Verein bekämpft den angefochtenen Bescheid (nur) insoweit, als ihm Überwachungsgebühren auch für den Zeitraum und die Veranstaltungsteile des Villacher Kirchtages 2004 vorgeschrieben werden, für welchen die Zuseher und Besucher kein Entgelt zu entrichten hatten. Die belangte Behörde stützt die Vorschreibung der Überwachungsgebühren diesbezüglich im angefochtenen Bescheid auf § 5a Abs. 1 erster Fall SPG. Sie begründet die Einhebung dieser Überwachungsgebühren damit, dass der beschwerdeführende Verein mit der Veranstaltung Villacher Kirchtag 2004 Erwerbsinteressen verfolgt.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass auch ein ideeller Verein wie die beschwerdeführende Partei erwerbswirtschaftlich tätig sein und eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit zulässigerweise ausüben kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0201, mit weiteren Nachweisen, insbesondere zu den Grenzen der Zulässigkeit von auf gewinnzielenden Aktivitäten im Rahmen von nach dem Vereinsgesetz gebildeten Idealvereinen).
Zweifellos handelt es sich bei der bewilligten Veranstaltung Villacher Kirchtag 2004 um ein Vorhaben im Sinne des § 5a SPG. Zum Begriff Vorhaben und zu dem im Gesetz ebenfalls verwendeten Begriff Erwerbsinteresse führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996 (72 BlgNR XX. GP 292, abgedruckt bei Hauer/Keplinger , Sicherheitspolizeigesetz, 3. Auflage, Seite 123 f) aus:
"Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage (nach dem damals noch geltenden Überwachungsgebührengesetz ) kommt es nach der vorgeschlagenen Einführung der §§ 5a und 5b in den organisationsrechtlichen Teil des SPG für die Pflicht zur Entrichtung von Überwachungsgebühren nicht auf eine Abwägung privater und öffentlicher Interessen an, sondern es sollen vielmehr die für das Vorliegen privater Interessen maßgeblichen Kriterien, nach denen die Gebührenpflicht beurteilt werden kann, ausdrücklich gesetzlich geregelt werden.
Durch die Formulierung des § 5a soll eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht werden, dass die Gebührenpflicht für besondere Überwachungsdienste dann besteht, wenn die Überwachung einem Vorhaben gilt, das Erwerbsinteressen dient. Nicht maßgeblich ist, ob das Vorhaben nur mittelbar (zB als Werbeveranstaltung) oder auch unmittelbar (zB im Fall einer Verkaufsausstellung) den Erwerbsinteressen dient. Der Wegfall des Begriffes 'Veranstaltungen' bedeutet keine Einschränkung gegenüber der bisherigen Regelung im Überwachungsgebührengesetz."
In seinem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden - Erlass vom , Zl. 94.762/21-GD/97 (abgedruckt bei Hauer/Keplinger , Sicherheitspolizeigesetz, 3. Auflage,
S. 124), wird vom Bundesminister für Inneres ausgeführt:
"1. Zum Begriff 'Vorhaben' (§ 5a SPG): Unter dem Begriff 'Vorhaben' sind auf die Erreichung eines bestimmten Zweckes gerichtete Tätigkeiten eines (oder mehrerer) Menschen zu verstehen. ...
2. Zum Begriff 'Erwerbsinteressen' (§ 5a Abs. 1 SPG): Der gegenständliche Begriff zielt darauf ab, dass das Vorhaben ökonomisch motiviert ist, insbesondere durch die Absicht des Veranstalters, Einnahmen in erheblichem Umfang zu erzielen.
Unter Beachtung der Intention des Gesetzgebers (vgl 72 BlgNR XX. GP, 292) ist der Tatbestand entsprechend eng auszulegen, sodass nur jene Erwerbsinteressen in Frage kommen, die mit dem Vorhaben seitens des Veranstalters selbst verfolgt werden, und daher etwaige Erwerbsinteressen anderer im Rahmen des Vorhabens auftretender oder tätig werdender Personen keine Rolle spielen.
Somit sind zB für die Überwachung eine Laufsportveranstaltung keine Überwachungsgebühren zu verrechnen, solange der Veranstalter nur ein Nenngeld zur Abdeckung der Teilnahmekosten verlangt und auch Werbemaßnahmen im Rahmen der Veranstaltung bloß einer Kostendeckung dienen. Ein Nenngeld ist im Übrigen auch kein 'Eintrittsgeld' im Sinne des § 5a Abs 1 SPG, da es nicht von - passiv bleibenden - Zusehern oder Besuchern, sondern von Menschen entrichtet wird, die aktiv am Vorhaben mitwirken. Ob ein Vorhaben - entgegen den Prognosen des Veranstalters - im Zuge der Abrechnung einen Überschuss abwirft, ist grundsätzlich unbeachtlich.
