VwGH vom 07.08.2013, 2013/06/0067

VwGH vom 07.08.2013, 2013/06/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des DI T J in G, vertreten durch Dr. Stipanitz-Schreiner und Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs- 042241/2012/0004, betreffend Versagung einer Baubewilligung (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.371,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei einer Erhebung durch einen Kontrolleur der Baubehörde am wurde festgestellt, dass auf Höhe der Liegenschaft P-Straße 99 die beiden dem Beschwerdeführer gehörenden Wegparzellen Nr. 377/1 und Nr. 378/2 asphaltiert wurden. Diesbezüglich wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom ein Beseitigungsauftrag erlassen. Der dazu ergangene Berufungsbescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0068, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Eingabe vom suchte der Beschwerdeführer um Genehmigung für die "(v)ollständige Erneuerung der schadhaften Asphaltdecke der privaten Aufschließungsstraße auf Grundstück Nr. 377/1 bzw. Neuerrichtung der Asphaltdecke auf Grundstücke Nr. 378/2" und "Herstellen einer Meteorwasserableitung" an. Das Grundstück Nr. 377/1 ist im Flächenwidmungsplan als "reines Wohngebiet" im Sinn des § 23 Abs. 5 lit. a Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (StROG) ausgewiesen, das Grundstück Nr. 378/2 liegt im "Freiland, landwirtschaftlich genutzte Flächen" gemäß § 33 StROG.

Nachdem die Erstbehörde trotz verschiedener Ermittlungsschritte nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden hatte, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom einen Devolutionsantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde das Bauansuchen des Beschwerdeführers "betreffend die Errichtung einer Straßenanlage auf den Grundstücken Nr. 377/1 und Nr. 378/2, KG S" gemäß § 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) iVm § 33 StROG und § 73 AVG ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Devolutionsantrag sei zulässig und begründet. Laut Baubeschreibung sollten nicht nur die vorhandenen Asphaltreste entfernt, sondern ausdrücklich auch der Unterbau des Weges auf dem Grundstück Nr. 377/1 abgebrochen und entsorgt sowie das Niveau abgeglichen werden. Nach der Baubeschreibung solle die Straße auf beiden Grundstücken durch Aufbringen einer Schotterschicht mit einer Stärke von 30 bis 40 cm, einer mechanisch stabilisierten Tragschicht mit einer Stärke von 10 cm samt Asphaltwülsten zur Meteorwasserleitung und letztlich von Asphalt mit einer Stärke von 10 cm errichtet werden. Auf Grund dieser gänzlichen Entfernung auch des Unterbaus auf dem Grundstück 377/1 sei ein allenfalls bestandener Konsens untergangen. Auf dem Grundstück Nr. 378/2 sei im Bestand keine Straßenanlage vorhanden.

Mit Schreiben vom sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden, dass das Grundstück Nr. 378/2, auf dem ein großer Teil der Anlage errichtet werden solle, als "Freiland" im Sinn des § 33 StROG ausgewiesen sei. Da ein landwirtschaftlicher Bezug dieser Anlage nicht erkennbar sei, stehe dies einer positiven Erledigung des Bauansuchens im Wege. Der Beschwerdeführer werde daher aufgefordert, bekannt zu geben, ob er einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führe oder gründen wolle. Wenn ja, wäre die Erforderlichkeit der gegenständlichen Straßenanlage für diesen Betrieb im Sinn des § 33 Abs. 4 Z 2 StROG darzustellen. Darüber hinaus werde der Bauwerber darauf hingewiesen, dass die Berufungskommission beim Antragsgegenstand von einem einheitlichen Bauvorhaben ausgehe. Dazu sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt worden. Dieser habe sich jedoch nicht dazu geäußert.

Sollte für die vormalige Weg- bzw. Straßenanlage auf dem Grundstück Nr. 377/1 ein Konsens bestanden haben, sei dieser spätestens mit der vollständigen Beseitigung - inklusive des Unterbaus - wie es im nachträglich gestellten Bauansuchen dargestellt worden sei, untergangen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0124, sowie den letzten Halbsatz des § 4 Z 44 Stmk. BauG).

