VwGH vom 04.08.2015, 2013/06/0082

VwGH vom 04.08.2015, 2013/06/0082

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/06/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerden 1. des R R (hg. Zl. 2013/06/0082) und 2. des J W (hg. Zl. 2013/06/0083), beide in S, beide vertreten durch Dr. Thomas Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ilb1-L-3205/10-2013, betreffend Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, 6020 Innsbruck, Herrengasse 1-3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte das Land Tirol bei der belangten Behörde die straßenrechtliche Baubewilligung betreffend "L XXX S Straße, km 0,58 - km 1,54 Gehsteigneubau D bis S". Das Projekt umfasst auch eine Verbreiterung der Straße. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, von denen Teile durch das Straßenbauvorhaben beansprucht bzw. vorübergehend beansprucht werden.

Am fand eine mündliche Verhandlung statt. Im Verhandlungsprotokoll ist unter anderem festgehalten, dass einzelne Parteien/Grundstückeigentümer mit der antragstellenden Straßenverwaltung Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme abschließen. Die Übereinkommen bzw. Vereinbarungen werden als Anlage dieser Verhandlungsschrift ebenso wie die bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen zum Akt genommen. Diese Anlagen bilden nach der Niederschrift einen Bestandteil "dieses Bescheides" und es werden "hiermit" diese Vereinbarungen gemäß § 42 Abs. 4 Tiroler Straßengesetz (TStrG) beurkundet.

Angeschlossen sind der Niederschrift Stellungnahmen verschiedener Parteien, jedoch nicht der Beschwerdeführer. Angeschlossen sind der Niederschrift ferner zahlreiche "Übereinkommen", wobei vom Erstbeschwerdeführer folgendes Übereinkommen unterzeichnet wurde:

" ÜBEREINKOMMEN

abgeschlossen zwischen R R als Eigentümer und Veräußerer des nachstehend angeführten Grundstücksteiles einerseits sowie dem Land Tirol/Landesstraßenverwaltung bzw. der Gemeinde S als Erwerber andererseits:

1. Gegen das geplante Straßenbauvorhaben wird seitens des Grundeigentümers kein Einwand erhoben. Der Grundeigentümer veräußert und übergibt das zur Ausführung des der heutigen Verhandlung zugrundeliegenden Straßenbauvorhabens erforderliche Teilstück des ihm gehörenden Grundstückes


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GStNr.
Beanspruchungsausmaß
Bewertungsgrundlage
Entschädigung je m2 in EUR
1364
84 m2
Baufläche
44,00

in EZ 90027, KG S, im vorstehend angeführten Ausmaß - das genaue Ausmaß der zu übergebenden Teilfläche bis zur Schlussvermessung vorbehalten - an den Erwerber.

Anstelle einer für die Grundinanspruchnahme zu leistende Entschädigung (Vergütung) wird vorbehaltlich der Zustimmung durch den Gemeinderat der Gemeinde S möglichst flächengleicher Naturalersatz aus dem öffentlichen Gut (Feldzufahrt unterhalb seiner Hofstelle) geleistet. Das Ausmaß der Grundinanspruchnahme verringert sich durch den Verbleib einer Böschungsfläche beim Eigentümer. Die Querneigung der Straße wird im Bereich der Zufahrt zu GStNr. 1364 auf 4% erhöht, um eine bessere Anbindung des Grundstückes zu gewährleisten. Gleichzeitig wird die Nivellette geringfügig abgesenkt. Der zu versetzende Strommast soll an der Grundstücksgrenze neu errichtet werden.

Der vorübergehenden Grundinanspruchnahme im Ausmaß von 68 m2 aus GStNr. 1364 wird zugestimmt.

2. Der Erwerber hat die Kosten für die grundbücherliche Durchführung der Einlöse sowie die Kosten der Vermessung und Vermarkung zu tragen.

3. Der Veräußerer übergibt dem Erwerber die vorstehend angeführten Grundstücksteilflächen lastenfrei ab Rechtskraft des die Straßenbaubewilligung erteilenden Bescheides.

