VwGH vom 27.11.2008, 2008/16/0081
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der AR in P, Russland, vertreten durch Greiter Pegger Kofler & Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, vom , Zl. ZRV/0192-Z3K/07, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am erwarb die in Russland wohnhafte Tatjana T beim Juwelier C in der Schweiz einen mit Diamanten besetzten Platinring zum Preis von CHF 427.000,-- (ohne USt). Das Schmuckstück wurde am aus der Schweiz ausgeführt.
Am reiste die Beschwerdeführerin von St. Petersburg kommend beim Zollamt Innsbruck, Zollstelle Flughafen, in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft ein. Nach dem Passieren des grünen Ausgangs verneinte sie die Frage des Zollorgans nach mitgeführten Waren. In der Folge wurde von diesem u. a. der verfahrensgegenständliche Ring der Tatjana T an der Hand der Beschwerdeführerin festgestellt.
Bei der anschließenden niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin, die nur russisch und englisch sprach, war ihr Ehemann Georg S, ein österreichischer Staatsbürger, zugegen und als Dolmetscher von der englischen in die deutsche Sprache und umgekehrt tätig. Die Beschwerdeführerin erklärte bei dieser Einvernahme, der Ring gehöre ihrer Arbeitskollegin Tatjana T. Da er sich für diese als zu klein erwiesen habe, sei sie von Tatjana T gebeten worden, den Ring mitzunehmen und in der Filiale des C in München ausweiten zu lassen.
Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom wurden der Beschwerdeführerin für den verfahrensgegenständlichen Ring Eingangsabgaben gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von EUR 62.590,02 zur Entrichtung vorgeschrieben.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, der Ring sei nicht zu kommerziellen Zwecken, sondern als persönlicher Gebrauchsgegenstand im Reisegepäck der Beschwerdeführerin eingeführt worden. Die Zollbehörden hätten sie anlässlich ihrer Anhaltung auf die Abgabe einer Zollanmeldung aufmerksam machen müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab. Da der Ring zum Zwecke der Ausweitung in das Zollgebiet eingebracht worden sei, hätte die Beschwerdeführerin richtigerweise eine schriftliche Anmeldung zum Verfahren der aktiven Veredelung abgeben müssen.
In ihrer dagegen erhobenen Administrativbeschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Ihr Ehegatte, der als Dolmetscher fungiert habe, sei selbst nicht voll des Englischen mächtig. Daher sei die Verwertung der Niederschrift vom nicht zulässig gewesen. Die Ausweitung des Ringes sei bei ihrer Einreise am nicht vorgesehen gewesen und stelle auch keine Veredelung im Sinne der Art. 114 ff ZK dar. Durch die Benützung des grünen Ausgangs habe die Beschwerdeführerin zu Recht den Ring zur vorübergehenden Verwendung nach Art. 232 Abs. 1 ZK-DVO angemeldet.
In der Berufungsverhandlung vom gab Georg S an, die Beschwerdeführerin habe ihm und der Filiale des C in München die Mitnahme des Ringes zum Zwecke der Ausweitung angekündigt. Er könne sich nicht an Verständigungsschwierigkeiten mit seiner Ehegattin erinnern, wenngleich bei komplizierteren Sachverhalten ein Missverständnis nicht auszuschließen sei.
Der in der Berufungsverhandlung ebenfalls als Zeuge einvernommene Zollbeamte Hubert N, der die Einvernahme am geleitet hatte, gab an, dass sich die Eheleute seiner Meinung nach einwandfrei auf Englisch hätten verständigen können. Bei einer zweiten Einvernahme der Beschwerdeführerin am habe sie die von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher angefertigte Übersetzung dieser Niederschrift vom erhalten und die Niederschrift einige Male, allerdings nicht die Passagen betreffend den verfahrensgegenständlichen Ring, berichtigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Administrativbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin den in der Schweiz gekauften Ring der Tatjana T in der Absicht in das Gemeinschaftsgebiet verbracht habe, diesen Ring bei der Niederlassung des C in München ausweiten zu lassen. Danach hätte der Ring wieder nach Russland verbracht werden sollen.
Durch Benutzen des grünen Ausganges "anmeldefreie Waren" iSd Art. 233 ZK-DVO könnten Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr und zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Eine Anmeldung von Nichtgemeinschaftswaren zum Zollverfahren der aktiven Veredelung sei durch die genannte Willensäußerung nicht möglich. Der verfahrensgegenständliche Ring sei somit gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO vorschriftswidrig verbracht worden. Die Größenanpassung eines Ringes sei unter den Begriff der Bearbeitung iSd Art. 114 Abs. 2 Buchstabe c erster Anstrich ZK zu rechnen und stelle daher einen Veredelungsvorgang dar. Dass dieser unentgeltlich hätte durchgeführt werden sollen, sei unbeachtlich. Ein Reisender, der aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft mit Waren einreise, von denen er wisse oder bei denen er es zumindest für möglich halten müsse, dass sie anzumelden seien, müsse sich Kenntnis über die Bedeutung des roten und grünen Ausgangs an den Flughäfen verschaffen. Mit dem Durchschreiten des grünen Ausgangs gebe der Reisende eine Zollanmeldung gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a erster Anstrich ZK-DVO ab und zwar unabhängig davon, ob das zulässigerweise erfolge oder gar kein Fall der Art. 230 bis 232 ZK-DVO vorliege. Wer zuwarte und bei einer Kontrolle noch nachmelden wolle, handle zu spät. Er habe bereits eine Zollanmeldung mit Nutzung des grünen Ausgangs abgegeben. Weitere Zollanmeldungen kämen nicht mehr in Betracht. Eine Belehrung der Beschwerdeführerin über die Anmeldung zu einem anderen Zollverfahren (aktive Veredelung) durch das Zollamt Innsbruck wäre somit ergebnislos geblieben, weil der Ring gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO bereits als vorschriftswidrig verbracht gegolten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 994/08, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem "Recht auf Nichtvorschreibung von Einfuhrabgaben, bestehend aus Einfuhrumsatzsteuer und Zoll, verletzt".
