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VwGH vom 08.09.2014, 2013/06/0046

VwGH vom 08.09.2014, 2013/06/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 18/2, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 07-B-BRM-1402/1-2012, betreffend Versagung einer nachträglichen Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Mitbeteiligten vom (Baustufe I.), den Änderungsbewilligungen vom sowie vom (Baustufe II.) wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung für den Zu- und Umbau des Hotels P auf einem näher genannten Grundstück im Gebiet der Mitbeteiligten erteilt.

Nachdem festgestellt worden war, dass die Ausführung der Baumaßnahmen nicht den Bewilligungen entsprechend durchgeführt worden war, und die sofortige Einstellung der Baumaßnahmen mit Bescheid des Bürgermeisters der Mitbeteiligten vom aufgetragen wurde, brachte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ein Änderungsansuchen ein. Der Änderungsbaubeschreibung zufolge soll das Penthouse im Vergleich zur Baubeschreibung, die dem Bescheid vom zu Grunde lag, nunmehr eine Nettonutzfläche von 286,31 m2 (vormals 230,19 m2) umfassen, zusätzlich zum bereits bewilligten Umfang einen Wellnessbereich mit 23,56 m2, einen Windfang mit 13,39 m2 sowie eine Garderobe mit 14,92 m2 beinhalten und nach Norden auf eine Dachterrasse im Ausmaß von 19,59 m2 führen.

Die Beschwerdeführerin wurde mehrmals (mit Schreiben vom , und ) vom Bürgermeister der Mitbeteiligten darauf hingewiesen, dass wesentliche Teile der beantragten Änderung der Baubewilligung vom in Widerspruch zur rechtswirksamen Bebauungsplanverordnung der Mitbeteiligten stünden. Ihr wurde auch die Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung vom zur Kenntnis gebracht, wonach in der hier relevanten Zone 2 maximal eine dreigeschoßige Bebauungsweise mit einem Höhenmaß vom maximal 10,50 m möglich sei. Dazu führte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom aus, mit Behördenvertretern sei vereinbart worden, für ihre Liegenschaft ein neues Bebauungskonzept auszuarbeiten; daher sei ein Rückbau nicht notwendig.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin ein Planungskonzept für die nächste Baustufe des Hotels P; darin ist eine viergeschoßige Bebauung geplant. Gleichzeitig stellte sie einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes von dreigeschoßig auf viergeschoßig.

Mit Schreiben vom teilte der Bürgermeister der Mitbeteiligten der Beschwerdeführerin mit, "(i)n Anbetracht der bisherigen Projektentwicklung und der vorliegenden Beurteilungsgrundlagen sind hieramt keine öffentlichen Interessen erkennbar, die fachlich für die Änderung des Bebauungsplanes sprechen."

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Mitbeteiligten vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der Baubewilligung vom abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass das gegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zur rechtswirksamen Bebauungsplanverordnung der Mitbeteiligten stehe, weil die geplanten vier Vollgeschoße mit darüber liegendem Verbindungsgang im Widerspruch zu § 2 Abs. 2 der Kärntner Bebauungsplanverordnung stünden und die geplante Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes mit 11,87 m das erlaubte Höhenmaß von 10,50 m überschreite.

Die Beschwerdeführerin berief.

Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Mitbeteiligten vom wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte auch die Berufungsbehörde aus, in der Zone 2 der gegenständlich maßgeblichen Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 (KBPVO 2011) vom sei maximal eine dreigeschoßige Bebauungsweise erlaubt. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 seien Dachgeschoße bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen, wenn sie Aufenthaltsräume, das heißt Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, enthielten. Hinsichtlich der Definition von "Aufenthaltsraum" verweise die KBPVO 2011 auf die Begriffsbestimmung des § 18 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften (K-BV). Demnach seien Aufenthaltsräume zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt, wie beispielsweise Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom , Zl. 90/06/0217, festgelegt, dass ein mit einem "Wellnessraum" in Relation zu setzender "Hobbyraum" als bauliche Anlage angesehen werden müsse, die dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen diene und dazu bestimmt sei, was auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Der Vollausbau des obersten Geschoßes mit dem Verwendungszweck "Wellnessbereich, Windfang und Garderobe" sei gemäß § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen, wodurch das verfahrensgegenständliche Objekt vier Geschoße anstatt der zulässigen drei Geschoße aufweise. Es bestehe somit ein klarer Widerspruch zur geltenden KBPVO 2011.