Auf dem Grundstück Nr. 378/2 habe vor dem Jahr 2004 bzw. 2000 keine Straßenanlage bestanden, die man als bauliche Anlage im Sinn des § 4 Z 12 Stmk. BauG bezeichnen könnte. Allenfalls sei ein wegen des Wiesenbewuchses gerade noch anhand von Fahrrinnen erkennbarer "Hohlweg", der allein durch Befahren ohne den Einsatz baulicher Mittel entstehe (Hinweis auf eine Auswertung von im Akt befindlichen Luftbildern), vorhanden. Davon könne ein Konsens für die hier gegenständliche Straßenanlage nicht abgeleitet werden. Diesbezüglich liege somit ein "Neubau" einer Straßenanlage im Sinn des § 4 Z 44 Stmk. BauG vor, der gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG baubewilligungspflichtig sei. Dieser Teil betrage ca. 46 m der insgesamt ca. 83 m langen Straßenanlage. Gemäß § 8 Abs. 2 StROG dürfe eine Baubewilligung dem gültigen Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

Es werde festgehalten, dass die gegenständliche Straßenanlage mit keinem land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehe. Dies sei weder erkennbar, noch sei es vom Beschwerdeführer trotz eingeräumter Möglichkeit behauptet worden. Der im Freiland liegende Teil des gegenständlichen Bauvorhabens sei auch keiner der in § 33 Abs. 5 Stmk StROG aufgezählten Fallgruppen zuzuordnen. Auch § 33 Abs. 6 leg. cit., wonach im Freiland bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden dürften, wenn sie infolge eines katastrophenartiges Ereignisses untergegangen seien oder sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwassers oder Grundwasserschutzes) als erforderlich erweise, sei auf den im Freiland liegenden Teil des vorliegenden Bauvorhabens nicht anwendbar, weil diese Bestimmung explizit auf den "Ersatz" einer bestehenden baulichen Anlage abstelle. Dies treffe auf den im Freiland liegenden Teil der Straßenanlage nicht zu.

Ein Teil der Straßenanlage sei daher nicht genehmigungsfähig. Eine Teilbewilligung komme nicht in Betracht, weil es sich im gegenständlichen Fall um ein einheitliches und untrennbares Gesamtprojekt im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle. Dies gehe aus den Antragsunterlagen und dem darin zum Ausdruck gebrachten Bauwillen hervor. Gegenteiliges sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden, obwohl ihm von der Berufungskommission ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass auf Grund der Projektunterlagen von einem einheitlichen Bauwerk ausgegangen werde, und er sich dazu äußern hätte können, dies jedoch nicht getan habe.

Da ein von der ca. 83 m langen Straßenanlage nicht trennbarer Teil nicht im Einklang mit der Freilandwidmung stehe und eine Teilbewilligung nicht in Betracht komme, sei das Bauansuchen insgesamt abzuweisen gewesen. Wegen der Untrennbarkeit mache es auch keinen Unterschied, dass der Teil der Straßenanlage auf dem Grundstück Nr. 377/1 für sich genommen unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten genehmigungsfähig sein könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 - StROG, LGBl. Nr. 49/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012 anzuwenden. Dessen § 33 lautet (auszugsweise):

"§ 33

Freiland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.

(2) Als Freihaltegebiete können solche Flächen festgelegt werden, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Natur oder des Orts und Landschaftsbildes oder wegen der natürlichen Verhältnisse wie Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit, Lawinen-, Hochwasser-, Vermurungs-, Steinschlag- und Rutschgefahr sowie Immissionen usw. von einer Bebauung freizuhalten sind.

