VwGH vom 08.06.2010, 2010/18/0153
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des Z G in W, geboren am , vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/53.959/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei seit durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Sein Aufenthalt sei legal. Zuletzt habe der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt", gültig bis , verfügt. Über einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag vom sei noch nicht entschieden worden. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer verheiratet und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister schienen neben dem Beschwerdeführer an seiner Wohnanschrift (offenbar) seine Ehefrau J, geboren am , eine australische Staatsangehörige, sowie M, geboren am , und M, geboren am , auf. Der Beschwerdeführer sei Inhaber einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" und verfüge daher über einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Laut "Auszug aus der Sozialversicherung" sei er phasenweise im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Ab scheine der Beschwerdeführer jedoch mehrfach als Bezieher von Arbeitslosengeld auf, zuletzt vom 31. März bis . Aktuell finde sich kein Eintrag mehr "in der Sozialversicherung".
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom sei der Beschwerdeführer wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß den §§ 127, 129 Z. 1, Z. 2 und 130 zweiter Satz zweiter Fall sowie 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht auf 30 Monate, wovon 20 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, erhöht worden sei. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer und ein Komplize mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung zwischen März und April 2009 in W insgesamt acht - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - (versuchte) Einbruchsdiebstähle mit dem Ziel unternommen hätten, sich durch die Einbrüche ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie 66 FPG aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Dezember 2005 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt sei legal. Er sei mit einer Drittstaatsangehörigen verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig. Auf Grund der familiären Bindungen, des legalen Aufenthaltes und der (vormaligen) Beschäftigung sei er entsprechend integriert. In Anbetracht dessen sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen - durchaus erheblichen - Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: des Schutzes fremden Eigentums sowie der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen) als dringend geboten zu erachten.
Das geschilderte Fehlverhalten des Beschwerdeführers verdeutliche sein Unvermögen oder seinen Unwillen, die Rechtsvorschriften in Österreich einzuhalten. Obwohl er eigenen Angaben zufolge "zu 30 % behindert" und auch zuckerkrank sei, habe er sich weder durch diese Umstände noch durch familiäre Bindungen davon abhalten lassen, in massiver Weise straffällig zu werden. Er sei wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verurteilt worden, weil er gemeinsam mit einem Mittäter laut Feststellungen des Oberlandesgerichtes Wien in einer äußerst professionellen, planvollen und unverfrorenen Weise zahlreiche Einbrüche begangen habe, wobei die beiden mit Schulen und Kindergärten gezielt Objekte ausgewählt hätten, von denen sie sich nicht unerhebliche Beute bei minimalem Risiko erwartet hätten. Dem Urteil sei überdies zu entnehmen, dass dabei Türen und Behältnisse aufgebrochen und selbst Tresore aus den Verankerungen gerissen und aufgebrochen worden seien. Dieses geplante und koordinierte Vorgehen zur gewerbsmäßigen Begehung von Einbruchsdiebstählen offenbare die erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Dies zeige auch, dass er die Normen und Werte des Gastlandes offenbar mehr als gering erachte. Daran vermöge auch das Vorbringen der (vormaligen) Unbescholtenheit und der nunmehr behaupteten Reue bzw. Einsicht nichts zu ändern. Unter Beachtung all dessen werde es aber einer langen Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers in Freiheit bedürfen, um auch nur auf eine Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können. Eine positive Verhaltensprognose könne für den Beschwerdeführer jedoch in Ansehung des geschilderten schweren strafbaren Verhaltens und im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum seit den Tatbegehungen in keinem Fall erstellt werden.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes und der behaupteten Bindungen allenfalls ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Die aus der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, der familiären Bindung und der phasenweisen Erwerbstätigkeit ableitbare Integration werde insofern relativiert, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Der Beschwerdeführer sei zwar immer wieder beschäftigt gewesen, dennoch könne von einer nachhaltigen Integration in den heimischen Arbeitsmarkt nicht gesprochen werden. Ab scheine der Beschwerdeführer mehrfach als Bezieher von Arbeitslosengeld (zuletzt vom 31. März bis ) auf. Aktuell (seit Mai 2009) finde sich kein Eintrag mehr "in der Sozialversicherung". Tatsächlich sei laut den Feststellungen im Gerichtsurteil auch "Geldnot" ursächlich für die Einbruchsdiebstähle gewesen. Inwieweit der Beschwerdeführer in den letzten Jahren überhaupt in der Lage gewesen sei, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, könne insofern dahingestellt bleiben.
Der Beschwerdeführer habe auf seine Ehe mit einer Drittstaatsangehörigen und auf Sorgepflichten für zwei (eheliche) Kinder verwiesen. Er lebe mit diesen Drittstaatsangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Obwohl weder die Ehe noch die Ehelichkeit der Kinder im Verfahren belegt worden seien, gehe die belangte Behörde dennoch vom Zutreffen dieser Behauptungen aus. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder des Beschwerdeführers seien australische Staatsangehörige, wenn auch "davon ausgegangen werden" könne, dass sie "demselben Sprach- bzw. Kulturkreis" entstammten wie der Beschwerdeführer. Diese familiären Bindungen hätten den Fremden aber dennoch nicht davon abgehalten, in massiver Weise straffällig zu werden. Das Familienleben mit den Angehörigen könne überdies auch vom Heimatland aus aufrecht erhalten werden. Der alleinige Hinweis auf die (etwaige) Invalidität des Beschwerdeführers bzw. die in der Berufung vorgebrachte Unmöglichkeit einer Beschäftigung in seiner Heimat seien insofern nicht zielführend, als mit gegenständlichem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen werde, in welches Land der Fremde auszureisen habe bzw. dass er abgeschoben werde. Darüber hinaus sei prima vista auch nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer, der in Österreich fallweise als Bauhilfsarbeiter tätig gewesen sei, selbiges nicht auch in Serbien möglich sein sollte. Auch die (angebliche) Behinderung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle zu verüben. Er werde die Trennung von seinen Angehörigen - ebenso wie allfällige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland - im öffentlichen Interesse in Kauf nehmen müssen.
Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf dessen Gesamtinteressen durchaus ein gewichtiges Interesse am Verbleib in Österreich zuzubilligen. Eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen, vor allem im Hinblick auf die von ihm verübten Straftaten, ergebe jedoch ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und künftig am Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Bundesgebiet. Es bestehe in Bezug auf die Verhinderung der Eigentumskriminalität ein großes öffentliches Interesse, welches sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei sohin auch im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG nicht nur zulässig, sondern erweise sich zudem als dringend geboten.
Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers, der Art und der Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten sowie des Fehlens von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
Im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene unbefristete Erlassung nach Ansicht der belangten Behörde etwas überzogen. Unstrittig habe der Beschwerdeführer eine durchaus schwere Straftat begangen, und sein Agieren offenbare eine beachtliche kriminelle Energie, die dessen erhebliche Gefährlichkeit dokumentiere. Dennoch sei der Beschwerdeführer "Ersttäter" und bis zu dem zitierten Urteil unbescholten gewesen. Im Hinblick auf diesen Umstand habe vorab mit der befristeten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes das Auslangen gefunden werden können. In Anbetracht dieses aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne selbst unter Bedachtnahme auf dessen private Situation ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes von zehn Jahren erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt und keine Abwägung des Gesamtverhaltens vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei nur ein einziges Mal verurteilt worden und habe sich davor wohlverhalten. Die belangte Behörde hätte sich mit dem Inhalt des Strafaktes ausführlich und detailliert auseinandersetzen müssen. Das ausgesprochene Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig; die belangte Behörde hätte zur Zielerreichung ein gelinderes Mittel, nämlich die Verwarnung wählen müssen. Sie habe den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt; insbesondere hätte sie weitere Erhebungen über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner letzten und einzigen Verurteilung zur Erstellung einer Prognose im Sinn des § 60 FPG durchführen müssen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht ist. Im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Oberlandesgericht Wien begegnet diese Beurteilung auch keinen Bedenken.
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), zwischen März und April 2009 acht Einbruchsdiebstähle durchgeführt bzw. durchzuführen versucht. Dabei ist der Beschwerdeführer - was unbestritten blieb - äußerst professionell, planvoll und unverfroren vorgegangen, wodurch eine erhebliche kriminelle Energie offenbar wurde. Auf Grund dieses massiven, gewerbsmäßigen strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers geht von diesem - ungeachtet seines früheren Wohlverhaltens - eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen aus. Auch lag das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes auf einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können, zumal für die gemäß § 60 Abs. 1 FPG zu treffende Verhaltensprognose die in Haft verbrachte Zeit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0063, mwN). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei detaillierter Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Strafaktes kommen hätte können und tut somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
In Anbetracht des massiven Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, somit keinem Einwand.
2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2005 und seine familiären Bindungen zu seiner Ehefrau und zwei Kindern berücksichtigt und zutreffend einen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass seine Integration in ihrer sozialen Komponente durch die von ihm verübten Straftaten eine erhebliche Minderung erfahren hat. Weiters blieben die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer seit Ende 2007 mehrfach Arbeitslosengeld bezogen habe, seit Mitte Mai 2009 bei der Sozialversicherung nicht als beschäftigt gemeldet und somit keine nachhaltige Integration in den heimischen Arbeitsmarkt gegeben sei, unbestritten. Somit vermag die Beschwerdebehauptung, dass der Beschwerdeführer Alleinverdiener sei, nicht zu überzeugen. Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - "zu 30 % behindert" und zuckerkrank ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach nicht ersichtlich sei, warum es dem Beschwerdeführer, der in Österreich zeitweise als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe, nicht möglich sein sollte, selbiges auch in Serbien zu tun, geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Dass der Beschwerdeführer einer besonderen Behandlung oder ärztlichen Versorgung bedürfe, die nur in Österreich gewährleistet sei, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Den dennoch gewichtigen familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die große Gefährdung öffentlicher Interessen, vor allem an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, gegenüber. Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, auch dann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn man dieser Abwägung das Beschwerdevorbringen zu Grunde legt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat keinerlei Anknüpfungspunkte mehr habe. In der Beschwerde wurde auch nicht vorgebracht, dass es der Familie des Beschwerdeführers unzumutbar sei, diesen in seinen Herkunftsstaat zu begleiten.
Auf Grund des Gesagten gehen auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängel, insbesondere der Vorwurf, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet sei, ins Leere.
3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, haben sich doch keine besonderen Umstände ergeben, die eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers geboten hätten.
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am