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VwGH vom 30.06.2015, 2013/06/0066

VwGH vom 30.06.2015, 2013/06/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des E T in G, vertreten durch Mag. Heinz Kupferschmid und Mag. Gerhard Kuntner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Frauengasse 7, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs-003854/2013/0004, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: W GmbH in G, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei:

Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bauansuchen, eingegangen beim Stadtsenat Graz am , beantragte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines neungeschossigen Geschäfts- und Wohnhauses (inklusive zweier Untergeschosse) auf den Grundstücken Nr. 368 und Nr. 369, KG I. Der Bauplatz ist nach dem 3.06 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz, 6. Änderung 2005, als "Kerngebiet" ausgewiesen. Die zwei Untergeschosse sollten für Technik und Veranstaltungen, das Erdgeschoß sowie das erste Obergeschoß für eine Gastronomienutzung und die übrigen Geschoße einer Wohnnutzung dienen.

Mit Eingabe vom wurde die Nutzungsabsicht im UG 1 bzw. im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß auf eine Geschäftsnutzung geändert.

Das projektierte Gebäude stellt ein Eckgebäude dar und soll geschlossen an das südliche (B-Gasse 17) und das östliche Bestandsgebäude (E-Gasse 5) angebaut werden. Kfz-Abstellplätze sind im Projekt nicht vorgesehen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des östlich an den Bauplatz angrenzenden Grundstücks Nr. 367, worauf sich das Gebäude E-Gasse 5 befindet. Er wurde zur mündlichen Verhandlung am geladen und erstattete mit Schreiben vom Einwendungen, in denen er die Bebauungsdichte und den Bebauungsgrad thematisierte, eine Beeinträchtigung durch Lärm und Abluft bzw. Feinstaub behauptete, rügte, dass Pflichtabstellplätze nicht geschaffen würden und eine Parkraumnot entstünde sowie dass die Abstandsvorschriften verletzt seien. Er machte weiters die Nichteinhaltung des § 11 der Verordnung zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002, der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird, geltend und wies auf "Punkt IV. raumbezogene Ziele und Maßnahmen § 10 Zentrum des Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Graz" hin. Zu den Lärmimmissionen wurde begründend ausgeführt, mit dem verfahrensgegenständlichen Gebäude entstehe ein "geschlossener Ring", sodass es im Innenhofbereich zu einer erheblichen Mehrbelastung der Nachbarn durch Schall komme.

In der mündlichen Verhandlung vom verwies der Beschwerdeführer auf seine schriftlich erhobenen Einwendungen.

Mit Bescheid des Stadtsenates Graz vom wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers vom wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom , soweit die Verletzung von Immissionsschutzrechten behauptet wurde, als unbegründet ab- und im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, zur Frage, ob ein Vorhaben die Bebauungsdichte überschreite oder nicht, komme den Nachbarn nach § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht zu (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/06/0032, vom , Zl. 2006/06/0307 und vom , Zl. 2008/06/0149; zum Bebauungsgrad Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/06/0199).

Des Weiteren habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass es sich bei der Festlegung der Bebauungsdichte nicht um eine Bestimmung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 handle, mit der ein Immissionsschutz verbunden sei, möge auch die Überschreitung der festgelegten Dichte dazu führen, dass auf dem Bauplatz ein größeres Gebäude mit mehr Wohnungen und somit mehr Bewohnern errichtet werden könne als bei Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte und dass daraus ein höheres Verkehrsaufkommen, das im vorliegenden Verfahren ohnedies nicht dem Projekt zuzurechnen sei, resultiere als ohne Überschreitung der festgelegten Dichte (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/06/0307, vom , Zl. 2010/06/0179, und vom , Zl. 2011/06/0207). Gleiches gelte hinsichtlich des Bebauungsgrades.

Dem Nachbarn komme mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht zu, ob für den Bauplatzbereich ein Bebauungsplan zu erstellen sei oder nicht (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/06/0174, vom , Zl. 2006/06/0094, und vom , Zl. 2007/06/0070).

§ 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 beinhalte kein Nachbarrecht, dass die zahlenmäßigen Vorgaben des § 89 Stmk BauG 1995 für Pflichtabstellplätze eingehalten würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0091, sowie auf Eisenberger/Hödl , Einführung in das Steiermärkische Bau- und Raumordnungsrecht, 2. Auflage, 113 und Hauer , Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 446).

