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VwGH vom 29.06.2010, 2010/18/0165

VwGH vom 29.06.2010, 2010/18/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der B B, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/117.314/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin mit einem vom bis gültigen Touristenvisum nach Österreich eingereist sei. Nach Ablauf des Visums sei sie jedoch nicht wieder ausgereist, sondern habe ihren Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig fortgesetzt. Sie sei zu dieser Zeit noch mit einem Landsmann verheiratet gewesen, von dem sie sich (in Abwesenheit) am habe scheiden lassen. Am habe sie einen österreichischen (vormals jugoslawischen) Staatsbürger geheiratet und - darauf gestützt - die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Der Beschwerdeführerin sei eine Niederlassungsbewilligung (mit Gültigkeit bis ) erteilt und diese bis auch verlängert worden.

Der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin, welcher nahezu zeitgleich eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen habe, stehe ebenfalls im Verdacht, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Bei polizeilichen Erhebungen im Oktober 2005 an dessen angeblich ehelicher Wohnanschrift bezüglich des Verdachtes des Vorliegens einer Scheinehe habe eine Hauspartei dem Beamten gegenüber angegeben, ihr sei bekannt, dass die Beschwerdeführerin und ihr geschiedener Ehemann jeweils eine Scheinehe führten, seit dem Frühjahr 2005 jedoch gemeinsam in einer Wohnung in W wohnten.

Neuerliche Erhebungen im November 2007 an der angeblich ehelichen Wohnanschrift der Beschwerdeführerin hätten ergeben, dass einer befragten Hauspartei zwar der Ehegatte, nicht jedoch die Beschwerdeführerin, auch nicht nach Vorlage von Lichtbildern, bekannt sei. Anschließend seien erneut Erhebungen an der Wohnanschrift des geschiedenen Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgt. In diesem Wohnhaus habe eine Nachbarin angetroffen werden können, die - ebenfalls nach Vorlage von Lichtbildern - den erhebenden Beamten gegenüber bestätigt habe, dass dort die Beschwerdeführerin mit ihrem geschiedenen Gatten wohnhaft sei. Diese Nachbarin sei auch am niederschriftlich vernommen worden und habe ihre Angaben, "ihre Nachbarn seien eine Familie mit zwei Kindern, eben die (Beschwerdeführerin) und ihr Ex-Mann", wiederholt.

Bei einer Hauserhebung sei auch der Hausbesorger befragt worden, der zwar den geschiedenen Gatten, nicht jedoch die Beschwerdeführerin kennen habe wollen, wobei er und seine Gattin beim erhebenden Beamten den Eindruck hinterlassen hätten, dass beide von der Scheinehe wüssten, aber nichts Nachteiliges sagen wollten.

Am seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehegatte von der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden. Neben durchaus gleichlautenden Angaben sei es auch zu bemerkenswerten Widersprüchen gekommen:

Befragt, wie beide Ehepartner zum Standesamt gekommen seien, habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei mit der U-Bahn zum Standesamt gefahren, der Ehegatte hingegen habe geantwortet, sie seien mit dem Auto gefahren, welches sie in der Tiefgarage des Donauzentrums geparkt hätten.

Zu den Trauzeugen befragt habe die Beschwerdeführerin einen D genannt, der ein Freund ihres Ehegatten sei, während der Ehegatte jenen D als sehr guten Freund der Beschwerdeführerin bezeichnet habe, den diese von früher kenne und den er selbst bei der Hochzeit zum ersten Mal gesehen habe.

Zu gemeinsam verbrachten Urlauben befragt, habe die Beschwerdeführerin auf zwei Urlaube (im Sommer 2006 und im April 2007) in der Heimat verwiesen, wobei sie die Eltern und die Großmutter ihres Ehegatten und ihren Bruder besucht hätten. Der Ehegatte habe hingegen ausgesagt, man fahre mindestes zweimal pro Jahr nach Serbien; er kenne den Bruder der Beschwerdeführerin jedoch nicht und habe zu seiner Großmutter eigentlich keinen Kontakt.

Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin vorübergehend an der ehelichen Wohnung abgemeldet und an einer anderen Wohnanschrift angemeldet worden sei, habe diese geantwortet, sie habe sich mit dem Ehegatten zerstritten, sei ausgezogen und habe bei einem Freund gewohnt. Der Ehegatte hingegen habe angegeben, sie hätten immer gemeinsam gewohnt und die Beschwerdeführerin sei auch nie ausgezogen. Unter Vorhalt der Angaben der Beschwerdeführerin sei er trotzdem bei seinen Angaben geblieben.

Zu den letzten Weihnachten befragt habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie hätten weder die österreichischen Weihnachten gefeiert (weil sie diese überhaupt nicht feierten) noch "ihre" Weihnachten am , weil beide arbeiten hätten müssen. Der Ehegatte hingegen habe angegeben, sie hätten sowohl am mit der ganzen Familie samt Eltern, Schwester, Schwager und deren Kindern als auch am erneut im Rahmen der ganzen Familie Weihnachten gefeiert.