Sollte dies aber auf Grund von der Behörde vorliegenden Anhaltspunkten bei wiederholter Veranstaltung mehrmals der Fall sein, wird allerdings zu prüfen sein, ob vor diesem Hintergrund nicht doch ein Erwerbsinteresse seitens des Veranstalters vorliegt."
Auch wenn die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom bewilligte Veranstaltung "Villacher Kirchtag 2004" in einzelne Teilveranstaltungsabschnitte geteilt werden kann, ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführende Verein im Sinne des statutarisch festgeschriebenen Zwecks den Villacher Kirchtag 2004 als einheitliche Veranstaltung abgehalten hat und eine auf § 5a Abs. 1 erster Fall SPG gestützte Vorschreibung der Überwachungsgebühren daher unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen ist, ob der beschwerdeführende Verein durch Abhaltung des Villacher Kirchtags 2004 als Gesamtes ein Erwerbsinteresse im Sinne des § 5a SPG verfolgt.
In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der beschwerdeführende Verein mit dieser Veranstaltung beabsichtigte, Einnahmen zu erzielen, die die zu erwartenden Ausgaben übersteigen. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn zu erwarten war, dass eine solche Veranstaltung bei objektiver Betrachtungsweise einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abwirft (ex ante-Betrachtung). Dabei können nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, die unmittelbar mit der genehmigten Veranstaltung im Zusammenhang stehen und für die Durchführung dieser Veranstaltung notwendig sind.
Die belangte Behörde hat die hiefür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Sie vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass der beschwerdeführende Verein seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und erachtet die Verpflichtung zur Entrichtung der festgestellten Überwachungsgebühren deshalb für gerechtfertigt, weil die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht jene Beweise geliefert hätten, die eine konkrete Zuordnung zu den einzelnen Rechnungsposten und einen zweifelsfreien Überblick über die Geschäftsgebarung ermöglicht hätten.
Mit diesen Begründungsdarlegungen verkennt die belangte Behörde, dass - wie im Falle der hier anzuwendenden Rechtsvorschriften - die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen hat. Die Mitwirkungspflicht der Partei reicht nicht soweit, dass sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sparen könnte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/20/0216). Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens, wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft, so entbindet diese die Behörde nicht davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0074). Zur Ermittlung des danach maßgeblichen Sachverhaltes hat die Behörde allenfalls auch einen Sachverständigenbeweis aufzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/04/0106).
Mangels einer von den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG abweichenden Regelung der Beweislast obliegt es daher der Behörde, innerhalb ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer nach den genannten Bestimmungen bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Dort wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch benötigt werden, und sie aufzufordern, hiefür Beweise anzubieten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/11/0043).
Die beschwerdeführende Partei hat über Aufforderung der belangten Behörde Urkunden vorgelegt. Die belangte Behörde war auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei und der von ihr vorgelegten Urkunden der Auffassung, dass sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen nicht feststellen könne. In diesem Fall hätte jedoch die belangte Behörde nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheit die beschwerdeführende Partei auffordern müssen, das ihr für eine abschließende Beurteilung der Verwaltungsrechtssache erforderlich erachtete Vorbringen zu erstatten und die hiezu maßgeblichen Urkunden vorzulegen. Zur Klärung der hier maßgeblichen Frage, ob die aus dem Vorhaben "Villacher Kirchtag 2004" zu erwartenden Einnahmen die damit typischerweise verbundenen Aufwendungen des Beschwerdeführers als Veranstalter übersteigen, wird allenfalls eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Sinne des § 52 AVG erforderlich sein. In diesem Fall kann im Sinne der Prozessökonomie die Beweiserörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Sachverständigen geboten sein. Die von der belangten Behörde angewendeten Regeln über die Beweislast durch den Hinweis darauf, dass keine Feststellung getroffen werden könne ("non liquet"), kommen nach der bestehenden Aktenlage nicht zur Anwendung.
Auf Grund dieser Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei war schon deshalb abzuweisen, weil sie durch keinen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/15/0104).
Wien, am