VwGH vom 29.06.2010, 2010/18/0195
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der S O in W, vertreten durch Mag. Sabine Zambai, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Mollardgasse 48A/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/21346/2009, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und in der Folge einen Asylantrag eingebracht habe; der Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG abgewiesen worden, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene "Berufung bzw. Beschwerde" an den Asylgerichtshof sei mit Erkenntnis vom abgewiesen worden; das Erkenntnis sei mit rechtskräftig geworden.
Die Beschwerdeführerin habe zunächst in W gewohnt. Seit habe sie ihren Hauptwohnsitz in G. (N), wo sie mit ihrem Lebensgefährten R.K., einem österreichischen Staatsbürger, an derselben Adresse wohnhaft sei. Am habe sie den Wohnsitz in W aufgegeben und verfüge seitdem nur noch über den Hauptwohnsitz in G.
Bei ihrer Vernehmung am habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich ihr Reisedokument wahrscheinlich bei ihrer Tante in Nigeria befinde. Sie lebe seit einem Jahr zusammen mit R.K., welcher ihr helfe und sie auch finanziell unterstütze, in G. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Einkünfte, keine Versicherung und auch keine Verwandten in Österreich. Sie habe mehrere Deutschkurse besucht und suche um ein "Bleiberecht" an.
In der Folge sei von der Bezirkshauptmannschaft G. die gegenständliche Ausweisung erlassen worden.
Am habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG eingebracht. Dabei habe sie auf die Patenschaftserklärung gemäß § 12 Abs. 1 Z. 8 NAG, welche R.K. für sie abgegeben habe, verwiesen. Weiters habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie eine Einstellungszusage der F. GmbH in W für den Fall einer Arbeitserlaubnis habe; demnach verdiene die Beschwerdeführerin - im Fall einer Anstellung - monatlich EUR 1.215,--. Die Beschwerdeführerin habe eine Reihe von Kursen absolviert: Im Zeitraum vom Februar 2004 bis Jänner 2008 habe sie insgesamt fünf Deutschkurse für Anfänger und für Fortgeschrittene absolviert, darunter auch einen Sprach- und Qualifizierungskurs "Kompetenz für Beruf und Alltag"; sie habe einen EDV-Kurs für Anfänger mit der Note "Sehr gut" abgeschlossen. Überdies arbeite die Beschwerdeführerin bei sozialen Einrichtungen, z.B. als Englischlehrerin beim Verein P. Diversen Referenzschreiben von Freunden und Bekannten der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie ein sehr nettes und gewinnendes Wesen und ein tadelloses Auftreten habe; sie sei gebildet, eine gläubige Katholikin sowie eine gute Köchin und Hausfrau. Sie habe - laut diesen Schreiben - den Willen und die Fähigkeit, sich in Österreich gut einzufügen, sei verantwortungsbewusst, ehrlich und zuverlässig.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - unter Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 53 Abs. 1, 31 Abs. 1, 66 Abs. 1, 2 und 3 FPG sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK - im Wesentlichen aus, dass eine Ausweisung den rechtswidrigen Aufenthalt des Fremden erfordere. Aufgrund der rechtskräftigen negativen Beendigung ihres Asylverfahrens am halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführerin komme kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen bzw. dem FPG oder NAG zu. Auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" vom begründe gemäß § 44 Abs. 5 NAG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht im Bundesgebiet. Somit sei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen eine Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG zulässig.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit November 2003 im Bundesgebiet, wobei ihr Aufenthalt bis Mitte September 2009 aufgrund ihrer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig gewesen sei; seitdem sei ihr Aufenthalt unrechtmäßig. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelten, komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Dieses maßgebliche öffentliche Interesse werde durch den illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt. Könne sich generell betrachtet ein Fremder in so einer Situation erfolgreich auf § 66 Abs. 1 FPG berufen, laufe dies dem FPG und dem NAG zuwider, deren Ziele ein geordnetes Fremdenwesen und ein geordneter Zuzug von Fremden seien. Trotz der angeführten Gründe für die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dürfe das öffentliche Interesse an der Beendigung eines unrechtmäßigen Aufenthalts nicht immer höher bewertet werden als private und familiäre Interessen des Fremden. Eine andere Auslegung würde dem § 66 Abs. 1 FPG jeden Anwendungsbereich entziehen.
