zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 05.10.2016, 2013/06/0085

VwGH vom 05.10.2016, 2013/06/0085

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätinnen Dr. Bayjones, Mag.a Merl und Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde 1. der H P, 2. des A P, beide in G, beide vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-SL-47/001-2012, betreffend eine Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Schreiben vom suchte die Landesstraßenverwaltung (Straßendienst) mit dem Briefkopf "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Straße, NÖ Straßenbauabteilung 7 - Krems/Donau, 3500 Krems/Donau, Drinkweldergasse 14", unterfertigt von DI L, gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999 (StrG) um Bewilligung für die Errichtung einer Vollanschlussstelle im Kreuzungsbereich der B-37 mit der L- 55b bei km 18,376 der B-37 gemäß beigelegtem Projekt an.

2 Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der Grundstücke Nr. 727/1 und 729, KG G, über die die gegenständliche Anschlussstelle (u.a.) verlaufen soll, Parteien nach § 13 Abs. 1 Z. 2 StrG.

3 Mit Schreiben vom wurden (u.a.) die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur mündlichen Verhandlung am geladen.

4 Die Beschwerdeführer erhoben mit Schreiben vom Einwendungen und ergänzten diese in der mündlichen Verhandlung vom .

5 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (BH) vom wurde dem Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Landesregierung, die beantragte Bewilligung nach Maßgabe der Projektsunterlagen unter Auflagen erteilt.

6 Mit Schreiben vom erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde, wobei die Präambel des Bescheides der BH sowie der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt neu gefasst wurden:

"Die Bezirkshauptmannschaft Krems erteilt dem Land Niederösterreich, NÖ Straßenbauabteilung 7 - Krems/Donau, die Bewilligung für die Errichtung eines niveaufreien Anschlusses der L 55 b an die B 37 bei km 18,3 in der KG Gföhl und Gföhleramt."

Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, Antragsteller des gegenständlichen Ansuchens sei das Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Straße, NÖ Straßenbauabteilung 7 - Krems/Donau. Die BH habe in ihrem Bescheid vom fälschlicherweise angegeben, dass das Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Landesregierung, Antragsteller gewesen sei. Der Berufung sei daher dahingehend im Sinne einer Berichtigung des Spruches stattgegeben worden.

Der wasserbautechnische Sachverständige DI W habe in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, die Variante der Beschwerdeführer sei aus qualitativen Gewässerschutzgründen und dem Umstand, dass sich im Abstrom die wasserrechtlich bewilligten Fischteiche B befänden, die mehr als geringfügig beeinträchtigt würden, aus wasserfachlicher Sicht nicht bewilligungsfähig; die Beeinträchtigung der freien Vorflut, die Einschränkung des Retentionsraumes und die im Hochwasserfall verschärfte Abflusssituation bei Realisierung dieser von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Variante widersprächen dem öffentlichen Interesse im Sinne des Wasserrechtsgesetzes. Des Weiteren habe er nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der zur Ausführung beabsichtigten Variante 4 - Querung bei km 18,376 im Bereich des Betriebsgebietes - keine Eingriffe beim Tiefenbach bzw. Rückhaltebecken erforderlich seien und der wirtschaftliche Aufwand damit geringer sei.

Das eingereichte Projekt sei als Vollanschlussstelle, d.h. als ein Projekt mit einer Auf- und Abfahrt auf die bzw. von der B-37 geplant. Aus dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Plan gemessen betrage der Mindestradius der Auf- und Abfahrtsschleife auf bzw. von der B-37 weniger als 20 m. Dies widerspreche den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) (gemischte und planfreie Koten), wonach die Projektierungsgeschwindigkeit im höchstrangigen Straßennetz - wozu auch die B-37 gehöre - mindestens 40 km/h betragen müsse. Bei einem Mindestradius von weniger als 20 m sei nur eine Projektierungsgeschwindigkeit von unter 30 km/h möglich. Beim eingereichten Projekt liege ein Mindestradius von 40 m vor; bei diesem Radius sei eine Projektierungsgeschwindigkeit von 40 km/h möglich. Es müsste daher die Zu- und Abfahrtsschleife in etwa wie das eingereichte Projekt ausgeführt werden, um diese laut RVS erforderliche Projektierungsgeschwindigkeit zu erreichen. Aufgrund der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen sei zusammenfassend festzuhalten, dass diese Variante rein von der im Grundriss in der Katastralmappe eingezeichneten Trassierung der RVS widerspreche.