Laut Beschwerdeführerin habe ihr Ehegatte in der vergangenen Nacht hellrote Shorts getragen, ihr Ehegatte habe jedoch angegeben, dass die Shorts dunkelblau gewesen seien.

Weiters habe die Beschwerdeführerin angegeben, eine senkrechte Narbe vom Nabel bis zum Schambein zu haben, der Ehegatte habe zwei Narben (quer über den Bauch untereinander) beschrieben.

Aktenkundig sei weiters eine Stellungnahme des geschiedenen Gatten der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerdeführerin lediglich zwecks Besuches der Kinder fallweise in seiner Wohnung aufhalte und mit Zustimmung seiner (nunmehrigen) Gattin dort auch übernachten dürfe, wenn die Kinder krank seien. In dieser Wohnung wohne er gemeinsam mit seinen Töchtern (aus der Ehe mit der Beschwerdeführerin), führe aber trotzdem ein Eheleben mit seiner nunmehrigen Gattin, die in einer anderen Wohnung wohne. In einer späteren niederschriftlichen Vernehmung habe er seine Angaben revidiert, dies sei jedoch Gegenstand des gegen ihn im Berufungsstadium anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens wegen des Eingehens einer Scheinehe.

Seit sei die Ehe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden.

Die Erstbehörde habe zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet und den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erwirken; dies aus folgenden Gründen:

Zunächst sei auffällig, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr geschiedener Gatte nahezu zeitgleich in Österreich geheiratet hätten und auch der geschiedene Gatte im dringenden Verdacht stehe, eine Scheinehe eingegangen zu sein.

Weiters hätten die aufgezeigten, teils gravierenden Widersprüche in den niederschriftlichen Vernehmungen das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen an den angeblich ehelichen Wohnsitzen (der Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Ehegatten) bestätigt. Der geschiedene Ehegatte der Beschwerdeführerin habe zunächst auch bestätigt, dass diese sich mehr oder weniger regelmäßig in der Wohnung ihrer Kinder aufhalte und dort auch schon übernachtet habe, was mit den polizeilichen Ermittlungen in Übereinstimmung stehe, "von allen Beteiligten nachher jedoch plötzlich bestritten" werde.

Die belangte Behörde sei zu der Überzeugung gelangt, dass im konkreten Fall ein gemeinsames Ehe- und Familienleben lediglich konstruiert werden solle, um die Behörde von einem Eheleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu überzeugen. Es sei zwar auch zu übereinstimmenden Angaben der Eheleute gekommen, dies liege jedoch geradezu im Wesen einer Scheinehe. Weiters sei zu bedenken, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg der Beschwerdeführerin gewesen sei, ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu legalisieren und den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu erwirken. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Zeugen oder Beweismittel geltend machen können, die ein jemals bestandenes aufrechtes Ehe- und Familienleben glaubhaft erscheinen lassen hätten können.

Somit sei der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 60 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin sei - wie dargestellt - geschieden, Sorgepflichten gegenüber ihren beiden minderjährigen Kindern bestünden nicht. Sonstige familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer eine Scheinehe eingehe, um seinen Aufenthalt zu legalisieren und sich Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung wiege daher schwer.

Ihre privaten Interessen hingegen erwiesen sich als nicht besonders ausgeprägt. Der Aufenthalt in Österreich sei im Anschluss an das genannte Visum unrechtmäßig und stütze sich in weiterer Folge ausschließlich auf die Scheinehe. Auch der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt sei nur auf Grund des dargestellten Fehlverhaltens möglich gewesen. Die Obsorge für ihre beiden minderjährigen Kinder komme ihrem geschiedenen Gatten zu, gegen den ebenfalls ein Verfahren wegen des Verdachtes einer Scheinehe anhängig sei. Auf Grund dieser Umstände sowie des Mangels sonstiger familiärer Bindungen sei die Beschwerdeführerin weder als besonders integriert anzusehen noch komme ihren privaten Interessen ein schwerwiegendes Gewicht zu. Diese seien deshalb auch nicht geeignet, das genannte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu drängen, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG u.a. zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2. Die Beschwerde bekämpft die der Annahme einer Aufenthaltsehe zu Grunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich lediglich auf Angaben von namentlich unbekannten Personen und auf voneinander abweichende Antworten der Ehepartner gestützt. Bei einer gesetzmäßigen Vorgehensweise hätte die belangte Behörde auch die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres ehemaligen Gatten, die beide das Eingehen einer Scheinehe stets bestritten hätten, berücksichtigen und thematisieren müssen. Die belangte Behörde stütze ihre Vermutung der Aufenthaltsehe daher auf bloße Mutmaßungen und habe einen "vollen" Beweis über eine von ihr angenommene Tatsache nicht erbracht. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig, weil auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres vormaligen Ehegatten, dass diese die Ehe nicht zum Schein abgeschlossen hätten, im Detail nicht eingegangen werde und ihre Angaben pauschal für unglaubwürdig erachtet worden seien.

Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die belangte Behörde stützte ihre Beweiswürdigung zum einen auf die Ergebnisse einer Hauserhebung im Oktober 2005 an der Adresse des ehemaligen Ehegatten der Beschwerdeführerin sowie auch auf weitere Ermittlungen im November 2007 an der angeblich ehelichen Wohnanschrift der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin laut Auskunft von Wohnungsnachbarn an der Adresse ihres ehemaligen Ehegatten nach wie vor mit diesem zusammenwohne, während sie an der Wohnanschrift ihres (derzeitigen) Ehegatten trotz Vorlage von Lichtbildern nicht bekannt sei.

Weiters beruht die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf bei den Befragungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten am zutage getretenen und im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Widersprüchen.

Dazu führt die Beschwerde aus, die Ehe sei im Jahr 2004 geschlossen worden und die Vernehmungen seien einige Jahre danach erfolgt. Es liege nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung, dass nach einer gewissen Zeit Erinnerungen in Vergessenheit gerieten bzw. Verwechslungen aufträten. Eine gewisse "Aufgeregtheit" spiele auch immer eine Rolle.

Wenngleich sich manche der abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten anlässlich der behördlichen Befragung auf Details beziehen mögen, die nicht jedermann lebhaft in Erinnerung behält, trifft dies doch nicht durchgehend zu: Wie aus der umfassenden Wiedergabe der Angaben der beiden (s. oben unter I.1.) ersichtlich ist, bestehen auch widersprüchliche Aussagen bezüglich des gemeinsamen Wohnsitzes und der Körpermerkmale sowie zur Frage, ob gemeinsame Urlaube verbracht und dabei Familienmitglieder des/der jeweiligen Ehepartners/Ehepartnerin getroffen wurden bzw. ob Weihnachten gefeiert wurde. Dabei handelt es sich um Umstände, bei denen nach allgemeiner Lebenserfahrung im Fall des Eingehens und des Bestehens einer echten Ehe durchaus verlässliche Angaben zu erwarten sind.

Die Beschwerde bestreitet hingegen bloß allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne aber konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die den Standpunkt der Beschwerdeführerin stützen könnten.

Wenn die belangte Behörde daher auf Basis dieser Erhebungsergebnisse in ihrer Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger zum Zweck der Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, so begegnet diese Beweiswürdigung, die nachvollziehbar und plausibel erscheint, im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Auf dem Boden der auf Grund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen der belangten Behörde besteht auch gegen deren Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei und die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, kein Einwand.

Entgegen der Beschwerdeansicht setzt das Vorliegen einer Scheinehe auch nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0291, mwN) oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.

3. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerde ins Treffen, der langjährige Aufenthalt und die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie ihre private und berufliche Integration seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin lebe seit 2003 im Bundesgebiet, sei immer einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und zu keiner Zeit eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft gewesen.

Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin geschieden ist und familiäre Bindungen zu ihren beiden minderjährigen Kindern, für die sie - unbestritten - nicht sorgepflichtig ist, hat. Zutreffend hat die belangte Behörde daher einen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen. Das Gewicht dieser Interessen wird jedoch dadurch entscheidend relativiert, dass der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin nur auf Grund der mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossenen Ehe, bei der es sich um eine Scheinehe (Aufenthaltsehe) gehandelt hat, ermöglicht war. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt war der Beschwerdeführerin nur auf Grund der durch ihre Eheschließung bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz möglich. Für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin ist deren geschiedener Ehemann, gegen den ebenfalls ein aufenthaltsbeendendes Verfahren wegen des Verdachts einer Scheinehe anhängig ist, sorgepflichtig.

Den genannten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG), selbst dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man - wie in der Beschwerde vorgebracht - berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten sei. Angesichts des Missbrauchs des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich relevanter Vorteile kann auch nicht die Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin immer "wohl verhalten" habe (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0591).

Soweit die Beschwerde diesbezüglich vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt sorgfältig zu erheben und vollständig zu ermitteln, so erweist sich dieses Vorbringen schon deshalb als nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht konkret vorbringt, zu welchen (weiteren) Feststellungen die belangte Behörde infolge weiterer Erhebungen gelangt wäre; die Beschwerde tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0462).

4. Die Beschwerde wendet sich im Weiteren dagegen, dass das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt worden ist.

Auch dieses Vorbringen geht fehl. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die von ihr geschlossene Scheinehe berufen und so rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten.

5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen.

6. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass der angefochtene Bescheid, wie die Beschwerde meint, nicht ausreichend begründet sei.

7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

8. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-80121