VwGH vom 08.06.2010, 2010/18/0182
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Z B, geboren am , vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/429.217/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer den in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierten Sachverhalt verwirklicht habe. Der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. (Nach dem Beschwerdevorbringen wurden dem Beschwerdeführer nach der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin Niederlassungsbewilligungen erteilt.) Am sei die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden; dieser habe keine Sorgepflichten und auch keine sonstigen familiären Bindungen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer, der von seinem Heimatstaat nunmehr knapp sechs Jahre abwesend sei, verfüge dort über Familienangehörige.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine geschiedene Ehefrau hätten im Verfahren bestritten, eine Scheinehe eingegangen zu sein.
Zu den Befragungen der geltend gemachten Zeugen führte die belangte Behörde im Einzelnen Folgendes aus:
Die frühere Schwiegermutter des Beschwerdeführers habe bei ihrer Vernehmung den Eindruck erweckt, "sich äußerst bedeckt halten zu wollen". Ein gemeinsames Ehe- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers und seiner früheren Ehefrau habe sie weder dezidiert noch sonst wie glaubhaft darlegen können. Auf die Frage, wer bei ihren Besuchen in der ehelichen Wohnung anwesend gewesen sei, habe sie angegeben, ab und zu niemand, ab und zu die "Freundinnen vom Hof", ständig aber der Vater der beiden Kinder der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei die Schwiegermutter gemeint habe, sie habe nur gehört, dass er ständig dort sei. Zum Kennenlernen der Eheleute habe die Schwiegermutter angegeben, sie habe keine Ahnung, wie die beiden sich kennengelernt hätten, ihre Tochter habe ihr nur mitgeteilt, dass sie heirate.
Diese, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers, habe bei ihrer Vernehmung am angegeben, der Beschwerdeführer sei eine Jugendliebe von ihr, sie kenne ihn seit fünf Jahren richtig, "zusammen" seien die beiden seit vier Jahren. Sie hätten einander in Serbien kennengelernt. Anlässlich ihrer Befragung am habe die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers hingegen angegeben, der Beschwerdeführer sei eine Urlaubsliebe von ihr. Sie habe ihn kennengelernt, als sie mit ihrer Mutter in Serbien auf Urlaub gewesen sei; dies stehe im Widerspruch zu der Aussage ihrer Mutter.
Der Stiefvater der früheren Ehefrau habe angegeben, den Beschwerdeführer schon früher in Serbien gesehen, aber erst im September 2005 richtig kennengelernt zu haben. Er kenne auch den Vater der beiden während aufrechter Ehe geborenen Kinder, glaube jedoch nicht an dessen Vaterschaft. Der Beschwerdeführer habe viel gearbeitet, seine frühere Ehefrau sei "viel mit anderen Männern zusammengewesen". Der Stiefvater sei nicht einmal imstande gewesen, die Geburtsdaten seiner Stiefenkelkinder auch nur annähernd richtig zu nennen. Er habe auch keine definitiven Angaben gemacht, die auf ein gemeinsames Ehe- und Familienleben des Beschwerdeführers mit seine Ehefrau schließen hätten lassen können.
Der Zeuge N. habe aufgrund eigener Wahrnehmung überhaupt keine sachdienlichen Angaben machen können, weil er die Ehefrau nicht einmal persönlich gekannt habe.
Die Zeugin Z. habe zwar behauptet, den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwei- oder dreimal gesehen zu haben; die beiden hätten für sie den Eindruck hinterlassen, dass sie "so glücklich" seien (das erste Mal gleich nach der Heirat, das zweite Mal, als die Ehefrau bereits ihren Sohn gehabt habe). Z. sei jedoch noch nie bei den Eheleuten zu Besuch gewesen, habe mit diesen auch nie gemeinsam Feste gefeiert oder sonstige gemeinsame Unternehmungen gehabt. So habe sie keinerlei Angaben über ein gemeinsames Ehe- und Familienleben der beiden machen können.