7 Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 46/13-3, deren Behandlung abgelehnt und diese mit Beschluss vom , B 46/2013-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

8 In ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Das mitbeteiligte Land hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung bis zum Ablauf des eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden.

12 Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von Bedeutung:

NÖ Straßengesetz 1999 (StrG), LGBl. 8500-0 in der Fassung LGBl. 8500-2 (auszugsweise):

"§ 2

Zuständigkeit

Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist in

Angelegenheiten, die

1. ...

2. Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen,

o die Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz,

o die Landesregierung Behörde II. Instanz.

...

§ 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

...

6. Straßenerhalter:

das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt;

7. Straßenverwaltung:

die Dienststelle des Straßenerhalters, die von diesem mit der Besorgung der ihm zustehenden Aufgaben betraut ist;

...

§ 12

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. ...

...

§ 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:

1. der Antragsteller (Straßenerhalter),

2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der

Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,

...

..."

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idF BGBl. I Nr. 100/2003

(auszugsweise):

"Artikel 101

(1) Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.

...

Art. 105

"(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142. Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Vertretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der Bundesregierung gemäß Art. 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Art. 103 Abs. 3 im Weg.

..."

NÖ Landesverfassung 1979, Stammfassung LGBl. 0001-0

(auszugsweise):

"V. Vollziehung des Landes

Artikel 34

Landesregierung

(1) Die oberste Vollzugsgewalt des Landes Niederösterreich wird durch die vom Landtag gewählte Landesregierung ausgeübt.

(2) Die Landesregierung ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.

...

Artikel 43

Landeshauptmann

(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land Niederösterreich; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

...

Artikel 48

Geschäftsordnung der Landesregierung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung ihre Geschäftsordnung zu erlassen.

(2) Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich sind der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten, insoweit sie nicht nach der Geschäftsordnung der Landesregierung einem Mitglied derselben zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden.

(3) Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich, die noch nicht einem einzelnen Mitglied der Landesregierung zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind, sind vom Landeshauptmann zu besorgen.

(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich im Namen des Landeshauptmannes von einzelnen Mitgliedern der Landesregierung zu besorgen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

Artikel 49

Amt der Landesregierung

(1) Die Angelegenheiten der Landesregierung und des Landeshauptmannes sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(3) Das Amt der Landesregierung ist in Abteilungen zu gliedern, die nach Bedarf zu Gruppen zusammengefaßt werden können. Auf diese sind die zu besorgenden Angelegenheiten nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang aufzuteilen.

(4) Die Zahl der Abteilungen, die Aufteilung der zu besorgenden Angelegenheiten auf sie und im Bedarfsfall die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzusetzen.

(5) Die Abteilungen haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zukommenden Angelegenheiten, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes, im übrigen unter der Leitung einzelner Mitglieder der Landesregierung, zu besorgen."

Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 0001/1-0 in

der Fassung LGBl. 0001/1-71 (auszugsweise):

"§ 1

(1) Die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereich wird durch die Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen; sie ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.

...

(3) Die Angelegenheiten, die nicht gemäß § 4 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, werden von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung selbständig erledigt.

...

§ 2

Geschäftsverteilung

Die Angelegenheiten der Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden auf die Mitglieder der Landesregierung wie folgt verteilt:

I.

Landeshauptmann Dr. Erwin Pröll:

...

Z. 13 Straßenpolizei; Kraftfahrwesen und Verkehrswesen, soweit diese Angelegenheiten keinem anderen Mitglied der Landesregierung zugewiesen sind; Straßenrecht;

Z. 14 Angelegenheiten der Planung, des Baues und der Erhaltung von Straßen, einschließlich der Brücken sowie alle damit direkt zusammenhängenden verkehrstechnischen Angelegenheiten und Radwege; Verwaltung der Liegenschaften der Straßenverwaltung; Kraftfahrwesen hinsichtlich der eingeschränkten Zulassung (Routengenehmigung) sowie der Transporte und Fahrten, bei denen die allgemein zulässigen Maße, Gewichte und Achslasten überschritten werden;

..."

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF

BGBl. I Nr. 20/2009 (auszugsweise):

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

...

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet

sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

...

...

Sachverständige

§ 52

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

...

§ 53

(1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

..."

13 Die Beschwerdeführer legen im Wesentlichen dar, die belangte Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid in der Sache entschieden, dazu sei sie allerdings nicht zuständig gewesen. Sie hätte vielmehr die Unzuständigkeit der BH aufzugreifen und deren Bescheid ersatzlos zu beheben gehabt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 2010/05/0035).