(3) …

(4) Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:


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1.
Umbauten.
2.
Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Landesrecht Steiermark Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.
3.
Einmalig im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) auf demselben Grundstück
a)
die Ersetzung von Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten und
b)
die Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienwohnhauses. Stellt der Altbau gemäß lit. a eine baukulturell bemerkenswerte und gebietstypische Bausubstanz dar, so kann das Gebäude, ohne abgetragen werden zu müssen, auch einer anderen Nutzung zugeführt werden, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung verbunden ist.
Ist die Hoflage durch eine öffentliche Verkehrsfläche oder ein Gewässer geteilt, so kann die Voraussetzung, dass der Ersatzbau (lit. a) bzw. das betriebszugehörige Einfamilienwohnhaus (lit. b) auf demselben Grundstück zu errichten ist, entfallen, wenn aus katastertechnischen Gründen eine Zusammenlegung der Grundstücke nicht erfolgen kann und eine Bebauung auf dem Grundstück mit den die Hoflage bildenden Gebäuden nicht möglich ist.
4.
Neu- und Zubauten im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) für Zwecke der Privatzimmervermietung samt dazugehöriger infrastruktureller Einrichtungen im unbedingt erforderlichen Ausmaß, wenn
a)
die beantragte Nutzung in bestehenden Räumlichkeiten nicht möglich ist,
b)
hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und
c)
die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird und der Gebietscharakter nicht verändert wird.
Das insgesamt höchstzulässige Ausmaß der Privatzimmervermietung im Rahmen des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes darf durch den Neu- oder Zubau nicht überschritten werden.
5.
Änderungen des Verwendungszweckes bei Gebäuden eines landund/oder forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird.
Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig; hiervon ausgenommen sind Zubauten in der Hoflage, wenn der Zuwachs an Geschoßflächen max. 10 % in Bezug auf jene Geschoßfläche beträgt, die bis zum rechtmäßig bestanden hat, und Schutzdächer, die als Zubauten ausgeführt werden, bis zu einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2.

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland

1. Neu und Zubauten errichtet werden,

a) die für eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z. 1 erforderlich sind, oder

b) für eine Wohnnutzung, wenn eine Sondernutzung gemäß Abs. 3 Z. 2 (Auffüllungsgebiet) festgelegt ist und der Neu- bzw. Zubau nicht innerhalb des Geruchsschwellenabstandes eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebes errichtet wird.

2. Zubauten bei im Freiland befindlichen rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen - ausgenommen bei solchen baulichen Anlagen, die ehemals im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder ehemals einer Sondernutzung im Sinn des Abs. 3 Z. 1 unter Anwendung von raumordnungsrechtlichen Freilandbestimmungen bewilligt wurden - bewilligt werden. Durch Zubauten darf die neu gewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen, wobei der Zubau den gleichen Verwendungszweck aufzuweisen hat wie der bauliche Bestand. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden.

3. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist; ausgenommen davon sind Dachgeschoßausbauten bei bestehenden Wohnhäusern.

4. Änderungen des Verwendungszweckes bei bis zum rechtmäßig errichteten Gebäuden bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig (ausgenommen Dachgaupen).

5. bei zusammengefassten Kleingartenanlagen von mehr als zehn Einheiten bauliche Anlagen nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden, wobei keine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden darf. Für die Erstellung des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen, wie Infrastruktur, Gestaltung und dergleichen festlegen.

6. Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende und Strommasten, Bildstöcke, Regeldruckeinrichtungen, Schiebestationen und dergleichen sowie Solar und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100 m2. errichtet werden.

7. kleinere ebenerdige, unbewohnbare Gebäude von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) und Flugdächer insgesamt bis zu einer Gesamtfläche von 40 m2 sowie andere kleinere bauliche Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, und jeweils nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück, sowie Einfriedungen errichtet werden, wenn hierdurch das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

(6) Im Freiland dürfen über die Abs. 4 und 5 hinaus bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn

1. sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

2. sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser oder Grundwasserschutzes) als erforderlich erweist.

Die bisherige Geschoßfläche darf hierbei nach Maßgabe des Abs. 5 Z. 2 vergrößert werden, wenn ein Zubau nach dieser Bestimmung zulässig wäre.

(7) …"

Gemäß § 8 Abs. 2 StROG dürfen u.a. Baubewilligungen dem Gesetz und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen.

Das Steiermärkische Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, ist in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 49/2010, anzuwenden. Dessen § 29 Abs. 1 bis 3 lauten:

"§ 29

Entscheidung der Behörde

(1) Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.

(3) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.

(4) …"

Eine bauliche Anlage (Bauwerk) iSd § 4 Z 12 Stmk. BauG ist eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Ein Neubau ist gemäß § 4 Z 44 leg. cit. die Herstellung einer neuen baulichen Anlage, die keinen Zu- oder Umbau darstellt; ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden.

