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VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0054

VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0054

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der H GmbH in Wien, vertreten durch die Specht Rechtsanwalt GmbH, 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. Jv 1192/08z-33, betreffend Antrag auf Ermäßigung der Pauschalgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am beim HG Wien eingebrachten, dort zur Zl. 42 Cg 35/08z protokollierten, gegen zwei beklagte Parteien gerichteten Klage begehrte die klagende Partei von der erstbeklagten Partei die Zahlung von EUR 72.672,83 sA und von der zweitbeklagten Partei die Zahlung von EUR 148.315,58 sA. Dafür wurde Pauschalgebühr gem TP 1 GGG im Einziehungs- und Abbuchungsweg entrichtet.

Mit Schriftsatz vom schränkte die Beschwerdeführerin ihr Begehren gegenüber der erstbeklagten Partei auf EUR 72.670,-- sA ein und zog die Klage gegen die zweitbeklagte Partei zurück. Dazu stellte sie einen Antrag auf Refundierung von 3/4 der Pauschalgebühr.

Das Erstgericht ordnete mit Verfügung vom die Zustellung der Klage (unter Setzung einer Frist von vier Wochen für die Klagebeantwortung) nur mehr an die erstbeklagte Partei an.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag nur hinsichtlich einer Reduktion des Streitgenossenzuschlages auf 1/4 statt; hinsichtlich der Pauschalgebühr an sich habe es auf Grund der Klagsrückziehung nach Ansicht der belangten Behörde dagegen zu keiner Anwendung der Anm 3 zu TP 1 GGG zu kommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Refundierung von EUR 1.789,49 gem der Anm 3 zu TP 1 GGG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens (samt Kopien von Teilen des Prozessaktes) vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gem. der Anm 3 zur TP 1 GGG ermäßigt sich im Falle einer Klagsrückziehung vor Zustellung der Klage an den Verfahrensgegner die Pauschalgebühr auf ein Viertel; bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem von der Beschwerde ins Treffen geführten hg Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0510, einen Fall entschieden, der sich von dem jetzt vorliegenden Beschwerdefall dadurch unterscheidet, dass dort zunächst von einem Kläger drei beklagte Parteien im Wege einer Wechselmandatsklage solidarisch zur Zahlung einer Klagssumme in Anspruch genommen wurden. Danach wurde - noch vor der Zustellung der Wechselmandatsklage an die Beklagten - die Klage gegen die zweit- und drittbeklagte Partei zurückgezogen. In diesem Fall wirkte sich die Klagsrückziehung daher nur auf den Streitgenossenzuschlag aus. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch mit dem zitierten Erkenntnis klargestellt, dass dann, wenn vor Klagszustellung einer ursprünglich gegen mehrere beklagte Parteien erhobenen Klage diese Klage gegen einen (oder auch mehrere, aber nicht alle) Beklagten wieder zurückgezogen wird, dies eine teilweise Klagsrückziehung darstellt, die in den Anwendungsbereich der Anm 3 zur TP 1 GGG fällt.

Für den vorliegenden Fall, in dem von vornherein gegen jede der beiden beklagten Parteien unterschiedliche Klagssummen geltend gemacht waren (die zwar zunächst gem. § 15 Abs. 2 GGG für die Berechnung der einheitlichen Pauschalgebühr zusammenzurechnen waren), bedeutet eine unter Anm 3 zur TP 1 GGG fallende teilweise Klagsrückziehung aber, dass im Zuge einer dadurch ausgelösten Neuberechnung einerseits die Pauschalgebühr für den gegen die erstbeklagte Partei weiterhin geltend gemachten Betrag (ausgehend von der ursprünglich gegen die erstbeklagte Partei eingeklagten Summe gem. § 18 Abs. 3 GGG ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Klagseinschränkung) zu berechnen ist und dass andererseits in Anwendung der Spezialbestimmung der Anm 3 zur TP 1 GGG der fiktiv auf die ursprünglich gegen die zweitbeklagte Partei entfallende Betrag der Pauschalgebühr nach TP 1 auf ein Viertel zu reduzieren und ausgehend davon der Rückzahlungsbetrag zu berechnen ist.

Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch das oben zitierte hg. Erkenntnis klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzV 2008, BGBl. II 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-80115