VwGH vom 07.08.2013, 2013/06/0076
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der SM in H, vertreten durch Mag. Dr. Philipp Mödritscher und Mag. Emil Kelih, Rechtsanwälte in 9620 Hermagor, Hafnergasse 1, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1410/1-2012, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Baubewilligungsbescheid vom wurde auf dem Grst. Nr. 1548/2 KG F, das im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als "Grünland-Freizeitwohnsitz in dezentraler Lage" ausgewiesen ist, die (später auch erfolgte) Errichtung eines Freizeitwohnsitzes genehmigt ("Punktwidmung") nach § 14 Abs. 1 Z 2 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996).
Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Gemeinde mit, dass sie (auf dem genannten Grundstück) im Nahebereich ihrer Ferienhütte, die als Zweitwohnsitz verwendet werde, eine Überdachung einer Sitzgruppe lt. beigelegten Plänen im Ausmaß von 4,388 x 3,333 m und einer Gesamthöhe von 3,09 m errichten möchte. Diese Überdachung sei dreiseitig geschlossen und mit einem Satteldach ausgeführt, welches mit einer Blecheindeckung eingedeckt werde.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde informierte daraufhin die Beschwerdeführerin mit Erledigung vom , dass das gegenständliche Bauvorhaben bereits einen Bestand darstelle und konsenslos errichtet worden sei.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, bei dem entgegen der Bestimmung des § 7 Abs. 3 der K-BO 1996 auf dem Grst. Nr. 1548/2 ausgeführten bewilligungsfreien Vorhaben nach § 7 Abs. 1 K-BO 1996 den rechtmäßigen Zustand innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, bewilligungsfreie Vorhaben hätten gemäß § 7 Abs. 3 K-BO 1996 näher genannten Bestimmungen der K-BO 1996 sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu entsprechen, sofern § 14 K-BO nicht anderes bestimme. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am sei festgestellt worden, dass das bereits ausgeführte Vorhaben dem Flächenwidmungsplan nicht entspreche.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Baulichkeit sei innerhalb der Ferienhauseinfriedung situiert, diene als Wetterschutz für die Gartensitzmöbel und weise ein Grundrissabmaß von weniger als 16 m2 und eine Gesamthöhe von weniger als 3,5 m auf. Sie unterliege daher nicht der Bewilligungspflicht, sondern sei vor Baubeginn der Behörde schriftlich mitzuteilen. Bei dem seit über drei Jahrzehnten bestehenden Freizeitwohnsitz handle es sich um eine "Punktwidmung". Es seien die in § 14 K-BO 1996 vorgesehenen zulässigen Abweichungen vom Flächenwidmungsplan anzuwenden, zumal die Baulichkeit nur im Zusammenhang mit der bestehenden Wohn- und Gartenanlage zu sehen sei, es sich also um eine geringfügige und nicht raumrelevante Erweiterung der vorhandenen Freizeiteinrichtung handle.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Bauvorhaben entspreche zwar den Bestimmungen des § 7 K-BO 1996, es sei jedoch räumlich getrennt vom bestehenden Freizeitwohnsitz errichtet worden. Ein Nutzungserfordernis sei ebenfalls nicht gegeben.
In der dagegen erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Parzelle Nr. 1548/2 seit mehr als 30 Jahren mit einem Ferienhaus bebaut sei und von ihr im Sinn der auf die bebaute Fläche beschränkten spezifischen Flächenwidmung (Punktwidmung) "Grünland-Freizeitwohnsitz in dezentraler Lage" genutzt werde. Die gegenständliche bauliche Anlage (überdachte Sitzgruppe) gelte wegen ihrer Größenordnung als "bewilligungsfreies Vorhaben" und sei vor ihrer Umsetzung der Baubehörde schriftlich mitgeteilt worden. Diese Mitteilung sei von der Baubehörde irrtümlich als "Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung" interpretiert worden.