Die Beschwerde bringt zunächst vor, das gegenständliche Straßenvorhaben weise sehr wohl einen landwirtschaftlichen Bezug auf. Der Beschwerdeführer betreibe auf dem Grundstück Nr. 378/4 eine Mutterkuhhaltung. Die einzige Zu- und Abfahrt zu dem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück Nr. 378/4 führe über den beschwerdegegenständlichen Weg auf den Grundstücken Nr. 377/1 und Nr. 378/2. Auf diesen Umstand sei auch bei einer Besprechung u. a. mit dem Sachbearbeiter der belangten Behörde am hingewiesen worden (Verweis auf ein vom Beschwerdeführer verfasstes, der Beschwerde beiliegendes Protokoll über die Besprechung am und dabei gezeigte Fotos von grasenden Kühen sowie die ebenfalls übermittelten Fotos der Kühe). Diesbezüglich habe die belangte Behörde das Gesetz unrichtig angewendet, weil gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 StROG Neubauten im Freiland auf Grund land- und/oder forstwirtschaftlicher Nutzung zulässig seien.

Damit bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, er habe - statt eine schriftliche Stellungnahme zu dem Schreiben der belangten Behörde vom abzugeben - seine Position in der Besprechung am mündlich vorgebracht.

Es ergibt sich jedoch weder aus dem Bauansuchen noch aus den übrigen Verwaltungsakten ein Hinweis darauf, dass das gegenständliche Straßenvorhaben für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer bei dem Gespräch am seine Stellungnahme mündlich abgab oder - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt - die Vorsprache den Charakter einer Intervention hatte, damit die Behörde ihre Entscheidung erst nach einer vom Beschwerdeführer erwarteten Änderung des Flächenwidmungsplanes trifft. Die Vorlage eines Betriebskonzeptes, das im Schreiben der belangten Behörde vom zum Nachweis der Erforderlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 2 StROG gefordert wurde, wurde nämlich weder in dem genannten Protokoll erwähnt, in der Beschwerde behauptet, noch findet sich ein solches in den Verwaltungsakten. Somit wurde jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das gegenständliche Straßenvorhaben für die Mutterkuhhaltung auf dem Grundstück Nr. 378/4 erforderlich ist. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführte, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Kühe im Freiland nicht bis an den Rand der Wegparzelle Nr. 377/1 fortbewegen können, um dort etwa verladen zu werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde angesichts dessen davon ausging, dass die gegenständliche Straßenanlage für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erforderlich ist.

Dass die Straßenanlage einer der in § 33 Abs. 5 StROG aufgezählten Fallgruppen zuzuordnen sei, wird von der Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

Ein gemäß § 33 Abs. 6 StROG zulässiger Ersatzbau darf kein zusätzlicher Bau werden, sondern der ehemalige Bau darf nur im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden (vgl. dazu die Ausführungen in Hauer/Trippel , Steiermärkisches Baurecht4, Anm. 24 zu dem mit § 33 Abs. 6 StROG wortgleichen § 25 Abs. 4 StROG 1974).

Dazu führte die belangte Behörde aus, diese Bestimmung sei auf das im Freiland gelegene Straßenstück nicht anwendbar, weil sich dort bisher noch keine Straße befunden habe und somit nicht eine bestehende bauliche Anlage ersetzt werden könne. Dem tritt die Beschwerde nicht ausdrücklich entgegen, sondern verweist vielmehr auf § 33 Abs. 4 Z 2 StROG, wonach Neubauten im Freiland für land- und/oder forstwirtschaftliche Nutzungen zulässig seien.