In ihrer Vorstellung vom verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ein Teilbebauungsplan für das gegenständliche Grundstück in Vorbereitung sei. "Die zitierten Bebauungsplanverordnungen wurden nach Einreichung der Änderungsplanung beschlossen und sind allgemeiner Natur und haben auf dieses Bauvorhaben keine Rücksicht genommen."

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, der Vollausbau des obersten Geschoßes mit dem Verwendungszweck "Wellnessbereich, Windfang und Garderobe" sei gemäß § 2 Abs. 3 KBPVO 2011 bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen und widerspreche daher dem rechtskräftigen Bebauungsplan, wonach lediglich drei Geschoße zulässig seien. Dies werde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Berufungsbehörde habe das geltende Recht anzuwenden gehabt, weshalb ein in Vorbereitung stehender Teilbebauungsplan nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Die Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens, nämlich die KBPVO 2011, sei zu berücksichtigen gewesen, auch wenn sie nach Einreichung der Änderungsplanung beschlossen worden sei. Die Überprüfung des rechtmäßigen Zustandekommens des Bebauungsplanes obliege ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

§§ 17 und 18 Kärntner Bauvorschriften (K-BV), LGBl. Nr. 56/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2008, lauten:

"§ 17

Raumhöhe

(1) Die lichte Höhe der Räume ist nach ihrem Verwendungszweck unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesundheit und das Ausmaß der Bodenfläche zu bemessen.

(2) In Aufenthaltsräumen, die zum länger dauernden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen oder als Arbeitsplätze bestimmt sind, wie in Büroräumen oder Ordinationsräumen und in Aufenthaltsräumen von Wohnungen in Gebäuden, in denen mehr als zwei Wohnungen angeordnet sind, muß die lichte Raumhöhe mindestens 2,50 m betragen. In Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen muß die lichte Raumhöhe - bezogen auf 50 Prozent der Fußbodenfläche - mindestens 2,40 m betragen.

§ 18

Schalldämmung von Aufenthaltsräumen

(1) Aufenthaltsräume sind gegen den Außenlärm und die Übertragung von im Gebäude entstehenden Schall ausreichend abzuschirmen.

(2) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume."

§§ 1 und 2 Klagenfurter Bebauungsplanverordnung 2011 - KBPVO 2011 lauteten auszugsweise:

"§ 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle nicht durch Teilbebauungspläne erfassten Teile des im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt ausgewiesenen Baulandes.

