VwGH vom 10.07.2008, 2008/16/0074
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des G W in T, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 20 Jv 1622- 33/08t, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als klagende Partei beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht mit Klage gegen eine O. GmbH & Co KG auf Zahlung von Brutto 39.152,20 EUR sA und auf Feststellung erst künftig fällig werdender Entgeltbeträge von 40.499,11 EUR erhoben hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers ab, in welchem sich dieser gegen einen Zahlungsauftrag des Landesgerichtes Innsbruck mit der Begründung gewandt hat, nicht der im Feststellungsbegehren enthaltene Geldbetrag sei in die Bemessungsgrundlage nach TP 1 GGG einzubeziehen, sondern der in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a leg. cit genannte Betrag von 630 EUR.
Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid darauf, dass sowohl der vom Leistungsbegehren umfasste als auch der vom Feststellungsbegehren umfasste Geldbetrag Gegenstand der Klage gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in Ausführung des Beschwerdepunktes im Recht verletzt, "nicht mit einer über die im Verfahren 16 Cga ... LG Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht bereits entrichtete Pauschalgebühr hinaus zusätzlich vorgeschriebenen restlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.091,00 belastet zu werden".
TP 1 des Gerichtsgebührengesetzes - GGG sieht als Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem näher abgestuften Wert des Streitgegenstandes abgestufte Gebühren vor. Nach TP 1 Anmerkung 8 GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandees bis
1.450 EUR gebührenfrei.
Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 betrug die Bemessungsgrundlage u.a. bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa in einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist, 630 EUR.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das hg. Erkenntnis vom , 2003/16/0102, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass mit den in § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG verwendeten Worten "soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag verlangt wird" nur ein mit Leistungsklage geforderter Geldbetrag verstanden werden kann. Auch im vorliegenden Beschwerdefall falle der vom Beschwerdeführer mit Feststellungsbegehren geltend gemachte Geldbetrag nach diesem Erkenntnis unter diese Bestimmung.
Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass das von ihm erwähnte hg. Erkenntnis vom zur Rechtslage vor der Änderung des § 16 GGG durch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 ergangen ist. Gerade wegen dieses Erkenntnisses wurde mit der genannten Novelle das Gerichtsgebührengesetz geändert (vgl. den Bericht des Justizausschusses, 274 BlgNR., 22. GP, worin das auch vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom ausdrücklich erwähnt wird).
Nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 sind eindeutig auch von einem Feststellungsbegehren umfasste Geldbeträge von der die Bemessungsgrundlage pauschal festsetzenden Bestimmung des § 16 Abs. 1 leg. cit. ausgeschlossen und damit in den (allgemeinen) Streitwert nach TP 1 GGG einzubeziehen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am