Die Zeugin V. habe angegeben, den Beschwerdeführer vielleicht zweimal gesehen zu haben; wenn er von der Arbeit gekommen sei, habe sie ihn gegrüßt, das sei es schon gewesen. Auch V. habe keinerlei Angaben über ein gemeinsames Ehe- und Familienleben machen können und sich verwundert darüber gezeigt, als Zeugin aussagen zu sollen.
Der Zeuge M., einer der Trauzeugen, habe angegeben, dass ihm der Name des Beschwerdeführers bekannt vorkomme; er könne jedoch nicht bestätigen, dass es eine richtige Ehe gewesen sei, weil er fast keinen Kontakt zu dem Ehepaar gehabt habe. Er habe die beiden nur einmal vor der Heirat und einmal nach der Hochzeit zusammen gesehen, die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers mit dem Vater ihrer Kinder jedoch schon öfters. Auch M. habe sich nicht erklären können, warum er als Zeuge geladen sei, weil er über die Ehe nichts wisse.
Diesen vom Beschwerdeführer geltend gemachten, "in keiner Weise überzeugenden" Zeugen - so die belangte Behörde weiter - stünden die aktenkundigen Ermittlungsergebnisse gegenüber. Bereits am habe die Hausbesorgerin an der damals angeblich ehelichen Wohnanschrift den Erhebungsbeamten gegenüber angegeben, sehr wohl die Ehefrau des Beschwerdeführers zu kennen, die in ihrer Wohnung mit wechselnden Männerbekanntschaften wohne, den Beschwerdeführer selbst habe sie jedoch (nach Vorlage eines Fotos) noch nie gesehen und dieser sei mit Sicherheit noch nie einer der von ihr wahrgenommenen Besuche der Ehefrau gewesen. An der Wohnanschrift selbst hätten die Ehefrau sowie drei weitere Personen, darunter auch der spätere Vater der Kinder der Ehefrau, angetroffen werden können.
Bei Erhebungen am an der nunmehrigen Wohnanschrift des Beschwerdeführers hätten Hausbewohner angegeben, dass dieser seit September 2006 dort alleine wohne. Die Vermieterin und ihre sich dort öfter aufhaltende Cousine seien befragt worden und hätten bestätigt, dass der Beschwerdeführer an jener Wohnanschrift seit September 2006 wohne.
Am seien erneut Ermittlungen an der früheren angeblich ehelichen Wohnanschrift in W erfolgt. Die Hausbesorgerin und ihre Stellvertreterin hätten übereinstimmend angegeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einem Mann jugoslawischer Herkunft, nicht jedoch mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung geführt habe, von dem Mann sei sie damals auch schwanger geworden. Da die Ehefrau mehrere Probleme im Haus gehabt habe, sei ihre Wohnung zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten aufgesucht worden; immer sei der beschriebene Mann, nie jedoch der Beschwerdeführer dort angetroffen worden.
Auch an der nachfolgenden angeblich ehelichen Wohnanschrift seien Erhebungen durchgeführt worden. Hausbewohner hätten den Beamten gegenüber angegeben, dass die Ehefrau dort mit ihrem Freund, mit dem sie zwei Kinder habe, wohne. Nach Vorlage eines Lichtbildes des Beschwerdeführers hätten diese Hausbewohner angegeben, dies sei nicht der Mann, der bei der Ehefrau wohne. Der Beschwerdeführer sei von keiner der befragten Hausparteien erkannt worden.
Bei den Vernehmungen der beiden Eheleute sei es neben einer Vielzahl übereinstimmender Angaben auch zu durchaus bemerkenswerten Widersprüchen gekommen. So habe die Ehefrau bei den gemeinsamen Vernehmungen am zur "außerehelichen Geburt" befragt angegeben, dass sie damals der Vater des Kindes ins Spital gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen; sie wisse nicht einmal, ob sie der Beschwerdeführer besucht habe. Sie hätte dem Beschwerdeführer im fünften oder sechsten Monat ihrer Schwangerschaft gesagt, dass das Kind nicht von ihm sei. Der Beschwerdeführer hingegen habe angegeben, dass die Mutter der Ehefrau diese in das Spital gebracht habe. Ihre Mutter und er selber hätten der Ehefrau Blumen gebracht. Die wahre Vaterschaft des Kindes habe er etwa einen Monat nach dessen Geburt erfahren.