4. Auszahlungsmodalitäten:

Die Auszahlung eines allfälligen Entschädigungsbetrages (Vergütung) für die eingelöste Grundfläche bzw. für Restflächen wird binnen 6 Wochen nach Vorliegen des Ergebnisses der Schlussvermessung vereinbart. Der aufgrund des Vermessungsergebnisses auszuzahlende Entschädigungsbetrag ist ab dem Zeitpunkt von 3 Monaten nach Bescheiderlassung mit 3 % zu verzinsen."

Vom Zweitbeschwerdeführer wurde folgendes Übereinkommen

unterzeichnet:

" ÜBEREINKOMMEN

abgeschlossen zwischen J W als Eigentümer und Veräußerer der nachstehend angeführten Grundstücksteile einerseits sowie dem Land Tirol/Landesstraßenverwaltung bzw. der Gemeinde

S als Erwerber andererseits:

1. Gegen das geplante Straßenbauvorhaben wird seitens des Grundeigentümers kein Einwand erhoben. Der Grundeigentümer veräußert und übergibt die zur Ausführung des der heutigen Verhandlung zugrundeliegenden Straßenbauvorhabens erforderlichen Teilstücke der ihm gehörenden Grundstücke


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GStNr.
Beanspruchungsausmaß
Bewertungsgrundlage
Entschädigung je m2 in EUR
1369
345 m2 für Straße
LN
1324/1
1 m2 für Straße
Baufläche
325 m2 für Gehsteig
1327
5 m2 für Straße
Baufläche
127 m2 für Gehsteig
.455
4 m2 für Straße
Baufläche
22 m2 für Gehsteig

in EZ 90001 , KG S, im vorstehend angeführten Ausmaß - das genaue Ausmaß der zu übergebenden Teilfläche bis zur Schlussvermessung vorbehalten - an den Erwerber.

Mit der für die Grundinanspruchnahme ermittelten bzw. von der Gemeinde S angebotenen Entschädigung (Vergütung) bin ich nicht einverstanden. Der vorübergehenden Grundinanspruchnahme im Ausmaß von 217 m2 aus GStNr. 1369, 133 m2 aus GStNr. 1324/1, 92 m2 aus GStNr. 1327 sowie von 3 m2 aus GStNr. .455 wird zugestimmt.

An den gemeinsamen Grundgrenzen zu den GStNrn. 1323 und 1326 wird jeweils eine landwirtschaftliche Zufahrt mit 4 m Breite von der Landesstrassenverwaltung bzw. der Gemeinde S errichtet. In diesen Bereichen wird der Gehsteig abgesenkt. Die Festlegung der neuen Grundgrenze bei GStNr. 1369 erfolgt in einem Abstand von 2 m gemessen vom künftigen Asphaltrand. Bei dem GStNr. 1324/1 wird die neue Grundgrenze in einem Abstand von 25 cm hinter dem Belagsrand des Gehsteiges vereinbart. Beim GStNr. 1327 erfolgt die Festlegung der Grundgrenze nördlich der bestehenden Mistlege wie bei GStNr. 1324/1. Südlich der Mistlege bzw. südlich des Wohnhauses wird der bestehende Brunnen nach Abbruch im Ausmaß von 2,5 x 1 m2 einvernehmlich neu errichtet.

Anstelle einer Böschung wird anschließend wieder eine Steinschlichtung (Länge ca. 15 m) errichtet. Das Podest vor dem Objekt HNr. 237 wird entfernt und der Gehsteig so ausgeführt, dass weiterhin eine Zulieferung möglich ist.

2. Der Erwerber hat die Kosten für die grundbücherliche Durchführung der Einlöse sowie die Kosten der Vermessung und Vermarkung zu tragen.

3. Der Veräußerer übergibt dem Erwerber die vorstehend angeführten Grundstücksteilflächen lastenfrei ab Rechtskraft des die Straßenbaubewilligung erteilenden Bescheides."