Hinsichtlich des Aspektes einer befürchteten Vermehrung der Parkplatznot auf öffentlichen Verkehrsflächen stehe dem Nachbarn gemäß § 26 Stmk BauG 1995 ebensowenig ein Mitspracherecht zu (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0051) wie dazu, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht ändere, dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Lärm- oder Abgasbelästigungen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/06/0142, vom , Zl. 2008/06/0234, und vom , Zl. 2009/06/0150). Immissionen von Kfz, deren Fahrer auf der öffentlichen Verkehrsfläche Parkplätze suchten, seien dem Projekt daher rechtlich zurechenbar.

Klarzustellen sei, dass allein Fahrbewegungen, die auf dem Bauplatz selbst stattfänden, den Beurteilungsgegenstand im Bauverfahren in Hinsicht auf Immissionsschutzrechte der Nachbarn bildeten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0193). Dies sei aber im vorliegenden Projekt nicht vorgesehen.

Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Immissionsbelastung auf § 11 der Verordnung zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002, auf die Verordnung LGBI. Nr. 57/1993, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen und das gesamte Stadtgebiet von Graz als Vorranggebiet zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen worden sei, oder das STEK (Anmerkung: 4.0 Stadtentwicklungskonzept der Stadt Graz, beschlossen in der Gemeinderatssitzung vom ) beziehe, sei zu entgegnen, dass es sich hierbei um im öffentlichen Interesse gelegene Regelungen handle und damit nicht um Regelungen des Flächenwidmungsplans, mit denen ein Immissionsschutz für Nachbarn verbunden sei, die auch dem Interesse der Nachbarn im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 dienten und die Grundlage für eine subjektivöffentlich-rechtliche Einwendung gemäß dieser Bestimmung sein könnten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0214).

Mangels Parteistellung sei daher die Berufung in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/07/0166 und vom , Zl. 2006/05/0229).

"Kerngebiete" seien nach § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG 1974 Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für Bauten und Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke, Gebäude für Handels- und Dienstleistungseinrichtungen, Hotels, Gast- und Vergnügungsstätten, Verwaltungs- und Bürogebäude u. dgl. bestimmt seien, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen ließen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachten, errichtet werden könnten.

Der Immissionsschutz dieser Bestimmung, auf den § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995 abstelle, beschränke sich auf Betriebe, die keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachten (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0109).

Die projektgemäße Nutzungsabsicht für das gegenständliche Gebäude finde im Wortlaut dieser Bestimmung Deckung. Ein "Betrieb" im oben beschriebenen Sinn sei nicht Projektgegenstand. In dieser Bestimmung ausdrücklich genannte Nutzungen seien in dieser Widmungskategorie schlechthin zulässig und die von solchen Nutzungen typischerweise ausgehenden Immissionen daher (grundsätzlich) von den Nachbarn hinzunehmen, außer es lägen besondere Umstände vor, die eine andere Betrachtung gebieten würde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0125). Solche Umstände seien für die belangte Behörde nicht ersichtlich und seien auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden.

Vor diesem Hintergrund seien widmungswidrige Immissionen auszuschließen und es bedürfe keiner Begutachtung durch Sachverständige.

Wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Schallschutz gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk BauG 1995 berufen sollte, sei darauf hinzuweisen, dass der Maßstab für diese Beurteilung grundsätzlich das in der auf dem Baugrundstück geltenden Widmungskategorie anzunehmende Widmungsmaß sei. Gemäß der ÖNORM S 5021-1 gelte für die Widmungskategorie Kerngebiet bei Tag ein Immissionsgrenzwert von 60 dB betreffend den energieäquivalenten Dauerschallpegel. Auch im Zusammenhang mit dem einzuhaltenden Schallschutz gemäß dieser Bestimmung bedürfe es nicht der Einholung eines lärmtechnischen und eines medizinischen Gutachtens, wenn es sich bei den zu erwartenden Lärmimmissionen um solche handle, die für die Widmungskategorie typisch seien bzw. dieser offensichtlich entsprächen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0155), was gegenständlich der Fall sei.