Der Beschwerdeführer habe bei dieser Befragung angegeben, in der ehelichen Wohnung zu wohnen, obwohl er nach den dargestellten Ermittlungen bereits seit September/Oktober des Vorjahres eine andere Wohnung gemietet und dort gewohnt habe. Nach der Bettwäsche der letzten Nacht befragt habe die Ehefrau angegeben: "Bunt. Rot, grün, blau, gelb, was weiß ich"; der Beschwerdeführer habe die Bettwäsche als "gewürfelt, weiß und braun", bezeichnet. Die Ehefrau habe angegeben, nackt geschlafen zu haben; der Beschwerdeführer habe sie ein rosa Nachthemd tragen gesehen haben wollen.
Auf die Frage nach besonderen Kennzeichen wie Narben, Tätowierungen etc. habe die Ehefrau angegeben, eine kleine Tätowierung am rechten Fuß zu haben, nämlich ein Dreieck mit einem Radioaktivitätszeichen. Der Beschwerdeführer habe an der Ehefrau lediglich viele Muttermale bezeichnen können. Auf die Frage, wer die Ladung des Beschwerdeführers am übernommen und dafür unterfertigt habe, habe die Ehefrau angegeben, dies sei der Beschwerdeführer selbst gewesen, weil er erst spät zur Arbeit gegangen sei. Der Beschwerdeführer hingegen habe angegeben, dies sei der Kindesvater gewesen, der damals in der Wohnung gewesen sei.
Schließlich sei auch die Vernehmung des Vaters der angeführten außerehelichen Kinder der Ehefrau am beachtlich, bei der dieser angegeben habe, mit der Ehefrau des Beschwerdeführers seit zwei Jahren eine Beziehung zu haben; er habe nicht mit ihr zusammengewohnt, aber oft bei ihr geschlafen. Er habe auch bestätigt, die Ladung für den Beschwerdeführer in der angeblich ehelichen Wohnung übernommen zu haben; zu allen sonstigen Fragen den Beschwerdeführer und seine Ehe betreffend habe der Vater der Kinder allerdings die Antworten verweigert.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie es aufgrund dieser Beweisergebnisse als erwiesen ansehe, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken, und ein (zeitweises) Eheleben nur vorgetäuscht habe. Zu dieser Überzeugung gelange die Behörde aufgrund der umfangreichen Ermittlungen und der aufgezeigten Widersprüche sowie insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers während der Ehe zwei Kinder von einem anderen Mann zur Welt gebracht habe.
Hingegen habe keiner der vernommenen Zeugen auch nur ansatzweise überzeugend ein jemals bestandenes Ehe- und Familienleben bestätigen können. Dass der Beschwerdeführer - wie geltend gemacht - seine Schwiegermutter als Hausbesorger vertreten habe, bestätige ein Eheleben ebensowenig.
Wenn in der Berufung die Anonymität der Großstadt geltend gemacht werde, weshalb es normal sei, dass Menschen ihre Nachbarn nicht kennen würden, so gehe dies am Akteninhalt vorbei: Alle befragten Personen hätten sehr wohl die Ehefrau, keine der befragten Hausparteien hingegen den Beschwerdeführer als auch nur zeitweisen Bewohner der Wohnung der Ehefrau gekannt. Vielmehr hätten sich die Hausbesorgerin bzw. deren Stellvertreterin in W aufgrund mehrerer Interventionen in der Wohnung der Ehefrau offenbar wohl informiert über deren Wohn- und sonstige Verhältnisse gezeigt. Wenn weiters geltend gemacht werde, die außereheliche Beziehung der Ehefrau, die zu deren Schwangerschaft knapp ein Monat nach Eheschließung geführt habe, sage nichts über das Eheleben zuvor aus, so sei dies an sich zutreffend, ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2007 von den Hausbewohnern an der damaligen Wohnanschrift wiedererkannt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG vorlägen.
