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VwGH vom 29.04.2013, 2013/06/0045

VwGH vom 29.04.2013, 2013/06/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des M J und 2. des M J, beide in Graz und vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Raubergasse 27/I, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs-050196/2012/0004, betreffend eine Bausache (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde mit näherer Begründung eine Berufung der Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen baupolizeilichen Auftrag als verspätet zurückgewiesen. Abschließend finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides Ausführungen zu einem Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, wobei es auch heißt, dass dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die Behörde erster Instanz weitergeleitet werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In den Beschwerdeausführungen wird die Frage, ob die Berufung verspätet war, mit der Frage vermengt, ob die Berufungsfrist unverschuldet versäumt wurde (bzw. ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben waren).

Nach den Ausführungen der Beschwerdeführer besteht kein Zweifel daran, dass die Berufung - dem Vorbringen zufolge wegen der plötzlichen Erkrankung einer Familienangehörigen, die den Auftrag gehabt habe, die Berufung zur Post zu bringen - verspätet eingebracht wurde. Damit wurde die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte ausschließlich die Behörde erster Instanz zu entscheiden gehabt, ist unrichtig, weil, wie sich aus § 66 Abs. 4 erster Satz AVG ergibt, die Zurückweisung einer Berufung als verspätet der Berufungsbehörde obliegt.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde - ungeachtet der darauf Bezug nehmenden Ausführungen in den Erwägungen der belangten Behörde - mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag berufen ist, ferner, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde und ob auch sonst die Voraussetzungen für die Bewilligung der angestrebten Wiedereinsetzung gegeben sind. Geht man davon aus, dass die Fristversäumung (Versäumung der Berufungsfrist) durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Fristversäumnis solange vorliegt, als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde. Ein gesetzliches Hindernis, über die Berufung vor der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zu entscheiden, besteht nicht. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt allerdings der auf eine Versäumung der Frist beruhende Bescheid außer Kraft (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/06/0143, mwN).

Da sich bereits aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt, dass die belangte Behörde die Berufung zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am