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß Art. 137 Zollkodex (ZK) können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung auf Grund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Nach Art. 563 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nr. 1 eingeführt werden.
Gemäß Art. 236 Buchstabe A Nr. 1 ZK-DVO gilt bei der Einfuhr als "Reisender" eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Im aktiven Veredelungsverkehr können nach Art. 114 Abs. 1 Buchstabe a ZK unbeschadet des Art. 115 Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt sind, und zwar ohne dass für diese Waren Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewandt werden, im Zollgebiet der Gemeinschaft einem oder mehreren Veredelungsvorgängen unterzogen werden.
Veredelungsvorgänge sind nach Art. 114 Abs. 2 Buchstabe c erster Anstrich ZK u.a. die Bearbeitung von Waren.
Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a erster Anstrich ZK-DVO kann im Sinne der Art. 230 bis 232 die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Benutzen des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" abgegeben werden, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind.
Gemäß Art. 232 Buchstabe a ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für persönliche Gebrauchsgegenstände, die von Reisenden gemäß Art. 563 eingeführt werden, durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 nach Maßgabe des Art. 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.
Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllt, so gelten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftwidrig verbracht oder ausgeführt.
Nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Nach Abs. 3 erster Anstrich leg. cit. ist Zollschuldner die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) gelten das im § 1 genannten gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Art. 1 des Zollkodex), weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Im Beschwerdefall gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Russland hat und daher als Reisende iSd Art. 236 Buchstabe A Nr. 1 ZK-DVO anzusehen ist. Strittig ist ausschließlich, ob sie den Ring vorschriftswidrig in das Gemeinschaftsgebiet verbracht hat.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, bei ihrer Ankunft am Flughafen Innsbruck den grünen Ausgang benutzt und dabei den Ring ihrer Freundin Tatjana T getragen zu haben. Sie vertritt aber auch in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass sie den Ring als persönlichen Gebrauchsgegenstand im Reisegepäck eingangsabgabenfrei hätte einführen dürfen.
Die Abgabenfreiheit des Art. 563 ZK-DVO hat ihre Grundlage im Istanbuler Übereinkommen vom . Gemäß dessen Art. 2 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zur vorübergehenden Verwendung zuzulassen (Abs. 1). Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage E wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und -beschränkungen wirtschaftlicher Art (Abs. 2) gewährt. Art. 2 der Anlage B.6 des Istanbuler Übereinkommens sieht u. a. vor, dass persönliche Gebrauchsgegenstände zur vorübergehenden Verwendung zugelassen werden. Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten nach Art. 1 Buchstabe b der Anlage B.6 alle neuen und gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände auf seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren. Eine "Erläuternden Liste" der persönlichen Gebrauchsgegenstände ist in Anhang I zur Anlage B.6 enthalten. Darin enthalten ist u. a. "persönlicher Schmuck" (Z 3) und "andere offensichtlich persönliche Gegenstände" (Z 20).
Daraus wird deutlich, dass es sich bei den persönlichen Gebrauchsgegenständen um Waren handelt, die der Reisende im Zusammenhang mit seiner Reise für sich benötigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/16/0111). Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte die belangte Behörde schließen, dass die Beschwerdeführerin den Ring während ihrer Reise oder für den Aufenthalt im Zollgebiet nicht für sich persönlich benötigt habe, sondern dass das Schmuckstück ihrer Freundin Tatjana T lediglich für Zwecke der Ausweitung ins Zollgebiet verbracht worden sei. Gebrauchsgegenstände anderer Personen, welche von den Reisenden nicht zum eigenen persönlichen Gebrauch benötigt werden, sondern lediglich gefälligkeitshalber zur Bearbeitung in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, finden sich aber nicht in der Anlage B.6 des zitierten Abkommens und sind daher von dieser Eingangsabgabenbefreiung nicht umfasst. Die schon bei der Einreise beabsichtigte Ausweitung des Ringes wäre eine Bearbeitung iSd Art. 114 Abs. 2 Buchstabe c erster Anstrich ZK gewesen, für welche das Zollverfahren der aktiven Veredelung zur Verfügung gestanden wäre.
Daraus ergibt sich aber, dass in Bezug auf den mitgeführten Damenring die konkludente Zollanmeldung für das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung durch Benützen des Grünkanals nicht zulässig gewesen ist.
Die belangte Behörde konnte somit zu Recht vom Entstehen des Abgabenanspruches nach Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK ausgehen.
Die Beschwerdeführerin rügt auch in ihrer Beschwerde, die belangte Behörde hätte ihre Aussage bei der Einvernahme am nicht verwerten dürfen, weil sie diese ohne Beiziehung eines (gerichtlich beeideten) Dolmetschers getätigt habe. Die Relevanz dieses Vorbringens legt die Beschwerdeführerin aber nicht dar. Vielmehr wiederholt sie das rechtserhebliche Tatsachenvorbringen, dass der Ring zur Ausweitung eingeführt worden ist, auch in ihrer Beschwerde. Bereits aus diesem Grunde sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich der Bestimmung des § 166 BAO, wonach als Beweismittel alles in Frage kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, zu richten. Überdies ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit der vorliegenden Beschwerde bereits befasst und ihre Behandlung abgelehnt hat.
Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, dem - im Hinblick darauf, dass es sich um eine Abgabensache handelt und vor der belangten Behörde bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat - nicht entgegen steht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am