Es sei nicht klar, worauf der Beschwerdeführer hinaus wolle, wenn er von der Schließung des Hofbereichs und damit zusammenhängend von Schallzunahmen spreche. Es gebe keinen durchgängigen Hofbereich innerhalb des gesamten Gevierts, sondern mehrere, durch Baukörper/Gebäude getrennte Höfe. Der Beschwerdeführer habe keinen gemeinsamen Hof mit dem Bauplatz. Der Hofbereich südlich des Gebäudes des Berufungswerbers stehe nicht in dessen Eigentum und sei baulich durch das Bestandsgebäude B-Gasse 17/O-Ring 8 (Grundstück Nr. 359) vom Bauplatz bzw. dem Hofbereich südlich davon getrennt. Dieses Gebäude sei geschlossen an das Gebäude des Beschwerdeführers im Norden rechtwinkelig angebaut und habe etwa die gleiche Höhe wie dieses; im nördlichen Bereich beschreibe dieses Gebäude noch einen Knick nach Westen und stehe vollständig zwischen Hof und Gebäude des Beschwerdeführers. Auch das verfahrensgegenständliche Gebäude übersteige die Höhe dieser Nachbargebäude nicht. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welchen Hof und auch welchen Lärm der Beschwerdeführer überhaupt meine. Im Hofbereich südlich des Bauplatzes (Grundstück Nr. 359; nicht zum Bauplatz gehörig), der vollständig vom Grundstück des Beschwerdeführers baulich abgeschottet sei, sei im Projekt kein Umstand erkennbar, der in Ansehung der gegebenen Widmung und der Bestandsbebauung in irgendeiner Weise in Hinsicht auf den Beschwerdeführer relevant bzw. auffällig im Sinne eines "besonderen Umstands" erscheinen könnte. Soweit die Lücke zwischen dem früher auf dem Bauplatz bestanden habenden und mittlerweile abgerissenen K-haus und dem Haus des Beschwerdeführers - es habe hier keine geschlossene Bauweise bestanden - gemeint sein sollte, sei zu sagen, dass erstens diese Lücke selbst keinen "Hof" dargestellt habe, zweitens keine freie Verbindung mit dem Hof südlich des Bauplatzes bestanden habe und drittens diese Lücke mit dem vorliegenden Bauvorhaben geschlossen werde.

Im Übrigen deute die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannte Lärmquelle des "Plärrens" in die Richtung einer nach § 1 Abs. 2 Landes-SicherheitsG verbotenen ungebührlichen Lärmerregung, was aber nicht den Beurteilungsmaßstab in einem Baubewilligungsverfahren hinsichtlich Immissionen bilde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und wie die mitbeteiligte Partei in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4.1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage von Bedeutung (Beschlussfassung der Berufungskommission am ):

Nach § 119j Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) idF LGBl. Nr. 78/2012 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 anhängigen Verfahren nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Im Beschwerdefall gelangte demnach das Stmk BauG 1995 idF LGBl. Nr. 49/2010 zur Anwendung:

"§ 26

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen).

Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das ausschließlich der Wahrung öffentlicher, von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmender Interessen dient (objektivöffentlich rechtliche Einwendung), so hat die Behörde dieses Vorbringen zurückzuweisen.

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Verweisung ist unter Anführung der Einwendung im Spruch des Bewilligungsbescheides auszusprechen.

..."

4.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, durch die geplante Baumaßnahme werde die verordnete Bebauungsdichte massiv (274,8 %) überschritten.

Nach § 11 der Verordnung zum Flächenwidmungsplan der Stadt Graz und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird, sei das gesamte Stadtgebiet von Graz als Vorranggebiet zur lufthygienischen Sanierung ausgewiesen.

Es werde auf die Ausführungen im Stadtentwicklungskonzept der Stadt Graz zu "Punkt IV. raumbezogene Ziele und Maßnahmen § 10 Zentrum: Stadtzentrum" hingewiesen.

Entgegen § 89 Stmk BauG 1995 solle das Objekt ohne Schaffung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Garagen errichtet werden.

Der Bebauungsgrad von 0,88 diene nicht dem Ziel der Freihaltung und Begrünung der Innenhöfe.