(2) Begriffsbestimmungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
...
g)
Ein für die Geschoßanzahl anrechenbares Geschoß ist ein Geschoß, das entweder zur Gänze über dem bestehenden bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über dem projektierten Gelände liegt oder dessen Deckenoberkante bei ebenem Gelände mehr als 1,50 m, bei geneigtem Gelände im Mittel mehr als 1,50 m oder an einem Punkt mehr als 3,00 m über das bestehende bzw. bei beabsichtigten Geländeveränderungen über das projektierte Gelände hervorragt. Darunter liegende Geschoße (Kellergeschoße) sind in die Geschoßzahl nicht einzurechnen.
Bei aneinander gebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Anzahl der Vollgeschoße für jedes Gebäude, für jeden Gebäudeteil bzw. Gebäudeteilfront separat ermittelt. Lift und Stiegenanlagen bleiben unberücksichtigt. Der Geschoßanzahl sind bei überwiegender Wohnnutzung Geschoße mit einer durchschnittlichen Höhe von max. 3,50 m, bei überwiegend (mehr als 50 %) gewerblicher oder industrieller Nutzung von max. 4,00 m zugrunde gelegt, so dass sich die maximale Höhe der Deckenoberkante des obersten Geschoßes bei der Ausbildung von Vollgeschoßen aus zulässiger Geschoßanzahl mal zulässiger Höhe ergibt.
Die maximale Geschoßhöhe wird im Dachgeschoß als gemittelte Höhe zwischen dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachebene und dem Firstpunkt errechnet.
h)
Ein Dachgeschoß ist ein innerhalb eines Daches liegendes Geschoß, wobei der Schnittpunkt der Außenwandflucht mit der max. 45 Grad geneigten Dachfläche max.1, 30 m über der Fußbodenoberkante des ersten Dachgeschoßes liegen darf.
Aus dem Dach dürfen Stiegen- und Liftschächte sowie Gaupen, Schleppdächer, technische Aufbauten udgl. maximal im Ausmaß von 50 % der jeweiligen Dachfläche herausragen.
Ein zurückgesetztes Obergeschoß, eine Sonderform des Dachgeschoßes, auf einem mit Flachdach konzipierten Gebäude hat
innerhalb einer allseitig gedachten um 45 Grad geneigten
Dachfläche, gemessen von max.1,30 m über der Fußbodenoberkante des obersten Geschoßes mit der Fassadenebene, an zumindest drei Ansichten zurückzuweichen.
Dachaufbauten auf Flachdächern (Stiegenaufgänge, Lifteinhausungen, technische Aufbauten udgl.), ausgenommen Photovoltaik- und Solaranlagen dürfen ein maximales Ausmaß von 8 m2 und insgesamt ein Ausmaß von 25% der Dachfläche nicht überschreiten, darüber hinausreichende Dachaufbauten werden der Geschoßanzahl zugerechnet. Dachgeschoße werden bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitgezählt, wenn sie Aufenthaltsräume, d. h. Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, enthalten (§ 18 Abs 2 K-BV). Nicht als Aufenthaltsräume gelten Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, Toiletten, Bäder, Abstell-, Trocken-, Lager-, Heizräume u. ä., die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.
i)
...
§ 2
Mindestgröße und bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke sowie zulässige Geschoßanzahl

(1) Die von dieser Verordnung erfassten Teile des Baulandes werden bezüglich der Mindestgröße, der maximalen baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke und der zulässigen Geschoßanzahl in 6 Zonen eingeteilt. Diese Zonen sind, mit Ausnahme der im Grünland als Bauland gewidmeten Bauflächen, aus dem einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anhang (Bauzonenplan vom im Maßstab 1: 10.000), ersichtlich. Die im Grünland als Bauland gewidmeten Bauflächen sind im Flächenwidmungsplan 1: 5.000 dargestellt.

Die einzelnen Zonen umfassen:

a) Zone 1

...

b) Zone 2

Wohn- und Geschäftsgebiet mit ein- bis dreigeschossiger Bebauung sowie als Bauland gewidmeten Bauflächen im Grünland bzw. Gemischtes Baugebiet

c) Zone 3

..."

§ 25 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995,

lautet auszugsweise:

"§ 25

Inhalt des Bebauungsplanes

(1) Im textlichen Bebauungsplan sind festzulegen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die Mindestgröße der Baugrundstücke,
b)
die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,
c)
die Bebauungsweise,
d)
die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe,
e)
das Ausmaß der Verkehrsflächen.

(2) ...

(5) Die Bauhöhe kann als Höchsthöhe, wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Interessen des Ortsbildschutzes erfordern, als Höchst- und Mindesthöhe festgelegt werden. Sie ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten so festzulegen, daß die Erhaltung oder Gestaltung eines charakteristischen Ortsbildes gewährleistet wird.

(6) ..."