Am wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die beantragte Straßenbaubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, sachverständig sei schlüssig nachgewiesen, dass das geplante Straßenbauvorhaben bei projektgemäßer Ausführung den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 TStrG entspreche und insgesamt bei plangemäßer Ausführung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und vor allem der Verkehrssicherheit erzielt werden könne. Die Straßenbaumaßnahmen seien auch für den sicheren Bestand und die Erhaltung des Straßenkörpers und für den sicheren Betrieb und die Befahrbarkeit unbedingt erforderlich. Einwendungen von Grundeigentümern habe daher keine Folge gegeben werden können. Weitere Einwendungen im Sinne des TStrG seien gegen das geplante Straßenbauvorhaben nicht vorgebracht worden. Zwischen den Eigentümern der sonst noch betroffenen Grundstücke und der Landesstraßenverwaltung bzw. der Gemeinde S seien Übereinkommen über die Grundinanspruchnahme sowie hinsichtlich der Vergütung abgeschlossen worden, sodass eine weitere Begründung gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen könne.

In der weiteren Bescheidbegründung findet sich eine "Beurkundung" betreffend das Gutachten des technischen Amtssachverständigen für den Straßenbau, ferner unter anderem Stellungnahmen einzelner Grundeigentümer (teilweise mit Ergänzungen vom ), wobei Stellungnahmen der Beschwerdeführer nicht enthalten sind, schließlich der Übereinkommen, darunter auch jener oben zitierten, die die Beschwerdeführer unterfertigt haben.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer einheitlichen Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs die Beschwerdeverfahren zu verbinden, und hat erwogen:

Auf die vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

In beiden Beschwerden wird zunächst auf die Bestimmungen des § 37 und des § 43 TStrG verwiesen.

Der Erstbeschwerdeführer führt aus, das Erfordernis der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wäre auch schon bei einer geringeren Fahrbahnbreite im Bereich seines Grundstückes Nr. 1364 erfüllt. Der Amtssachverständige sei auf die in den mündlichen Verhandlungen erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Mangels Protokollierung durch die belangte Behörde seien dem Amtssachverständigen in weiterer Folge wohl auch keinerlei Ergänzungen aufgetragen worden. Jedenfalls liege kein Ergänzungsgutachten im Akt. Im Bereich der Hofstelle auf dem genannten Grundstück des Beschwerdeführers sei auch die Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße möglichst gering gehalten werden solle, nicht erfüllt. Im Übrigen könne mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand den Anträgen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden, indem die Sanierung in diesem Bereich auf eine Erneuerung der Fahrbahndecke beschränkt werde. Die belangte Behörde stütze die Bewilligung auf ein straßenbautechnisches Gutachten, das sich nicht mit den Einwendungen und Anträgen des Beschwerdeführers auseinandersetze. Auch die belangte Behörde selbst erwähne die Stellungnahmen des Beschwerdeführers nicht einmal in einem Protokoll und führe auch nicht in der Begründung an, weshalb das Projekt dennoch bewilligungsfähig sei. Die belangte Behörde gehe irrig sogar davon aus, dass eine weitere Begründung entfallen könne. Dem Beschwerdeführer sei bis zur Beschwerde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung selbst über Urgenz entgegen § 14 Abs. 6 AVG nicht zugestellt worden. Eine Akteneinsicht habe ergeben, dass es keine Verhandlungsniederschrift im Sinne des AVG gebe. Es sei dem Beschwerdeführer daher die Möglichkeit genommen worden, zu allfälligen Unrichtigkeiten binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Ginge die belangte Behörde davon aus, dass die Zustellung des Bescheides das Recht auf Zustellung der Verhandlungsschrift konsumierte, wäre dem nicht zu folgen. Diesfalls würde der Beschwerdeführer gänzlich seines Parteiengehörs beraubt, da er vor Bescheidausfertigung nicht zu allfälligen Unrichtigkeiten des Protokolls, insbesondere im Hinblick auf seine Einwendungen und Anträge, habe reagieren können. Der Sachverhalt sei in einem entscheidungswesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, da sich die belangte Behörde nicht mit den Einwendungen und Anträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, die sie nicht einmal protokolliert habe und zu denen sie keine Äußerung des straßenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt habe.