Aufgrund der festgestellten Umstände sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen, der jedoch zulässig sei, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels und zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt eine Scheinehe schließe.
Die so vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung wiege daher schwer. Was seine privaten Interessen anlange, so sei der Beschwerdeführer nicht als "schwerwiegend integriert" anzusehen, stütze sich sein bisheriger Aufenthalt doch ebenso auf die angeführte Scheinehe wie der von ihm erwirkte Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt.
Auch angesichts des Mangels jeglicher familiärer Bindungen sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende private Interesse nicht besonders ausgeprägt. Keinesfalls wiege dieses derart schwer, dass demgegenüber das genannte öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen in den Hintergrund zu treten hätte. Dass einem Verlassen des Bundesgebietes bzw. allenfalls einer Heimreise des Beschwerdeführers unüberwindliche Hindernisse entgegenstünden, sei nicht geltend gemacht worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen erwachsenen, offenbar gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter, weshalb nicht einzusehen sei, dass er sich in seiner Heimat nicht wieder integrieren könne. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 FPG als zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine eine Befristung mit zehn Jahren auch nach Ansicht der belangten Behörde als gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers könne auch unter Bedachtnahme auf seine Lebenssituation vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderläuft.
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG unter anderem zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Feststellungen der belangten Behörde zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe und bringt dazu lediglich vor, dass die belangte Behörde die Ergebnisse der Zeugenbefragungen zwar wiedergebe, diese jedoch keiner eigenen Beweiswürdigung unterziehe. "Dem Vernehmen nach" sei den Befragungen sehr wohl mehr als die wiedergegebenen Aussagen zu entnehmen. Die einzelnen Aussagen seien für sich allein "nicht ausreichend", stellten jedoch in einer Gesamtbetrachtung sehr wohl einen Nachweis dafür dar, dass ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK bestanden habe.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat - wie oben unter I.1. ersichtlich - umfangreich die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wiedergegeben und - entgegen der Beschwerdebehauptung - einer Beweiswürdigung unterzogen, die sich als nachvollziehbar und plausibel darstellt. Mit dem angeführten Vorbringen geht die Beschwerde überhaupt nicht auf die von der Behörde dargelegten Beweisergebnisse, insbesondere die Ergebnisse von Erhebungen an verschiedenen Wohnanschriften und die Widersprüche zwischen den Angaben der beiden Eheleute, ein. Der Beschwerdeführer bestreitet auch lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die seinen Standpunkt stützen könnten.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Aufgrund dieses Sachverhaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinem Einwand.
Da ein diesen Tatbestand erfüllendes Verhalten die öffentliche Ordnung - das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - erheblich beeinträchtigt, ist auch die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG zulässig, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0114, mwN).
2.3. Aufgrund des Gesagten liegt auch der in der Beschwerde behauptete Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides nicht vor.
Die weitere Verfahrensrüge des Inhaltes, dass die belangte Behörde zu dem Vorbringen des "ursprünglich tatsächlich bestandenen Familienlebens" Ermittlungsschritte hätte setzen müssen, geht schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerde nicht anführt, welche weiteren Erhebungen die Behörde zur Vervollständigung des ohnehin umfangreichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 37, 39 Abs. 2 AVG) hätte vornehmen müssen. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass "nicht sämtliche der von ihm geltend gemachten Zeugen" vernommen worden seien.
3. Gegen die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung bestehen aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken des Gerichtshofs.
4. Soweit die Beschwerde die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als "überschießend" beanstandet, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0779, mwN).
Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich Aufenthaltstitel erwirkt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne, zumal die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich nicht besonders ausgeprägt sind (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , mwN).
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-80178