Es fehle gegenständlich ein Antrag des mitbeteiligten Landes. Sowohl dem erstinstanzlichen als auch dem angefochtenen Bescheid sei zu entnehmen, dass im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nach § 12 StrG das mitbeteiligte Land Antragsteller gewesen sei. Derartige Antragstellungen zählten zur Privatwirtschaftsverwaltung des Landes. Habe sich nach dem erstinstanzlichen Bescheid das mitbeteiligte Land bei Antragseinbringung durch die Niederösterreichische Landesregierung vertreten lassen, so "berichtigte" die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid dahin, dass das mitbeteiligte Land bei Antragseinbringung durch die "Gruppe Straße, Straßenbauabteilung 7 - Krems/Donau" vertreten gewesen sei. Diese Vertretung sei gesetzwidrig und daher nichtig.

Nach Art. 34 Abs. 2 der NÖ Landesverfassung 1979 sei die Landesregierung oberstes Organ des Landes als Träger von Privatrechten; damit werde die oberste Geschäftsführungsbefugnis festgelegt und somit fixiert, wer als oberstes Organ des Landes die Verantwortung für das Handeln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung trage. Davon sei die Vertretungsbefugnis zu unterscheiden. Diese sei in Art. 43 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979 geregelt, wonach der Landeshauptmann das mitbeteiligte Land vertrete.

Aber selbst dann, wenn man die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung als Grundlage dafür heranziehen wollte, welches Organ konkret das mitbeteiligte Land als Träger von Privatrechten bei Antragstellung in einer Straßenrechtsangelegenheit vertrete, sei die von der belangten Behörde angegebene "Stelle" nicht zur Vertretung zuständig. Nach § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung würden jene Angelegenheiten, die nicht gemäß § 4 leg. cit. der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten seien, von dem nach der Geschäftsverteilung, wie sie § 2 leg. cit. festlege, zuständigen Mitglied der Landesregierung selbständig erledigt.

Privatwirtschaftliches Handeln sei nach § 4 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung ebenso wenig vorbehalten wie - im konkreten Fall - Antragstellungen im Straßenrecht. Das Stellen von Bewilligungsanträgen im Landesstraßenrecht werde somit gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied selbständig erledigt. Zu Recht würden daher die (einzelnen) Landesräte neben der Landesregierung und dem Landeshauptmann als oberste Organe der Landesverwaltung bezeichnet (Hinweis auf Raschauer , Allgemeines Verwaltungsrecht3, Rz 298). Nach § 2 I Z. 13 und 14 leg. cit. falle das Straßenrecht bzw. Angelegenheiten der Planung, des Baues und der Erhaltung von Straßen in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes Dr. Erwin Pröll. Wenn nun - was hier ohnehin bestritten werde - mit der Geschäftsführungsbefugnis auch die Vertretungsbefugnis einhergehen sollte, so wäre das mitbeteiligte Land bei Antragstellung nach dem StrG vom Landeshauptmann zu vertreten. Da der Landeshauptmann aber - wie aus dem angefochtenen Bescheid erkennbar - weder selbst gehandelt habe noch ausdrücklich für ihn gehandelt worden sei, sei das mitbeteiligte Land bei Antragseinbringung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.

Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, das mitbeteiligte Land sei bei Antragstellung "durch die Gruppe Straße, Straßenbauabteilung 7 - Krems/Donau" vertreten gewesen, entsprächen schon deshalb nicht dem Gesetz, weil "Gruppen" nach § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung lediglich der fachlichen Koordination der den Abteilungen zugewiesenen Geschäfte innerhalb der Gruppe, der laufenden Information des zuständigen Mitglieds der Landesregierung und der Abteilungsleiter sowie der Unterstützung des Landesamtsdirektors bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Gruppen dienten. Sie besorgten somit selbst keine Aufgaben im Sinne der Geschäftsordnung, weshalb die Vertretung des mitbeteiligten Landes bei Antragstellung nicht dem Gesetz entsprochen habe.

