VwGH vom 21.10.2010, 2008/16/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der H Aktiengesellschaft in H, vertreten durch die Piccolruaz Müller Anwaltspartnerschaft in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/2078-L/02, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde am zu FN X in das Firmenbuch des LG S eingetragen. Dazu bringt die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Mängelbehebungsschriftsatz vom (und zwar sowohl in der Schilderung des Sachverhalts als auch in der Darlegung des Beschwerdegrundes der Rechtswidrigkeit des Inhaltes) ausdrücklich vor, dass anlässlich ihrer Gründung (und zwar in der Hauptversammlung vom ) vom Land Oberösterreich Inhaberaktien im Ausmaß von rund 16 % des Gründungskapitals der Beschwerdeführerin übernommen worden seien.
Nach § 10 Z. 1 der Satzung der Beschwerdeführerin wird eines von insgesamt sechs Aufsichtsratsmitgliedern vom Land Oberösterreich entsendet.
Am leistete das Land Oberösterreich an die Beschwerdeführerin einen Zuschuss in der Höhe von ATS 23,000.000,--
(was zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig ist).
Dafür forderte das Finanzamt Urfahr mit Gesellschaftsteuerbescheid vom ausgehend vom Wert der Leistung Gesellschaftsteuer in der Höhe von 1 % (= ATS 230.000,--) an.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, es liege keine freiwillige Leistung eines Gesellschafters vor, die geeignet sei, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Die Subventionszusage sei vom Land Oberösterreich nämlich schon im Vorgründungsstadium ausgelobt worden; außerdem sei die Gesellschaftereigenschaft des Landes Oberösterreich nicht erwiesen; schließlich sei die Subvention unter gewissen Bedingungen zurückzuzahlen.
Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie davon ausging, dass die Gesellschaftereigenschaft des Landes Oberösterreich gegeben gewesen sei; zur Leistung der Subvention sei das Land Oberösterreich weder durch das Gesetz noch durch den Gesellschaftsvertrag verpflichtet gewesen, weshalb eine freiwillige Leistung vorliege; schließlich sei eine Subvention grundsätzlich geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen; dazu berief sich die belangte Behörde jeweils auf im einzelnen näher bezeichnete einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass die in Rede stehende Subvention nicht in den Gegenstand der Gesellschaftsteuer einbezogen wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 2 Z. 4 KVG lautet auszugsweise:
"Der Gesellschaftsteuer unterliegen:
...
4. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:
a) Zuschüsse
..."
Die Gesellschaftereigenschaft des Landes Oberösterreich ist im Beschwerdefall bezogen auf den Zeitpunkt der Leistung der Subvention mit Rücksicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Mängelbehebungsschriftsatz nicht mehr strittig, sodass auf diesen Punkt nicht mehr weiter eingegangen zu werden braucht.
Nach ständiger hg. Judikatur ist die Frage der Freiwilligkeit einer Leistung allein danach zu beurteilen, ob die Leistung auf gesetzlichem oder gesellschaftsvertraglichem Zwang beruht oder auf einem anderen Rechtsgrund (siehe dazu das schon von der belangten Behörde zu Recht angeführte hg. Erkenntnis vom , Zlen. 94/16/0121, 0122 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Da im vorliegenden Fall weder eine gesetzliche noch eine aus der Satzung sich ergebende Verpflichtung des Landes Oberösterreich zur Subventionsleistung vorliegt, sondern - wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt - die genannte Gebietskörperschaft die Subventionsleistung bereits im Vorgründungsstadium einseitig auslobte, durfte die belangte Behörde frei von Rechtswidrigkeit die Subventionsleistung als freiwillig iS der oben angeführten Gesetzesstelle qualifizieren.
Weil schließlich (wie die belangte Behörde ebenfalls zu Recht erkannte) nach ständiger hg. Rechtsprechung eine Subvention durch eine Gebietskörperschaft an eine inländische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin die Gebietskörperschaft ist, geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 95/16/0049, 0050 und die dort angeführte hg. Vorjudikatur) ist damit das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Im Tatbestand des § 2 Z. 4 lit. a KVG kommt es nämlich allein darauf an, dass ein Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft eine freiwillige Leistung an diese erbringt. Zur Zeit der Zuführung der in Rede stehenden Subvention war das Land Oberösterreich aber unstrittig Aktionär der Beschwerdeführerin. Mit ihren übrigen Argumenten kann die Beschwerdeführerin daher auf die Entscheidungsgründe der vorstehend zitierten hg. Judikatur verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGG).
Insoweit die Beschwerde unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der belangten Behörde vorwirft, ungenügende Ermittlungen betreffend die Gesellschaftereigenschaft des Landes Oberösterreich angestellt zu haben, ist sie darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst die Gesellschaftereigenschaft der genannten Gebietskörperschaft bezogen auf den Zeitpunkt der Subventionsleistung gar nicht mehr in Frage stellt. Da es aber nach der hg. Rechtsprechung betreffend die Beurteilung der Gesellschaftsteuerpflicht einer Leistung auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Bewirkens der Leistung ankommt (vgl. dazu das oben schon zitierte hg. Erkenntnis, Zlen. 94/16/0121, 0122), ergibt sich daraus, dass der belangten Behörde auch keinerlei Verfahrensfehler unterlaufen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am