VwGH 24.09.2009, 2008/16/0092
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Im vorliegenden Fall ist allein Punkt 3.) des zwischen der Vermieterin und den Mietern geschlossenen Vergleiches zu beurteilen, womit für den Fall der dort näher genannten Bedingungen, darunter insbesondere aber "der pünktlichen Zahlung der laufenden Mieten" ein Verzicht der Vermieterin auf die Räumung und damit die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde. Damit gleicht der vorliegende Fall den mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2001/16/0186 und vom , Zl. 2002/16/0055 (siehe dazu die veröffentlichten Rechtssätze bei Stabentheiner, MGA Gerichtsgebühren8 unter E 85 und 86 zu § 18 GGG) entschiedenen Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, dass durch Formulierungen wie die hier in Rede stehende einerseits vereinbart wird, dass die Zahlung der weiteren laufenden Mieten die Gegenleistung für den Verzicht des Bestandgebers auf Räumung darstellt und dass dadurch andererseits für die Zeit nach dem ursprünglichen Räumungstermin eine Verpflichtung des Bestandnehmers zur Bezahlung des Bestandzinses ohne zeitliche Begrenzung begründet wird. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der R S in O, vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 6325-33/2007-3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte mit der beim BG Salzburg am erhobenen und dort zu protokollierten Klage als Vermieterin einer Eigentumswohnung von zwei Mietern einerseits an rückständigem Mietzins (samt Betriebskosten) den Betrag von EUR 5.477,94 sA und andererseits die Räumung des Bestandobjektes sowie die pfandweise Beschreibung. Der monatliche Hauptmietzins und die Betriebskosten waren in der Klage beziffert. Dafür wurde Pauschalgebühr im Wege des Gebühreneinzuges entrichtet.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BG Salzburg am schlossen die Streitparteien (nach dem die Beschwerdeführerin eine Ausdehnung ihres Zahlungsbegehrens auf EUR 6.320 sA vorgenommen hatte) einen Vergleich, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"1.) Die beklagten Parteien verpflichten sich, die im Erdgeschoß des Hauses F-Strasse 20 in 5020 Salzburg gelegene Wohnung Tür Nr. 39, bestehend aus Vorraum, Wohn-Schlafraum, Küche, Bad, WC, Loggia und Kellerabteil, binnen 14 Tagen von eigenen Fahrnissen zu räumen und geräumt an die klagende Partei zu übergeben.
2.) Die beklagten Parteien verpflichten sich ferner zur ungeteilten Hand zur Bezahlung eines Kapitalbetrages samt Zinsenpauschale von gesamt EUR 6.480,00 und einem Kostenbeitrag von EUR 1.320,00 (in letzterem enthalten EUR 256,00 an Barauslagen) in zwölf monatlichen Raten a EUR 650,00, beginnend mit Jänner 2003 und zahlbar jeweils am Fünften eines Monats zu Handen des Klagevertreters.
3.) Die klagende Partei verzichtet für den Fall der pünktlichen Zahlung der laufenden Mieten sowie der in Punkt 2.) dieses Vergleiches festgehaltenen Raten auf die Räumung gemäß Punkt 1.) dieses Vergleiches.
..."
Dafür setzte der Kostenbeamte des BG Salzburg mit Zahlungsauftrag vom restliche Pauschalgebühr fest.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag, worin sie gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2000/16/0400, die Auffassung vertrat, es sei mit Punkt 3.) des Vergleiches eine bloße Lösungsbefugnis vereinbart, nicht jedoch eine Verpflichtung übernommen worden.
Die belangte Behörde wies den Berichtigungsantrag unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/16/0055, und vom , Zl. 2001/16/0186, mit der Begründung ab, es sei in Gestalt des Vergleichspunktes 3.) die Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit vorgenommen worden, weshalb die zehnfache Jahresleistung der Miete als Berechnungsgrundlage heranzuziehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gem. Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , Zl. B 799/08-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie antragsgemäß gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Festsetzung "keiner weiteren" und damit auf Unterbleiben der mit dem ZA vom vorgenommenen Vorschreibung restlicher Pauschalgebühr verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhalts als Beschwerdegrund geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gem. § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle treten hievon allerdings Ausnahmen ein, darunter gem. Z. 2 die folgende:
"2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."
Kern der Beschwerdeargumentation ist (wie schon im Verwaltungsverfahren) die Ansicht der Beschwerdeführerin, sie habe sich im vorliegenden Vergleichspunkt 3.) nicht zu einer Leistung verpflichtet, sondern es sei nur eine Lösungsbefugnis vereinbart worden. Dazu stützt sich die Beschwerde auf das hg. Erkenntnis vom , womit über einen Fall zu entscheiden war, in dem nach dem dort maßgeblichen Vergleichstext tatsächlich eine Verpflichtung zur Zahlung des dort in Rede stehenden Mietzinses übernommen worden war.
Daraus ist aber für den jetzt vorliegenden Fall keineswegs ein argumentum e contrario zu gewinnen, weil im vorliegenden Fall allein Punkt 3.) des am geschlossenen Vergleiches zu beurteilen war, womit für den Fall der dort näher genannten Bedingungen, darunter insbesondere aber "der pünktlichen Zahlung der laufenden Mieten" ein Verzicht der Vermieterin auf die Räumung und damit die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit vereinbart wurde.
Damit gleicht der vorliegende Fall - wie dies bereits die belangte Behörde zu Recht betont hat - den mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2001/16/0186 und vom , Zl. 2002/16/0055 (siehe dazu die veröffentlichten Rechtssätze bei Stabentheiner, MGA Gerichtsgebühren8 unter E 85 und 86 zu § 18 GGG) entschiedenen Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, dass durch Formulierungen wie die hier in Rede stehende einerseits vereinbart wird, dass die Zahlung der weiteren laufenden Mieten die Gegenleistung für den Verzicht des Bestandgebers auf Räumung darstellt und dass dadurch andererseits für die Zeit nach dem ursprünglichen Räumungstermin eine Verpflichtung des Bestandnehmers zur Bezahlung des Bestandzinses ohne zeitliche Begrenzung begründet wird. Zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen wird daher gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser beiden Erkenntnisse verwiesen.
Daraus folgt aber, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nicht anhaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Anspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:2009:2008160092.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-80199