Der Zweitbeschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, die Voraussetzung, dass die Straße der Widmung entsprechend ohne besondere Gefahr benützt werden könne, sei nicht gegeben. Durch die Projektierung rücke die Straße mit dem neu zu errichtenden Gehsteig direkt an die Mistlege des Beschwerdeführers heran. Es werde daher nicht vermeidbar sein, dass durch Witterungseinflüsse Mist auch auf den Gehsteig gelange und damit zumindest bis zur nächsten Reinigung eine Gefahrenquelle für den Fußgängerverkehr schaffe, die bisher dadurch nicht gegeben sei, dass ein rund 1,5 m breiter Grünstreifen die Mistlege vom Fahrbahnrand trenne. Weiters werde eine Verschmutzung der Fahrbahn und des Gehsteiges im Bereich der Hofeinfahrt durch die Zufahrt zur Mistlege nicht auszuschließen seien. Auch hier werde eine unnotwendige Gefahrenquelle geschaffen, sowohl für den Fußgängerverkehr als auch für den Zweiradverkehr. Auch im Bereich des Grundstückes Nr. 455 des Beschwerdeführers entstehe eine neue Gefahr für den Fußgängerverkehr durch das Heranrücken des Straßenbaukörpers an das Gebäude und den Verlauf des Gehsteiges unter dem Balkon. Das Erfordernis der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sei nicht erfüllt. Durch den Bogen, den die Trassenführung auf der Fläche des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. 1327 beschreibe, entstehe an dieser Engstelle eine besondere Gefahrenquelle. Daher wäre den Einwendungen des Beschwerdeführers Folge zu geben und ein gerader Straßenverlauf zu projektieren gewesen, der diese Gefahrenquelle entschärfte. Dies sei auch möglich, indem die gegenüberliegende Zufahrt zu einem Wirtschaftsgebäude anders ausgeführt werde. Die Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke des Beschwerdeführers werde nicht möglichst gering gehalten. Eine über das ortsübliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung entstehe für den Beschwerdeführer insbesondere auch dadurch, dass er beim Zufahren zur Mistlege zukünftig gezwungen sei, den Straßenbaukörper zu benutzen. Schon das Zu- und Abfahren stelle eine Gefahrenquelle dar. Dieser könne nach den örtlichen Verhältnissen nur dadurch begegnet werden, dass in diesem Bereich der bisherige Straßenverlauf ohne Grundinanspruchnahme zu Lasten des Beschwerdeführers beibehalten bleibe. Eine Beeinträchtigung entstehe auch dadurch, dass der Beschwerdeführer, der auch eine Privatzimmervermietung betreibe, vor dem Haus auf Grundstück Nr. 1327 keine Parkplätze zur Verfügung stellen könne, weil der Platz nicht mehr vorhanden sein werde. Dies sei nicht ortsüblich. Im Übrigen könne mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand den Anträgen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden, indem sich die Sanierung in diesem Bereich auf eine Erneuerung der Fahrbahndecke beschränke. In der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers finden sich ferner gleichlautende Ausführungen zur mangelhaften Protokollierung und zur Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde wie in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers.

§ 37 TStrG, LGBl. Nr. 13/1989, lautet:

" § 37

Allgemeine Erfordernisse

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und

d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet."

§ 43 TStrG idF LGBl. Nr. 13/1989 lautet:

" § 43

Rechte der betroffenen Grundeigentümer

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung


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a)
den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b)
mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen."
§ 44 TStrG idF LGBl. Nr. 13/1989 lautet auszugsweise:
"
§ 44
Straßenbaubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

(3) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.

..."

§ 14 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 lautet:

" Niederschriften

§ 14. (1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;

2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen.

(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.

(5) Die Niederschrift ist vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben; bei Amtshandlungen, denen mehr als drei Beteiligte beigezogen wurden, genügt es jedoch, wenn die Niederschrift von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwei weiteren Beteiligten, in Abwesenheit dieser Partei von mindestens drei Beteiligten, sowie von den sonstigen beigezogenen Personen unterschrieben wird. Kann dem nicht entsprochen werden, so sind die dafür maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschriften des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.

(6) Den beigezogenen Personen ist auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.