Ausgehend von dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin "nicht unbedeutende" Interessen am Weiterverbleib in Österreich geltend machen könne, sei im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 66 FPG eine Abwägung ihrer persönlichen Interessen mit der von ihrem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehenden Beeinträchtigung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, vorzunehmen. Bei dieser Interessenabwägung seien fallbezogen unterschiedliche Kriterien zu beachten, wobei das Ergebnis der daraus folgenden Gesamtbetrachtung dazu führen könne, dass Art. 8 EMRK der Ausweisung entgegenstehe.
Im Rahmen der Abwägung sei neben der Aufenthaltsdauer in Österreich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten bzw. Verlobten R.K. im gemeinsamen Haushalt lebe, während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet eine Reihe von Kursen absolviert habe und auch ehrenamtlich tätig gewesen sei. Familienangehörige der Beschwerdeführerin befänden sich nicht im Bundesgebiet. Während ihres Asylverfahrens habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sie nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens und nicht etwa einen dauerhaften Aufenthaltstitel gehabt habe. Sie habe daher auch nicht darauf vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erhalten, sondern habe sich während des gesamten Asylverfahrens ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Das im Rahmen der Interessenabwägung der Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit R.K. beizumessende Gewicht werde dadurch verringert, dass sie diese Lebensgemeinschaft im Zeitraum ihres unsicheren Aufenthaltsstatus begründet habe und auch R.K. zum Zeitpunkt der Aufnahme der Lebensgemeinschaft sowie danach damit habe rechnen müssen, unter Umständen mit der Beschwerdeführerin kein gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu können. Die Lebensgemeinschaft sei erst nach dem rechtskräftigen negativen Ende des Asylverfahrens und somit während des illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich begründet worden. Nach Ablauf der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im September 2009 habe sich die Beschwerdeführerin weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei nicht freiwillig ausgereist. Auch durch dieses Beharren auf illegale Fortsetzung ihres Aufenthaltes werde das der "ansatzweise zu erkennenden Integration" beizumessende Gewicht verringert. Die Zeit des rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei auf einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag zurückzuführen.
Einer Erwerbstätigkeit - so die belangte Behörde weiter - sei die Beschwerdeführerin bislang nicht nachgegangen. Es könne somit aufgrund ihrer Fortbildungsbereitschaft und ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zwar eine ansatzweise, aber keine nachhaltige Integration der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden. Eine Heirat mit ihrem Lebensgefährten sei bislang nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin beziehe nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und sei aufgrund dieses Umstandes auch versichert. Daraus ergebe sich aber, dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sei. Auch die aus ihrem Wohlverhalten in strafrechtlicher Sicht ableitbare Integration werde durch ihr Beharren auf die illegale Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet relativiert. Das strafrechtliche Wohlverhalten sei zudem nicht dazu geeignet, eine Verstärkung ihrer persönlichen Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zu bewirken. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund ihres nicht einmal siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet alle Nahebeziehungen zu ihrem Heimatland erloschen seien, zumal sich - wie dem Akteninhalt zu entnehmen sei - Seitenverwandte der Beschwerdeführerin in Nigeria befänden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Möglichkeit habe, aufgrund ihrer in Nigeria erworbenen Berufsausbildung und der in Österreich zusätzlich erlangten Kenntnisse ihren Lebensunterhalt zu sichern, und sie somit in ihrem Heimatstaat durchaus selbsterhaltungsfähig sei.
Diese bei der Interessenabwägung für die Beschwerdeführerin nachteilig zu gewichtenden Umstände könnten weder von der "ansatzweise zu erkennenden Bereitschaft", sich im Bundesgebiet zu integrieren, noch von der strafgerichtlichen Unbescholtenheit oder ihrer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger zur Gänze aufgewogen werden.
Aufgrund dieser im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigten Umstände komme die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Darüber hinaus seien keine Umstände ersichtlich, die für eine Ermessensübung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprächen. Die belangte Behörde gehe auch nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bereits ein so stark ausgeprägtes persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich habe, dass ausnahmsweise akzeptiert werden müsse, dass sie mit ihrem beabsichtigten Verhalten, nämlich der "Nichtausreise trotz rechtskräftig negativem Asylverfahren", im Ergebnis darauf abziele, vollendete Tatsachen zu schaffen. Die Ausweisung greife zwar in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ein, der Eingriff müsse aber im Interesse eines geordneten Fremdenwesens und eines geordneten Zuzuges von Fremden in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin am illegal nach Österreich eingereist ist, dass ihr Asylantrag mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom rechtskräftig abgewiesen wurde und sich die Beschwerdeführerin somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im Hinblick darauf begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG gestellt habe, so ist dazu anzumerken, dass auch derartige Anträge an der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 53 Abs. 1 FPG nichts zu ändern vermögen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0117, mwN).