Die innerhalb der Garteneinfriedung situierte überdachte Sitzgruppe - so die Beschwerdeführerin weiter - sei als Bestandteil bzw. als geringfügige Erweiterung der bestehenden Freizeitwohnsitzeinrichtung zu sehen. Eine Punktwidmung mache die Errichtung auch einer solch unbedeutenden baulichen Anlage wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan in der Praxis faktisch unmöglich, weshalb für derartige "Härtefälle" vom Gesetzgeber mit § 14 K-BO 1996 (zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan) eine sachlich gerechtfertigte Entscheidungsmöglichkeit geschaffen worden sei. In diesem Sinne habe auch die Naturschutzbehörde (Bezirkshauptmannschaft V) reagiert, das Areal nicht als "freie Landschaft" bewertet und folglich keine Bewilligungspflicht nach dem Kärntner Naturschutzgesetz gesehen. Desgleichen sei von der Fachabteilung des Landes (Landesplanung) die Information ergangen, dass eine derart untergeordnete bzw. nicht raumrelevante Erweiterung, auch wenn sie nicht direkt an das Ferienhaus angebaut sei, raumplanerisch keinen Anlass gebe, ein Umwidmungsverfahren durchzuführen. Außerdem sei das ganze Areal eingefriedet, wirke also auch nach außen hin als funktionelle Einheit. Es sei daher wohl legitim, dass ein Freizeitwohnsitz auch über nutzungsspezifische Außenanlagen, wie z.B. Sitzgruppen und gartengestalterische Einrichtungen verfügen dürfe, ohne davon einen Wertungswiderspruch ableiten zu müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
In ihren Erwägungen führte die belangte Behörde aus, von der Beschwerdeführerin sei auf dem Grst. Nr. 1548/2 ein bewilligungsfreies Bauvorhaben errichtet worden. Gemäß § 14 (richtig: § 7 Abs. 3) K-BO 1996 hätten auch bewilligungsfreie Vorhaben dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan zu entsprechen, sofern § 14 K-BO 1996 nicht anderes bestimme. Bei "Punktwidmungen" (wie dem Freizeitwohnsitz der Beschwerdeführerin) - so die belangte Behörde unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen - handle es sich nach § 14 Abs. 1 lit. a Z 2 K-BO 1996 um Baulandwidmungen, deren Grenzen mit den Umrissen bestehender baulicher Anlagen gänzlich oder doch nahezu übereinstimmten. Nach den Intentionen des Gesetzgebers wäre für solche "Punktwidmungen" wegen Widerspruchs mit dem Flächenwidmungsplan eine Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Praxis faktisch unmöglich. Für diese Härtefälle werde versucht, in § 14 Abs. 1 K-BO 1996 eine sachlich gerechtfertigte Lösung zu finden. Gegenständlich liege jedoch keine Änderung des bewilligten Gebäudes vor, sondern es handle sich um eine räumlich getrennte Neuerrichtung .
§ 14 Abs. 3 K-BO 1996 normiere, dass bewilligungsfreie Vorhaben dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen müssten, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 1 oder Abs. 2 ausgeführt würden und für deren Nutzung erforderlich seien. Dass das gegenständliche Bauvorhaben für die Nutzung des Zweitwohnsitzes erforderlich sei, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen und selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Vielmehr sei der Vorstellung zu entnehmen, dass das Ferienhaus seit mehr als 30 Jahren - ohne gegenständliches Bauwerk - genutzt werde. Das Bauvorhaben sei daher nicht dem Ausnahmetatbestand des § 14 Abs. 3 K-BO subsumierbar. Es liege daher ein unzulässiger Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Gemeinde beteiligte sich nicht am verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl. Nr. 62/1996 idF LGBl. Nr. 16/2009, lauten:
"§ 7
Bewilligungsfreie Vorhaben, baubehördliche Aufträge
(1) Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
a) die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden ohne Abwasseranlagen und ohne Feuerungsanlagen bis zu 16 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
(…)
(3) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis q müssen den Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, 17 Abs. 2, 26 und 27 dieses Gesetzes sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
(4) Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis q sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(…)
§ 14
Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan
(1) Abweichend von § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
a) es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt,
1. die in den Freizeitwohnsitzkataster nach § 21 des Kärntner Grundverkehrsgesetzes 1994 aufgenommen wurden, oder
2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen ("Punktwidmungen"), oder
(…)
(3) Vorhaben nach § 7 müssen dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 1 oder 2 ausgeführt werden und für deren Nutzung erforderlich sind.
(…)"
Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl. Nr. 23/1995 idF LGBl. Nr. 88/2005, lautet auszugsweise:
"§ 5
Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(…)
(5) Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
(…)
§ 8
Sonderwidmung
(1) Flächen für Apartmenthäuser und für sonstige Freizeitwohnsitze, das sind Wohngebäude oder Wohnungen, die zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes bestimmt sind, müssen als Sonderwidmung festgelegt werden.
(…)"
Unstrittig handelt es sich bei der in Rede stehenden baulichen Anlage (überdachte Sitzgruppe) um ein bewilligungsfreies Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 K-BO 1996, das auf dem als "Grünland-Freizeitwohnsitz in dezentraler Lage" gewidmeten Grst. Nr. 1548/2 errichtet wurde. Auf dem genannten Grundstück befindet sich ein mit Baubewilligungsbescheid vom genehmigter Freizeitwohnsitz der Beschwerdeführerin ("Punktwidmung").
Gemäß § 7 Abs. 3 K-BO 1996 müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis q unter anderem auch dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Zu prüfen war daher, ob die Voraussetzungen gemäß § 14 K-BO 1996 für eine zulässige Abweichung vom Flächenwidmungsplan vorliegen.