(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, daß für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden."

§ 15 AVG idF BGBl. Nr. 51/1991 lautet:

" § 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig."

Nach der Aktenlage haben die Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das Straßenbauvorhaben erhoben und insbesondere auch keinen Antrag im Sinne des § 43 Abs. 1 TStrG gestellt. Nach dem Beschwerdevorbringen haben sie Derartiges hingegen getan, es sei aber in den Protokollen der mündlichen Verhandlung nicht niedergeschrieben worden.

In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, dass es keine Verhandlungsniederschrift im Sinne des AVG gebe. Weshalb die im Akt befindlichen Protokolle die Anforderungen des § 14 AVG nicht erfüllen sollten, wird nicht näher dargelegt.

Wenn eine Niederschrift Mängel aufweist, verliert sie nicht jeglichen Beweischarakter, sie unterliegt aber gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG I, 2. Ausgabe, S. 209 Rz 2 zu § 15 AVG). Ausgehend davon konnte die belangte Behörde auch dann, wenn die Niederschriften nicht allen Erfordernissen des § 14 AVG entsprochen haben sollten, diese als Beweismittel heranziehen.

Im Übrigen ist es zwar richtig, dass gemäß § 14 Abs. 6 AVG den beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen ist. Anders als in den Fällen des § 14 Abs. 3 und 7 AVG sieht § 14 Abs. 6 AVG aber nicht die gleichzeitige Möglichkeit vor, nach der Zustellung noch Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben (vgl. Hengstschläger/Leeb , aaO, S. 207 f RZ 14 zu § 14 AVG).

Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass ihnen die Niederschrift nicht gemäß § 14 Abs. 3 erster Satz AVG zur Durchsicht vorgelegt bzw. vorgelesen worden sei. Sie machen keine Verletzung des § 14 Abs. 3 AVG geltend, sondern stützen sich auf § 14 Abs. 6 AVG. Wenn somit aber davon auszugehen ist, dass § 14 Abs. 3 AVG eingehalten wurde, hätten die Beschwerdeführer im Rahmen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Vorgangsweise monieren müssen, dass ihre Einwendungen nicht protokolliert worden seien. Dass sie dies getan hätten, behaupten sie nicht.

Abgesehen davon ist zu bemerken, dass gemäß § 14 Abs. 1 letzter Halbsatz AVG bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben werden müssen. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der von den Beschwerdeführern unterfertigten Übereinkommen davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer gegen das geplante Straßenbauvorhaben keinen Einwand erheben. Dies ist in beiden Übereinkommen ausdrücklich festgehalten. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sie diese Übereinkommen bei der mündlichen Verhandlung unterschrieben haben. Außerdem ergibt sich aus den Übereinkommen, dass liegenschaftsbezogen individuelle Festlegungen getroffen wurden, offenbar auf Grund entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer und in deren Einvernehmen.

Angesichts dessen, dass die Übereinkommen im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschlossen und dem Verhandlungsprotokoll beigelegt wurden, kann es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer im Verlauf der Verhandlung auch Einwendungen gegen das Straßenprojekt erhoben haben. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer unbestritten bei der Verhandlung Übereinkommen unterzeichnet haben, wonach sie gegen das geplante Straßenbauvorhaben keinen Einwand haben, wären solche Einwendungen obsolet, sodass ihre Weglassung die Niederschrift nicht mit einem Mangel behaftete, zumal die Beschwerdeführer nicht behaupten, während der Verhandlung ihre Zustimmung zu den Übereinkommen zurückgezogen zu haben und dass dies nicht protokolliert worden wäre.

Zusammenfassend konnte die belangte Behörde somit unbedenklich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer keinen rechtlich relevanten Einwand gegen das Straßenbauprojekt erhoben haben. Die Beschwerden erweisen sich daher insgesamt als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die in den Beschwerdefällen in Rede stehenden Ansprüche als "civil rights" im Sinne der EMRK zu beurteilen sind, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Insbesondere liegen die unbestrittenen Erklärungen der Beschwerdeführer vor, dass sie keinen Einwand gegen das Straßenbauprojekt erheben. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am