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sich die Beschwerdeführerin als Asylwerberin von November 2003 bis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin lebe seit zwei Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger R.K. Eine Eheschließung habe bis dato aus "rein formalen Gründen" nicht stattfinden können. Die Beschwerdeführerin weise einen hohen Grad der Integration auf. Sie sei gebildet und spreche ausgezeichnet Deutsch. Sie sei karitativ tätig, lehre Englisch und Französisch im Xhaus, weise Referenzschreiben auf und verfüge sogar - sollte ihr eine entsprechende Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung erteilt werden - über eine Arbeitsplatzzusage. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich unbescholten. Seit ihrer Einreise habe sie einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut. Sie fühle sich hier geborgen und sehe Österreich seit nunmehr siebeneinhalb Jahren (gemeint wohl: sechseinhalb Jahren) als ihre Heimat an. Demgegenüber habe sie keine Kontakte mehr zu ihrer Heimat. "Eine Rückkehr würde sie vor das Nichts stellen", und "ihre Lebenserhaltung" wäre in ihrer Heimat nicht mehr gewährleistet.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 66 FPG den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit November 2003, ihre Bindung zu ihrem Lebensgefährten, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die Umstände, dass sie eine Reihe von Kursen absolviert hat und ehrenamtlich tätig ist, berücksichtigt.
Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur aufgrund eines Asylantrages, der in der Folge rechtskräftig abgewiesen wurde, erlaubt war. Hinsichtlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger eine Beziehung führt, durfte die belangte Behörde auch durchaus berücksichtigen, dass diese Bindung zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr offenes Asylverfahren nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG und etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0029).
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie zu ihrem Heimatstaat keine Kontakte habe, ist - schon weil es nicht weiter substantiiert wird - nicht geeignet, das Gewicht ihrer persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich zu verstärken. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin - was in der Beschwerde nicht bestritten wird - durch ihre in Nigeria lebende Tante zumindest über eingeschränkte Bindungen zu ihrem Heimatstaat.
Auch der bestehenden Arbeitsplatzzusage kommt mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis der Beschwerdeführerin keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0523).
Den - somit relativierten - persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie sich trotz rechtskräftiger Abweisung ihres Asylantrages - unrechtmäßig - weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0324, mwN). Bei Abwägung des angeführten großen öffentlichen Interesses und der gegenläufigen - wie oben dargestellt - relativierten Interessen der Beschwerdeführerin begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 FPG zulässig sei, auch dann keinem Einwand, wenn man - mit dem Beschwerdevorbringen - berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch spreche.
Aufgrund des Gesagten gehen auch die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung erhobenen Verfahrensrügen ins Leere.
3.1. Die Beschwerde führt weiters aus, die belangte Behörde habe den Sachverhalt entgegen § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG nicht ausreichend ermittelt. Wäre die belangte Behörde dieser Verpflichtung durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und des Lebensgefährten R.K. nachgekommen, hätte sie unter anderem ermitteln können, dass eine Eheschließung nur deshalb bis dato nicht erfolgen habe können, weil die entsprechenden Dokumente der Beschwerdeführerin nicht beigeschafft hätten werden können.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG ohnehin die Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten berücksichtigt hat. Der bloßen Absicht der beiden, eine Ehe zu schließen, kommt jedoch in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/18/0266, mwN). Die Beschwerde legt mit diesem Vorbringen somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
3.2. Weiters bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde hätte sich nicht auf das von der Behörde erster Instanz durchgeführte Ermittlungsverfahren stützen und feststellen dürfen, dass die mangelnde Verständigung vom Ergebnis des Beweisverfahrens nicht die Rechte der Beschwerdeführerin verletze. Hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin vernommen, so hätte sie in Erfahrung bringen können, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Vernehmung am nicht mehr davon ausgegangen sei, ausgewiesen zu werden. Die Übermittlung des Ergebnisse des Beweisverfahrens hätte der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, das wahre Vorhaben der Behörde erster Instanz zu erkennen und ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.
Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Soweit die Beschwerde rügt, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin nicht neuerlich vernommen habe, ist ihr zu entgegnen, dass im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf besteht, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0087, mwN).
Überdies wird eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch die Möglichkeit, ein entsprechendes Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erstatten, saniert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0038).
4. Besondere Umstände, aus denen die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, von der Ausweisung im Rahmen des von § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen, werden in der Beschwerde nicht dargetan.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am