Der vom mitbeteiligten Land mit Schreiben vom eingebrachte Antrag habe als nicht eingebracht zu gelten. Der Bescheid der BH vom hätte daher nicht erlassen werden dürfen. Die belangte Behörde hätte - wie bereits ausgeführt - diese Unzuständigkeit in ihrem Berufungsbescheid aufzugreifen und den Bescheid der BH ersatzlos zu beheben gehabt. Der angefochtene Bescheid mache deutlich dass die "NÖ Landesregierung" über die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer "entscheidet" (Bescheid, Seite 1). Auch aus der Fertigungsklausel ergebe sich eindeutig, dass Dr. B im Auftrag der "NÖ Landesregierung" die Erledigung genehmigt habe. Nach dem äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides sei dieser der belangten Behörde zuzurechnen.

Die belangte Behörde sei jedoch zur Entscheidung über die Berufung sachlich nicht zuständig gewesen: Die Landesräte seien - soweit ihnen die Geschäftsverteilung Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertrage - "Behörde"; sie würden dadurch zu einem obersten Organ der Landesverwaltung. Die Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung sei eine für die Zuständigkeitsordnung (Art. 83 Abs. 2 B-VG) maßgebliche (im LGBl kundmachungsbedürftige) verfassungsunmittelbare Rechtsverordnung (Hinweis auf Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Rz 300).

Zuständig zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer sei aufgrund der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung der Landeshauptmann und nicht die belangte Behörde. Da unstrittig das Straßenwesen eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches sei, könnte aus § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung abgeleitet werden, dass die Fertigung tatsächlich mit "NÖ Landesregierung: I.A. (Dr. B)" zu erfolgen habe. Dies treffe jedoch aus folgenden Gründen nicht zu: Die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung sei keine Rechtsverordnung, sondern eine sogenannte "Verwaltungsverordnung". Sie vermöge daher Behördenzuständigkeiten nicht zu ändern. Die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung betreffe lediglich die "Fertigung" und könne folglich bereits aus diesem Grunde nichts an der Zuständigkeit jener Behörde ändern, die über Berufungen in Straßenangelegenheiten zu entscheiden habe. Schließlich würde die Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung eine vom AVG abweichende Regelung darstellen, die gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG zur Regelung der betreffenden Materie unerlässlich zu sein hätte, wovon gegenständlich nicht einmal ansatzweise die Rede sein könne. Sachbearbeiterin und Approbationsbefugte sei im vorliegenden Berufungsverfahren Dr. B, die in einem Dienstverhältnis zum Antragsteller stehe. Diese dienstliche Verbindung sei geeignet, ihre "volle" Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Es werde in diesem Zusammenhang nicht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes übersehen, wonach gerade dies keinen wichtigen Grund bilden solle, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Doch es bestehe gegenständlich nicht nur durch den Organwalter diese dienstrechtliche Verquickung zwischen Antragsteller und entscheidungsbefugtem Organ, sondern es stünden sämtliche im Administrativverfahren beigezogenen (Amts )Sachverständigen zum Antragsteller in einem Dienstverhältnis.

Die angesprochene Befangenheit lasse sich im gegenständlichen Administrativverfahren (auch) daraus ableiten, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige DI W in seinem Gutachten vom als (zumindest ein) Kriterium den wirtschaftlichen Aufwand herangezogen habe, welcher jedoch keine Grundlage für sein Gutachten bilden dürfe und zu deren Beurteilung ihm auch die nötige Fachkenntnis fehle. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführer im Administrativverfahren in Zweifel gezogen, dass DI W nicht die von ihnen vorgeschlagene Variante geprüft habe (sondern fälschlich eine andere). Dem begegne die belangte Behörde lediglich mit dem Hinweis, die Beschwerdeführer hätten kein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt. Schließlich rekurriere die belangte Behörde auch auf einen Widerspruch zur "Richtlinie und Vorschrift für Straßenwesen (RVS) (gemischte und planfreie Knoten)" ohne darzulegen, wieso diese "Vorschrift" im vorliegenden Fall eine Entscheidungsgrundlage bilde.

14 Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 12 NÖ StG 1999 setzt einen Antrag des zuständigen Straßenerhalters betreffend ein bestimmtes Straßenbauvorhaben voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/05/00011, u.a.).

15 Art. 105 Abs. 1 B-VG beruft den Landeshauptmann zur Vertretung des Landes als Hoheitsträger; zur Vertretung des Landes im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung ist die Landesregierung berufen (vgl. Mayer/Muzak , B-VG5, zu Art. 105 B-VG mwN). Zur Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung sind die obersten Organe der betreffenden Gebietskörperschaft berufen; für die Länder die Landesregierungen nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassungen (vgl. Mayer/Muzak , B-VG5, Anmerkung I.2. zu Art. 17 B-VG mwN).