Die Beschwerde tritt der Beurteilung der belangten Behörde, wonach es sich gegenständlich um eine von der bewilligten Ferienhütte räumlich getrennte Neuerrichtung und somit um keine Änderung dieses Gebäudes im Sinn des § 14 Abs. 1 K-BO 1996 handle, nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen, die überdachte Sitzgruppe stelle eine "räumliche Einheit" mit dem bereits bewilligten Ferienhaus dar, zielt nicht auf § 14 Abs. 1 K-BO 1996, sondern allein auf die Darlegung eines der im § 14 Abs. 3 K-BO 1996 geregelten Erfordernisse für eine zulässige Abweichung vom Flächenwidmungsplan, nämlich den "Zusammenhang" mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage nach Abs. 1 oder 2, ab. Der Begriff des "Zusammenhanges" - so die Beschwerde - sei nicht dahingehend zu verstehen, dass die Baulichkeiten miteinander verbunden sein müssten. Ein Zusammenhang zwischen einem Ferienhaus und einer überdachten Sitzgruppe sei sicherlich gegeben.
Dass die gegenständliche überdachte Sitzgruppe nicht "im Zusammenhang" mit dem bestehenden Ferienhaus ausgeführt worden sei, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber gar nicht ausdrücklich angenommen. Sie hat die von der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid erhobene Vorstellung vielmehr mit der Begründung abgewiesen, dass die zweite (notwendigerweise kumulativ vorliegende) Voraussetzung des § 14 Abs. 3 K-BO 1996 für eine zulässige Abweichung vom Flächenwidmungsplan, nämlich die Erforderlichkeit (hier) der überdachten Sitzgruppe für die Nutzung des Ferienhauses, nicht gegeben sei.
Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil sie die im Verwaltungsverfahren unvertretene Beschwerdeführerin nicht zu einem entsprechenden Vorbringen im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Baulichkeit für die Nutzung des Ferienhauses angeleitet habe, nicht gefolgt werden kann. Die aus § 13a AVG abzuleitende Belehrungspflicht ist auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beschränkt und bezieht sich nicht auf Belehrungen in der Sache selbst (vgl. aus der jüngeren Judikatur etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0121). Dass die von den Behörden angenommene Nichterfüllung des "Nutzungserfordernisses" eine zentrale Frage im gegenständlichen Verwaltungsverfahren spielte, musste für die Beschwerdeführerin spätestens mit der Erlassung des Berufungsbescheides vom ersichtlich gewesen sein. Es wäre daher an ihr gelegen, ein entsprechendes, die Behördenansicht entkräftendes Vorbringen zu erstatten. Dessen ungeachtet sind - wie nachfolgend noch gezeigt wird - auch die Beschwerdeausführungen selbst nicht geeignet, eine in dieser Hinsicht fehlerhafte Beurteilung der belangten Behörde aufzuzeigen.
Wie auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, ist - analog etwa zu der zum § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 ergangenen, ständigen Judikatur betreffend die Erforderlichkeit einer Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0024, mwN) - bei der Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die Nutzung des Freizeitwohnsitzes (hier auf einer als "Grünland-Freizeitwohnsitz in dezentraler Lage" gewidmeten Fläche) erforderlich ist, grundsätzlich ein strenger Maßstab geboten. Jedenfalls muss sich die Notwendigkeit im jeweiligen Einzelfall nach objektiven Gesichtspunkten ergeben.
Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Erforderlichkeit der gegenständlichen Baulichkeit für die Nutzung des Ferienhauses mit dem bloßen Hinweis auf die "allgemeine Lebenserfahrung" verneint habe, argumentiert in weiterer Folge jedoch selbst mit derselben. Sie bringt dazu vor, dass ein Ferienhaus "üblicherweise" auch über eine Sitzgruppe verfüge, ohne diese Ansicht jedoch nachvollziehbar zu belegen. Entgegen der Beschwerdeansicht wird damit die Erforderlichkeit der überdachten Sitzgruppe für die Nutzung des Ferienhauses nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Gleiches gilt für das Vorbringen, die innerhalb der Garteneinfriedung situierte überdachte Sitzgruppe sei "als Bestandteil" der bestehenden Freizeitwohnsitzeinrichtung zu sehen.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin vor allem auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, die in Rede stehende Baulichkeit sei für das Ferienhaus bereits deshalb nicht erforderlich, weil das Ferienhaus seit mehr als 30 Jahren ohne das gegenständliche Bauwerk genutzt worden sei. Dieser Argumentation tritt die Beschwerdeführerin nicht konkret entgegen. Sie hat insbesondere keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die belegen würden, dass die Baulichkeit gegenüber der bisherigen jahrzehntelangen Nutzung des Ferienhauses nunmehr "erforderlich" im Sinn des § 14 Abs. 3 K-BO 1996 geworden sei.
Vor diesem Hintergrund mag sich die gegenständliche überdachte Sitzgruppe allenfalls als für die Nutzung der Ferienhütte zweckmäßig erweisen. Die Erforderlichkeit der Baulichkeit für die Nutzung der Ferienhütte unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 14 Abs. 3 K-BO 1996 ist jedoch weder im Verwaltungsverfahren hervorgekommen noch in der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt worden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am