Durch den unmittelbaren Anschluss des geplanten Objektes an die Liegenschaften E-Gasse 5 und B-Gasse 17 entstehe ein geschlossener Ring, sodass es nunmehr im Innenhof auch durch die massive Höhe des geplanten Objektes zu einer erheblichen Mehrbelastung der Nachbarn durch Schall komme. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde weise das Objekt des Beschwerdeführers E-Gasse 5 auf dessen Rückseite Fenster auf, sodass durch den direkten Anschluss an das südliche Bestandsgebäude B-Gasse 17 (Gst. Nr. 359) ein geschlossener Ring entstehe, welcher bereits durch den gegebenen geringen Abstand des Gebäudes B-Gasse 17 zum Objekt E-Gasse 5 zu einer gravierenden Lärmbeeinträchtigung der Wohneinheiten im Objekt des Beschwerdeführers führe. Es entstehe somit auch ein gemeinsamer Hof der Grundstücke 367, 368, 369 und 359, GB 63101 I.

Die aus der massiven Bebauungsdichteüberschreitung resultierende Mehrbelastung führe zu Immissionen, die das der Gesundheit der Nachbarn zumutbare Ausmaß jedenfalls überstiegen.

Beschränkungen der Ausnutzbarkeit der Bauplätze dienten dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Freiräumen und zugleich dem Interesse der Nachbarn.

4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0164, uva.).

Zum Bebauungsgrad und zur Bebauungsdichte kommt dem Nachbarn mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kein Mitspracherecht zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0267). Bei der Festlegung der Bebauungsdichte handelt es sich auch nicht um eine Bestimmung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 leg. cit., mit der ein Immissionsschutz verbunden ist, mag auch die Überschreitung der festgelegten Dichte dazu führen, dass auf dem Bauplatz ein größeres Gebäude mit mehr Wohnungen und somit mehr Bewohnern errichtet werden kann als bei Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Bebauungsdichte (siehe dazu beispielsweise das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis , Zl. 2011/06/0207).

Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Immissionsbelastung auf § 11 der Verordnung zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002, auf die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird, LGBl. Nr. 58/1993, oder das Stadtentwicklungskonzept der Stadt Graz verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die darin normierten Bestimmungen ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegen sind und nicht zu jenen Bestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 gehören, aus denen Nachbarn Mitspracherechte im Baubewilligungsverfahren erwachsen (vgl. das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0214).

Mit dem Hinweis auf § 89 Stmk BauG 1995 ist für den Beschwerdeführer ebensowenig etwas zu gewinnen, ist doch in § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nicht normiert. Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen dienen überdies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dem Interesse der Nachbarn (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0091, VwSlg 16654A/2005, sowie die bei Hauer , Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 446 angeführte hg. Judikatur).

Das projektierte Bauvorhaben ist in der Widmungskategorie "Kerngebiet" situiert. Der Inhalt dieser Flächenwidmung ergibt sich aus § 23 Abs. 5 lit. c Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 idF LGBl. Nr. 20/2003 (In Kraft Treten am - in diesem Sinn wurde mit der am in Kraft getretenen 6. Änderung 2005 des 3.0 Flächenwidmungsplanes 2002 dieser an die geänderte Fassung des § 23 Abs. 5 lit. c leg. cit. angepasst):

"c) Kerngebiete, das sind Flächen mit einer im Vergleich zu anderen Baugebieten höheren Nutzungsvielfalt und Bebauungsdichte in entsprechender Verkehrslage, die vornehmlich für


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-
Bauten und Anlagen für Erziehungs- , Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Zwecke,
-
Gebäude für Handels und Dienstleistungseinrichtungen,
-
Hotels, Gast und Vergnügungsstätten,
-
Verwaltungs- und Bürogebäude
u. dgl. bestimmt sind, wobei auch Wohngebäude und Garagen sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können;"

Soweit in der Widmungsregelung des § 23 Abs. 5 lit. c Stmk ROG 1974 auf diesem Gebietscharakter widersprechende Belästigungen abgestellt wird, enthält sie einen Immissionsschutz. Dieser Immissionsschutz bezieht sich allein auf die in dieser Regelung zuletzt genannten Betriebe, die sich der Eigenart des Kerngebietes entsprechend einordnen lassen. Insoweit besteht ein Recht des Nachbarn auf Einhaltung der Widmung gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk BauG 1995. Für alle anderen Einrichtungen und Betriebe, die in dieser Bestimmung davor ausdrücklich als zulässig angeführt sind (wie das gegenständliche Geschäfts- und Wohnhaus), ist im Rahmen dieser Widmungsregelung kein solcher Immissionsschutz für die Nachbarn vorgesehen. Sie sind auf Flächen mit der Widmung Kerngebiet widmungsrechtlich ohne Einschränkung zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/06/0088).

4.4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am