Art. 34 Abs. 2 der NÖ Landesverfassung 1979 bringt in diesem Sinn zum Ausdruck, dass die Landesregierung das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten ist.

Nach Art. 43 Abs. 1 erster Satz der NÖ Landesverfassung 1979 vertritt der Landeshauptmann das Land Niederösterreich (es wird im Wesentlichen der erste Satz des Art. 105 B-VG wiedergegeben), wobei dadurch im oben dargelegten Sinn eine Einschränkung der Landesregierung als oberstes Organ des Landes als Träger von Privatrechten nicht erfolgt.

Die Landesregierung hat nach Art. 48 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979 durch Verordnung ihre Geschäftsordnung zu erlassen. Diese Geschäftsordnung ist wegen ihres zuständigkeitsbegründenden Inhaltes eine Rechtsverordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 83/08/0012). Nach Art. 48 Abs. 2 der NÖ Landesverfassung 1979 sind Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Niederösterreich der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten, insoweit sie nicht nach der Geschäftsordnung der Landesregierung einem Mitglied derselben zur selbständigen Erledigung zugewiesen werden.

Zu den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gehören sowohl die Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch jene der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. das vorzitierte Erkenntnis vom , sowie § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung).

Nach § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung wird die Vollziehung des Landes im selbständigen Wirkungsbereich durch die Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen; sie ist das oberste Organ des Landes als Träger von Privatrechten.

Nach § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung werden die Angelegenheiten, die nicht gemäß § 4 der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, von dem nach der Geschäftsverteilung (§ 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung selbständig erledigt.

Durch die Übertragung von Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung wird das einzelne Mitglied der Landesregierung zu einem monokratischen obersten Organ der Landesverwaltung, das nicht den Weisungen des Kollegiums der Landesregierung unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/10/0139, mwN).

Nach § 2 I Z. 13 und 14 der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung fällt das Straßenrecht bzw. Angelegenheiten der Planung, des Baues und der Erhaltung von Straßen in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes Dr. Erwin Pröll.

Dies ändert aber nichts daran, dass die Vollziehung des Landes gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG von der Landesregierung ausgeübt wird, wie dies für den Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung Art. 34 Abs. 2 der NÖ Landesverfassung 1979 und § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Landesregierung anordnen.

Daraus ergibt sich, dass dann, wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung in den ihnen zur selbständigen Erledigung zugewiesenen Angelegenheiten tätig werden, sie für die Landesregierung handeln. In diesen Angelegenheiten wird die Landesregierung repräsentiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dies damit zum Ausdruck gebracht, dass diese Angelegenheiten vom zuständigen Mitglied der Landesregierung "namens der Landesregierung" besorgt würden (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Gegenständlich wurde mit Schreiben vom der Landesstraßenverwaltung (Straßendienst), mit dem Briefkopf "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Straße, NÖ Straßenbauabteilung 7 - Krems/Donau, 3500 Krems/Donau, Drinkweldergasse 14", unterfertigt von DI L, gemäß § 12 StrG um Bewilligung für die Errichtung einer Vollanschlussstelle im Kreuzungsbereich der B-37 mit der L-55b bei km 18,376 der B-37 gemäß beigelegtem Projekt angesucht.

Die Ämter der Landesregierungen sind (im Allgemeinen) als Dienststelle den obersten Organen der Länder beigegeben; ihre Akte sind einem dieser Organe zuzuordnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/05/0290).

Gemäß Art. 49 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979 sind die Angelegenheiten der Landesregierung und des Landeshauptmannes vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

Nach § 4 Z. 7 StrG ist die Straßenverwaltung die Dienststelle des Straßenerhalters, die von diesem mit der Besorgung der ihm zustehenden Aufgaben betraut ist. Durch die mit diesen Aufgaben betraute Landesstraßenverwaltung (Gruppe Straße, NÖ Straßenbauabteilung 7) des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung wurde somit für den Landeshauptmann als das nach der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung gegenständlich zuständige Organ für die Landesregierung als oberstes Organ des Landes als Straßenerhalter nach § 4 Z. 6 StrG und daher wirksam für das mitbeteiligte Land um Bewilligung nach § 12 StrG angesucht. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass ein Antrag gestellt wurde, über den die BH zur Entscheidung zuständig war.