Dieser Verweis ist schon deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde - wie oben ausgeführt - nicht davon ausgehen musste, dass die Straßenanlage für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich ist. Wenn die Beschwerde - im Hinblick auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe sich zu dem Schreiben der Behörde vom nicht geäußert - darauf hinweist, bei der Besprechung am u.a. mit Vertretern der Baubehörden sei vorgebracht worden, "(b)eim beschwerdegegenständlichen Wegestück handelt es sich um eine 150 Jahre bestehende Straßenparzelle, welche auf den Farbfotos nur deshalb in grüner Farbe ersichtlich sind, da neben der Straße gewachsene Baumkronen die Straßenschotterung überdeckt haben", wird damit nicht belegt, dass auf dem Grundstück Nr. 378/2 bereits vor Errichtung der gegenständlichen Straße eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 12 Stmk. BauG bestanden habe, die ersetzt worden sei. Die in den Verwaltungsakten befindlichen Luftbilder aus den Jahren 2000 und 2004 zeigen eindeutig, dass sich zu diesen Zeitpunkten auf dem Grundstück Nr. 378/2 noch keine asphaltierte oder geschotterte Straße befunden hatte; entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Sicht auf den Boden überwiegend auch nicht durch Baumkronen verdeckt. Da somit schon die Prämisse des § 33 Abs. 6 StROG, dass nämlich eine bestehende bauliche Anlagen ersetzt wird, nicht vorliegt, war auf die Frage, ob sich die gegenständliche Straßenanlage im öffentlichen Interesse des Hochwasser- oder Grundwasserschutzes (§ 33 Abs. 6 Z 2 StROG) als erforderlich erweist, nicht mehr einzugehen.

Schließlich rügt die Beschwerde, die belangte Behörde habe nicht über das Bauansuchen des Beschwerdeführers, sondern "über ein Ansuchen sui generis" abgesprochen, weil sie nicht über die vollständige Erneuerung der schadhaften Asphaltdecke der privaten Aufschließungsstraße auf dem Grundstück Nr. 377/1 sowie die Neuerrichtung der Asphaltdecke auf dem Grundstück Nr. 378/2, sondern über die Errichtung einer Straßenanlage auf den genannten Grundstücken abgesprochen habe.

Nach den Ausführungen der belangten Behörde sollten laut Baubeschreibung nicht nur die vorhandenen Asphaltreste entfernt, sondern ausdrücklich auch der Unterbau des Weges auf dem Grundstück Nr. 377/1 abgebrochen und entsorgt sowie das Niveau abgeglichen werden. Sollte für die vormalige Weg- bzw. Straßenanlage auf dem Grundstück Nr. 377/1 ein Konsens bestanden haben, sei dieser spätestens mit der vollständigen Beseitigung - inklusive des Unterbaus - wie es im nachträglich gestellten Bauansuchen dargestellt worden sei, untergangen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0124, sowie den letzten Halbsatz des § 4 Z 44 Stmk. BauG). Auf dem Grundstück Nr. 378/2 sei im Bestand keine Straßenanlage vorhanden.

Die belangte Behörde setzte sich somit durchaus mit dem Bauansuchen des Beschwerdeführers auseinander, kam jedoch in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Straßenbauvorhaben um einen Neubau handelt, wobei zumindest der im Freiland gelegene Teil des Vorhabens nicht genehmigungsfähig ist.

In der Folge prüfte die Behörde, ob die Genehmigung des auf dem Grundstück Nr. 377/1 gelegenen Teiles möglich wäre. Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes. Obwohl ihm die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom dazu Gelegenheit gab, zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, dass nach seinem Bauwillen eine solche Teilbarkeit in Betracht käme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0106, mwN); ein solches Vorbringen geht auch aus dem Protokoll über die Besprechung am nicht hervor. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde das Straßenvorhaben als einheitliches und untrennbares Gesamtprojekt beurteilte - wobei sie eine allfällige Genehmigungsfähigkeit nur des Teilstückes auf Grundstück Nr. 377/1 aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht ausschloss - und das Baugesuch in der Folge zur Gänze abwies.

Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz derselben jedenfalls nicht auf.

Da die belangte Behörde somit zutreffend davon ausging, dass zumindest jenes auf Grundstück Nr. 378/2 gelegene Teilstück des Straßenvorhabens § 33 StROG widerspricht, daher nicht genehmigungsfähig und das Vorhaben auch nicht teilbar ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Zuspruch der Fahrtkosten erfolgte im Hinblick auf die am selben Tag im Verfahren Zl. 2012/06/0225 durchgeführte Verhandlung zur Hälfte.

Wien, am