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die in Zone 2 der KBPVO 2011 erlaubte maximal dreigeschoßige Bebauung nicht eingehalten werde, weil sich aus § 1 Abs. 2 lit. g (gemeint wohl: lit. h) KBPVO 2011 ergebe, dass ein Dachgeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl nur dann mitzuzählen sei, wenn es Aufenthaltsräume enthalte. Gemäß § 17 Abs. 2 K-BV seien Aufenthaltsräume solche Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen oder als Arbeitsplatz bestimmt seien. § 18 Abs. 2 K-BV definiere Aufenthaltsräume als Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt seien, wie Wohnräume, Büroräume oder Ordinationsräume. Im gegenständlichen Fall sei die über dem dritten Geschoß errichtete bauliche Anlage nicht als Aufenthaltsraum zu werten, weshalb keine Überschreitung der zulässigen dreigeschoßigen Bebauungsweise vorliege. Der von der Berufungsbehörde zitierten hg. Entscheidung vom , Zl. 90/06/0217, liege ein anderer Sachverhalt zugrunde; darin sei ein Hobbyraum in Auslegung der Tiroler Bauordnung als bauliche Anlage beurteilt worden, die dem Aufenthalt von Menschen diene. Dieser Sachverhalt sei auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar. Der Wellnessbereich sei so ausgelegt, dass er nur für kurze Zeit von höchstens einem Paar gemeinsam benutzt werden könne. Diese Art der Nutzung lasse sich nicht unter die Begriffsbestimmung als Aufenthaltsraum gemäß den §§ 17 und 18 K-BV subsumieren. Auf Grund der weitgehend eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der baulichen Anlage sei diese nicht wie ein Vollgeschoß zu behandeln. Diesbezüglich werde angeregt, ein Verordnungsprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.

Ob ein Dachgeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen ist, ist in § 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 geregelt. Darin wird auf § 18 Abs. 2 K-BV verwiesen, wonach ein Aufenthaltsraum ein Raum ist, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. § 18 Abs. 2 K-BV sieht nicht vor, dass Aufenthaltsräume zum länger dauernden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sein müssen; dies ist nur in § 17 Abs. 2 K-BV vorgesehen. Diese Bestimmung hat jedoch die Mindesthöhe von Räumen zum Inhalt und ist zur Beantwortung der Frage, ob ein Dachgeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen ist, nicht relevant.

§ 1 Abs. 2 lit. h KBPVO 2011 enthält zusätzlich zu dem Verweis auf § 18 Abs. 2 K-BV auch die Regelung, dass Flure, Treppenhäuser, Laubengänge, Toiletten, Bäder, Abstell-, Trocken-, Lager-, Heizräume u.ä., die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, nicht als Aufenthaltsräume gelten. Mit dieser nicht abschließenden Aufzählung ist das vom gegenständlichen Änderungsansuchen umfasste Bauvorhaben (Wellnessbereich mit einer Fläche von 23,56 m2, Garderobe mit 14,92 m2 und Dachterrasse im Ausmaß von 19,59 m2) keinesfalls vergleichbar.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass der gegenständliche Wellnessbereich mit Windfang und Garderobe gemäß § 1 Abs. 2 lit. h KBPVG 2011 bei der Berechnung der Geschoßanzahl zu berücksichtigen sei, kann somit nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Feststellungen der Baubehörden, wonach das gegenständliche Baugrundstück in der Zone 2 der KBPVO 2011 liegt, in der maximal eine dreigeschoßige Bebauungsweise zulässig ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsakten. Da - wie oben dargelegt - das über dem dritten Geschoß errichtete Dachgeschoß bei der Berechnung der Geschoßanzahl mitzuzählen ist, widerspricht das gegenständliche Bauvorhaben § 2 Abs. 1 lit b KBPVO 2011, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Bewilligung der abweichenden Bauführung die Genehmigung zu versagen war.

Soweit die Beschwerdeführerin die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes anregt, weil "trotz weitgehend eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit einer baulichen Anlage wie der verfahrensgegenständlichen eine Gleichbehandlung, wie bei einem Vollgeschoß erfolgt", sieht sich der Verwaltungsgerichtshof dazu nicht veranlasst, weil eine raumplanungsmäßig relevante Einschränkung der Nutzung im vorliegenden Fall eben nicht gegeben ist. Im Übrigen steht es im Einflussbereich des jeweiligen Bauwerbers, den Verwendungszweck eines Gebäudeteiles festzulegen.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am