VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0051
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, über die Beschwerde der H K in V, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Koloman-Wallisch-Platz 22, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Leoben vom , GZ. Jv 2276-33/07-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am beim BG Murau eingelangten und dort zur Zl. protokollierten Exekutionsantrag beantragte die Beschwerdeführerin als betreibende Partei gegen eine verpflichtete Partei im Wege des dafür vorgesehenen Formulars die Bewilligung einer Forderungsexekution gem. § 294a EO zur Hereinbringung einer Kapitalforderung von EUR 119,98 aus dem (Straf)Urteil des LG Leoben vom . Die im Antragsformular dafür vorgesehene Rubrik für zugehörige Kosten ließ die Beschwerdeführerin leer. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Exekution auch zur Hereinbringung folgender Kosten aus früheren Exekutionsverfahren:
EUR 71,68 5 E BG Murau
EUR 9,56 5 E BG Murau
EUR 3,31 5 E BG Murau
EUR 9,35 5 E BG Murau
EUR 9,35 5 E BG Murau
EUR 9,35 5 E BG Murau
EUR 9,35 5 E BG Murau und EUR 2,47 5 E BG Murau .
Dazu benannte die Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 119,98 als Bemessungsgrundlage und brachte an Pauschalgebühr gem. TP 4a GGG den Betrag von EUR 13,81 zur Einzahlung. Auch in weiteren Eingaben im Exekutionsverfahren bezeichnete die Beschwerdeführerin die betriebene Forderung und damit den Gegenstand des Exekutionsverfahrens jeweils mit "wegen EUR 119,98 sA".
Am erfolgte eine Beanstandung der Gebühren- und Kostenrechnung durch den Revisor beim LG Leoben, und zwar des Inhaltes, dass auch die Beträge der Kosten aus den früheren Exekutionsverfahren in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien.
Daraufhin forderte der Kostenbeamte des BG Murau mit Zahlungsauftrag vom (unter Einbeziehung der Kosten aus den früheren Exekutionsverfahren in die Bemessungsgrundlage) restliche Pauschalgebühr gem. TP 4a GGG in Höhe von EUR 15,19 zuzüglich EUR 8 Einhebungsgebühr an.
Dagegen stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag mit der Begründung, es handle sich bei den Kosten aus den zuvor anhängigen Exekutionsverfahren 5 E um Nebengebühren, die im Exekutionsantrag vom nicht selbständig sondern gemeinsam mit der Hauptforderung von EUR 119,98 geltend gemacht worden seien.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge wobei sie die Auffassung vertrat, die mit dem Exekutionsantrag betriebenen Kosten aus früheren Exekutionsverfahren stellten keine Nebenforderungen mehr dar, weil sie auf gesonderten Exekutionstiteln (Kostenbestimmungsbeschlüssen) beruhten. Zu ihrer Hereinbringung könne auf Grund jedes einzelnen Kostentitels separat Exekution geführt werden. Es sei daher in Anwendung des § 15 Abs. 2 GGG eine Zusammenrechnung dieser Kostenbeträge mit der betriebenen Forderung von EUR 119,98 vorzunehmen, woraus sich eine Bemessungsgrundlage von EUR 244,40 ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, nicht zur Nachzahlung von Pauschalgebühr (erkennbar wegen der Einbeziehung der Kostenbeträge aus den früheren Exekutionsverfahren in die Bemessungsgrundlage) verpflichtet zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und Auszüge aus dem Exekutionsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
§ 14 GGG bestimmt:
"Bemessungsgrundlage ist, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN."
§ 19 Abs. 1 und Abs. 2 GGG lautet:
"(1) Im Exekutionsverfahren ist Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches.
(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozess vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozess maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozess maßgebende Wert des Streitgegenstandes zu Grunde zu legen. Prozesskosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.
Gemäß § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt."
§ 15 Abs. 2 GGG lautet:
"Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren."
Kern der Beschwerdeausführungen ist (wie schon im Verwaltungsverfahren) das Argument, es handle sich bei der auf Grund des Urteiles des LG Leoben vom betriebenen Forderung von EUR 119,98 um die für die Gebührenberechnung allein maßgebliche Hauptforderung, die auf Grund der in einem anderen Exekutionsverfahren des BG Murau gerichtlich bestimmten Exekutionskosten stellten Nebenforderungen dar, die ihre Rechtsnatur als Nebengebühren nicht verloren hätten.
Außerdem macht die Beschwerdeführerin den Umstand geltend, sie sei durch den angefochtenen Bescheid in Verletzung des Art. 6 EMRK um eine Instanz verkürzt worden, weil diejenige Organwalterin, die im angefochtenen Bescheid als Sachbearbeiterin genannt wird, jene Revisorin sei, die die Erlassung des erstinstanzlichen Zahlungsauftrages veranlasst habe.
Zum letzteren Einwand ist darauf hinzuweisen, dass einerseits Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK ("civil rights") fallen und dass es andererseits auch unter dem Aspekt der allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens (vgl. dazu die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8 unter E 2 und 3 zu § 6 GEG referierte hg. Rechtsprechung) nicht zu beanstanden ist, wenn jener Organwalter, der als Revisor die Vorgangsweise des erstinstanzlichen Kostenbeamten überprüft hat, für den in zweiter Instanz tätigen Präsidenten des Landesgerichtes als Sachbearbeiter tätig wird. Da es sich beim bescheiderlassenden Präsidenten des Landesgerichtes um eine von dem in erster Instanz tätig gewesenen Kostenbeamten des BG Murau verschiedene Justizverwaltungsbehörde handelt, liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Verkürzung einer Instanz jedenfalls nicht vor.
In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger hg. Judikatur die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe dazu die bei Stabentheiner aaO unter E 8 und 9 zu § 1 GGG referierte hg. Judikatur).
Davon ausgehend ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Exekutionsantrag die in der Rubrik "Kosten" zum Exekutionstitel Strafurteil Landesgericht Leoben vom über EUR 119,98 für die Geltendmachung von Kosten mit Nebengebührencharakter dazu vorgesehene Stelle freigelassen hat.
Bereits daraus folgt formaliter, dass es sich bei den anderen mit demselben Exekutionsbewilligungsantrag betriebenen Kostenbeträgen (die aus einem früheren Exekutionsverfahren des BG Murau stammen) um selbständig betriebene Beträge handelt, die nicht mehr gem. § 54 Abs. 2 JN als Nebenforderungen des Betrages von EUR 119,98 anzusehen sind und die damit getrennt von diesem Betrag "allein" iS des § 19 Abs. 2 letzter Satz GGG geltend gemacht den Gegenstand des durchzusetzenden Anspruchs bilden. Die in Rede stehenden Kostenbeträge, die von gesonderten Exekutionstiteln aus einem vorangegangenen Exekutionsverfahren stammten waren daher von der belangten Behörde zu Recht als getrennt geltend gemachte, durchzusetzende Ansprüche anzusehen, die mit der betriebenen Forderung von EUR 119,98 gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen sind.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwandersatzVO 2008 BGBl. II Nr. 455.
Wien, am