16 Wenn die Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend machen, indem sie mit näherer Begründung ausführen, zuständig zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer sei aufgrund der Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung der Landeshauptmann und nicht die belangte Behörde, ist auf die oben wiedergegebene Regelung der Zuständigkeit im § 2 NÖ StrG in der hier anzuwendenden Fassung zu verweisen.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid mit "NÖ Landesregierung Im Auftrag ..." von einem beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bediensteten Organ, nicht aber von dem Mitglied der Landesregierung selbst, dem die vorliegende Angelegenheit zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, gefertigt. Aus dem Zusatz "Im Auftrag" des angefochtenen Bescheides kann daher nicht geschlossen werden, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Rahmen der Zuständigkeit des Mitgliedes der Landesregierung, dem eine Angelegenheit wie die vorliegende zur selbständigen Erledigung zugewiesen wurde, sondern im Rahmen der Zuständigkeit des Kollegialorganes Landesregierung erlassen wurde (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , 2013/10/0139, , Ro 2014/03/0065, und vom , Ro 2014/05/0032).

Die Beschwerdeführer führen weiter aus, die dienstliche Verbindung der approbationsbefugten Sachbearbeiterin im vorliegenden Berufungsverfahren sei geeignet, deren "volle" Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Es bestehe gegenständlich nicht nur durch den Organwalter diese dienstrechtliche Verquickung zwischen Antragsteller und entscheidungsbefugtem Organ, sondern es stünden sämtliche im Administrativverfahren beigezogenen (Amts)Sachverständigen zum Antragsteller in einem Dienstverhältnis. Wenn das Land selbst bei den eigenen Landesbehörden Antragsteller ist und somit die mit der Angelegenheit betraute Sachbearbeiterin in einem Dienstverhältnis zu diesem Land steht, stellt dies, wenn nicht besondere Umstände hervorkommen, keinen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG dar, der geeignet ist, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 94/06/0203).

Dasselbe gilt, wenn dabei auch ein Amtssachverständiger des Landes in einem Verfahren, in dem das Land als Partei beteiligt ist, auftritt. Für diese Auffassung spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 52 Abs. 1 AVG den Vorrang der Heranziehung von Amtssachverständigen normiert und in § 53 Abs. 1 AVG nur die generelle Anwendung des § 7 AVG auf Amtssachverständige ausgesprochen hat, ohne aber eine grundsätzliche Unzulänglichkeit der Heranziehung amtlicher Sachverständiger in Fällen, in denen die Gebietskörperschaft, deren Sachverständiger er ist, als Antragsteller auftritt, zu normieren (vgl. § 52 Abs. 2 AVG zur Frage, wann ein nichtamtlicher Sachverständiger zu bestellen ist; weiters das hg. Erkenntnis vom , 93/06/0212, mwN). Besondere Umstände sind im Beschwerdefall nicht hervorgekommen und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan. Die Beschwerdeführer sind hinsichtlich ihres Vorbringens, der wasserbautechnische Amtssachverständige DI W habe in seinem Gutachten vom als (zumindest ein) Kriterium den wirtschaftlichen Aufwand herangezogen, welcher jedoch keine Grundlage für sein Gutachten bilden dürfte, schon aufgrund des vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbots nicht in Rechten verletzt. Sie haben, nachdem ihnen dieses Gutachten mit Schreiben vom mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden war, dazu mit Eingabe vom Stellung genommen, ohne darin auf diesen Aspekt einzugehen. Im Übrigen ist anzumerken, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch zutreffend hinweist, dass DI W in seinem Gutachten vom ausgeführt hat, dass die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante (auch ohne das Wirtschaftlichkeitsargument) aus wasserbautechnischer Sicht nicht verwirklichbar sei.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführer, DI W habe nicht die von ihnen vorgeschlagene Variante geprüft, weist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend darauf hin, dass entgegen diesem Vorbringen DI W im Gutachten vom ausdrücklich die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante einer Prüfung unterzogen hat. Wenn die Beschwerdeführer schließlich darlegen, die belangte Behörde rekurriere auch auf einen Widerspruch zur "Richtlinie und Vorschrift für Straßenwesen (RVS) (gemischte und planfreie Knoten)", ohne darzulegen, wieso diese "Vorschrift" im vorliegenden Fall eine Entscheidungsgrundlage bilde, können sie schon deswegen eine Verletzung in Rechten nicht aufzeigen, weil sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnedies tragend darauf gestützt hat, dass die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante aus wasserbautechnischer Sicht nicht verwirklichbar sei.

17 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr. 8/2014). Wien, am